Urteil des BVerwG vom 15.04.2015

Akteneinsicht, Grundstück, Verfügung, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 PKH 8.14
VG 6 K 388/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Peter
N. aus B. wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 31. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangenen "Anfrage in der Revisionssache VG Dresden
AZ 6 K 388/12" Prozesskostenhilfe und trägt dazu vor, sie sei die Tochter des
Gartenbaumeisters Franz W. und ihrer Mutter Mathilde W. aus B. Ihr Vater
Franz W. sei hinsichtlich verschiedener Gebäude und Grundstücke, die zu ei-
nem gemischten Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieb gehört hätten, nach
1945 und später zu DDR-Zeiten, zuletzt 1957/1958, enteignet worden. Das
Grundstück "Rittergut B., …, Flurstück …, Teilfl. 1" sei Teil des väterlichen Be-
triebes gewesen und später der mütterlichen Erbmasse zuzuordnen. Erst durch
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Mai 2014 in dem Verfah-
ren VG 6 K 388/12 und aufgrund umfangreicher Recherchen sei sie "auf ihren
Anspruch gestoßen". Ihr Ziel sei "die erneute Beteiligung am Gesamtverfahren
am Rittergut B.". Sie habe "eine Verpflichtung zur Mitwirkung auf der Grundlage
des Beschlusses des VG Dresden vom 15.01.1997 (Az: 4 K 1501/94) zu
Flurst. a B., welches bestandskräftig und unanfechtbar war und zudem vom
OVG Bautzen bestätigt wurde." Damit sei "die Rückübertragung an die Erben
nach Gartenbaumeister Franz W. gegeben".
II
Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden. Gemäß § 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das schriftsätzliche Vorbringen der anwaltlich vertretenen Antragstellerin lässt
nicht erkennen, welches Rechtsschutzziel sie mit ihrer "Anfrage in der Revisi-
onssache VG Dresden AZ 6 K 388/12" vor dem Bundesverwaltungsgericht ver-
folgen will. Das vom Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 21. Mai 2014
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entschiedene Verfahren 6 K 388/12 betrifft, soweit ersichtlich, das Grundstück
"Rittergut B., …, Flurstück b, Teilfläche 1". Mit diesem Urteil hat das Verwal-
tungsgericht die Klage der Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Frau Elisa-
beth Martha A. geb. M., verheiratet gewesene L., gegen Ziffer 2 des Beschei-
des des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom
15. Februar 2012 und auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ab-
gewiesen. Die Revision ist vom Verwaltungsgericht Dresden nicht zugelassen
worden. Dagegen haben die Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt eingelegt. Das Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B
67.14 geführt. Auch nachdem die anwaltlich vertretene Antragstellerin durch
gerichtliche Verfügung des Berichterstatters vom 3. März 2015 um Klarstellung
gebeten worden ist, welches Rechtsschutzziel sie vor dem Bundesverwaltungs-
gericht verfolge, worauf sich ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe beziehe und wel-
cher nach der Verwaltungsgerichtsordnung in Betracht kommende Sachantrag
beabsichtigt sei, hat sie ihr Rechtsschutzziel weder näher bezeichnet noch ei-
nen entsprechenden Sachantrag angekündigt. Sie hat sich im Wesentlichen auf
die Angabe beschränkt, ihr Ziel sei "die erneute Beteiligung am Gesamtverfah-
ren am Rittergut B.". Sie habe festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsge-
richts Dresden (Az: 6 K 388/12) Widersprüche enthalte, die von grundsätzlicher
Bedeutung für die gesamte Rechtssache Rittergut B. seien und nach ihrer
Überzeugung und Rechtsauffassung zu einer fehlerhaften Rechtsfortbildung
führten. Weil sie, die Antragstellerin, nicht an "dem Restitutionsverfahren" betei-
ligt worden sei, sehe sie "nunmehr die Möglichkeit, einen Antrag zu Wiederein-
setzung in den vorherigen Stand beim Bundesamt für zentrale Dienste und of-
fene Vermögensfragen unter Berücksichtigung einer gewährten Akteneinsicht
beim Bundesverwaltungsgericht und einer erneuten Beteiligung in diesem Zu-
sammenhang" zu stellen. Sie habe ihr Begehren hinsichtlich der "Grundstücks-
übertragung Rittergut B. (Flurst. b Teilfl. 1 u.a.) bei der zuständigen Behörde
noch nicht geltend (machen) und beantragen" können, weil seitens der Behörde
bislang nicht die Akteneinsicht gewährt worden sei. Unter anderem aus diesem
Grunde könne erst nach der Gewährung der Akteneinsicht ein "gezielter Antrag
nach der VwGO" gestellt werden. Irgendwelche Anträge "ins Blaue hinein" wä-
ren "unverantwortbar".
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Auf der Grundlage dieses unklaren Vorbringens lässt sich für den Senat nicht
erkennen, welches Rechtsschutzziel die Antragstellerin vor dem Bundesverwal-
tungsgericht verfolgen will. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Rechts-
schutzbegehren der anwaltlich vertretenen Antragstellerin zu erahnen. Damit ist
eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Er-
folgsaussicht nicht erkennbar.
Soweit das Vorbringen der Antragstellerin dahin zu verstehen sein sollte, dass
sie Prozesskostenhilfe für einen von ihr beim Bundesverwaltungsgericht gestell-
ten "Antrag auf Akteneinsicht" begehrt, hat ihr Begehren ebenfalls keinen Er-
folg. Auch insoweit ist das von ihr verfolgte Prozessziel, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 166 VwGO i.V.m.
§ 114 ZPO, unklar. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welche Akten die Antrag-
stellerin ihr Einsichtsbegehren bezieht. Hinsichtlich des beim Bundesverwal-
tungsgericht geführten Verfahrens BVerwG 8 B 67.14 ist festzustellen, dass die
Antragstellerin nicht Beteiligte jenes Verfahrens ist und dass sich dieses ohne-
hin auf ein anderes als das von der Antragstellerin angegebene Grundstück
bezieht. Hierauf ist sie durch die gerichtliche Verfügung hingewiesen worden.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem An-
trag auf Prozesskostenhilfe jedenfalls das Streitverhältnis unter Angabe der
Beweismittel darzustellen. Damit soll dem Gericht die Prüfung der hinreichen-
den Erfolgsaussicht ermöglicht werden. Daran fehlt es hier.
Dr. Christ
Dr. Deiseroth
Dr. Rublack
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