Urteil des BVerwG vom 31.05.2011

Unternehmen, Erneuerbare Energien, Entlastung, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 8 C 52.09
VGH 6 A 1002/08
Verkündet
am 31. Mai 2011
Hardtmann
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der Papierfabrik A. … GmbH & Co. KG
F., errichtete im Jahr 2004 eine Produktionsanlage in R. Sie begehrt für das
Jahr 2005, in dem ihre Anlage die Produktion aufnahm, eine Begrenzung des
Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der
besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) i.d.F. des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl I S. 1918 - EEG 2004).
Dieses Gesetz begründet Pflichten zur Abnahme und Vergütung des aus er-
neuerbaren Energien erzeugten Stroms. Die damit verbundene Erhöhung der
Stromendverbrauchspreise wird über einen bundesweiten Ausgleich der EEG-
Strommengen unter den Übertragungsnetzbetreibern proportional zum Strom-
verbrauch im jeweiligen Bereich auf die Energieversorgungsunternehmen um-
gelegt und kann von diesen an die Letztverbraucher weitergegeben werden.
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Zur Entlastung sogenannter stromintensiver Unternehmen des produzierenden
Gewerbes sieht eine besondere Ausgleichsregelung, die mit dem Ersten Ge-
setz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003
(BGBl I S. 1459 - EEG 2003) als § 11a EEG in das Gesetz eingefügt wurde,
einen Anspruch solcher Unternehmen auf Begrenzung des von ihnen abzu-
nehmenden und zu vergütenden Strommengenanteils aus erneuerbaren Ener-
gien vor. § 16 EEG 2004 erweiterte den Anwendungsbereich dieser Ausgleichs-
regelung und begründete einen Begrenzungsanspruch schon, wenn das betref-
fende Unternehmen einen Stromverbrauch von über 10 Gigawattstunden
(GWh) jährlich und ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von
über 15 % anhand bestimmter Wirtschaftsdaten und Unterlagen für das letzte
abgelaufene Geschäftsjahr nachwies. Bei fristgerechter Antragstellung und bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war die Begrenzung für das auf
den Fristablauf folgende Kalenderjahr zu gewähren.
Mit Schreiben vom 30. August 2004, das am folgenden Tag beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) einging, bean-
tragte die Klägerin eine solche Begrenzung für ihre Papierfabrik in R. Dazu er-
klärte sie, nach ihren Planungen für das Geschäftsjahr 2005 werde die Fabrik
voraussichtlich eine Strommenge von 88,8 GWh von einem Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen beziehen und selbst verbrauchen. Für die übrigen Voraus-
setzungen verwies sie auf eine gutachterliche Stellungnahme der RG Treuhand
Revisionsgesellschaft mbH vom 30. August 2004, die im Wesentlichen auf der
Ertrags- und Energieplanung für die Papierfabrik in R. sowie auf den
Verbrauchsdaten und dem letzten Jahresabschluss der Fabrik des Mutterunter-
nehmens in F. basierte. Außerdem fügte die Klägerin dem Antrag eine Über-
sicht zu den Netznutzungsentgelten der Thüringer Energie AG (TEAG, seit Ok-
tober 2005: E.ON Thüringer Energie AG) sowie die Bestätigung eines Wirt-
schaftsprüfungsunternehmens betreffend die weitergeleitete Strommenge und
die Differenzkosten der Fabrik in F. bei.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag ab, da
die Klägerin die gesetzlichen Nachweisanforderungen nicht erfüllt habe. Nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 28. Juni 2007 vor dem
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und begehrt, die Beklagte
zur Gewährung einer Begrenzung für 2005, hilfsweise zur Neubescheidung zu
verpflichten. Das Erfordernis von Nachweisen für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr könne nur als Regelbeispiel verstanden werden. Eine Einbezie-
hung neu gegründeter Unternehmen in die besondere Ausgleichsregelung sei
auch verfassungs- und europarechtlich geboten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat der Ver-
waltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, das Begrenzungsbegehren für das Jahr 2005 habe sich nicht erle-
digt, weil § 14 Abs. 4 EEG 2004 nachträgliche Korrekturen aufgrund rechtskräf-
tiger, in einem Hauptsacheverfahren ergangener Gerichtsentscheidungen zu-
lasse. Auch die bis zum 30. November 2006 noch geltende gesetzliche Decke-
lung der Strommengenbegrenzung nach § 16 Abs. 5 EEG 2004 schließe eine
Korrektur nicht aus, da diese sich erst künftig auswirke. Der Klägerin stehe der
geltend gemachte Begrenzungsanspruch aber nicht zu. Sie habe die gesetzlich
geforderten Nachweise für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht
erbringen können, da ihre Papierfabrik die Produktion erst im Jahr 2005 aufge-
nommen habe. Prognosedaten genügten den Nachweisanforderungen des § 16
Abs. 2 EEG 2004 nicht. Diese ließen sich nicht im Sinne eines bloßen Regel-
beispiels interpretieren. Eine teleologische Erweiterung scheide aus, da der
Gesetzgeber keine lückenlose Einbeziehung sämtlicher stromintensiver Unter-
nehmen bezweckt habe. Eine analoge Anwendung der Begrenzungsermächti-
gung auf neu errichtete Abnahmestellen komme mangels planwidriger Rege-
lungslücke nicht in Betracht. Auch aus dem Verfassungs- und Unionsrecht er-
gebe sich für die Klägerin kein Begrenzungsanspruch. Die gesetzliche Rege-
lung schränke die Wettbewerbsfreiheit nicht unverhältnismäßig ein und wahre
den Gleichheitssatz. Die Strommengenbegrenzung solle die internationale
Wettbewerbsfähigkeit der privilegierten Unternehmen sichern. Die formellen
Nachweisanforderungen schützten die nicht privilegierten Letztverbraucher und
stellten sicher, dass Begünstigungen nur auf verlässlicher Datenbasis gewährt
würden. Der Kreis der Begünstigten werde sachgerecht abgegrenzt, indem die
Strommengenbegrenzung an aussagekräftige Verbrauchs- und Wirtschaftsda-
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ten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres anknüpfe. Die damit einher-
gehende Ungleichbehandlung sei verhältnismäßig.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine fehlerhafte Auslegung des § 16 Abs. 2
EEG und eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Nachweis gemäß § 16 Abs. 2 EEG 2004 könne auch
auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
eines anderen vergleichbaren Unternehmens geführt werden. Die vom Gesetz
bezweckte Richtigkeitsgewähr werde dadurch nicht beeinträchtigt, zumal die
Begrenzungsentscheidung stets auf einer Prognose beruhe. Aus der Gesetzes-
begründung ergebe sich nichts anderes. Jedenfalls sei eine erweiternde Ausle-
gung der Begrenzungsermächtigung verfassungsrechtlich geboten. Die An-
knüpfung an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr verzerre die Wettbe-
werbsbedingungen zu Lasten neu gegründeter Unternehmen. Sie verletze die
Wettbewerbsfreiheit, die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG er-
gebe. Die Differenzierung zwischen neu gegründeten und seit längerem tätigen
Unternehmen sei auch nicht durch sachliche Gründe nach Art. 3 Abs. 1 GG ge-
rechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
14. Oktober 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 13. März 2008 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesam-
tes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Dezember
2004 und vom 12. Juni 2007 zu verpflichten, den Anteil
der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG, der von
der Thüringer Energie AG und von der E.ON Thüringer
Energie AG, Erfurt, im Jahre 2005 an sie weitergegeben
wurde, für die Abnahmestelle in R. gemäß ihrem Antrag
vom 30. August 2004 zu begrenzen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II
Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ver-
letzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Verpflichtungsklage für zulässig
gehalten und eine Erledigung des Strommengenbegrenzungsbegehrens für das
Jahr 2005 verneint. Weder der Ablauf des Begrenzungszeitraums noch die für
diesen Zeitraum geltende Deckelung nach § 16 Abs. 5 EEG 2004 oder die zwi-
schenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen schließen eine Erfüllung des
Verpflichtungsbegehrens aus.
Eine nachträgliche Begrenzung des EEG-Strommengenanteils ist nicht schon
unmöglich, weil tatsächlich gelieferte Strommengen nicht rückwirkend geändert
werden können. Die Begrenzung der abzunehmenden und zu vergütenden
Strommengenanteile nach § 16 Abs. 1 EEG 2004 verlangt keine tatsächliche
Rückabwicklung, sondern behandelt die Strommengenanteile als bloße Be-
rechnungsgrößen. Im Zusammenhang mit der „Rückwälzung“ von EEG-
Strommengen, die das Gesetz zur Einbeziehung der Entlastung in den bun-
desweiten Ausgleich nach § 16 Abs. 8 Halbs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 und 3
EEG 2004 vorsieht, lässt § 14 Abs. 4 EEG 2004 eine nachträgliche Korrektur
abrechenbarer Mengen auf der Grundlage rechtskräftiger gerichtlicher Haupt-
sacheentscheidungen zu. Dies gilt auch für Änderungen, die sich aus der ge-
richtlichen Klärung von Begrenzungsansprüchen nach § 16 Abs. 1 und 2 EEG
2004 ergeben.
Eine nachträgliche Begrenzungsentscheidung ist auch nicht etwa ausgeschlos-
sen, weil § 16 Abs. 6 Satz 3 EEG 2004 eine Begrenzung nur für das Folgejahr
vorsieht. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Regelung der Aus-
schlussfrist (§ 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004) zu sehen und stellt sicher, dass Be-
grenzungsentscheidungen nur auf fristgerechtem Antrag und nur mit Wirkung
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zum 1. Januar des auf den Ablauf der Ausschlussfrist folgenden Jahres getrof-
fen werden. Dies gewährleistet eine gleichheitskonforme, wettbewerbsneutrale
Behandlung aller Antragsteller im Verhältnis zueinander. In Fällen, in denen
trotz fristgerechten begründeten Antrags bis zum Beginn des jeweiligen Folge-
jahres noch keine stattgebende Entscheidung getroffen wurde, schließt die Re-
gelung eine auf diesen Zeitpunkt rückwirkende Bewilligung nicht aus.
Dass die Deckelungsschwelle gemäß § 16 Abs. 5 EEG 2004 im Begrenzungs-
zeitraum 2005 überschritten wurde (vgl. die Unterrichtung durch die Bundesre-
gierung vom 9. November 2007, BTDrucks 16/7119 S. 99 linke Spalte), steht
der begehrten nachträglichen Begrenzungsentscheidung ebenfalls nicht ent-
gegen. Stünde der Klägerin ein solcher Anspruch für 2005 zu, wäre die zustän-
dige Behörde befugt, die für diesen Zeitraum bereits erteilten Bewilligungen zu
Gunsten anderer Unternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 48
Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückzunehmen und unter Ein-
beziehung des bislang übergangenen Begrenzungsanspruchs neu über die
Verteilung des gedeckelten Begrenzungsvolumens zu entscheiden. Insoweit gilt
nichts anderes als für Verpflichtungsklagen eines bislang nicht berücksichtigten
Bewerbers, der eine Begünstigung anstelle eines anderen, bereits erfolgreichen
Mitbewerbers erstrebt (vgl. dazu Urteile vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C
65.87 - BVerwGE 80, 270 <272 f.> = Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 26 und vom
25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 20 f. =
Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16). Dass die Verpflichtungsklage in solchen Fäl-
len wegen des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 VwVfG und des rechts-
staatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes regelmäßig keine Aussicht auf
uneingeschränkten Erfolg hat, sondern nur zu einem Bescheidungsurteil führen
kann, schließt ihre Statthaftigkeit nicht aus. Zur Verwirklichung ihres Klageziels
musste die Klägerin neben der Verpflichtungsklage auch keine Drittanfech-
tungsklagen gegen die Begrenzungsentscheidung zu Gunsten anderer Unter-
nehmen für das Jahr 2005 erheben. Diese Entscheidungen entfalten keine
Drittwirkung gegenüber weiteren Antragstellern. Darüber hinaus würde die pro-
zessuale Obliegenheit, rund 400 Begrenzungsentscheidungen für das Jahr
2005 anzufechten, den Rechtsschutz unzumutbar erschweren (vgl. Urteil vom
7. Oktober 1988 a.a.O. S. 273).
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Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf nachträgliche EEG-Strommengen-
begrenzung für 2005 ist schließlich nicht durch die nach Ablauf des Begren-
zungszeitraums in Kraft getretenen Änderungen des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes durch die Gesetze vom 7. November 2006 (BGBl I S. 2550) und vom
25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074 - EEG 2009) oder die Verordnung zur Wei-
terentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009
(BGBl
I S. 2101) entfallen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Ver-
pflichtungsbegehrens ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die
Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 31. August
2004 (§ 16 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004) bestand und bis
zum Ablauf des Begrenzungszeitraums 2005 unverändert blieb.
2. Im berufungsgerichtlichen Verfahren wurde keine notwendige Beiladung ge-
mäß § 65 Abs. 2 VwGO versäumt, die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Re-
visionsverfahren nachzuholen gewesen wäre. Die Unternehmen, denen für
2005 bereits eine Strommengenanteilsbegrenzung bewilligt worden war, sind
nicht am streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der durch das
Bundesamt vertretenen Beklagten beteiligt. Wie bereits dargelegt, entfaltet die
Bescheidung des Begrenzungsantrags der Klägerin ihnen gegenüber keine
Drittwirkung. Das die Klägerin beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen
war nicht notwendig beizuladen, weil die Begrenzungsentscheidung ihm gegen-
über zwar nach § 16 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004 rechtlich wirksam werden, sich
nach § 16 Abs. 8 Halbs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 mit der Kürzung
der gegen das Elektrizitätsunternehmen gerichteten Ansprüche des Übertra-
gungsnetzbetreibers aber nur zu seinen Gunsten auswirken würde. Der regel-
verantwortliche Übertragungsnetzbetreiber selbst ist ebenfalls nicht derart am
streitigen Rechtsverhältnis beteiligt, dass die Entscheidung ihm gegenüber nur
einheitlich ergehen könnte. Die Minderung seiner Ansprüche nach § 16 Abs. 6
Satz 2, Abs. 8 Halbs. 1 EEG 2004 führt nicht zu einer materiellen Beschwer,
weil sie durch Ausgleichsansprüche nach § 14 Abs. 2 und 3 EEG 2004 kom-
pensiert wird. Danach werden die zusätzlichen Entlastungskosten als durchlau-
fende Posten über den bundesweiten Ausgleich auf andere Übertragungsnetz-
betreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgewälzt (vgl. Müller, in:
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Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2006, § 16 Rn. 41, 227; zur - insoweit un-
veränderten - Rechtslage nach dem EEG 2009 vgl. Posser/Altenschmidt, in:
Frenz/Müggendorf, EEG, 2010, § 43 Rn. 60).
3. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof einen Anspruch der Klägerin auf
Begrenzung des EEG-Strommengenanteils für 2005 nach § 16 EEG 2004 ver-
neint. Ein solcher Anspruch setzt bei Unternehmen des produzierenden Gewer-
bes nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift voraus, dass die in den Nummern 1 bis
4 aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen im letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahr erfüllt waren und dass dies bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am
31. August 2004 durch die in § 16 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 vorgeschriebenen
Nachweise belegt wurde. Die Klägerin konnte diese Voraussetzungen nicht er-
füllen, weil sie die Produktion erst im Jahr 2005 aufnahm. Bei Ablauf der An-
tragsfrist am 31. August 2004 (§ 21 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004) konnte sie nicht
auf ein letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr zurückblicken.
Der von der Revision vorgeschlagenen Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 3
EEG 2004, nach der neu gegründete oder neu strukturierte Unternehmen ihren
Begrenzungsantrag auf der Grundlage von Prognosedaten für den Begren-
zungszeitraum oder auf der Grundlage der Vorjahresdaten eines vergleichbaren
Unternehmens stellen könnten, ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht
gefolgt. Eine solche Auslegung ist weder einfach-rechtlich zu begründen noch
verfassungsrechtlich geboten.
a) Der Wortlaut und die Systematik des § 16 Abs. 2 EEG 2004 verlangen ein-
deutig Nachweise über den Stromverbrauch und die sonst nach dem Gesetz
maßgeblichen Wirtschaftsdaten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
des antragstellenden Unternehmens selbst. Diese Anforderungen sind zwin-
gend und nicht nur als Regelbeispiele formuliert. Sie lassen weder Prognoseda-
ten für das auf die Antragstellung folgende Jahr noch Daten eines mit dem an-
tragstellenden Unternehmen nicht identischen, sondern nur vergleichbaren Un-
ternehmens genügen.
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Einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes darf nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
und 3 EEG 2004 eine Begrenzung der EEG-Strommenge nur gewährt werden,
wenn es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr der „selbst verbrauchte“ Strom an einer Abnahmestelle den Schwellenwert
von 10 GWh überstiegen hat und die dem Übertragungsnetzbetreiber vom
Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgenommene EEG-Strommenge anteilig
an das Unternehmen weitergereicht und „von diesem selbst verbraucht“ worden
ist. Diese Nachweise hat das antragstellende Unternehmen nach § 16 Abs. 2
Satz 3 Halbs. 2 EEG 2004 durch Vorlage der dort genannten Unterlagen auf
der Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Ge-
schäftsjahr zu erbringen. Aus dem Zusammenhang mit Satz 1 der Regelung
ergibt sich, dass damit jeweils das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des
antragstellenden Unternehmens gemeint ist. Damit übereinstimmend knüpft die
Regelung des Selbstbehalts in § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG ausdrücklich an den
eigenen Stromverbrauch der betreffenden Abnahmestelle im letzten abge-
schlossenen Geschäftsjahr an.
Die Anknüpfung an die Vorjahresdaten des antragstellenden Unternehmens
und die Formalisierung des Nachweises entsprechen dem in den Gesetzesma-
terialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Danach regeln die Nach-
weisanforderungen nicht nur die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
einer das Unternehmen begünstigenden Begrenzungsentscheidung, sondern
auch die Art und Weise, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (Bericht des Aus-
schusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit <15. Ausschuss> vom
1. April 2004, BTDrucks 15/2864 S. 50 f. zu § 16 Abs. 2).
Diese Auslegung des Nachweiserfordernisses trägt auch dem Zweck der Rege-
lung Rechnung. § 16 Abs. 2 EEG 2004 soll sicherstellen, dass nur die Unter-
nehmen, die die materiellen Entlastungskriterien erfüllen, im geregelten Umfang
von der Senkung der Stromkosten profitieren können (ebenda S. 51). § 16 EEG
2004 zielt weder ausschließlich noch vorrangig auf eine umfassende Sicherung
der Wettbewerbsfähigkeit aller stromintensiv produzierenden Unternehmen.
Vielmehr formuliert Absatz 1 den Vorbehalt, dass die Strommengenanteilsbe-
grenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar
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sein muss. Deshalb bezweckt die gesetzliche Regelung nur eine beschränkte
Begünstigung besonders Betroffener. Sie führt zu einer teilweisen Entlastung
(§ 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 EEG 2004) derjenigen Unternehmen, bei denen nicht
nur vorübergehend erhebliche EEG-Stromkosten angefallen sind. Das Erfor-
dernis eines formalisierten Nachweises der Daten des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres dient dazu, eine verlässliche, unternehmensspezifische Tatsa-
chengrundlage für die erst in der Zukunft wirksam werdende Begrenzungsent-
scheidung zu schaffen. Dies soll sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen
vermeiden, die mangels Ermächtigung zur Anpassung der Begrenzungsent-
scheidung an einen tatsächlich niedrigeren Stromverbrauch im Begrenzungs-
zeitraum nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnten. Gleichzeitig dient
das Nachweiserfordernis dem Schutz der nicht privilegierten Letztverbraucher,
die die Entlastungskosten über den Strompreis finanzieren müssen (vgl.
BTDrucks 15/2864 S. 51). Während die im Jahr 2005 noch geltende Deckelung
nach § 16 Abs. 5 EEG 2004 die Mehrbelastung der nicht privilegierten Verbrau-
cher absolut begrenzte, schützt das Nachweiserfordernis sie unterhalb der
Deckelungsschwelle vor einer ungerechtfertigten Umverteilung von EEG-
Stromkosten zu ihren Lasten.
Eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 und 2 EEG 2004 auf neu gegründete
Unternehmen scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Dem Ge-
setzgeber war bewusst, dass die Vorschrift keine Entlastung im Jahr der Pro-
duktionsaufnahme zuließ. So hat die Bundesregierung bei der Beantwortung
einer Kleinen Anfrage die Auffassung vertreten, neu in Betrieb gehende Unter-
nehmen könnten die Entlastung nicht in Anspruch nehmen, da sie keine Nach-
weise für ein letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr vorlegen könnten
(BTDrucks 15/5212 S. 10 zu Nr. 35). Entgegen der Auffassung der Revision ist
diese Äußerung als Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers zu verwerten.
Der Referentenentwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004, den die
Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte, war von
den Koalitionsfraktionen textgleich übernommen worden (vgl. Oschmann, in:
Danner/Theobald, Energierecht, Oktober 2010, EEG Einführung Rn. 12
m.w.N.). Mit der Novellierung des EEG zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzge-
ber die Anknüpfung der Entlastung an die Daten des letzten abgeschlossenen
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Geschäftsjahres des antragstellenden Unternehmens nicht aufgegeben, son-
dern nur bei neu gegründeten Unternehmen die Daten eines Rumpfgeschäfts-
jahres genügen lassen und die Antragsfrist um drei Monate verlängert (§ 41
Abs. 2a, § 43 Abs. 2 EEG 2009; vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung vom 18. Februar 2008, BTDrucks 16/8148 S. 64 zu § 40
Abs. 2, S. 67 f. zu § 43).
b) Eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Klägerin kommt nicht in
Betracht. Das einfach-rechtliche Nachweiserfordernis und der daraus folgende
Ausschluss einer Entlastung neu gegründeter Unternehmen sind mit der Ver-
fassung vereinbar. Sie verletzen weder die Berufs- noch die Wettbewerbsfrei-
heit (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), auf die sich die Klägerin als juristische
Person des Privatrechts im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nach Art. 19 Abs. 3
GG berufen kann, noch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Teilhabe am Wett-
bewerb nur nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Sie schützt weder
gegen rechtliche Regeln, die diese Bedingungen herstellen, ausgestalten und
sichern, noch gegen jede Beeinflussung wettbewerbsrelevanter Faktoren. Zwar
kann ein Eingriff mit objektiv berufsregelnder Tendenz vorliegen, wenn eine
Regelung die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs zu Lasten bestimmter am
Wettbewerb teilnehmender Adressaten verändert und dadurch deren berufliche
Betätigung erheblich beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002
- 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265>; Urteile vom 17. Dezember
2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - BVerfGE 106, 275 <298 f., 302 f.> und vom
20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 <288 f.>; BVerwG,
Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 <193 f.> =
Buchholz 418.32 AMG Nr. 11 S. 17 f.). Die in § 16 Abs. 2 EEG geregelte An-
knüpfung an Nachweise für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ändert
aber nicht die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs, sondern beschränkt
- wie zuvor § 11a EEG 2003 - die Privilegierung stromintensiv produzierender
Unternehmen von vornherein auf die Zeit ab dem zweiten oder, bei unterjähri-
gem Produktionsbeginn, ab dem dritten Produktionsjahr. Soweit die Klägerin
sich dagegen wendet, wehrt sie keinen Eingriff in eine bestehende Wettbe-
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werbsposition und keine Begünstigung einer abgrenzbaren Gruppe von Konkur-
renten ab, sondern begehrt eine zeitliche Vorverlagerung und Ausweitung der
Entlastungsregelung.
Der Einwand, das Nachweiserfordernis benachteilige neu gegründete Unter-
nehmen jedenfalls bezogen auf einen konkreten Begrenzungszeitraum im Ver-
gleich zu etablierten Konkurrenten, rügt im Kern einen angeblich gleichheitswid-
rigen Ausschluss von einer Begünstigung. Ob Art. 12 Abs. 1 GG insoweit trotz
seines abwehrrechtlichen Charakters wegen der Wettbewerbsrelevanz der Un-
gleichbehandlung einschlägig wäre, oder ob nur Art. 3 Abs. 1 GG einen An-
spruch auf Einbeziehung in die Begünstigung vermitteln könnte, muss nicht ge-
klärt werden. Denn ein etwaiger Eingriff in die Berufs- oder Wettbewerbsfreiheit
neu gegründeter Unternehmen wäre ebenso wie deren Ungleichbehandlung
jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Der Ausschluss neu gegründeter Unternehmen von der Entlastung beruht auf
einer formell-gesetzlichen Grundlage, die dem Parlamentsvorbehalt genügt.
Das Nachweiserfordernis gemäß § 16 Abs. 2 EEG 2004 wird von der konkurrie-
renden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Wirtschaftsrecht nach
Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Nr. 11 GG a.F. gedeckt. Es regelt die grundrechtsrele-
vanten Voraussetzungen der Privilegierung detailliert und abschließend.
Die mit dem Nachweiserfordernis einhergehende Benachteiligung neu gegrün-
deter stromintensiv produzierender Unternehmen im Verhältnis zu denjenigen,
die bei Ablauf der Ausschlussfrist bereits auf ein abgeschlossenes Geschäfts-
jahr zurückblicken können, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die An-
knüpfung der Nachweispflicht an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr be-
zweckt, eine Privilegierung nur auf unternehmensbezogener, empirisch gesi-
cherter Tatsachengrundlage zuzulassen. Dies trägt einerseits dazu bei, pro-
spektive Fehlentscheidungen zu vermeiden, die mangels gesetzlicher Ermäch-
tigung nicht nachträglich korrigiert werden könnten. Andererseits wird damit si-
chergestellt, dass Entlastungskosten nur im erforderlichen Umfang auf die nicht
privilegierten Letztverbraucher abgewälzt werden. Angesichts mehrerer Hundert
jährlich innerhalb kurzer Frist zu bescheidender Begrenzungsanträge ist auch
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die Typisierung der Feststellung des Entlastungsbedarfs anhand standardisier-
ter, formalisierter und auf einen zurückliegenden Referenzzeitraum bezogener
Nachweise zulässig.
Die Anknüpfung an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und der damit
einhergehende Ausschluss neu gegründeter Unternehmen im nachfolgenden
Begrenzungszeitraum entspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Sie ist
erforderlich, um die beschriebenen legitimen Zwecke zu erreichen. Prognose-
werte für ein neu gegründetes Unternehmen können mangels empirischer
Grundlage nicht die gleiche Verlässlichkeit aufweisen wie Daten aus dem letz-
ten abgeschlossenen Geschäftsjahr einer laufenden Produktion. Der bereits im
Berufungsverfahren erhobene Einwand, die Begrenzungsentscheidung beruhe
stets auf einer Prognose, trifft in zweifacher Hinsicht nicht zu. Zum einen be-
rücksichtigt er nicht, dass die Begrenzungsentscheidung allein aufgrund der
Vorjahresdaten und nicht aufgrund einer darauf gestützten, individuellen Prog-
nose für das Folgejahr ergeht. Zum anderen beruht die prospektive Entschei-
dung für den Begrenzungszeitraum auf einer unternehmensbezogenen Tatsa-
chengrundlage, während eine Prognose für neu gegründete Unternehmen im
ersten Produktionsjahr nur auf der Basis unternehmensfremder Daten möglich
wäre, die selbst dann weit weniger verlässlich wären, wenn sie von vergleichba-
ren Unternehmen stammten. Die Erforderlichkeit der Nachweisanforderungen
wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 40 Abs. 2a EEG 2009
Daten eines Rumpfgeschäftsjahres als Prognosegrundlage genügen lässt. Da-
mit wird nur der Zeitraum, für den die Vorjahresdaten des Unternehmens nach-
gewiesen werden müssen, auf einen Teil des letzten Geschäftsjahres be-
schränkt. Das schmälert die Prognosebasis, lässt das Erfordernis gesicherter,
auf das antragstellende Unternehmen bezogener Tatsachenfeststellungen als
Prognosegrundlage jedoch unberührt.
Die Anknüpfung an die Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ist
auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Aufschub der Begünstigung um
zwei bis drei Produktionsjahre führt nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die
Betroffenen. Dass neu gegründete Unternehmen sich deshalb nicht am Markt
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- 15 -
etablieren könnten, ist weder berufungsgerichtlich festgestellt noch substanziiert
geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. von Heimburg Dr. Deiseroth
Dr. Hauser Dr. Held-Daab
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung
der Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 14. Oktober 2009 und des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 13. März 2008 für alle Rechtszüge
auf jeweils 512 120 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung, zu der die Beteiligten angehört worden sind, beruht
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 3 GKG. Maßgebend war die Höhe
der für die Klägerin maximal erreichbaren - teilweisen - Entlastung von EEG-
Stromkosten. Dabei war der nach den Antragsangaben zu berechnende
Selbstbehalt gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004 ebenso zu berücksichtigen
wie die Deckelung der Entlastung gemäß § 16 Abs. 5 EEG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. von Heimburg Dr. Deiseroth
Dr. Hauser Dr. Held-Daab
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1
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwGO
§ 65 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 4
EEG 2003 § 11a
EEG 2004 § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 3,
Abs. 5 und 6
Stichworte:
Anteil; Begrenzung; Begrenzungsanspruch; Begrenzungsentscheidung; Beila-
dung; notwendige; EEG-Strom; Produktionsbeginn; Produktionsstätte; Strom-
menge; Unternehmen; stromintensiv produzierendes.
Leitsätze:
1. Auf einen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag hin kann eine Be-
grenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge
aus erneuerbaren Energien nach § 16 EEG auch noch nach Ablauf des Be-
grenzungszeitraums gewährt werden.
2. Neu gegründeten stromintensiv produzierenden Unternehmen steht für das
Jahr der Produktionsaufnahme kein Anspruch auf Begrenzung des Anteils der
abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien
nach § 16 Abs. 1 und 2 EEG 2004 zu.
Urteil des 8. Senats vom 31. Mai 2011 - BVerwG 8 C 52.09
I. VG Frankfurt am Main vom 13.03.2008 - Az.: VG 1 E 1860/07 (1) -
II. VGH Kassel
vom 14.10.2009 - Az.: VGH 6 A 1002/08 -