Urteil des BVerwG vom 09.02.2012

Präsidium, Satzung, Vizepräsident, Bezirk

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 AV 1.12
VG 1 A 279/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2012
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:
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Als örtlich zuständiges Gericht wird das Verwaltungsge-
richt Braunschweig bestimmt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das
Verwaltungsgericht Braunschweig als auch das Verwaltungsgericht Berlin nach
§ 52 Nr. 2 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Die Phy-
sikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), gegen deren Bescheid vom
3. November 2011 sich die Klage richtet, ist eine Bundesoberbehörde mit Sitz in
Braunschweig und Berlin (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt vom 12. März 1996).
Als örtlich zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht Braunschweig zu be-
stimmen. Gemäß § 52 Nr. 2 VwGO ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungskla-
gen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat. Bei Behörden
mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter
oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters,
sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz im Sinne des § 52 VwGO (vgl. Beschluss
vom 9. März 2000 - BVerwG 1 AV 2.00 - NVwZ-RR 2001, 276). Eine solche
Sitzbestimmung muss durch Rechtsnorm erfolgen. Daran fehlt es hier. Die Sat-
zung der PTB bestimmt zwar Braunschweig und Berlin als Sitz der Behörde
(§ 1 Abs. 1 Satz 2) und regelt die Leitung der Behörde durch den Präsidenten
(§ 5 Abs. 1), der die Bundesrepublik Deutschland auch gerichtlich und außer-
gerichtlich in allen Angelegenheiten, welche die Bundesanstalt betreffen, vertritt
(§ 5 Abs. 2). Sie trifft aber keine Aussage, wo der Präsident seinen Sitz hat.
Für die nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffende (vgl. Beschluss
vom 13. März 2009 - BVerwG 7 AV 1.09 u.a. - juris) Zuständigkeitsbestimmung
gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist deshalb auf den tatsächlichen Sitz des
Präsidenten abzustellen. Ausweislich der Homepage der PTB ist dies
Braunschweig: „Die Geschicke der PTB werden von Braunschweig aus geleitet
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- hier hat das Präsidium seinen Sitz“. Zum Präsidium gehören der Präsident,
der Vizepräsident und das Mitglied des Präsidiums (vgl. http://www.ptb.de/cms/
dieptb/praesidium.html).
Dr. von Heimburg Dr. Hauser Dr. Held-Daab