Urteil des BVerwG vom 21.04.2015

Ersatzvornahme, Verfassungskonforme Auslegung, Öffentliche Sicherheit, Androhung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Bergrecht
Rechtsquelle/n:
BBergG § 4 Abs. 2, 5 und 8, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Satz 1,
§ 55 Abs. 1
BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 10, § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 6
Titelzeile:
Verhältnis von Bergrecht und Bodenschutzrecht
Stichworte:
Tongrube; Abschlussbetriebsplan; Verfüllung; Sanierung; Bodenschutzrecht;
Subsidiarität; Vorsorge; Gefahrenabwehr; Ersatzvornahme; Betriebsplanpflicht;
fehlende Entscheidungsgründe.
Leitsatz/-sätze:
Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden durch
bergrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, wenn Sanierungsmaßnahmen zur
Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen.
Beschluss des 7. Senats vom 21. April 2015 - BVerwG 7 B 9.14
I. VG Magdeburg vom 30. November 2011
Az: VG 3 A 61/10 MD
II. OVG Magdeburg vom 12. Dezember 2013
Az: OVG 2 L 20/12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 9.14
OVG 2 L 20/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und - unter Abänderung der Streitwertfestset-
zung des Oberverwaltungsgerichts - für das Berufungsver-
fahren auf jeweils 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Insolvenzverwalter; er wendet sich gegen Anordnungen im Zu-
sammenhang mit der Sanierung der Tongruben der Insolvenzschuldnerin. Die-
se baute seit den 1990er Jahren in zwei Gruben Ton im Tagebaubetrieb ab.
Der letzte Hauptbetriebsplan war bis zum 31. August 2008 zugelassen. Im
Rahmen eines Sonderbetriebsplans war es der Insolvenzschuldnerin gestattet,
zur Wiedernutzbarmachung ein Teilfeld auch mit Abfall zu verfüllen. Nachdem
festgestellt worden war, dass hierzu auch nicht zugelassener Hausmüll ver-
wendet wurde, nahm der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung teilweise
zurück und untersagte die weitere Verfüllung. Mit Bescheid vom 3. Februar
2010, geändert mit Bescheiden vom 4. April und 8. August 2011, gab der Be-
klagte dem Kläger auf, die Tontagebaue mit Dichtwänden zu sichern, die teil-
weise aus Ton hergestellt werden sollten. Dem Kläger wurde untersagt, bis zum
Abschluss dieser Maßnahmen den in den Tagebauen vorhandenen Ton an Drit-
te abzugeben oder sonst wegzuschaffen. Darüber hinaus wurde dem Kläger
aufgegeben zu dulden, dass der Beklagte den in einem bestimmten Bereich
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einer der Tongruben vorhandenen - auch noch nicht aufgehaldeten - Ton für die
angeordneten Maßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme verwendet. Die
Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen sowie ein Zwangsgeld für den
Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungs- und Duldungsverfügung
wurden angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungs-
gericht teilweise Erfolg; das Verwaltungsgericht hob die Unterlassungs- und
Duldungsverfügung, die Zwangsgeldandrohung und die Androhung der Ersatz-
vornahme, soweit sie sich auf den in der Unterlassungs- und Duldungsverfü-
gung bezeichneten Ton bezog, auf. Das Oberverwaltungsgericht hat nach der
nur hierauf bezogenen Zulassung der Berufung die Klage in vollem Umfang
abgewiesen: Die Unterlassungs- und Duldungsverfügung sei zu Recht auf § 10
Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gestützt worden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz sei
einschlägig, weil weder das Bergrecht noch das Abfallrecht vorrangig anzuwen-
den seien. Bei den streitigen Anordnungen handele es sich um notwendige
Maßnahmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-
sen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des ange-
fochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzu-
lassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Se-
nats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
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richts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom
21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18, vom
19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und
vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO
Nr. 9). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Der Kläger meint, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des § 3
Abs. 1 Nr. 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und
zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F.
der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert
durch Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) von
drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Er ent-
nimmt dem angefochtenen Urteil letztlich den entscheidungstragenden Rechts-
satz, dass es "jedenfalls außerhalb des Betriebsplanzulassungsverfahrens kei-
ne Regelung im Bundesberggesetz gibt, die eine Berücksichtigung bzw. Durch-
setzung der Belange des Bodenschutzes ermöglichen würde". Einen abwei-
chenden und gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz aus dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - (BVerwGE
123, 247) stellt der Kläger dem indessen nicht gegenüber. Er verweist auf Aus-
führungen in dieser Entscheidung, wonach § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz
(BBergG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl.
I S. 3154) das zur Berücksichtigung schädlicher Einwirkungen auf den Boden
und damit die Belange des Bodenschutzes - die materiell-rechtlich außerhalb
des Bergrechts geregelt seien - erforderliche Verfahren bereitstelle. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung allerdings nur über
die Rechtmäßigkeit eines Abschlussbetriebsplans (§ 53 Abs. 1 BBergG) ent-
schieden und insoweit die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1
BBergG durch den Rückgriff auf die in § 48 Abs. 2 BBergG erwähnten, einer
Bergbautätigkeit entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen
erweitert. Dass und gegebenenfalls in welcher Weise § 48 Abs. 2 BBergG über
seinen unmittelbaren Anwendungsbereich - die Untersagung oder Beschrän-
kung einer Aufsuchung oder Gewinnung - hinausgehend die Berücksichtigung
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der Belange des Bodenschutzes im Rahmen einer nachträglichen Anordnung
ermöglicht, hat das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht entschieden.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz wird in Bezug auf das Urteil vom
4. Juli 1986 - 4 C 31.84 - (BVerwGE 74, 315) ebenso wenig aufgezeigt. Auch in
dieser Entscheidung, der sich das Urteil vom 14. April 2005 anschließt, wird
§ 48 Abs. 2 BBergG als eine die Prüfungsbefugnisse der Bergbehörde im
Betriebsplanzulassungsverfahren erweiternde Norm verstanden. Soweit das
Bundesverwaltungsgericht - nicht entscheidungstragend - den unmittelbaren
Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 BBergG als eine eigenständige, dem
Betriebsplan neben- und nachgeordnete Anordnungsbefugnis der Bergbehörde
umschreibt, bezieht sich das auch hier lediglich auf die dort ausdrücklich nor-
mierte Befugnis, die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu
untersagen.
Schließlich bleibt auch die Rüge, dass eine Divergenz zu einem im Urteil vom
16. März 1989 - 4 C 36.85 - (BVerwGE 81, 329) aufgestellten Rechtssatz gege-
ben sei, ohne Erfolg. Der Kläger verweist darauf, dass das Bundesverwaltungs-
gericht in dieser Entscheidung eine verfassungskonforme Auslegung von § 48
Abs. 2 BBergG im Hinblick auf den Eigentumsschutz und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vorgenommen habe, und meint, dass das Oberverwal-
tungsgericht in Anbetracht der Staatszielbestimmung Umweltschutz dem Be-
klagten die Möglichkeit hätte einräumen müssen, Anordnungen zur Abwehr er-
heblicher Gefahren für Boden und Grundwasser auf bergrechtlicher Grundlage
zu erlassen. Die hierin liegende Behauptung, das Oberverwaltungsgericht habe
nicht die gebotenen Folgerungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gezogen, führt indessen nicht auf eine Divergenz im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
2. Mit den Grundsatzrügen dringt der Kläger ebenso wenig durch; die Rechts-
sache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, die der Kläger ihr beimisst.
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a) Mit der zur Abgrenzung der Anwendbarkeit von Bundes-Bodenschutzgesetz
und Bundesberggesetz aufgeworfenen Frage,
ob auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG, § 48
Abs. 2 BBergG oder einer sonstigen Ermächtigungsnorm
des Bundesberggesetzes Anordnungen getroffen werden
können, die der Abwehr von Gefahren dienen, die in ei-
nem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb von verfüll-
ten, bergbaufremden Abfällen auf Boden und Grundwas-
ser ausgehen?,
wird, soweit sie entscheidungserheblich ist, ein weitergehender Klärungsbedarf
nicht aufgezeigt. Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die
Beantwortung der Frage im Sinne der Rechtsauffassung des Oberverwaltungs-
gerichts vorgezeichnet.
Die Subsidiarität des Bodenschutzrechts zum Bergrecht ist im § 3 Abs. 1 Nr. 10
BBodSchG geregelt. Danach findet das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schäd-
liche Bodenveränderungen und Altlasten insoweit Anwendung, als Vorschriften
des Bundesberggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Be-
triebes Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. In der Rechtsprechung des
Senats ist geklärt, dass schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfül-
lung von Abfällen sich anhand der in § 55 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7 und 9 BBergG nor-
mierten Voraussetzungen nicht sachgerecht erfassen lassen, so dass in Er-
mangelung bergrechtlicher Vorschriften, die die hier in Rede stehenden Einwir-
kungen auf den Boden regeln, das Bundes-Bodenschutzgesetz anwendbar ist
(BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - BVerwGE 123, 247 <253,
257>). Hiernach sind grundsätzlich die dort normierten Ermächtigungsgrundla-
gen für ein behördliches Handeln heranzuziehen. Geht es - wie hier - um die
Abwehr von Gefahren, ist die Generalklausel des § 10 Abs. 1 BBodSchG ein-
schlägig.
Diese Annahme steht nicht in Widerspruch zur genannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine allgemeine Beschränkung der Anwendbarkeit
des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die Beachtung von dessen materiell-
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rechtlichen Vorgaben im Rahmen der fachgesetzlichen Ermächtigungsgrundla-
gen des Bundesberggesetzes ist darin nicht angelegt. Vielmehr kann sich eine
solche Beschränkung nur aus dem jeweiligen Regelungsziel ergeben. Soll - wie
in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - bereits im Wege
der Vorsorge vermieden werden, dass später eine verfüllungsbedingte Sanie-
rung ansteht, ist diesem Anliegen im Rahmen der spezialgesetzlichen Zulas-
sungsentscheidung, d.h. dem (Abschluss-)Betriebsplan, Rechnung zu tragen.
Hieran anknüpfend können zur Durchsetzung des Betriebsplans Anordnungen
nach § 71 Abs. 1 BBergG ergehen, die sich folglich auch auf Gegenstände be-
ziehen können, für die das Bundesberggesetz selbst keine materiell-rechtlichen
Kriterien enthält. Geht es indessen um Sanierungsmaßnahmen, die zur Gefah-
renabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen, bedarf
es nicht des Umwegs über ein bergrechtliches Verfahren, um die inhaltlichen
Anforderungen des Bodenschutzrechts umzusetzen.
b) Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen "zur materiellen Rechtmäßigkeit von
Duldungs- und Unterlassungsverfügungen zur Inanspruchnahme einer nicht
störenden Sache" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage:
Gehört zu den Maßnahmen, die eine Behörde gemäß § 10
Abs. 1 BBodSchG zur Erfüllung von Gefahrenabwehr- und
Sanierungspflichten nach den §§ 4 und 7 BBodSchG
anordnen kann, auch eine Anordnung, wonach es der
Adressat der Gefahrenabwehr- oder Sanierungspflicht zu
unterlassen hat, Sachen, von denen selbst keine Gefahr
ausgeht und die in seinem Eigentum oder in seiner tat-
sächlichen Gewalt stehen, an Dritte abzugeben oder sonst
wegzuschaffen, oder wonach er deren Inanspruchnahme
zu dulden hat, wenn die anordnende Behörde diese
Sachen ganz oder teilweise im Rahmen der Ersatzvor-
nahme zur Vollstreckung der angeordneten Gefahrenab-
wehr- und Sanierungspflichten selbst verwenden will?
Diese Frage wird im Folgenden insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung
der "nicht störenden Sache" spezifiziert.
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Soweit die Fragen einer fallübergreifenden Beantwortung zugänglich sind, be-
dürfen sie nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Im Übrigen geht es
um von den Umständen des Einzelfalles abhängige Bewertungen, die in
rechtsgrundsätzlicher Weise nicht geklärt werden können.
Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Ermächti-
gungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 4 Abs. 3) BBodSchG sich
nicht lediglich auf Maßnahmen erstreckt, die in dem Sinne unmittelbar auf die
Sanierung bezogen sind, als sie das mit diesen zu erreichende Ziel festlegen
sowie die Modalitäten der Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen re-
geln. Der Wortlaut der Bestimmung gibt für eine Beschränkung auf Maßnah-
men, die die Gefahrenabwehr insoweit unmittelbar betreffen, und - im Gegen-
schluss - den Ausschluss nur mittelbar wirkender Maßnahmen nichts her. Dies
gilt insbesondere auch für Anordnungen, die die Durchsetzung der Sanie-
rungsmaßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung flankieren sollen. Vielmehr
ist nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen für die Abgrenzung der
in Betracht kommenden Maßnahmen allein maßgeblich, ob die Anordnung ge-
eignet ist, zur Erreichung des Sanierungsziels beizutragen.
Auch die für den Kläger ersichtlich zentrale Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 1
BBodSchG den Zugriff auf eine "nicht störende Sache" im Eigentum oder Besitz
des Pflichtigen zur Sicherung der Durchführung der Ersatzvornahme zur Voll-
streckung einer Sanierungsanordnung ermöglicht, wirft einen rechtsgrundsätzli-
chen Klärungsbedarf nicht auf.
Das Gesetz ermächtigt im Interesse der Effizienz der Gefahrenabwehr zu den
tauglichen Maßnahmen zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolgs. Dabei
darf die Behörde auch die Notwendigkeit der Durchführung einer Ersatzvor-
nahme im Auge haben und deren Erfordernisse berücksichtigen. Die Hand-
lungsmöglichkeiten der Behörde sind gleichwohl nicht unbegrenzt; sie werden
mit dem Verweis auf die "notwendigen Maßnahmen" durch den rechtsstaatlich
und grundrechtlich fundierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingegrenzt.
Darüber hinausgehende generelle Beschränkungen der behördlichen Hand-
lungsmöglichkeiten folgen insoweit nicht aus den die Sanierungspflicht begrün-
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denden Umständen. Unterschiedliche Ausprägungen der Sanierungspflicht je
nach der Art der in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG normierten Sanierungsverant-
wortlichkeiten kennt das Gesetz nicht. Vielmehr kann der Zustandsverantwortli-
che grundsätzlich in gleicher Weise wie der Verhaltensverantwortliche in An-
spruch genommen werden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist allein mit diesen allgemeinen Grenzen die
Reichweite der Ermächtigungsgrundlage nicht unzureichend festgelegt. Der
lediglich auf die Situation der Ersatzvornahme beschränkte und insoweit nach-
rangige Zugriff auf eine in der Verfügungsbefugnis des Pflichtigen stehende
"nicht störende Sache" zum Zweck der Gefahrenabwehr bedarf auch unter Be-
achtung des um das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Nor-
menklarheit ergänzten Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes keiner spezi-
ellen Befugnisnorm, die die Voraussetzungen eines behördlichen Eingriffs nä-
her umschreibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 -
BVerwGE 129, 142 Rn. 31 ff.). Ein besonderes gesetzgeberisches Regelungs-
bedürfnis ist insoweit nicht zu erkennen. Es ergibt sich insbesondere nicht aus
der Intensität des von den Betroffenen in einer solchen Fallkonstellation hinzu-
nehmenden Grundrechtseingriffs. Der Betroffene wird zwar in der freien Verfü-
gung über sein Eigentum beschränkt. Dies kann er aber abwenden, indem er
die ihm auferlegten Sanierungsmaßnahmen selbst durchführt und es auf eine
Vollstreckung nicht ankommen lässt. Letztlich geht es um das Ausmaß der fi-
nanziellen Belastung des Betroffenen; diese folgt indessen dem Grunde nach
bereits aus der Sanierungsanordnung als solcher.
Das Erfordernis einer speziellen Ermächtigungsgrundlage wird auch nicht etwa
dadurch belegt, dass im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht mit dem
Rechtsinstitut der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Zugriff auf eine
Sache, die wegen ihrer Eigenschaften eine Gefahrenquelle darstellt und die
insoweit "stört", im Wege einer sogenannten "Standardermächtigung" geson-
dert geregelt wird und hierfür mit der Voraussetzung des Vorliegens einer un-
mittelbaren Gefahr erhöhte Anforderungen normiert werden (siehe etwa § 47
Nr. 1 BPolG und die Darstellung landesrechtlicher Regelungen bei Rachor,
in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. E
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Rn. 667 ff., 675 ff.). Denn abgesehen davon, dass damit - im Unterschied zur
vorliegenden Fallkonstellation - häufig vorkommenden und folglich typisierten
Gefahrenlagen begegnet wird, ist der Eingriff in die Eigentumsposition des Be-
troffenen insoweit von größerem Gewicht, als er nicht durch eigenes Handeln
des Pflichtigen abgewendet werden kann.
c) Die Fragen:
Kann die Gewinnung eines Bodenschatzes, die nach § 51
Abs. 1 BBergG der Betriebsplanpflicht unterliegt, auch auf
Grundlage einer Gefahrenabwehranordnung erfolgen,
wenn kein zugelassener Betriebsplan vorliegt? Gilt das
auch dann, wenn der Bodenschatz in ausreichender Men-
ge und Qualität ohne weiteres am Markt erhältlich ist?
rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision.
Der Kläger führt zur Erläuterung zunächst aus, das Oberverwaltungsgericht ge-
he davon aus, dass die Anordnung von Gefahrenabwehrmaßnahmen einem
Pflichtigen das Recht gebe, einen hierfür erforderlichen Bodenschatz ohne Be-
triebsplanzulassung zu gewinnen. Dieses Verständnis der angefochtenen Ver-
fügung ist unzutreffend. Sie gibt dem Kläger nicht auf, für die Sanierungsmaß-
nahmen Ton aus der Grube V. zu verwenden. Das Oberverwaltungsgericht legt
seinen Erwägungen nichts Abweichendes zugrunde.
Aber auch soweit der Kläger auf die gegebene Fallkonstellation abstellt, wo-
nach die Beklagte mit der Unterlassungs- und Duldungsverfügung keine ihm,
dem Kläger, obliegende Pflicht zum Abbau und zur Verwendung bestimmten
Tons durchsetzen will, sondern selbst auf den Ton zugreifen möchte, wird ein
rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Frage, ob dies nur
auf der Grundlage eines Betriebsplans gemäß § 51 Abs. 1 BBergG zulässig ist,
lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in Übereinstimmung
mit dem Oberverwaltungsgericht im verneinenden Sinne beantworten.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG dürfen u.a. Gewinnungsbetriebe nur aufgrund
von Plänen (Betriebsplan) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom
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Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden
sind. Die von der Beklagten beabsichtigte Entnahme des Tons aus der Grube
V. erfüllt zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewinnungsbetriebs
im Sinne vom § 4 Abs. 2 Halbs. 1 und Abs. 8 BBergG. Entgegen der von dem
Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist die Ausnahmebe-
stimmung des § 4 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 BBergG, die das Lösen oder Freisetzen
von Bodenschätzen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der baulichen Nut-
zung von Grundstücken betrifft, nicht einschlägig und auch nicht analog anzu-
wenden. Es fehlt an einer tatbestandsmäßigen oder vergleichbaren Sachlage,
da die Errichtung der Dichtwände nicht zwangsläufig mit der Förderung des
Tons verbunden ist; vielmehr steht hierfür taugliches Material auch aus anderen
Lagerstätten zur Verfügung. Ein Betriebsplan ist aber gleichwohl entbehrlich.
Die Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 1 BBergG dient als Teil der staatlichen
Überwachung des Bergbaus der behördlichen Kontrolle der bergbaulichen Tä-
tigkeit durch den Erlass eines entsprechenden Zulassungsbescheids. Für eine
solche formalisierte Kontrolle im Betriebsplanzulassungsverfahren ist nur
Raum, wenn der Bergbehörde ein Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 5
BBergG gegenübersteht, der den Erlass eines Betriebsplans beantragen muss
und an den eine Zulassungsentscheidung gerichtet werden kann. Greift die
Bergbehörde im Rahmen einer Gefahrenabwehrmaßnahme auf den Boden-
schatz zu, hat sie die Beachtung der nach § 55 Abs. 1 BBergG gebotenen
Schutzvorkehrungen unmittelbar zu gewährleisten. Ein solches Vorgehen ist
jedenfalls dann zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 51
Abs. 3 BBergG, nämlich ein Betrieb von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung,
gegeben sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht in der im angefochtenen
Urteil in Bezug genommenen Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes
festgestellt. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.
3. Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Urteil sei nicht mit Gründen
versehen (§ 138 Nr. 6, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5,
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt
werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht
mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entschei-
dungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und
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rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn
den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen
ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Ent-
scheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegen-
standes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus
sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6
VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann
vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich
oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -
Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. September 2013 - 1 B
8.13 - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).
a) Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die
Ausführungen zum Anwendungsbereich des Abfallrechts gegen seine Begrün-
dungspflicht nicht verstoßen. Unter Würdigung verschiedener Vorschriften des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes legt es dar, warum gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
BBodSchG dieses Gesetz nicht durch das Abfallrecht verdrängt wird. Sein Ge-
dankengang ist in sich nachvollziehbar; ob das Oberverwaltungsgericht dabei
den Sachverhalt in jeglicher Hinsicht zutreffend erfasst hat und die rechtlichen
Schlussfolgerungen überzeugend erscheinen, ist in diesem Zusammenhang
indessen unerheblich.
b) In Bezug auf die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 7 des angefochtenen
Bescheids und die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 6, soweit sie sich
auf den in Ziffer 4 bezeichneten Ton bezieht, liegt der gerügte Verfahrensman-
gel ebenso wenig vor. Zwar beschränkt sich das Oberverwaltungsgericht inso-
weit am Beginn der Entscheidungsgründe auf die Feststellung, dass der ange-
fochtene Bescheid hinsichtlich der Unterlassungs- und Duldungsverfügung so-
wie "der hierauf bezogenen Androhungen in Ziff. 6 und Ziff. 7 rechtmäßig ist",
ohne auf die letztgenannten Regelungen nochmals näher einzugehen. Der
Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai
2012 - OVG 2 M 13/12 - im Eilverfahren ist insoweit ohne Bedeutung, da dieser
sich nur mit der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Duldungsverfügung (Zif-
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fer 4 b) des Bescheids) befasst. Die Lückenhaftigkeit von Entscheidungsgrün-
den kann zwar insbesondere dann auf den Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6
VwGO führen, wenn Ausführungen zu einzelnen Streitgegenständen fehlen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn sich eine hinreichende Begründung gleichwohl aus
dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt. Von
Letzterem ist hier auszugehen.
Die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 7 des Bescheids bildet gegenüber der
zu vollstreckenden Grundverfügung zwar einen selbstständigen Streitgegen-
stand. Sie ist jedoch insoweit akzessorisch, als mit der (gerichtlichen) Aufhe-
bung des Grundverwaltungsakts dessen Wirksamkeit als die Grundvorausset-
zung jeglicher Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entfällt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1
Rn. 12). Hat der Grundverwaltungsakt - wie hier - als Grundlage einer Vollstre-
ckungsmaßnahme Bestand, sind zwar noch die weiteren Voraussetzungen der
Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen [§ 71 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-
Anhalt (VwVG LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015
(GVBl. S. 50) i.V.m. §§ 53 ff. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom
20. Mai 2014 (GVBl. S. 182 ber. S. 380)] zu prüfen. Aus dem Schweigen der
Entscheidungsgründe kann dann aber geschlossen werden, dass nach Ansicht
des Oberverwaltungsgerichts insoweit nichts zu beanstanden ist. Der Kläger
zeigt nicht auf, dass in dieser Hinsicht weitere Ausführungen angezeigt gewe-
sen wären, weil hierauf bezogene Rechts- oder Tatsachenfragen erörterungs-
bedürftig wären. Aus dem Verweis auf den Vortrag im Berufungsverfahren
ergibt sich nichts anderes. Denn darin hat der Kläger in Bezug auf die Vollstre-
ckungsmaßnahmen lediglich eine unzulängliche Fristsetzung gerügt. Die Frist in
Ziffer 3 war indessen nur für die Androhung der Ersatzvornahme in Bezug auf
die in Ziffern 1 und 2 angeordneten Sanierungsmaßnahmen von Bedeutung.
Für die Vollstreckung der im Berufungsverfahren noch streitige Duldungs- und
Unterlassungsanordnung war eine Frist nicht festgesetzt; das war im Übrigen
auch nicht erforderlich.
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Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Androhung der Ersatzvornah-
me in Ziffer 6 des Bescheids, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfah-
rens war, gilt Entsprechendes. Allerdings war die Rechtmäßigkeit der Anord-
nung der Ersatzvornahme als solche und damit auch die Frage der Angemes-
senheit der Fristsetzung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids nicht mehr in
Streit. Denn das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Androhung der
Ersatzvornahme nur insoweit stattgegeben, als sich die angedrohte Ersatzvor-
nahme auf Ton im Sinne der Ziffer 4 bezieht. Im Übrigen hat es die Klage ab-
gewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es - insbesondere auch nach Prü-
fung der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 gesetzten Frist - ausgeführt, dass die
Ersatzvornahme für die in Ziffern 1 und 2 auferlegten Sicherungsmaßnahmen
rechtmäßig angedroht worden ist. Insoweit ist das klagabweisende Urteil des
Verwaltungsgerichts nach Ablehnung des hiergegen gerichteten Antrags des
Klägers auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts vom 4. Juni 2013 - OVG 2 L 20/12 - rechtskräftig. Die auf Ziffer 6 des Be-
scheids bezogene stattgebende verwaltungsgerichtliche Entscheidung war
demnach allein darauf gerichtet, die Verwendung des von der Behörde nach
Maßgabe der Duldungsanordnung beschafften Tons bei der Ersatzvornahme zu
verhindern. Über die Zulässigkeit des behördlichen Zugriffs auf diesen Ton
wurde bereits bei der Prüfung der Duldungsanordnung entschieden. Gesichts-
punkte die zu darüber hinausgehenden, spezifisch auf die Ersatzvornahme be-
zogenen Erwägungen in den Entscheidungsgründen hätten Anlass geben müs-
sen, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und
Änderung des Streitwerts folgt ausbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
sowie § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Im Anschluss an die Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts im Zulassungsbeschluss vom 4. Juni 2013 bemisst
der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf den durch bei freihändi-
gem Verkauf des Tons zu erzielenden Kaufpreis.
Dr. Nolte
Krauß
Brandt
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