Urteil des BVerwG vom 20.02.2003

Garage, Beteiligung am Verfahren, Deutsche Demokratische Republik, Miteigentumsanteil

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 77.02
VG 3 K 504/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
14. März 2002 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu-
rückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 2 556,46 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung
seiner Eigentumsrechte an einer Garage.
Die Garage ist Teil einer Garagenreihe. Diese ist seinerzeit
von einer Garagengemeinschaft, deren Mitglied der Kläger war,
auf einem volkseigenen Grundstück errichtet worden. Eigentüme-
rin dieses Grundstücks ist jetzt die Beigeladene zu 1. Nachdem
der Kläger die DDR verlassen hatte, wurde der Rat der Gemeinde
W. nach der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Be-
handlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokra-
tische Republik nach dem 10.06.1953 verlassen (GBl S. 664),
und der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwal-
ters vom 11. Dezember 1968 (GBl II 1969, S. 1) zum Treuhänder
über die Garage bestellt. Er veräußerte die Garage 1986 an die
- 3 -
Beigeladenen zu 2 und 3, die die Garage ihrerseits 1996 an die
Beigeladenen zu 4 und 5 weiterverkauften.
Auf den Restitutionsantrag des Klägers stellte das Landratsamt
A., der Funktionsvorgänger der Beklagten, fest, dass der Klä-
ger hinsichtlich der Rückübertragung der Eigentumsrechte an
der Garage anspruchsberechtigt ist. Eine Rückübertragung lehn-
te das Landratsamt A. ab, weil die Beigeladenen zu 2 und 3 ein
Eigentumsrecht an der Garage redlich erworben hätten.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das
Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, einen der strei-
tigen Garage entsprechenden Miteigentumsanteil des Gebäudeei-
gentums an der Garagenreihe an den Kläger zurück zu übertra-
gen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem
ausgeführt: Das Gericht dürfe die Berechtigung des Klägers
nicht mehr nachprüfen. Der Funktionsvorgänger der Beklagten
habe in seinem Restitutionsbescheid ausgesprochen, dass dem
Kläger in Bezug auf den streitigen Vermögenswert ein Entschä-
digungsanspruch zustehe. Da der Entschädigungsanspruch eine
Schädigung voraussetze, sei in der Begründung des Bescheids
folgerichtig festgestellt, dass es sich bei dem Eigentumsver-
lust um eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG
gehandelt habe. Diese Feststellung der Berechtigung habe Be-
stand, weil die Beigeladenen sie nicht angefochten hätten. Die
Rückübertragung sei nicht ausgeschlossen. Die Beigeladenen
zu 2 und 3 hätten ein Recht an der Garage nicht redlich erwor-
ben. Die Rückübertragung des streitigen Vermögenswerts sei
nicht rechtlich unmöglich. Die Beigeladenen zu 4 und 5 hätten
nicht wirksam Eigentum an der Garage erworben. Die Rücküber-
tragung scheitere schließlich nicht daran, dass die nunmehr
geltende Rechtsordnung die zu restituierende Rechtsposition
nicht mehr kenne. Denn hier bestehe das gesonderte Gebäudeei-
gentum an der Garagenreihe einschließlich des (ehemaligen)
ideellen Anteils des Klägers fort. Es sei nicht ersichtlich,
- 4 -
dass das gesonderte Gebäudeeigentum vor oder nach dem
3. Oktober 1990 aufgehoben worden sei und damit die Möglich-
keit entfallen sei, den Miteigentumsanteil auf den Kläger zu-
rück zu übertragen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision
gegen sein Urteil nicht zugelassen.
II.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten ist begrün-
det.
Der Rechtssache kommt zwar nicht die geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu
(1.). Die ferner behauptete Abweichung von einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt
ebenfalls nicht vor (2.) Jedoch beruht das angefochtene Urteil
auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
1. a) Die Beklagte hält zum einen die Frage für grundsätzlich
klärungsbedürftig,
ob die gegebenenfalls als selbstständige Teilent-
scheidung in Bestandskraft erwachsende Feststel-
lung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz
sich nur auf eine konkrete Person (Antragsteller)
und eine schädigende Maßnahme bezieht, oder ob
auch der konkret von der schädigenden Maßnahme be-
troffene Vermögenswert vom Regelungsgehalt der Be-
rechtigungsfeststellung mit umfasst wird.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht,
weil sich die Antwort auf sie von selbst versteht. Die Fest-
stellung der Berechtigung kann sich nur auf einen bestimmten
Vermögenswert beziehen. Nur mit Blick auf ihn lässt sich fest-
stellen, ob er von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des
§ 1 VermG betroffen war. Berechtigter kann nur der frühere In-
- 5 -
haber eines bestimmten Vermögenswerts oder sein Rechtsnachfol-
ger sein.
Diese Auffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Verwaltungsgericht
die Berechtigtenfeststellung in dem Restitutionsbescheid des
Landratsamtes A. nicht als eine solche ausgelegt, die sich
ausschließlich auf den Antragsteller und seine Schädigung be-
zieht. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte nicht zur Rück-
übertragung eines anderen Vermögenswertes verpflichtet, als er
Gegenstand der Berechtigtenfeststellung war. Diese bezog sich
auf die Eigentumsrechte des Klägers an der Garage. Das Verwal-
tungsgericht hat darunter den ideellen Miteigentumsanteil des
Klägers an dem Gebäudeeigentum an der Garagenreihe verstanden,
während die Beklagte den Bescheid dahin auslegt, er habe sich
auf Alleineigentum des Klägers an einer einzelnen Garage bezo-
gen, das nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hier nicht be-
stand. Welche Auslegung der Berechtigtenfeststellung zutrifft,
bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Jedenfalls
hat das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsausspruch für
den Vermögenswert getroffen, der nach seinem Verständnis des
einschlägigen Bescheids Gegenstand der dort getroffenen Be-
rechtigtenfeststellung war.
b) Die Beklagte möchte ferner die Frage geklärt wissen,
ob das Gericht auch dann an die im Bescheid ge-
troffene Feststellung der Berechtigung gebunden
ist, wenn diese den Verfügungsberechtigten gegen-
über noch nicht bestandskräftig wurde und ein nach
§ 65 Abs. 2 VwGO notwendig Beizuladender mangels
Beteiligung am Verfahren keine Möglichkeit hatte,
die Berechtigungsfeststellung anzugreifen.
Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bereits geklärt und rechtfertigt aus diesem Grund nicht
die Zulassung der Revision. Für das Gericht bindend und seiner
Nachprüfung entzogen ist nur eine Feststellung der Berechti-
- 6 -
gung, die gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestandskräftig
ist und die der Verfügungsberechtigte nicht noch zulässiger-
weise im gerichtlichen Verfahren nach Art eines Anschluss-
rechtsmittels angegriffen hat (BVerwG Urteil vom 16. April
1998 - BVerwG 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 <312 f.>).
Hiervon ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgegangen.
Es hat auch nicht hiervon abweichend seiner Entscheidung in
der Sache eine andere Auffassung zugrunde gelegt. Die Beklagte
will dies aus der Ansicht des Verwaltungsgerichts herleiten,
die Mitglieder der Garagengemeinschaft seien nur Inhaber eines
ideellen Miteigentumsanteils an dem Gebäudeeigentum an der Ga-
ragenreihe, nicht aber Alleineigentümer einer konkreten Gara-
ge. Die Beklagte meint zu Unrecht, von diesem Standpunkt aus
sei die Berechtigtenfeststellung nicht bestandskräftig, weil
weder die Garagengemeinschaft als solche noch deren sämtliche
Mitglieder bisher am Verfahren beteiligt worden seien. Die Be-
klagte übersieht dabei, dass nach der Auffassung des Verwal-
tungsgerichts Gegenstand der Berechtigtenfeststellung der
ideelle Miteigentumsanteil des Klägers war. Verfügungsberech-
tigte über diesen Miteigentumsanteil sind aber weder die Gara-
gengemeinschaft als solche noch die Gesamtheit ihrer Mitglie-
der. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen,
dass die Beigeladenen zu 2 und 3 den Miteigentumsanteil des
Klägers (wenn auch unredlich) erworben haben und deshalb bezo-
gen auf den begehrten Vermögenswert Verfügungsberechtigte
sind.
c) Für klärungsbedürftig hält die Beklagte ferner die Frage,
ob in Fällen der Restitution von Forderungen und
vergleichbaren Rechten - wie dem hier in Rede ste-
henden Miteigentumsanteil an einer Garagenreihe -
anstatt durch Verpflichtungsurteil durch Feststel-
lungsurteil zu entscheiden ist.
- 7 -
Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung ei-
nes Revisionsverfahrens, weil sich die Antwort auf sie unmit-
telbar aus dem Gesetz ergibt. Danach ergeht auch dann ein Ver-
pflichtungsurteil, wenn andere Rechte als das Eigentum oder
sonstige dingliche Rechte an Grundstücken auf den Berechtigten
zurück übertragen werden sollen. Die Behörde hat auch in sol-
chen Fällen den Vermögenswert durch Verwaltungsakt auf den Be-
rechtigten zurück zu übertragen. Diese Möglichkeit einer
Rechtsbegründung durch Verwaltungsakt hängt entgegen der Auf-
fassung der Beklagten nicht davon ab, dass der Rechtsübergang
im Grundbuch oder in einem ähnlichen als Eigentumsnachweis
wirkenden Verzeichnis verlautbart wird. Dies ergibt sich un-
mittelbar aus § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach gehen die Rech-
te an dem zurück übertragenen Vermögenswert auf den Berechtig-
ten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unan-
fechtbar geworden ist und weitere hier nicht interessierende
Voraussetzungen gegeben sind. Dies gilt im Übrigen auch dann,
wenn Gegenstand der Rückübertragung das Eigentum an einem
Grundstück ist. Der Eigentumsübergang wird auch in diesem Fall
allein durch die bestandskräftige Entscheidung der Behörde be-
wirkt, nicht aber erst durch seine Eintragung im Grundbuch.
Das Grundbuch ist vielmehr zu berichtigen. Es ist unrichtig
geworden, weil sich der Eigentumswechsel bereits außerhalb des
Grundbuchs allein durch die Rückübertragungsentscheidung der
Behörde vollzogen hat (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VermG).
2. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1995
- BVerwG 7 C 42.93 - (BVerwGE 97, 286 <288>) ab. Dasselbe gilt
für die weiteren von der Beklagten benannten Entscheidungen.
Ihnen entnimmt die Beklagte den Rechtssatz, dass sich eine Be-
rechtigtenfeststellung auf einen oder mehrere konkrete Vermö-
genswerte beziehe. Das angefochtene Urteil enthält keinen dem
widersprechenden Rechtssatz. Das Verwaltungsgericht hat nicht
- 8 -
der Sache nach die Beklagte unter Berufung auf die bestands-
kräftig gewordene Berechtigtenfeststellung verpflichtet, einen
anderen Vermögenswert als denjenigen zurück zu übertragen, der
Gegenstand der bestandskräftigen Berechtigtenfeststellung war.
Dies ist bereits dargelegt.
3. Das angefochtene Urteil leidet aber an dem geltend gemach-
ten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwal-
tungsgericht hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
Das Verwaltungsgericht durfte seiner Entscheidung nicht ohne
weitere Aufklärung des Sachverhalts die Annahme zugrunde le-
gen, das gesonderte Gebäudeeigentum an der Garagenreihe beste-
he noch fort. Es bestanden vielmehr konkrete Anhaltspunkte da-
für, dieses gesonderte Gebäudeeigentum könne inzwischen erlo-
schen sein. Diesen Anhaltspunkten musste das Verwaltungsge-
richt von Amts wegen nachgehen.
Sind Garagen aufgrund eines Nutzungsvertrages mit dem Träger
des Volkseigentums auf einem volkseigenen Grundstück errichtet
worden, wie das Verwaltungsgericht dies für die streitige Ga-
rage angenommen hat, richten sich die Rechtsverhältnisse an
einer solchen Garage nunmehr nach dem Gesetz zur Änderung
schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet (Schuld-
rechtsänderungsgesetz – SchuldRÄndG) vom 21. September 1994
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRÄndG). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1
SchuldRÄndG geht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses
das nach dem Recht der DDR begründete, fortbestehende Eigentum
an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über.
Danach wäre das gesonderte Gebäudeeigentum an der Garagenreihe
erloschen, wenn das nach dem Recht der DDR seinerzeit begrün-
dete Nutzungsverhältnis mit den Mitgliedern der Garagengemein-
schaft beendet wäre. Die Beigeladenen zu 2 und 3 hatten dem
- 9 -
Verwaltungsgericht bereits mit Schriftsatz vom 10. November
1999 mitgeteilt, die Beigeladene zu 1 sei "Besitzer" der Gara-
gen; zwischen ihnen und der Beigeladenen zu 1 bestehe ein
Pachtvertrag. Der beigefügte Pachtvertrag stammte aus dem Au-
gust 1995. Damit war jedenfalls mit den Beigeladenen zu 2
und 3 das nach dem Recht der DDR begründete Nutzungsverhältnis
spätestens bereits 1995 beendet worden. Das Verwaltungsgericht
ist davon ausgegangen, seinerzeit seien nicht individuelle
Nutzungsverträge mit den einzelnen Mitgliedern der Garagenge-
meinschaft, sondern ein globaler Nutzungsvertrag mit der Gara-
gengemeinschaft abgeschlossen worden. Ob das gesonderte Gebäu-
deeigentum an der Garagenreihe als einem einheitlichen Bauwerk
erst mit der Beendigung eines solchen globalen Nutzungsvertra-
ges erlischt, kann offen bleiben, denn bereits mit dem Ab-
schluss eines (neuen) Pachtvertrages mit den Beigeladenen zu 2
und 3 bestanden hinreichende konkrete Anhaltspunkte für eine
solche Entwicklung, denen das Verwaltungsgericht nachgehen
musste. An dieser Wertung ändert das Schreiben der Beigelade-
nen zu 1 an die Beigeladenen zu 2 und 3 nichts, das diese ih-
rem Schriftsatz vom 10. November 1999 beigefügt hatten. Nach
diesem Schreiben war die Beigeladene zu 1 (als Eigentümerin
des Grundstücks) bemüht, Grund und Boden sowie die darauf be-
findliche Bebauung zusammenzuführen. Dieses Schreiben stammt
indes bereits aus dem August 1995 und sagt nichts darüber aus,
welchen Erfolg diese Bemühungen für die konkret in Rede ste-
hende Garagenreihe inzwischen hatten, wenn der Vorbehalt in
dem Schreiben sich nicht ohnehin auf andere Garagenreihen und
Einzelgaragen bezog, die offenbar auf demselben Grundstück er-
richtet worden waren.
Das Verwaltungsgericht hätte deshalb bei der Beigeladenen zu 1
eine Auskunft darüber einholen müssen, ob das nach dem Recht
der DDR begründete Nutzungsverhältnis für die in Rede stehende
Garagenreihe inzwischen beendet worden ist und das gesonderte
Gebäudeeigentum an dieser Garagenreihe damit erloschen ist.
- 10 -
Der Notwendigkeit, eine solche Auskunft einzuholen, war das
Verwaltungsgericht nicht deshalb enthoben, weil die Beigelade-
ne zu 1, die in der abschließenden mündlichen Verhandlung
nicht vertreten war, von sich aus hierzu nichts vorgetragen
hatte. Denn im gesamten Verfahren hatte die Frage keine Rolle
gespielt, ob ein gesondertes Gebäudeeigentum an der Garagen-
reihe fortbesteht. Es war vielmehr allein darüber gestritten
worden, ob die Beigeladenen zu 2 und 3 ein Eigentumsrecht an
der Garage redlich erworben hatten, dies zudem offensichtlich
ausgehend von einem Verständnis der bestandskräftigen Berech-
tigtenfeststellung, dass es um die Rückübertragung von Allein-
eigentum an einer konkreten Garage geht.
Da bereits dieser Verfahrensfehler der Beschwerde zum Erfolg
verhilft, braucht der Senat auf die weiteren Verfahrensrügen
nicht einzugehen.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Ver-
fahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen
(§ 133 Abs. 6 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sailer Herbert Neumann