Urteil des BVerwG vom 03.09.2003

Miteigentumsanteil, Verkehrswert, Schwerin, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 105.02
VG 7 A 2283/96
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 44 738 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG. Äußerungen zur anteiligen Höhe des Kaufpreises für das Grundstück Reiferbahn 6 in
Schwerin sind trotz Anfrage nicht eingegangen. Der Senat orientiert sich deshalb an dem
Verkehrswert des bebauten Grundstücks in Höhe von 350 000 DM, der sich aus dem von
der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachten vom 6. Juni 1996 ergibt. Hiervon ist entspre-
chend dem streitigen Miteigentumsanteil ein Betrag von ¼ für den Streitwert zugrunde gelegt
worden.
Sailer
Gödel
Neumann