Urteil des BVerwG vom 21.04.2015

Ersatzvornahme, Androhung, Abweisung, Bestimmtheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 10.14
OVG 2 L 21/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 140 526,91 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Insolvenzverwalter; er wendet sich gegen die Heranziehung zu
den Kosten einer Ersatzvornahme im Zusammenhang mit der Sanierung der
Tongruben der Insolvenzschuldnerin. Diese baute seit den 1990er Jahren in
zwei Gruben Ton im Tagebaubetrieb ab. Der letzte Hauptbetriebsplan war bis
zum 31. August 2008 zugelassen. Im Rahmen eines Sonderbetriebsplans war
es der Insolvenzschuldnerin gestattet, zur Wiedernutzbarmachung ein Teilfeld
auch mit Abfall zu verfüllen. Nachdem festgestellt worden war, dass hierzu auch
nicht zugelassener Hausmüll verwendet wurde, nahm der Beklagte die Sonder-
betriebsplanzulassung teilweise zurück und untersagte die weitere Verfüllung.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010, geändert mit Bescheiden vom 4. April und
8. August 2011, gab der Beklagte dem Kläger auf, die Tontagebaue mit Dicht-
wänden zu sichern, die teilweise aus Ton hergestellt werden sollten. Dem Klä-
ger wurde untersagt, bis zum Abschluss dieser Maßnahmen den in den Tage-
bauen vorhandenen Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. Dar-
über hinaus wurde dem Kläger aufgegeben zu dulden, dass der Beklagte den in
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einem bestimmten Bereich einer der Tongruben vorhandenen - auch noch nicht
aufgehaldeten - Ton für die angeordneten Maßnahmen im Rahmen einer Er-
satzvornahme verwendet. Die Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen
sowie ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlas-
sungs- und Duldungsverfügung wurden angedroht. Mit Bescheid vom 25. Feb-
ruar 2010 setzte der Beklagte die angedrohte Ersatzvornahme fest. Schließlich
zog der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 31. August 2011 zu den Ersatz-
vornahmekosten für die Errichtung einer Dichtwand in einem der Tagebaue in
Höhe von 140 526,91 € heran. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem
Verwaltungsgericht Erfolg. Das Verwaltungsgericht verwies auf seine Urteile in
den Verfahren gegen die Bescheide vom 3. und vom 25. Februar 2010; darin
war es davon ausgegangen, dass die Androhung und die Festsetzung der Er-
satzvornahme, soweit sie sich auf den in der Unterlassungs- und Duldungsver-
fügung bezeichneten Ton bezog, rechtswidrig seien. Das Oberverwaltungsge-
richt hat die Klage abgewiesen: Dem Bescheid, mit dem keine Kosten für Ton
aus den Tongruben der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht würden, liege
eine rechtmäßig durchgeführte Ersatzvornahme zugrunde. Hierfür sei ein unan-
fechtbarer bzw. vollziehbarer Grundverwaltungsakt erforderlich. Ein solcher sei
hier gegeben; auf dessen Rechtmäßigkeit komme es vorliegend nicht an. Des
Weiteren sei die Androhung der Ersatzvornahme wirksam, insbesondere unter
Setzung einer angemessenen Frist für den Beginn der Maßnahme, erfolgt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-
sen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen zum
Verhältnis von Kostenbescheid und Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden
Grundverfügung und zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Fristset-
zung in der Androhung der Ersatzvornahme rechtfertigen die Zulassung der
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Revision nicht. Denn diese Fragen wären im erstrebten Revisionsverfahren
nicht entscheidungserheblich und jedenfalls deswegen nicht klärungsfähig.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die von der Beschwer-
de mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden, werden mit dem angefochte-
nen Kostenbescheid keine Kosten für Ton aus Gruben der Insolvenzschuldnerin
geltend gemacht. Die demnach der Ersatzvornahme zugrunde liegenden An-
ordnungen im Bescheid vom 3. Februar 2010 - Grundverfügung in Ziffern 1 und
2 sowie Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 6 - waren bereits im Zeitpunkt
der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach rechtskräftiger Abweisung
der hiergegen erhobenen Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts im Ver-
fahren - VG 3 A 61/10 MD - und der Ablehnung des hiergegen gerichteten An-
trags des Klägers auf Zulassung der Berufung bestandskräftig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts folgt ausbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Nolte
Krauß
Brandt
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