Urteil des BVerwG vom 01.10.2014

Öffentliche Verhandlung, Grundsatz der Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit, Gerichtshof für Menschenrechte

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht
einschl. Filmförderungsrecht, Presserecht und Recht der neuen
Medien
Rechtsquelle/n:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
PresseG BW § 4
Stichwort/e:
Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen
Verfahren; Pressefreiheit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; grundrechtliches
Gewicht des Auskunftsinteresses der Presse; Öffentlichkeitsgrundsatz.
Leitsatz/-sätze:
Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, die in
einem gerichtlichen Strafverfahren mitgewirkt haben, stehen regelmäßig der
Nennung ihres Namens an Pressevertreter nicht entgegen.
Urteil des 6. Senats vom 1. Oktober 2014 - BVerwG 6 C 35.13
I. VG Stuttgart vom 18. April 2012
Az: VG 1 K 57/12
II. VGH Mannheim vom 11. September 2013
Az: VGH 1 S 509/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 35.13
VGH 1 S 509/13
Verkündet
am 1. Oktober 2014
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn, Prof. Dr. Hecker
und Dr. Decker
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 11. September 2013 sowie das Urteil
des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2012
werden geändert. Es wird festgestellt, dass der Direktor
des Amtsgerichts Nürtingen verpflichtet gewesen ist, dem
Kläger auch Auskunft über die Namen des Verteidigers
und des Staatsanwalts, die am Strafverfahren des Amts-
gerichts Nürtingen - 20 Ls 56 Js 18187/09 jug - mitgewirkt
haben, durch Überlassung einer hinsichtlich dieser Perso-
nen nicht anonymisierten Abschrift des Strafurteils vom
2. Juli 2009 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Be-
klagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel. Unter Einbe-
ziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kosten-
entscheidung tragen von den Kosten des Berufungsver-
fahrens und den Kosten des erstinstanzlichen Klagever-
fahrens der Kläger zwei Fünftel und der Beklagte drei
Fünftel.
G r ü n d e :
I
Im Streit ist der Umfang des Presseauskunftsrechts in Bezug auf die Namen
von Personen, die an einem strafgerichtlichen Verfahren mitgewirkt haben.
Der Kläger ist Redakteur der juristischen Fachzeitschrift „Anwaltsnachrichten
Ausländer- und Asylrecht“ (ANA-ZAR). Er wurde durch ein Urteil des Verwal-
tungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2010 auf ein Strafurteil des Amtsgerichts
Nürtingen - Jugendschöffengericht - vom 2. Juli 2009 aufmerksam, mit dem ein
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afghanischer Staatsangehöriger zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten ver-
urteilt worden war. In den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungs-
gerichts Stuttgart vom 16. März 2010, das die Ausweisung des Verurteilten be-
traf, war das Strafurteil als rechtsfehlerhaft bezeichnet worden.
Der Kläger bat den Direktor des Amtsgerichts Nürtingen um Übersendung einer
Abschrift des Strafurteils vom 2. Juli 2009 zwecks Publikation in den ANA-ZAR.
Er erhielt eine anonymisierte Urteilsabschrift. Mitgeteilt wurde ihm später der
Name der Berufsrichterin. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 lehnte der Direktor
des Amtsgerichts das Ersuchen des Klägers ab, ihm eine hinsichtlich der Per-
sonen, die berufsmäßig am Verfahren mitgewirkt haben, nicht anonymisierte
Urteilsabschrift zu übersenden. Sinngemäß hieß es in dem Schreiben, die Be-
lange der Schöffen, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, der Ur-
kundsbeamtin der Geschäftsstelle und des Verteidigers seien bei Abwägung
gegen die Belange der Presse als vorrangig einzustufen. Der Kläger legte Wi-
derspruch ein. Der Präsident des Landgerichts Stuttgart wertete diesen als
Dienstaufsichtsbeschwerde und teilte dem Kläger mit, er sehe keine Veranlas-
sung für Maßnahmen der Dienstaufsicht.
Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Begehren erhoben, unter Aufhebung
der Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Nürtingen vom 25. Mai 2010
den Beklagten zu verpflichten, durch Übersendung einer nur hinsichtlich des
Verurteilten anonymisierten Abschrift des Strafurteils vom 2. Juli 2009 Auskunft
über die Namen der Personen zu erteilen, die an dem Strafverfahren beteiligt
waren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Verweis auf vorrangige
schutzwürdige private Interessen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG) dieser Personen
abgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung
vor dem Verwaltungsgerichtshof hat er mitgeteilt, das Strafurteil vom 2. Juli
2009 in den ANA-ZAR 2010, 32 unter Erwähnung des Namens der Berufs-
richterin und des Verteidigers besprochen zu haben. Den Namen des Verteidi-
gers habe er anderweitig erfahren. Hinsichtlich der Auskunft über den Namen
der Berufsrichterin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für
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erledigt erklärt. Der Kläger hat daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof bean-
tragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und festzustellen, dass die
Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Nürtingen vom 25. Mai 2010
rechtswidrig war, soweit keine Auskunft über den Namen des Verteidigers erteilt
worden ist, sowie den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung des Direk-
tors des Amtsgerichts Nürtingen vom 25. Mai 2010 zu verpflichten, dem Kläger
durch Übersendung einer - mit Ausnahme der Angaben zum Verurteilten, zur
Berufsrichterin und zum Verteidiger - nicht anonymisierten Abschrift des Strafur-
teils vom 2. Juli 2009 Auskunft über die Namen der Personen zu erteilen, die an
dem Strafverfahren beteiligt waren.
Im Umfang der Erledigungserklärung der Beteiligten hat der Verwaltungsge-
richtshof das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam
erklärt. Er hat ferner den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die
Namen der an dem Strafverfahren mitwirkenden Schöffen zu erteilen, und die
Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Nürtingen vom 25. Mai 2010 in-
soweit aufgehoben. Die Klage im Übrigen hat er abgewiesen und die weiterge-
hende Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Klage sei hinsichtlich der Auskunftserteilung über den Namen des Verteidi-
gers unbegründet. Der Auskunftserteilung hätten schutzwürdige private Interes-
sen des Verteidigers (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG) entgegengestanden, die das
Informationsinteresse des Klägers überwogen hätten. Bei Anwendung von § 4
Abs. 2 Nr. 3 LPresseG bedürfe es der grundrechtlichen Abwägung zwischen
dem Informationsinteresse der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeits-
recht Betroffener. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ver-
teidigers werde in der vorliegenden Konstellation durch den Grundsatz der Öf-
fentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (§ 169 GVG) gemindert. Ein Verteidiger
müsse sich grundsätzlich auf die Beobachtung seines beruflichen Verhaltens
und eine in der Öffentlichkeit verbreitete Kritik unter Namensnennung einstellen.
Das Informationsinteresse des Klägers habe im Ausgangspunkt ein erhebliches
Gewicht, da es eine Frage betreffe - ob nämlich der im Strafverfahren Verurteil-
te eine unangemessen harte Bestrafung erfahren habe -, welche die Öffentlich-
keit wesentlich angehe. Es sei zudem nicht mit hinreichender Gewissheit davon
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auszugehen gewesen, dass die namentliche Benennung des Verteidigers in
einer Veröffentlichung des Klägers eine unzulässige Pranger- oder Stigmatisie-
rungswirkung erzeugt hätte. Dem Informationsinteresse des Klägers sei jedoch
durch die Übersendung der anonymisierten Urteilsabschrift sowie die Nennung
des Namens der Berufsrichterin bereits ganz überwiegend nachgekommen
worden. Der Kläger habe so den Kern der die Öffentlichkeit angehenden Frage,
ob der Verurteilte unangemessen hart bestraft worden sei, in der Fachzeitschrift
hinreichend erörtern können. Der Name des Verteidigers sei für das Verständ-
nis des Falls nicht wesentlich gewesen. Dieser trage unmittelbar keine Verant-
wortung für das Strafurteil. Das Informationsinteresse des Klägers sei daher als
sehr gering und folglich nachrangig gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des
Verteidigers einzustufen.
Die Klage sei begründet, soweit der Kläger Auskunft über die Namen der an
dem Strafverfahren beteiligten Schöffen verlange. Die Namen der Schöffen hät-
ten im Unterschied zum Namen des Verteidigers eigenen Informationswert für
die Erörterung der Frage nach einer etwaigen unangemessen harten Bestra-
fung des Verurteilten. Die Schöffen verantworteten das Urteil in gleicher Weise
wie ein Berufsrichter.
Die Klage sei im Hinblick auf die begehrte Auskunft über die Namen des
Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unbegründet. Inso-
weit würden, wie im Fall des Verteidigers, überwiegende schutzwürdige Inte-
ressen in Gestalt der Persönlichkeitsrechte dieser Personen der Auskunftsertei-
lung entgegenstehen. Auch ihre Namen besäßen keinen eigenen Informations-
wert für die Erörterung der Frage nach einer etwaigen unangemessen harten
Bestrafung. Staatsanwalt und Urkundsbeamtin trügen keine unmittelbare Ver-
antwortung für das Strafurteil.
Die Revision des Klägers richtet sich gegen das Berufungsurteil, soweit hiermit
seiner Klage nicht stattgegeben worden ist. Sein bereits in der Vorinstanz an-
hängig gemachtes Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Hinblick auf die un-
terbliebene Auskunftserteilung zum Namen des Verteidigers verfolgt der Kläger
unverändert weiter. Nachdem das Amtsgericht Nürtingen dem Kläger mit
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Schreiben vom 20. März 2014 eine vollständig ungeschwärzte Ablichtung des
Strafurteils vom 2. Juli 2009 übermittelt hatte, hat er auch hinsichtlich der Aus-
kunftserteilung zu den Namen des Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin sein
ursprüngliches Verpflichtungsbegehren durch ein Fortsetzungsfeststellungsbe-
gehren ersetzt.
Der Kläger trägt in der Sache im Wesentlichen vor, die Presse müsse keine
Gründe für ein Verlangen angeben, Informationen zu einem ihr bekannt gewor-
denen Strafverfahren zu erhalten. Ohne Kenntnis der Namen der am Verfahren
Beteiligten seien bestimmte weitergehende Recherchen nicht möglich. Der
Verwaltungsgerichtshof gehe fehl, wenn er dem Verteidiger und dem Staatsan-
walt eine Mitverantwortung für den Verfahrensausgang abspreche. Das Ge-
wicht ihres Persönlichkeitsrechts sei durch die Öffentlichkeit der Verhandlung
erheblich gemindert.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung be-
gehrt, der Direktor des Amtsgerichts Nürtingen sei verpflichtet gewesen, ihm
durch Überlassung einer insoweit ungeschwärzten Abschrift des Strafurteils
vom 2. Juli 2009 Auskunft über die Namen des Verteidigers und des Staatsan-
walts zu erteilen, die an dem betreffenden Strafverfahren mitgewirkt haben. In
Bezug auf die verweigerte Auskunft über den Namen der mitwirkenden Ur-
kundsbeamtin ist die Revision unbegründet. Da der Sachverhalt geklärt ist,
kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
1. Die Revision des Klägers richtet sich gegen das Berufungsurteil im Hinblick
auf die Auskunftsansprüche zu allen drei genannten Personen. Unschädlich ist,
dass der Kläger in der Revisionsbegründung vom 2. Januar 2014 den Aus-
kunftsanspruch hinsichtlich des Verteidigers nicht in dem dort formulierten An-
trag aufgeführt hat. In den weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung hat
er hinreichend deutlich gemacht, das Berufungsurteil auch im Hinblick auf die
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Verneinung eines Auskunftsanspruchs zum Namen des Verteidigers für fehler-
haft zu halten und daher angreifen zu wollen; bereits bei Einlegung der Revision
hatte er angegeben, das Berufungsurteil zur revisionsgerichtlichen Überprüfung
stellen zu wollen, „soweit der Klage nicht stattgegeben wurde“ (Schriftsatz vom
24. Oktober 2013). Damit ist den aus § 139 Abs. 3 VwGO folgenden Anforde-
rungen an die Bestimmung des Revisionsgegenstandes innerhalb der Revisi-
onsbegründungsfrist Genüge getan (vgl. Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG
6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 19). Der Revisionsbegrün-
dung kann ferner entnommen werden, dass es dem Kläger nicht nur um die
Auskunftserteilung als solche geht, sondern auch um ihre spezifische Modalität
in Gestalt der Überlassung einer nicht anonymisierten Urteilsabschrift.
2. Die Klage ist mit dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren, das nunmehr die
Auskunftsansprüche zu den Namen aller drei Personen einschließt, zulässig.
a. Der Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Klageanspruch nicht
anerkannt. Die Übermittlung einer ungeschwärzten Ablichtung der ersten Seite
des Strafurteils vom 2. Juli 2009 mit Schreiben des Amtsgerichts Nürtingen an
den Kläger vom 20. März 2014 erfüllt nicht die Anforderungen an ein Aner-
kenntnis im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO.
b. Der Rechtsstreit ist nicht im Nachgang zu der genannten Übermittlung auf-
grund übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache beendet
worden. Zwar sind dahingehende Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten
vom 18. Juni 2014 sowie im Schriftsatz des Klägers vom 14. Juli 2014 enthal-
ten. Aus dem letztgenannten Schriftsatz ergibt sich jedoch hinreichend deutlich,
dass es dem Kläger in Wahrheit nicht um eine Beendigung des Rechtsstreits
gegangen ist, sondern er - nachdem durch die Übermittlung ein erledigendes
Ereignis eingetreten war - die Absicht gefasst hat, nunmehr die gerichtliche
Feststellung der Rechtswidrigkeit der früheren Auskunftsverweigerung zu erwir-
ken. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aus, gleichzeitig eine Erledigungserklä-
rung nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1981
- BVerwG 8 C 39.80 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 7 S. 2). Da hinsichtlich des
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wahren Willens des Klägers kein Zweifel besteht, kann sein auf eine Erledi-
gungserklärung weisendes Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 14. Juli 2014
als unbeachtlich gewertet werden.
c. Die im Revisionsverfahren auch hinsichtlich der Auskunft zu den Namen des
Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin erfolgte Umstellung der Klage auf ein
Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist statthaft. Da der Streitstoff im Wesentli-
chen derselbe bleibt, handelt es sich hierbei nicht um eine im Revisionsverfah-
ren unzulässige (§ 142 Abs. 1 VwGO) Klageänderung (§ 173 VwGO i.V.m.
§ 264 Nr. 2 ZPO; vgl. etwa Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 -
BVerwGE 110, 17 <19 f.> = Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1 S. 3). Das ent-
sprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt
unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr vor. Es besteht die nicht
entfernt liegende Möglichkeit, dass der Direktor des Amtsgerichts Nürtingen in
künftigen vergleichbaren Fällen ein Auskunftsbegehren des Klägers abschlägig
bescheiden wird. An der Gefahr einer Wiederholung fehlt es entgegen dem Be-
klagten nicht deshalb, weil der Entscheidung über entsprechende Auskunftsbe-
gehren stets eine am Einzelfall orientierte Abwägung zwischen dem Auskunfts-
interesse der Presse und dem Persönlichkeitsrecht betroffener Personen vo-
raus zu gehen hat. Eine solche Abwägung folgt, auch wenn sie Gegebenheiten
des Einzelfalls einbezieht, bestimmten abstrakten Kriterien. Es ist denkbar,
dass der Direktor des Amtsgerichts Nürtingen zukünftig gerade aufgrund der
Kriterien, auf die er sich im vorliegenden Fall gestützt hat, dem Kläger eine
Auskunft über die Namen von Personen verwehrt, die an Gerichtsverfahren
mitwirken.
3. Das Feststellungsbegehren ist hinsichtlich der Auskunftserteilung über den
Namen des Verteidigers und des Staatsanwalts begründet. Die gegenteilige
Annahme des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Recht in Gestalt der
Pressefreiheit des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (§ 137 Abs. 1
VwGO). Dass sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen Gründen als rich-
tig darstellen könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist für den Senat nicht ersichtlich.
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a. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, schutzwürdige private In-
teressen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG hätten der Auskunftserteilung
entgegen gestanden, mit der Annahme begründet, dass die verfassungsrecht-
lich geschützten Persönlichkeitsrechte dieser Personen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) unter den vorliegend gegebenen Umständen das durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Auskunftsinteresse des Klägers überwogen hät-
ten. Insoweit beruht seine Anwendung der irrevisiblen Vorschrift des § 4 Abs. 2
Nr. 3 LPresseG auf einer bestimmten Gewichtung und Abwägung revisiblen
Rechts. Ein Instanzgericht wendet revisibles Recht auch insoweit an, als es sich
bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts durch revisibles Recht
gebunden sieht (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN
8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).
b. Mit der genannten Annahme hat der Verwaltungsgerichtshof die in Rede ste-
henden grundrechtlichen Positionen fehlerhaft abgewogen. Die Persönlichkeits-
rechte des Verteidigers und des Staatsanwalts standen der Auskunftserteilung
an den Kläger nicht entgegen, da dessen Auskunftsinteresse unter den gege-
benen Umständen Vorrang zukam.
aa. Dem vom Kläger verfolgten Auskunftsinteresse kam im vorliegenden Fall
hohes Gewicht bei.
(1) Das Auskunftsbegehren unterfiel dem Schutzbereich der Pressefreiheit ge-
mäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis
zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Der publizistischen Vorberei-
tungstätigkeit ist besonderes Gewicht beizulegen. Erst der prinzipiell ungehin-
derte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der
freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Das
gilt auch im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren. Die Pressefreiheit um-
schließt auch das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vor-
gänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren (BVerfG, Be-
schluss vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595, 1606/92 - BVerfGE 91, 125 <134>).
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Auch die Recherche über Gerichtsverfahren, in denen keine öffentliche Ver-
handlung stattfindet, ist von der Pressefreiheit umfasst.
(2) Das Auskunftsinteresse hatte unter den gegebenen Umständen hohes Ge-
wicht.
Die Pressefreiheit ist grundrechtlich im Hinblick darauf besonders geschützt,
dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein We-
senselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich
ist (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62 u.a. -
BVerfGE 20, 162 <174>; Beschluss vom 6. November 1979 - 1 BvR 81/76 -
BVerfGE 52, 283 <296>). Der Presse kommt neben einer Informationsfunktion
insbesondere auch eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss
vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 - DVBl 2009, 1166 Rn. 62; BVerwG, Urteil
vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 =
Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 12). Beide Funktionen sind berührt, wenn ein
Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung über ein gerichtliches Straf-
verfahren recherchiert. In diesem Verfahren wird staatliche Gewalt - überdies in
besonders einschneidender Weise - ausgeübt. Der Schutz der Pressefreiheit
reicht hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über
private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. zu dieser Abstufung
BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269
<283>; Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361
<391>).
Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse in Bezug auf Gerichtsverfah-
ren erstreckt sich auch auf Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ
der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken. Sie erschöpft sich
nicht in der Berichterstattung zu sachlichen Verfahrensinhalten.
(3) Das grundrechtliche Gewicht des Auskunftsinteresses des Klägers war nicht
deshalb gemindert, weil es sich auf eine Gerichtsverhandlung bezog, an der er
selbst nicht als Zuschauer teilgenommen hatte. Die Informations- und Kontroll-
funktion der Presse greift gleichermaßen bei Verhandlungen, denen ein Pres-
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severtreter beigewohnt hat, wie bei Verhandlungen, denen ein Pressevertreter
nicht beigewohnt hat. Sie greift auch in Bezug auf Verfahren, in denen keine
öffentliche Verhandlung stattfindet.
(4) Das grundrechtliche Gewicht des Auskunftsinteresses des Klägers war fer-
ner nicht deshalb gemindert, weil es sich auf eine frühere Gerichtsverhandlung
bezog. Zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers lag der Erlass des Strafurteils
weniger als ein Jahr zurück und war daher weiterhin von aktuellem Interesse.
bb. Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, nach
deren Namen die Presse wegen ihrer Verfahrensmitwirkung fragt, sind infolge
des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in ihrem grund-
rechtlichen Gewicht gemindert.
Der einfachgesetzlich in § 169 Satz 1 GVG normierte Grundsatz der Öffent-
lichkeit gerichtlicher Verhandlungen besitzt als Bestandteil des Rechtsstaats-
prinzips Verfassungsrang (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR
2623/95, 622/99 - BVerfGE 103, 44 <63>). Die Verfassung setzt damit als Re-
gelfall voraus, dass die Mitwirkung des Verteidigers und des Sitzungsvertreters
der Staatsanwaltschaft bei einer Gerichtsverhandlung unter den Augen der Öf-
fentlichkeit stattfindet und so ihre Namen öffentlich bekannt werden können.
Der Gesetzgeber ist zwar befugt, die Öffentlichkeit auf die im Raum der Ver-
handlung Anwesenden zu beschränken; von dieser Befugnis hat er in § 169
Satz 1 GVG Gebrauch gemacht. Eine derart beschränkte Öffentlichkeit genügt
dem rechtsstaatlichen Interesse der öffentlichen Kontrolle des Gerichtsverfah-
rens sowie dem im Demokratieprinzip verankerten Grundsatz der Zugänglich-
keit von Informationen, die für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung
von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 a.a.O. S. 65 f.).
Wie anderen Personen ist aber auch Pressevertretern der Zugang zum Ge-
richtssaal eröffnet. Pressevertreter können so an Gerichtsverhandlungen teil-
nehmen und anschließend über sie berichten. Hierin wird berücksichtigt, dass
Informationen in erster Linie über die Presse an die Öffentlichkeit vermittelt
werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 a.a.O. S. 66). Ohne diese me-
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diale Vermittlungsmöglichkeit würde der Kontroll- und Informationszweck des
verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes unzureichend umgesetzt
werden. Bürger, die nicht selbst an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen, sind
auf Presseberichterstattung angewiesen, um sich ein Bild von der Verhandlung
machen und das Verfahren würdigen zu können. Die Zugänglichkeit der Ge-
richtsverhandlung gerade für Pressevertreter ist daher verfassungsrechtlich von
besonderem Gewicht. Wenn die Verfassung voraussetzt, dass die Mitwirkung
des Verteidigers sowie des Staatsanwalts bei einer Gerichtsverhandlung regel-
mäßig unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindet, rechnet sie ein, dass es
sich hierbei potentiell um eine Medienöffentlichkeit handelt, d.h. die Namen der
genannten Personen auch Vertretern der Presse bekannt werden können.
Die Möglichkeit des (presse-)öffentlichen Bekanntwerdens der namentlichen
Identität von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechts-
pflege in Gerichtsverhandlungen mitwirken, wird von der Verfassung nicht ledig-
lich als tatsächliche Konsequenz des Öffentlichkeitsgrundsatzes bloß hinge-
nommen, sondern sie entspricht der normativen Stoßrichtung dieses Grundsat-
zes. Das Bedürfnis, die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt gegenüber der
Öffentlichkeit transparent zu machen, erstreckt sich auch auf die Identität der
hieran mitwirkenden nichtrichterlichen, aber in weitem Umfang unabhängig
handelnden Funktionsträger. Die Öffentlichkeit der Verhandlung soll unter ande-
rem auch die Möglichkeit eröffnen, personelle Zurechnungszusammenhänge
deutlich zu machen und so persönliche Verantwortlichkeiten zu markieren. Die
mitwirkenden Funktionsträger sollen für die Art und Weise der Mitwirkung öf-
fentlich einstehen.
Hieraus erschließt sich, dass das Gewicht der Persönlichkeitsrechte mitwirken-
der Verteidiger oder Staatsanwälte nicht nach dem Zeitpunkt variieren kann, zu
dem ein Auskunftsbegehren gestellt wird, das auf die Kenntnis ihrer namentli-
chen Identität gerichtet ist. Fragt ein Pressevertreter erst nach Abschluss einer
Gerichtsverhandlung, an der er selbst nicht teilgenommen hat, nach den Na-
men des mitwirkenden Verteidigers bzw. des Sitzungsvertreters der Staatsan-
waltschaft, ist das Gewicht ihrer Persönlichkeitsrechte nicht höher einzustufen
als in dem Fall, dass ein Pressevertreter ihre Namen aufgrund eigener Sit-
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zungsteilnahme erfährt. Das rechtsstaatliche Bedürfnis, persönliche Verantwort-
lichkeiten für Akte der dritten Gewalt transparent zu machen, besteht im einen
wie im anderen Fall gleichermaßen. Es kommt konsequenterweise auch nicht
darauf an, ob im Einzelfall überhaupt eine Verhandlung bzw. eine öffentliche
Verhandlung stattfindet. Die dem verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrund-
satz innewohnende Wertung, amtliche Funktionsträger in gerichtlichen Verfah-
ren hätten ebenso wie mitwirkende nichtamtliche Organe der Rechtspflege für
ihre Mitwirkung öffentlich einzustehen, gilt unabhängig davon, welche Regelun-
gen die Prozessordnungen über die Möglichkeit von Entscheidungen im schrift-
lichen Verfahren oder über den Ausschluss der Öffentlichkeit treffen.
cc. Aus dem Vorstehenden folgt als Ergebnis, dass in einer Konstellation wie
der Vorliegenden die Persönlichkeitsrechte von Staatsanwälten und Verteidi-
gern das publizistische Informations- und Verbreitungsinteresse regelmäßig
nicht überwiegen. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht anlässlich von
Streitfällen entschieden, in denen die Zulässigkeit der Erstellung und Verbrei-
tung von Bild- und Tonaufnahmen vor und nach gerichtlichen Verhandlungen
oder in Sitzungspausen in Frage stand. Es hat hierbei ausgesprochen, dass
Richter, Verteidiger und Staatsanwälte kraft des ihnen übertragenen Amtes
bzw. ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege anlässlich ihrer Teilnahme an
Gerichtsverhandlungen im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen und ein berechtig-
tes Interesse dieser Personen, nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahr-
genommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffent-
lichkeit für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren regelmäßig nicht anzuneh-
men ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -
DVBl 2000, 1778 <1779> und vom 7. Juni 2007 - 1 BvR 1438/07 - NJW-RR
2007, 1416; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07 - BVerfGE 119,
309 <323 f.>; Kammerbeschluss vom 30. März 2012 - 1 BvR 711/12 - NJW
2012, 2178 <2179>). Diese auf das Recht am eigenen Bild bezogene Recht-
sprechung kann auf den Fall, dass das Recht am eigenen Namen betroffen ist,
übertragen werden.
Etwaigen persönlichkeitsrechtlichen Risiken sind die genannten Personen hier-
durch nicht schutzlos ausgesetzt. Die Rechtsordnung gibt ihnen Instrumente an
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die Hand, um sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen von Seiten der
Presse angemessen zur Wehr setzen zu können. Die Offenbarung ihres Na-
mens an die Presse entbindet diese nicht davon, beim weiteren Umgang mit
der erlangten Information ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Auch öffentli-
che Amtsträger sind - auch hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit - in den Schutzbe-
reich des Persönlichkeitsrechts einbezogen (vgl. Urteil vom 23. Juni 2004
- BVerwG 3 C 41.03 - BVerwGE 121, 115 <125 f.> = Buchholz 115 Sonst. Wie-
dervereinigungsrecht Nr. 49 S. 89).
dd. Ein Vorrang der Persönlichkeitsrechte von mitwirkenden Verteidigern und
Staatsanwälten gegenüber dem Informationsinteresse der Presse ist bei Zu-
grundelegung der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nur dann anzunehmen, sofern diese Personen erhebliche Belästigungen oder
eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten haben
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 a.a.O. S. 324; Kammerbe-
schluss vom 21. Juli 2000 a.a.O.). Für solche Befürchtungen bestand nach dem
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt jedoch kein Grund. Dies gilt auch für
die - hier maßgebliche - Erkenntnislage zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Direktors des Amtsgerichts über das Auskunftsersuchen des Klägers.
ee. Der Verwaltungsgerichtshof durfte dem Auskunftsinteresse des Klägers
nicht aufgrund der Erwägung Nachrang gegenüber den Persönlichkeitsrechten
des Verteidigers und des Staatsanwalts einräumen, diese trügen keine unmit-
telbare Verantwortung für das Strafurteil vom 2. Juli 2009, so dass die Kenntnis
ihrer Namen für das Verständnis des Falles nicht bedeutsam gewesen sei.
(1) Mit dieser Erwägung lässt sich zum einen nicht begründen, dass das grund-
rechtliche Gewicht der Persönlichkeitsrechte des Verteidigers und des Staats-
anwalts höher als vorstehend ausgeführt zu veranschlagen wäre. Zwar ist ihre
Verantwortung für Verlauf und Ausgang des gerichtlichen Verfahrens nicht die-
selbe wie bei Mitgliedern des gerichtlichen Spruchkörpers. Jedoch verfügen
Verteidiger und Staatsanwalt über eigene Verfahrensrechte und haben hierüber
substantiellen Einfluss auf die gerichtliche Wahrheits- und Entscheidungsfin-
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dung. Die Informations- und Kontrollzwecke des Öffentlichkeitsgrundsatzes
greifen aus diesem Grund auch ihnen gegenüber.
(2) Die genannte Erwägung rechtfertigt zum anderen nicht, das grundrechtliche
Gewicht des Auskunftsinteresses des Klägers geringer als vorstehend ausge-
führt zu veranschlagen.
Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar,
wenn die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen In-
haltsbewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach pub-
lizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Inte-
resses für Wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999
- 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 <389>; Kammerbeschluss vom 28. August
2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503 <505>). Diese Maßgaben, die sich als
Gebot staatlicher Inhaltsneutralität verstehen lassen (vgl. BVerfG, Kammerbe-
schluss vom 28. August 2000 a.a.O. S. 506), sind nicht nur für das Stadium der
Publikation, sondern auch für das vorgelagerte Stadium der Recherche von Be-
lang. Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie
vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Bericht-
erstattung im Recherchewege aufzubereiten. Staatlichen Stellen dürfen sich
keine Möglichkeiten bieten, über den Informationswert bestimmter Gegebenhei-
ten mit zu entscheiden und auf diese Weise mittelbar auf den Publikationsinhalt
Einfluss zu nehmen. Dem Einwand fehlender Eignung einer Information für die
Aufbereitung eines bestimmten Themas steht darüber hinaus entgegen, dass
die Bedeutung einer Information vielfach im Stadium vor ihrer Erhebung und
zuweilen selbst im unmittelbaren Anschluss hieran noch nicht abschließend
bewertet werden kann. Es liegt im Wesen der journalistischen Recherche, dass
sie teilweise von unbewiesenen Hypothesen ausgeht und sich so ihr Zweck
auch in der Falsifizierung bzw. darin erfüllen kann, dass von einer Publikation
Abstand genommen wird. Der Aussagegehalt einzelner Informationen ergibt
sich unter Umständen erst aus der Verknüpfung mit anderen, möglicherweise
später gewonnenen Informationen. Einzelne Informationen können, auch wenn
sie selbst nicht publikationswürdig sind, Anhaltspunkte für die Gewinnung weite-
rer Informationen liefern oder zur Neubewertung bereits vorliegender Informati-
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onen führen. Aus alledem ergibt sich die Notwendigkeit journalistischer Frei-
räume im Rahmen von Informationsanfragen und hier insbesondere bei der Be-
urteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komple-
xität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen werden staatliche
Stellen grundsätzlich nicht gerecht, wenn sie das grundrechtliche Gewicht eines
von der Presse geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalisti-
schen Relevanzprüfung abhängig machen. Sie würden hiermit auf einen Maß-
stab zugreifen, den Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht ihnen, sondern der Presse
überantwortet.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Presse im Rahmen der Recherche zu
Gerichtsverfahren auch solche personenbezogenen Informationen herausver-
langen dürfte, denen selbst bei Anlegung eines großzügigen, den besonderen
Funktionsbedürfnissen und Arbeitsweisen der Presse vollauf Rechnung tragen-
den Maßstabs jede erkennbare materielle Bedeutung im Zusammenhang mit
dem verlautbarten Thema der Recherche bzw. der ins Auge gefassten Bericht-
erstattung abgeht. Das Auskunftsinteresse der Presse genießt keinen Vorrang
gegenüber dem Persönlichkeitsrecht eines an einem Gerichtsverfahren mitwir-
kenden nichtrichterlichen Funktionsträgers, wenn es speziell in Bezug auf diese
Person im Dunkeln bleibt und so die Vermutung naheliegen muss, das Informa-
tionsverlangen erfolge insoweit „ins Blaue“ hinein oder besitze jedenfalls keinen
ernsthaften sachlichen Hintergrund. Verweigert eine staatliche Stelle aus diesen
Gründen die Herausgabe einer personenbezogenen Information und erläutert
die Presse daraufhin nicht zumindest ansatzweise die von ihr zugrunde gelegte
Einschätzung des Werts dieser Information für ihre Recherche bzw. die ins Au-
ge gefasste Berichterstattung, muss die staatliche Stelle davon ausgehen, dass
dem Informationsverlangen ein ernsthafter Hintergrund fehlt, und ist sie daher
ausnahmsweise nicht zur Informationsherausgabe verpflichtet.
Richtet sich wie hier das Informationsverlangen darauf, bei Überlassung einer
Urteilsabschrift zu Publikationszwecken auch die Namen des mitwirkenden Ver-
teidigers und des mitwirkenden Staatsanwalts zu erfahren, kann in Anbetracht
der dargelegten Stellung dieser Personen im Rahmen des Gerichtsverfahrens
indes schon den äußeren Umständen nach nicht davon ausgegangen werden,
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das Verlangen erfolge „ins Blaue“ hinein oder ihm fehle ein ernsthafter sachli-
cher Hintergrund. Der Kläger war folglich insoweit nicht gehalten, gegenüber
dem Direktor des Amtsgerichts nähere Erläuterungen vorzunehmen.
(3) Keiner Erörterung bedarf im vorliegenden Zusammenhang die Frage, in
welchem Umfang der Presse bei Auskunftsverlangen gegenüber staatlichen
Stellen, die sich auf nicht frei zugängliche Informationen beziehen, vorgelagert
die Spezifizierung des von ihr anvisierten Recherche- bzw. Publikationsthemas
obliegt, um die staatliche Stelle überhaupt erst in den Stand zu versetzen, eine
Abwägung mit etwaigen entgegenstehenden Rechtspositionen vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger gegenüber dem Direktor des Amtsgerichts
angegeben, es gehe ihm um eine mögliche Publikation in einer juristischen
Fachzeitschrift. Zu hierüber hinausgehenden Angaben war er nicht gehalten.
c. Der Kläger besaß einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen des Verteidi-
gers und des Staatsanwalts im Wege der Überlassung einer hinsichtlich dieser
Personen nicht anonymisierten Abschrift des Strafurteils vom 2. Juli 2009 mit-
geteilt werden. Insoweit genügt der Hinweis auf das Berufungsurteil, mit dem
der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des
§ 4 Abs. 1 LPresseG hinsichtlich der Namen der mitwirkenden Schöffen der
Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. Diese Entscheidung ist
mangels entgegenstehender Hinweise in den Entscheidungsgründen so zu ver-
stehen, dass sie - entsprechend dem ausdrücklich hierauf abzielenden Klage-
begehren - den Beklagten zur Nennung der Namen der Schöffen speziell im
Wege der Urteilsüberlassung verpflichtet hat. Für den Anspruch auf Auskunft
über den Namen von Verteidiger und Staatsanwalt kann im Hinblick auf diese
Modalität der Auskunftserteilung landesrechtlich nichts anderes gelten.
4. Das Feststellungsbegehren ist hinsichtlich der Auskunftserteilung über den
Namen der Urkundsbeamtin unbegründet. Ihr Persönlichkeitsrecht überwog im
vorliegenden Fall das Auskunftsinteresse des Klägers. Insoweit verstößt das
Berufungsurteil im Ergebnis nicht gegen revisibles Recht.
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Es kann dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass der Urkundsbe-
amtin eine vergleichsweise untergeordnete Funktion im Rahmen der gerichtli-
chen Wahrheits- und Entscheidungsfindung zukommt. Jedenfalls musste für
den Direktor des Amtsgerichts Nürtingen hinsichtlich ihrer Person im Dunkeln
bleiben, welches Informationsinteresse der Kläger mit seinem Auskunftsverlan-
gen verfolgte. Weder im Rahmen eines bloßen Urteilsabdrucks, noch im Rah-
men einer Urteilsbesprechung entspricht es auch nur annähernd einer geläufi-
gen journalistischen Praxis, auf die Person des Urkundsbeamten einzugehen
oder gar dessen Namen zu publizieren. Der Verdacht, dass insoweit dem Aus-
kunftsverlangen des Klägers ein ernsthafter sachlicher Hintergrund fehlte, lag
daher nahe. Ausgehend von den oben dargelegten Maßstäben hätte es bei die-
ser Sachlage dem Kläger oblegen, sein Auskunftsinteresse zumindest ansatz-
weise zu substantiieren, nachdem ihm von Seiten des Amtsgerichtsdirektors die
Einschätzung mitgeteilt worden war, der Name der Urkundsbeamtin sei „ohne
Belang“. Zu diesem Schritt hat sich der Kläger jedoch nicht bereitgefunden.
5. Kein anderes Ergebnis ergibt sich im Lichte sonstiger Vorschriften.
a. Dies gilt zum einen für § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO, sofern man diese Vorschrift
hier überhaupt für anwendbar halten sollte. Gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO
sind Auskünfte zu erteilen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt
wird. Gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO sind sie zu versagen, wenn der hiervon
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Bei Anwen-
dung dieser Maßgaben gelangt man jeweils zu den gleichen Erwägungen, wie
sie vorstehend ausgeführt worden sind.
b. Für einen Anspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 GG bestand schon in Anbe-
tracht der abschließenden, die verfassungsrechtliche Position der Presse hin-
reichend berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen in § 4 LPresseG kein
Raum.
c. Der Senat hat in einem Urteil vom 26. Februar 1997 - BVerwG 6 C 3.96 -
(BVerwGE 104, 105 ff. = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 155) aus dem Rechts-
staatsgebot einschließlich der Justizgewährleistungspflicht, dem Demokratiege-
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bot sowie dem Grundsatz der Gewaltenteilung einen Verfassungsauftrag aller
Gerichte hergeleitet, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen (Urteil vom 26. Februar 1997 a.a.O. S. 108 f. bzw. 8 f.).
Hierzu seien zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten,
des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses auf einer ersten Stufe heraus-
gabefähige, insbesondere anonymisierte und neutralisierte Fassungen der zur
Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen herzustellen (Urteil vom
26. Februar 1997 a.a.O. S. 111 f. bzw. 10 f.). Für das vorliegende Verfahren
kann dieses Urteil außer Betracht bleiben. Die danach bestehende verfas-
sungsunmittelbare Herausgabepflicht reicht nicht weiter als die Herausgabe-
pflicht nach der gesetzlichen Vorschrift des § 4 LPresseG, die gegenüber jener
Anwendungsvorrang genießt. Auf der anderen Seite hat der Senat mit diesem
Urteil ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen wollen, es sei unter jeglichen Um-
ständen verfassungsrechtlich geboten, Gerichtsentscheidungen Dritten, insbe-
sondere auch Pressevertretern, ausschließlich bei Anonymisierung sämtlicher
am Gerichtsverfahren mitwirkenden Personen zugänglich zu machen.
6. Das im Berufungsurteil hervorgehobene Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte vom 14. November 2002 in der Sache „Wirtschafts-
Trend“ Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich - Nr. 62746/00 -
(Slg. 2002-X, 281 ff.) steht nicht im Widerspruch zur vorliegenden Entschei-
dung. Zu entscheiden war dort über einen Pressebericht zu einem Abschie-
bungsversuch, der mit dem Tod des Abzuschiebenden endete. In dem Presse-
bericht waren Details aus strafrechtlichen Vorermittlungen gegen drei die Ab-
schiebung begleitende Polizeibeamte sowie der Name eines dieser Beamten
veröffentlicht worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in
seinem Urteil das Persönlichkeitsrecht des namentlich erwähnten Polizeibeam-
ten höher gewichtet als das Auskunftsinteresse der Presse und es hiervon aus-
gehend für vereinbar mit Art. 10 EMRK gehalten, dass das Presseunternehmen
zur Schadensersatzleistung gegenüber dem Polizeibeamten verurteilt worden
war. Er hat sich hierbei mit auf die Erwägung gestützt, die Offenlegung des
Namens des Polizeibeamten hätte keinen zusätzlichen Informationswert von
derartigem Gewicht gehabt, dass er das Interesse dieses Beamten an der
Nichtoffenlegung seiner Identität überwogen hätte („The disclosure of his full
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name did not add anything of public interest to the information already given in
the article that could have outweighed the interests of the person concerned in
non-disclosure of his identity“). Der Gerichtshof hat sich allerdings zusätzlich
auf weitere Erwägungen gestützt, insbesondere darauf, dass sich die strafrecht-
lichen Vorermittlungen noch in einem frühen Stadium befunden hatten und dass
das Privatleben des benannten Polizeibeamten durch die Veröffentlichung tat-
sächlich beeinträchtigt worden war. Der im hier zu entscheidenden Fall zentrale
Gesichtspunkt, dass das Persönlichkeitsrecht von Verteidigern und Staatsan-
wälten, die an gerichtlichen Verhandlungen mitwirken, infolge des Öffentlich-
keitsgrundsatzes in seinem Gewicht gemindert ist, konnte in dem vom Ge-
richtshof entschiedenen Fall nicht zum Tragen kommen. Mit Rücksicht auf diese
Umstände ist die genannte Erwägung des Gerichtshofs zum fehlenden Informa-
tionswert des offengelegten Namens des Polizeibeamten auf den vorliegenden
Fall nicht übertragbar.
7. Die Kostenentscheidung, in die der rechtskräftig gewordene Teil der
vorinstanzlichen Kostenentscheidung einzubeziehen ist, beruht auf § 155
Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Neumann
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
Dr. Decker
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).
Neumann
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker
Dr. Decker