Urteil des BVerwG vom 04.03.2015

Universität, Hochschule, Wiedereröffnung, Neues Vorbringen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 39.14
VGH NC 9 S 1108/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 20. November 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt von der beklagten Universität, sie nach den Rechtsver-
hältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Medizin im ersten
Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzulassen.
Nachdem die beklagte Universität den hierauf gerichteten Antrag abgelehnt hat-
te, weil die Kapazität mit der Besetzung der zutreffend ermittelten Zahl von Stu-
dienplätzen erschöpft sei, hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwal-
tungsgericht abgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen
sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläge-
rin.
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II
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zu-
lassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch beruht das ange-
fochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. a) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu,
ob der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag oder von Amts
wegen die mündliche Verhandlung wiedereröffnen muss,
wenn der Urteilstenor bereits hinterlegt, die Entscheidung
den Berufungsklägern jedoch noch nicht durch Zustellung
verkündet worden ist und diese mit erheblichen Argumen-
ten die Wiedereröffnung beantragen.
Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
Sie würde sich in dieser Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht
stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung zum einen nicht mit der Begründung abgelehnt, sie komme nicht
mehr in Betracht, wenn das Gericht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung
des Urteils an Stelle seiner Verkündung beschlossen und den von den Richtern
unterschriebenen Tenor des Urteils der Geschäftsstelle übergeben hat, weil mit
dieser Übergabe eine Bindung des Gerichts an das beschlossene Urteil einge-
treten sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr von einer Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung allein mit der Begründung abgesehen, die nach
Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten
hätten keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung gegeben (UA S. 5). Zum ande-
ren hat die Klägerin keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung gestellt, wie sie selbst einräumt (Seite 3 ihrer Beschwerdebegrün-
dung), sondern lediglich mit Schriftsatz vom 15. November 2013 zu zwei Fra-
gen Stellung genommen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden
sind.
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Davon abgesehen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung
nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen ist. Ob es die mündliche
Verhandlung wiedereröffnen will, steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsa-
chengerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann,
wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden
kann (BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2008 - 10 B 13.08 - juris Rn. 7
und vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f.)
oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sach-
verhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze
erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich
neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will
(BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 - juris Rn. 3 und vom
5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95
S. 18). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des konkreten
Einzelfalles und entzieht sich deshalb weiterer grundsätzlicher Klärung.
b) Sollte die Begründung der Beschwerde auf Seite 19 bis 21 des Schriftsatzes
vom 2. Juni 2014 dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin nicht nur eine Zu-
lassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung anstrebt, sondern in
diesem Zusammenhang auch einen Verfahrensfehler geltend machen möchte,
verhülfe dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
Die Klägerin hat nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass der von ihr
nachgereichte Schriftsatz vom 15. November 2013 dem Verwaltungsgerichtshof
hätte Anlass geben müssen, die mündliche Verhandlung von Amts wegen wie-
derzueröffnen. Sie hätte hierzu angeben müssen, zu welchen Punkten dieser
Schriftsatz entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt, das der Verwaltungs-
gerichtshof infolge der unterbliebenen Wiedereröffnung unter Verletzung recht-
lichen Gehörs oder der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts unberücksichtigt
gelassen hat. An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Ausführungen der Kläge-
rin erschöpfen sich neben einer Schilderung des Verfahrensablaufs, die sich
wiederum zum Teil nicht auf ihr, sondern auf andere Verfahren bezieht, weithin
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in abstrakten Darlegungen zu den Voraussetzungen, unter denen eine mündli-
che Verhandlung nach ihrer Ansicht wiederzueröffnen ist.
2. Damit ist zugleich - soweit den Einzelfall übergreifend möglich - die weitere
Frage beantwortet,
ob nach der mündlichen Verhandlung nachgereichte
Schriftsätze berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie
nicht ausdrücklich vorbehalten sind oder eine Schriftsatz-
frist eingeräumt worden ist, wenn diese entscheidungser-
heblichen Inhalt haben.
3. Die weitere Frage,
welche Anforderungen an einen Wiedereröffnungsantrag
in hochschulrechtlichen Kapazitätsstreitverfahren zu stel-
len sind, insbesondere dann, wenn der Universität eine
Auflage erteilt worden ist und der entsprechende Stellung-
nahmeschriftsatz den Berufungsklägern erst zu einem
Zeitpunkt übersandt wird, zu dem der Urteilstenor auf der
Geschäftsstelle hinterlegt wird,
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
Die Frage stellt sich mangels Klärungsbedürftigkeit nicht. Die Klägerin hat einen
Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Im Üb-
rigen stellt die Frage nur eine Variante der ersten aufgeworfenen Frage dar, die
sich zudem wegen ihrer engen Anlehnung an die Einzelheiten des konkreten
Falles einer allgemeingültigen, für weitere Verfahren bedeutsamen Klärung ent-
zieht.
4. Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu,
ob ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO vorliegt, wenn das Oberverwaltungsgericht trotz
ausdrücklicher Anforderung der Niederschrift nach § 105
VwGO diese dem Beschwerdeführer nicht auf dessen An-
forderung, sondern erst mit dem angefochtenen Urteil
rund fünf Monate später übersendet und damit dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit eines Protokollberichti-
gungsantrags faktisch abschneidet und die Entscheidung
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(mittelbar, wegen Ablehnung des Wiedereröffnungsan-
trags) hierauf beruhen kann.
Die Frage zielt, von den Einzelheiten des konkreten Falles zunächst entkleidet,
auf eine Antwort auf die Frage ab, ob das Gericht verpflichtet ist, die Nieder-
schrift über die mündliche Verhandlung auf Anforderung eines Beteiligten sofort
nach Fertigstellung der Niederschrift zu übersenden, oder ob es die Übersen-
dung mit der späteren Zustellung des Urteils verbinden darf. Entscheidungser-
heblich und damit in grundsätzlicher Weise klärungsfähig ist diese Frage in dem
angestrebten Revisionsverfahren aber nur, wenn das angefochtene Urteil auf
einer Verletzung der als klärungsbedürftig bezeichneten Verfahrenspflicht beru-
hen kann. Dafür ist nichts vorgetragen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es ist nicht
einmal ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wieso der Klägerin durch
die späte Übersendung des Protokolls faktisch die Möglichkeit abgeschnitten
worden ist, einen Antrag auf Protokollberichtigung zu stellen, und dadurch die
Ablehnung eines (hier nicht gestellten) Antrags auf Wiedereröffnung der münd-
lichen Verhandlung ursächlich bewirkt worden sein soll.
5. a) Die Klägerin möchte des Weiteren die Frage geklärt wissen,
ob der Studienplatzkläger die Darlegungs- und Beweislast
für die von der Hochschule angesetzten tatsächlichen
Teilnehmerzahlen für die einzelnen Vorlesungsveranstal-
tungen im Pflichtlehrbereich der Lehreinheit Vorklinische
Medizin trägt.
Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich nicht ent-
scheidungserheblich stellt und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren
nicht beantwortet zu werden braucht.
Der Verwaltungsgerichtshof geht, ohne dies eigens auszusprechen, als selbst-
verständlich davon aus, dass die Darlegungslast bei der Hochschule liegt und
die beklagte Hochschule hier ihrer Darlegungslast genügt hat.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich entscheidungstragend mit der Betreu-
ungsrelation (Gruppengröße) von Vorlesungen (und nicht mit der Betreuungsre-
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lation anderer Veranstaltungen als Vorlesungen) befasst (UA S. 19 unten bis
S. 21 oben), bleibt es nach seinem materiell-rechtlichen Ansatz der Hochschule
überlassen, ob sie bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des
Beispielstudienplans der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS
folgt oder den Betreuungsaufwand anhand der in der Hochschulwirklichkeit
durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegt. Die beklagte Universität
hat sich hier für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutref-
fende Gruppengröße entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ange-
nommen, dass die tatsächlichen Hörerzahlen für die vergangenen Berech-
nungszeiträume nicht vorliegen und im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden
können. Sie unterlägen außerdem starken Schwankungen und gingen gegen
Ende des Semesters zurück. Der Verwaltungsgerichtshof verweist ergänzend
auf die Systematik der Kapazitätsverordnung, die auf pauschalierte Berech-
nungsmodi angelegt sei. Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des Verwal-
tungsgerichtshofs die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzu-
treffende Gruppengröße zu schätzen. Dabei trage die Hochschule die Verant-
wortung für die Richtigkeit der zugrunde gelegten Annahmen.
Für den konkreten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach die
Schätzung der beklagten Universität nicht beanstandet: Sie sei bereits in den
vergangenen Semestern unbeanstandet zugrunde gelegt worden. Die Verände-
rung der Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie 1 habe die beklagte Uni-
versität nachvollziehbar begründet.
Von der Darlegungslast der beklagten Hochschule zu trennen, ist die andere
Frage, ob die Darlegungen der insoweit belasteten Partei schon allein dem Ge-
richt die für eine Entscheidung hinreichende Überzeugung davon verschaffen
können, ob der jeweils in Rede stehende Umstand vorliegt, oder ob hierfür wei-
tere eigene tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind. Für die insoweit erfor-
derliche Tatsachenwürdigung des Gerichts kann unter anderem von Bedeutung
sein, ob die andere Partei gegen für sich betrachtet plausible und nachvollzieh-
bare Darlegungen der darlegungspflichtigen Partei substantiierte Einwände
vorgebracht hat.
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Die von der Klägerin gleichfalls angesprochene Frage nach der Beweislast stell-
te sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungstragend. Sie würde sich
nur dann stellen, wenn ein Umstand nicht geklärt werden kann und dann zu
entscheiden ist, zu wessen Lasten die mangelnde Klärung dieses Umstandes
geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat hier die erforderliche Überzeugung davon
gewonnen, dass die Schätzung der beklagten Universität auf zutreffenden An-
nahmen beruht.
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Beschwerde zugleich auf
Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, sind diese
Verfahrensfehler schon nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO), liegen jedenfalls nicht vor.
aa) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsge-
richtshof seine Pflicht verletzt hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu der
Frage aufzuklären, welche Gruppengröße bei der von Studierenden der Hu-
manmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesung Anato-
mie 1 im 1. Fachsemester anzusetzen ist.
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die
substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-
rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, wel-
che für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in
Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich ge-
troffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-
rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdefüh-
rer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder
dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbe-
sondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachver-
haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist
oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt-
lungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Auf-
klärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz,
vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichts-
hof keinen Beweisantrag gestellt, der auf die von ihr jetzt vermisste Beweiser-
hebung gerichtet gewesen wäre. Sie hat in ihrer Beschwerde nicht dargelegt,
dass sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Klärung des Sachverhalts
auch ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.
Sie verweist allein auf Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung. Diese be-
fassen sich indes mit der einer Aufklärung des Sachverhalts vorausgehenden
Rechtsfrage, anhand welchen rechtlichen Maßstabs die Betreuungsrelation bei
der Aufteilung des Curricularnormwerts zu bestimmen ist. Die Klägerin referiert
in dem wörtlich wiedergegebenen Auszug aus ihrer Berufungsbegründung im
Wesentlichen nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochte-
nen Urteil und Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs aus einer früheren Ent-
scheidung. Zu den konkret in Rede stehenden Zahlen, die bereits das Verwal-
tungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegt hatte, verhalten sich diese Aus-
führungen nicht. Sie waren deshalb nicht geeignet, dem Verwaltungsgerichtshof
die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts aufzudrängen.
Im Übrigen fehlt jede Angabe dazu, welche Beweismittel für eine solche weitere
Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin
verweist letztlich selbst darauf, dass nur auf die Angaben der beklagten Univer-
sität zurückgegriffen werden konnte, die indes vorlagen und schon vom Verwal-
tungsgericht und dann vom Verwaltungsgerichtshof darauf nachgeprüft wurden,
ob sie nachvollziehbar und plausibel waren.
bb) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ferner nicht, dass der Verwal-
tungsgerichtshof gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO
verstoßen hat. Die mehr oder weniger abstrakten Ausführungen der Klägerin
dazu, welche Anforderungen § 108 Abs. 1 VwGO an die Überzeugungsbildung
des Tatsachengerichts stellt, sind ungeeignet eine Verletzung dieses Grundsat-
zes im konkreten Fall darzutun.
6. Die hieran anknüpfende weitere Frage,
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welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studien-
platzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung ein-
tritt oder die Darlegungs- und Beweislast der Hochschule
auferlegt,
ist nicht klärungsfähig. Sie lässt sich nicht fallübergreifend mit Allgemeingültig-
keit auch für andere Fälle beantworten, sondern hängt von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab.
7. Von vornherein nicht klärungsfähig ist die Frage,
ob es gegen die Denkgesetze verstößt, wenn der Verwal-
tungsgerichtshof es einerseits billigt, wenn Hochschulen
die Betreuungsrelation abstrakt auf der Basis der addier-
ten Zulassungszahlen festsetzen, andere Hochschulen
diese anhand der in der Hochschulwirklichkeit durch-
schnittlich anzutreffenden Gruppengröße festlegen.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof es billigt, dass verschiedene Hochschulen
die Lehrnachfrage anhand jeweils verschiedener Gruppengrößen für die glei-
chen Lehrveranstaltungen berechnen, ist diese Rechtsprechung nicht an den
Denkgesetzen zu messen, sondern an den materiell-rechtlichen Vorschriften,
die für die Ermittlung der Zulassungszahlen maßgeblich sind, also insbesonde-
re an den Vorschriften der Kapazitätsverordnung. Es kommt darauf an, ob diese
den Universitäten insoweit einen Spielraum einräumen, der rechtmäßig in der
einen wie der anderen Weise ausgenutzt werden kann. Von einem solchen Ge-
staltungsspielraum der Hochschulen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegan-
gen. Besteht er, kann es nicht gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn der
Verwaltungsgerichtshof unterschiedliche Berechnungsweisen der Hochschulen
als rechtmäßig billigt.
8. Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob es gegen den bundesrechtlichen Begriff des "ver-
gleichbaren Studiengangs" bzw. des "ähnlichen Studien-
gangs" und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzu-
leitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung
verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin
Bachelor und Master unterschiedliche Curricularnormwer-
te festgesetzt werden (Studienjahr 2011/2012).
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Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich nicht, weil sie auf eine hier
nicht mehr anwendbare Rechtslage abstellt. Die Frage geht bereits im Ansatz
daran vorbei, dass für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Mo-
lekulare Medizin Master schon im Studienjahr 2011/2012 keine Curricularnorm-
werte mehr festgesetzt waren, sondern die Hochschulen im Rahmen vorgege-
bener Bandbreiten Curricularwerte festzulegen hatten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
Anlage 2 Abschnitt 4 Buchst. a KapVO VII in der Fassung der Verordnung des
Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom
4. Januar 2011, GBl. S. 23). Diese Änderung der Kapazitätsverordnung galt
erstmals für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/12 (Art. 2 der Verord-
nung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung).
Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf die ge-
änderte Rechtslage abgestellt (UA S. 28). Er hat sich lediglich in der Begrün-
dung auf Entscheidungen bezogen, die zur früheren Rechtslage ergangen sind,
dabei aber ausdrücklich hervorgehoben, dass er an ihnen auch im Hinblick auf
die geänderte Rechtslage festhält (UA S. 35).
9. Schon für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 stellt sich des-
halb die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob es gegen den bundesrechtlichen Begriff des Studien-
gangs und/oder gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzu-
leitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung
verstößt, wenn für die Studiengänge Molekulare Medizin
Bachelor und Master Bandbreiten festgesetzt werden, die
sich um mehr als 100 % unterscheiden und somit die Zu-
lassungszahl nur rund 50 % der Zulassungszahl an einer
anderen Hochschule des gleichen Bundeslandes, aber
auch außerhalb des Bundeslandes beträgt.
Die Frage ist nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulas-
sung der Revision. Soweit sich die Antwort überhaupt nach revisiblem Bundes-
recht richtet, ergibt sie sich unmittelbar aus den insoweit einschlägigen Bestim-
mungen und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat für das hier in Rede stehende Studienjahr
2011/2012 nicht beanstandet, dass bei der Ermittlung des bereinigten Lehran-
gebots für den Studiengang Molekulare Medizin Master, welcher nicht der
Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist, ein Dienstleistungsexport von
3,7500 Semesterwochenstunden abgezogen worden ist. Ebenso hat der Ver-
waltungsgerichtshof nicht beanstandet, dass die beklagte Universität den Studi-
engang Molekulare Medizin Bachelor, welcher der Lehreinheit Vorklinische Me-
dizin zugeordnet ist, bei der Berechnung der Lehrnachfrage mit einem Curricu-
lareigenanteil für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt
hat. In beiden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in der hierfür im Weiteren
gegebenen Begründung darauf abgestellt, dass die innerhalb der vorgegebe-
nen Bandbreiten festgelegten Curricularwerte von 7,0106 für den Studiengang
Molekulare Medizin Bachelor und von 4,3235 für den Studiengang Molekulare
Medizin Master keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
a) Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei insbesondere den Einwand verworfen,
die Festlegung dieser Curricularwerte verstoße gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 des
Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg
(Hochschulzulassungsgesetz - HZG - in der Fassung vom 15. September 2005,
GBl. 2005, 629). Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist der Ausbildungsaufwand
durch Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ord-
nungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang
erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind nach Satz 4 der Vor-
schrift ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in
gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Obwohl für Stu-
diengänge mit der Bezeichnung Molekulare Medizin Bachelor an anderen Uni-
versitäten des Landes Baden-Württemberg deutlich niedrigere Curricularwerte
festgelegt waren, hat der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das Ge-
bot verneint, den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Stu-
diengängen zu beachten.
Hieran knüpft die Klägerin mit der von ihr aufgeworfenen Frage an. Die in § 5
Abs. 4 HZG enthaltenen Begriffe des gleichartigen Studiengangs oder des ver-
gleichbaren Studiengangs gehören allerdings dem irrevisiblen Landesrecht an.
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Zwar enthalten auch bundesrechtliche Normen den Begriff des Studiengangs,
wie beispielsweise § 10 HRG oder § 29 HRG. Ob die rahmenrechtlichen Vor-
gaben des Bundesrechts eine damit übereinstimmende Auslegung des Begriffs
des Studiengangs in § 5 Abs. 4 HZG erzwingen, bedarf keiner näheren Klärung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass für die Vergleichbarkeit
oder Gleichartigkeit von Studiengängen das Ausbildungsziel, die Lehrinhalte
und die Prüfungsanforderungen maßgeblich sind. Es liegt auf der Hand, dass er
damit für die landesrechtlich gebotene Vergleichsbetrachtung die Merkmale
herangezogen hat, die auch den bundesrechtlichen Begriff des Studiengangs
prägen. Hiervon ausgehend bedarf keiner Klärung erst in einem Revisionsver-
fahren, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommen kann, welche die Univer-
sitäten für von ihr eingerichtete Studiengänge gewählt haben, sondern auf die
Ausbildungsziele, die Lehrinhalte und die Prüfungsanforderungen, welche sie
für die Studiengänge festgelegt haben. Dies gilt für die Studiengänge, für die
keine bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsord-
nungen bestehen, sondern die von den Hochschulen aufgrund entsprechender
Ermächtigung im Hochschulrecht des Landes autonom eingerichtet sind. Bei
solchen Studiengängen können sich unter der gleichen Bezeichnung Studien-
gänge verbergen, die im Sinne der landesrechtlichen Norm des § 5 Abs. 4
Satz 4 HZG weder gleichartig noch vergleichbar sind, ohne dass dadurch ein
bundesrechtlich vorgegebener Begriff des Studiengangs verletzt wird.
Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass die unter der Bezeichnung Molekulare Medizin an den Univer-
sitäten Ulm und Tübingen eingerichteten Studiengänge sich in Ausbildungsziel,
Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentlich von dem unter gleicher
Bezeichnung angebotenen Studiengang an der beklagten Universität unter-
scheiden. Auf der Grundlage dieses tatsächlichen Befundes wirft die daraus
gezogene Schlussfolgerung, dass eine Vergleichbarkeit oder gar Gleichartigkeit
im Sinne der irrevisiblen Norm des Landesrechts nicht gegeben ist, aus bun-
desrechtlicher Sicht keine klärungsbedürftigen Fragen auf.
Das bedeutet zugleich, dass aus dem bundesrechtlichen Begriff des Studien-
gangs kein Verbot abgeleitet werden kann, für die Lehrnachfrage in Bachelor-
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und Masterstudiengängen an Stelle von festen Curricularnormwerten nur Band-
breiten festzulegen, innerhalb derer die Hochschulen anhand ihrer quantifizier-
ten Studienpläne Curricularwerte festzulegen haben. Können unter der gleichen
Bezeichnung nach Ausbildungszielen, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen
auch erheblich unterschiedliche Studiengänge angeboten werden, rechtfertigt
dies nicht nur eine erhebliche Spanne bei den Bandbreiten, sondern auch deren
unterschiedliche Ausnutzung.
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes für den weiteren mit der aufgeworfenen Frage
verbundenen Einwand, die unterschiedlich festgelegten Curricularwerte verstie-
ßen gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfenden
Kapazitätsauslastung.
Aus diesem Gebot haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesver-
waltungsgericht den Grundsatz abgeleitet, dass bei der Festsetzung der Kapa-
zität die wertungsabhängigen Eingabegrößen unter Berücksichtigung der not-
standsähnlichen Mangelsituation festzusetzen und zu beurteilen sind, ihnen
deshalb nicht optimale Studienbedingungen zugrunde gelegt werden dürfen
und keine besondere Niveaupflege betrieben werden darf (BVerfG, Beschluss
vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 - BVerfGE 40, 352 <354 f.>; BVerwG,
Urteil vom 8. Februar 1980 - 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 <45>).
Aus dem Vergleich unterschiedlich festgelegter Curricularwerte für Studiengän-
ge, welche Hochschulen unter der gleichen Bezeichnung anbieten, kann aber
nicht geschlossen werden, die Universität mit dem am höchsten festgelegten
Curricularwert biete optimale Studienbedingungen, versuche nämlich dasselbe
Ausbildungsziel mit einem höheren Ausbildungsaufwand für einen einzelnen
Studenten zu erreichen. Diese Schlussfolgerung übersähe wiederum, dass es
sich um universitätsspezifische Studiengänge handelt, die sich in Ausbildungs-
ziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen unterscheiden und für welche
aus diesem Grund ein jeweils unterschiedlicher Ausbildungsaufwand anzuset-
zen ist und damit - unter Umständen auch erheblich - voneinander abweichen-
de Curricularwerte festzulegen sind, die diesen Ausbildungsaufwand zahlen-
förmig abbilden. Wie der Verwaltungsgerichtshof daraus zutreffend gefolgert
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hat, verhindert der bundesrechtliche Grundsatz einer unzulässigen besonderen
Niveaupflege nur, dass einzelne Hochschulen im Vergleich zu anderen Hoch-
schulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungszieles in demselben zu-
lassungsbeschränkten Studiengang nicht zwingend gebotene ideale Studien-
bedingungen anstreben und dadurch die Lehrnachfrage des einzelnen Studen-
ten zu Lasten einer erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität erhöhen.
Eine davon zu unterscheidende Frage ist, welchen Beschränkungen die Hoch-
schule unterliegt, wenn sie im Rahmen eines ihr hochschulrechtlich eingeräum-
ten Gestaltungsspielraums neue Studiengänge einrichtet, die Lehrnachfrage zu
Lasten zulassungsbeschränkter Studiengänge verbrauchen, weil sie entweder
derselben Lehreinheit zugeordnet sind wie der zulassungsbeschränkte Studi-
engang (§ 12 KapVO VII) oder als nicht zugeordneter Studiengang Dienstleis-
tungen dieser Lehreinheit in Anspruch nehmen (§ 11 i.V.m. Anlage 1 Ziff. I Nr. 2
KapVO VII). Der bundesrechtliche Grundsatz erschöpfender Nutzung vorhan-
dener Kapazitäten in der Ausprägung als Verbot besonderer Niveaupflege ant-
wortet auf diese Frage nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit das Er-
fordernis aufgestellt, die Hochschule müsse bei Verabschiedung der dem quan-
tifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen
einen besonders hohen Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit
den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbe-
schränkter Studiengänge abwägen. Für den konkreten Fall hat der Verwal-
tungsgerichtshof festgestellt, dass dies bei der Einführung des Studiengangs
Molekulare Medizin an der beklagten Universität geschehen ist. Weitere Anfor-
derungen lassen sich insoweit aus Bundesrecht nicht ableiten.
10. Die Klägerin wirft schließlich die Frage auf,
welche Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzu-
leitende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung
bei der Bildung des Curricularanteils (§ 13 Abs. 4 Satz 1
KapVO) an die Normierung der Betreuungsrelation stellt.
Aus der Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich diese
Frage in ihrem Verfahren entscheidungserheblich stellt. Insoweit mangelt es
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bereits an einer hinreichenden Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit
die Frage allenfalls entscheidungserhebliche Bedeutung haben könnte, ist sie
nicht klärungsbedürftig, weil die Antwort auf der Hand liegt.
a) Die beklagte Universität hat den Curricularnormwert auf die am Lehrangebot
für den Studiengang Medizin beteiligten Lehreinheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 1
KapVO VII in der hier bereits anzuwendenden Fassung der Verordnung vom
4. Januar 2011 (GBl. 23) aufgeteilt und dabei die Betreuungsrelation für Vorle-
sungen - nur auf diese Veranstaltungsart bezieht sich die Beschwerdebegrün-
dung - anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden
Gruppengröße berechnet. Diesem Ansatz hält die Klägerin entgegen, die Be-
treuungsrelation müsse entsprechend dem Berechnungsmodell der Kapazitäts-
verordnung abstrakt-normativ bestimmt werden.
Die Betreuungsrelation ist indes nicht normativ (durch Gesetz oder Rechtsver-
ordnung) für die verschiedenen Veranstaltungsarten festgesetzt. Eine normative
Festsetzung kommt deshalb als entscheidungserhebliche Alternative zu dem
Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs von vornherein nicht in Betracht. Es ist im
Übrigen in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3
Abs. 1 GG nicht verlangt, die Einzelheiten für die Aufteilung des Curricularnor-
mwertes und im Zusammenhang damit die Betreuungsrelation für die jeweiligen
Veranstaltungsarten normativ durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu regeln
(BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77
<93 ff.>).
b) Allerdings bietet der Beispielstudienplan der ZVS eine abstrakte Betreuungs-
relation, die zwar nicht normativ festgelegt ist, aber immerhin von den Verhält-
nissen der einzelnen Hochschulen abstrahiert und dadurch vereinheitlichend
wirkt und so den Anforderungen entspricht, welche die Klägerin mit ihrer Be-
schwerde für geboten hält. Der Beispielstudienplan der ZVS rechnet mit einer
Betreuungsrelation für Vorlesungen von g=180. Die Rechtsprechung hat diese
Betreuungsrelation für Vorlesungen als eine Art Mittelwert gebilligt (BVerwG,
Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 - BVerwGE 64, 77 <87 ff.>).
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Jedoch stellt sich nicht entscheidungstragend die Frage, ob statt der Heranzie-
hung der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppen-
größe, wie von der beklagten Universität praktiziert, auf diesen Beispielstudien-
plan der ZVS zurückgegriffen werden müsste. Denn die beklagte Universität
gelangt von ihrem Ansatz aus für die hier in Rede stehenden Vorlesungen zu
einer Betreuungsrelation von g=380 und damit zu einer höheren Aufnahmeka-
pazität, als sie sich auf der Grundlage der Betreuungsrelation von g=180 nach
dem Beispielstudienplan der ZVS ergäbe.
Zudem ist in der Rechtsprechung bezweifelt worden, ob der Beispielstudienplan
der ZVS die Betreuungsrelation bei Vorlesungen noch angemessen abbildet
und deshalb weiter bei der Ermittlung des Curricularanteils zugeordneter Studi-
engänge herangezogen werden kann, oder ob nur eine andere, der Hoch-
schulwirklichkeit nähere Bestimmung der Betreuungsrelation dem Gebot er-
schöpfender Nutzung vorhandener Kapazität entspricht (vgl. hierzu: OVG
Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430/03 - NVwZ-RR 2005,
409; OVG Schleswig, Beschluss vom 15. April 2004 - 3 NB 16/03 - juris
Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 7 CE 04.10742 - juris
Rn. 20; andererseits: OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -
juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2004 - 5 NC 44.04 -
juris Rn. 51).
Gerade im Hinblick auf diese divergierende Rechtsprechung der Oberverwal-
tungsgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss, welchen
die Klägerin erwähnt, die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welche
Anforderungen das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der erschöpfen-
den Kapazitätsauslastung bei der Bildung des Curricularanteils an die Ermitt-
lung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen stellt (BVerwG, Beschluss vom
26. September 2006 - 6 B 19.06 - juris Rn. 1). Dieser Beschluss betraf gerade
eine Entscheidung, in welcher das Berufungsgericht bei der Bildung des Curri-
cularanteils von einer Betreuungsrelation für Vorlesungen von g=180 ausge-
gangen war (VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 128/05 -
UA S. 20). Deshalb stellte sich seinerzeit die allein als klärungsbedürftig ange-
sehene Frage, ob an dieser Betreuungsrelation festgehalten werden darf oder
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ob sie durch eine Betreuungsrelation näher an der Hochschulwirklichkeit ersetzt
werden muss. Hier hat bereits die beklagte Universität eine Betreuungsrelation
auf der Grundlage der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffen-
den Gruppengröße zugrunde gelegt und nicht den Beispielstudienplan der ZVS
herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ermittlung auf dieser Grund-
lage nicht beanstandet. Deshalb stellt sich die seinerzeit als klärungsbedürftig
angesehene Frage hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erneut. Mit
der bloßen Bezugnahme auf die frühere Zulassungsentscheidung ist mithin die
Entscheidungserheblichkeit und damit Klärungsbedürftigkeit der seinerzeit auf-
geworfenen Frage auch für dieses Verfahren nicht ausreichend dargelegt.
c) Auch wenn statt auf den Beispielstudienplan der ZVS auf eine näher an der
Hochschulwirklichkeit orientierte Betreuungsrelation abgestellt wird, sind zwar
unterschiedliche Bezugsgrößen denkbar. Jedoch ist insoweit nicht klärungsbe-
dürftig, ob (zwingend) auf die Zulassungszahlen der zugeordneten Studiengän-
ge abzustellen ist, wie die Klägerin meint. Der Verwaltungsgerichtshof hat den
Rückgriff auf die in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffende
Gruppengröße damit gerechtfertigt, dass erfahrungsgemäß nicht alle zugelas-
senen Studenten die Vorlesungen bis zum Semesterende regelmäßig besu-
chen. Wird ohnehin auf eine an der Hochschulwirklichkeit orientierte Größe ab-
gestellt, ist die Relativierung der Zahl zugelassener Studenten anhand einer
offensichtlich einleuchtenden Erfahrungstatsache nicht zu beanstanden. Des-
halb liegt auf der Hand, dass auch die so gefundene Betreuungsrelation ebenso
wie möglicherweise eine andere dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsaus-
lastung aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt. Die Darlegungen der Klägerin erschöp-
fen sich insoweit weitgehend in einer Kritik an den tatsächlichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichtshofs im konkreten Fall und sind deshalb nicht geeignet,
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Möller
Hahn
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