Urteil des BVerwG vom 15.04.2015

Begriff, Verfügung, Fraktion, Dienstwagen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 10.15
OVG 2 A 466/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes vom 29. Januar 2015 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 291,28 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein ehemaliger Abgeordneter des Saarländischen Landtags, wen-
det sich gegen einen Bescheid, durch welchen der beklagte Präsident des
Landtags die Bewilligung einer Erstattung von Fahrtkosten an den Kläger auf-
gehoben und die geleisteten Erstattungsbeträge zurückgefordert hat. Der Be-
klagte stützte sich auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL),
wonach ein Abgeordneter eine monatliche Pauschale für Kosten für Fahrten in
Ausübung des Mandates erhält, wenn ihm kein Dienstwagen zur überwiegen-
den Verfügung steht. Dem Kläger stand in der hier in Rede stehenden Zeit ein
Kraftfahrzeug zur Verfügung, das seine Fraktion geleast hatte, wobei der Kläger
nach seinen Angaben Leasingraten, Versicherung und Steuern sowie Repara-
turkosten der Fraktion erstattet und sämtliche weiteren Kosten selbst getragen
habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil das von der Fraktion
geleaste Kraftfahrzeug kein Dienstwagen im Sinne des § 6 Abs. 2 AbgG SL
gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten
die Klage abgewiesen. Unter einem Dienstwagen im Sinne des § 6 Abs. 2
AbgG SL sei ein Fahrzeug zu verstehen, das einem Abgeordneten vom Land
oder auch von einem Dritten mit der Intention zur Verfügung gestellt werde,
dass der Abgeordnete das betreffende Fahrzeug zur Ausübung des Mandats
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nutze. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zu-
gelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Grund für eine Zulas-
sung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger möchte den Begriff des Dienstwagens geklärt wissen. Dieser Begriff
ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil er dem
irrevisiblen Landesrecht angehört.
Entscheidungserheblich ist allein, in welchem Sinne der Begriff des Dienstwa-
gens in § 6 Abs. 2 AbgG SL zu verstehen ist. Hingegen kommt es nicht darauf
an, wie dieser Begriff in anderen Gesetzen, beispielsweise in § 12 Abs. 6 des
Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundesta-
ges (Abgeordnetengesetz - AbgG) auszulegen ist.
Die Revision kann nach § 137 Abs. 1 VwGO von hier nicht gegebenen Aus-
nahmen abgesehen nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden.
Klärungsfähig sind danach nur Fragen des Bundesrechts. An die Auslegung
landesrechtlicher Normen durch das Oberverwaltungsgericht ist das Bundes-
verwaltungsgericht als Revisionsgericht hingegen gebunden (§ 173 VwGO,
§ 560 ZPO). Das Bundesverwaltungsgericht dürfte deshalb in dem angestreb-
ten Revisionsverfahren den Begriff des Dienstwagens in der landesrechtlichen
Norm des § 6 Abs. 2 AbgG SL nicht abweichend von dem Verständnis des
Oberverwaltungsgerichts auslegen. Eine hiervon abweichende Klärung des Be-
griffs ist deshalb im Revisionsverfahren nicht möglich.
Soweit der Kläger am Ende seiner Beschwerdebegründung andeutet, dem
Oberverwaltungsgericht könne ein Verfahrensfehler unterlaufen sein, rechtferti-
gen seine Ausführungen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
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VwGO schon deshalb nicht, weil sie den Anforderungen an die Darlegung eines
Verfahrensfehlers nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker
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