Urteil des BVerwG vom 16.09.2015

Negativer Kompetenzkonflikt, Hochschule, Abschlussprüfung, Bindungswirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 AV 2.15
VG 4 K 3176/14.F
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Frankfurt am
Main bestimmt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger studierte bei der Beklagten, einer staatlich anerkannten privaten
Hochschule, im Bachelorstudiengang Business Administration. In der Ab-
schlussprüfung wurden seine Klausuren im Fach Volkswirtschaftslehre 2 - Mak-
roökonomie auch in den zulässigen Wiederholungsfällen jeweils mit der Note 5
(nicht bestanden) bewertet. Weil der Kläger damit nach der Prüfungsordnung
der Beklagten die Abschlussprüfung endgültig nicht beanstanden hatte, ex-
matrikulierte ihn die Beklagte.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch beim Verwaltungsgericht Frank-
furt am Main Klage gegen die Bewertung seiner Klausuren im Fach Volkswirt-
schaftslehre 2 - Makroökonomie und gegen seine Exmatrikulation erhoben. Das
Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzu-
lässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main ver-
wiesen. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückver-
wiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit dem Bundesverwaltungs-
gericht vorgelegt und um die Bestimmung des zuständigen Gerichts gebeten.
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II
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kom-
petenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und dem
Landgericht Frankfurt am Main zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden
Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Nach dieser Vorschrift wird ein nega-
tiver Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von
dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Auf
den Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Landge-
richt lässt sich diese Vorschrift zwar weder unmittelbar anwenden noch gibt es
dafür sonst eine gesetzliche Regelung. Die damit gegebene Regelungslücke ist
- im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bun-
des - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den
negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszwei-
ge entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst
angegangen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 6 AV 3.14 - juris
Rn. 1; vom 17. März 2010 - 7 AV 1.10 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 29 Rn. 5
und vom 26. Februar 2009 - 2 AV 1.09 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom
26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 <3632>; BSG, Beschluss vom
16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S - juris Rn. 3).
2. Für die Klage ist das Landgericht Frankfurt am Main zuständig. Der Rechts-
weg zu den ordentlichen Gerichten ist durch den Verweisungsbeschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2014 gemäß § 17a
Abs. 2 Satz 3 GVG bindend festgestellt. Die Beteiligten haben den Beschluss
nicht mit der Beschwerde angefochten. Er ist deshalb unanfechtbar geworden.
Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt selbst bei einem feh-
lerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa wenn der Rechtsweg zu dem ver-
weisenden Gericht entgegen dessen Rechtsauffassung gegeben war oder
wenn das Gericht den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2
GVG nicht begründet hat. Mit Rücksicht auf die in § 17a GVG selbst eröffnete
Möglichkeit, den Verweisungsbeschluss in dem in § 17a Abs. 4 Satz 3 ff. GVG
vorgesehenen Instanzenzug überprüfen zu lassen, kann die gesetzliche
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Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses allenfalls bei
extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden, etwa wenn sich die Verwei-
sung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von
dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen
Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht
mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen
werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundge-
setz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offen-
sichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 6 AV 1.12 -
juris Rn. 4 und vom 27. Mai 2014 - 6 AV 3.14 - juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom
9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10 - MDR 2011, 253; BGH, Beschluss vom
8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990, <2991>).
Ein derartiger extremer Rechtsverstoß liegt in dem Verweisungsbeschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2014 nicht. Das
Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf den Be-
schluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2013
- 9 E 1558/13 - (NVwZ-RR 2014, 117) bezogen und sich dessen Gründe
dadurch zu eigen gemacht. Obwohl die Beklagte als Hochschule staatlich aner-
kannt ist und die Befugnis besitzt, Hochschulgrade zu verleihen, hat das Ver-
waltungsgericht ihre Entscheidungen in der Abschlussprüfung nicht dem öffent-
lichen Recht und deren Anfechtung nicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
den Verwaltungsgerichten zugeordnet, weil eine Hochschule in privater Träger-
schaft nach § 91 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes mit der An-
erkennung das Recht erhält, "auf privatrechtlicher Grundlage" einen Studien-
und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad ab-
schließt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht den Begriff des "Prüfungsbe-
triebs" zu Unrecht über die Organisation und Durchführung des Prüfungsverfah-
rens hinaus auf die Prüfungsentscheidungen erstreckt und in diesem Zusam-
menhang die von ihm herangezogenen Gesetzesmaterialien fehl interpretiert
haben sollte, würde eine solche fehlerhafte Beurteilung zwar zur Rechtswidrig-
keit der hierauf gestützten Verweisungsentscheidung führen können, diese aber
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noch nicht in einem Ausmaß als unverständlich und offensichtlich unhaltbar er-
scheinen lassen, welches es rechtfertigen würde, von der Regelung des § 17a
Abs. 2 Satz 3 GVG abzuweichen.
Neumann
Hahn
Prof. Dr. Hecker