Urteil des BVerwG vom 29.06.2015

Tagesordnung, Ausschluss, Rüge, Abstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 PB 14.14
OVG 5 A 10386/14
In der Personalvertretungssache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Senat für Per-
sonalvertretungssachen (Land) - vom 6. August 2014 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfra-
ge (1.) und der Abweichung (2.) gestützte Beschwerde des Beteiligten zu 1
nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzli-
chen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu,
wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche
Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des
Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein,
was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden
kann. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1
ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grund-
sätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit
enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimm-
ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentschei-
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dung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss
substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung
zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten,
fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die
Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von an-
geblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es
bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits
ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich ange-
sehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des
Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für
die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben
können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen
Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss
vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Gemessen daran kommt die Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
a) Der Beteiligte zu 1 sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick
auf die Frage:
"Kann ein unwirksamer Beschluss über den Antrag auf
Ausschließung eines Personalratsmitglieds und die Be-
auftragung eines Bevollmächtigten (hier: vom 01.10.2013)
für die Antragstellung im zweitinstanzlichen Beschwerde-
verfahren durch erneute Beschlussfassung (am
31.03.2013) 'vorsorglich' geheilt werden, wenn die Un-
wirksamkeit bereits in erster Instanz erörtert und gerügt
wurde, das Verwaltungsgericht jedoch über den Aus-
schließungsgrund (ablehnend) in der Sache entschieden
hat?" (vgl. Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014
S. 12).
Diese Frage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Beschwerde genügt
bereits insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als die Frage in einem
Maße auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist, das einer
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über den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage ent-
gegensteht.
Auch wenn die Frage - zugunsten des Beteiligten zu 1 - auf einen verallgemei-
nerungsfähigen Inhalt reduziert wird, nämlich wie und bis wann ein gegebenen-
falls unwirksamer Beschluss einer Personalvertretungskörperschaft geheilt
werden kann, wird die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung der
Grundsatzbedeutung nicht gerecht, weil sie nicht auf die einschlägige Recht-
sprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht eingeht.
Danach ist zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und
zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ein ordnungsgemäßer Beschluss des
Betriebsrats erforderlich. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft
erfolgt, ist der Betriebsrat nicht wirksam gerichtlich vertreten. Der für den Be-
triebsrat gestellte Antrag ist als unzulässig abzuweisen. Die Unwirksamkeit ei-
nes Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens
und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann aber durch einen ordnungs-
gemäßen späteren Beschluss geheilt werden, wenn dieser noch vor Erlass ei-
ner den Antrag als unzulässig zurückweisenden Prozessentscheidung gefasst
wird. Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine rückwirkende Heilung des Man-
gels nicht mehr erfolgen. Mit Erlass des Prozessurteils besteht keine genehmi-
gungsfähige Rechtslage mehr. Eine nachträgliche Genehmigung würde nicht
den Mangel der Vollmacht beseitigen, sondern nur dem richtigen Prozessurteil
die Grundlage entziehen. Lediglich der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt
der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmit-
telverfahren geführt werden (vgl. BAG, Beschlüsse vom 16. November
2005 - 7 ABR 12/05 - BAGE 116, 192 Rn. 13 und 16 sowie vom 6. Dezember
2006 - 7 ABR 62/05 - AP Nr. 5 zu § 21b BetrVG 1972 Rn. 19 ff. m.w.N.). Mit
dieser Rechtsprechung setzt sich der Beteiligte zu 1 nicht substantiiert und in
einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise auseinander. Er legt insbe-
sondere nicht dar, dass diese Rechtsprechung auf das Personalvertretungs-
recht nicht übertragbar ist. Ebenso wenig zeigt er einen erneuten oder darüber
hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
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Soweit der Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf
den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2013 (- 7 ABR
84/11 - AP Nr. 2 zu § 33 BetrVG 1972) ausführt, "[…] das Verwaltungsgericht
[hätte] vor seiner Entscheidung der Wirksamkeit des Beschlusses vom
01.10.2013 nachgehen müssen" und "den Antrag nicht als jedenfalls unbegrün-
det zurückweisen dürfen" und daran anknüpfend rügt, "da der Wirksamkeits-
mangel in der ersten Instanz nicht 'unentdeckt' geblieben ist, konnte er nicht
durch eine Entscheidung in zweiter Instanz geheilt werden" (vgl. Beschwer-
debegründung vom 9. Oktober 2014 S. 11), wendet er sich der Sache nach ge-
gen die fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungs- und des Oberverwal-
tungsgerichts im Einzelfall und setzt deren Rechtsansicht seine eigene, zu ei-
nem anderen Ergebnis führende Auffassung entgegen. Solche Einwendungen
gegen die einzelfallbezogene Rechtsanwendung sind in der Regel und so auch
hier nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu begründen.
Schließlich genügt die hier in Rede stehende Frage auch deshalb nicht den
Darlegungsanforderungen, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das
Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
29. Januar 2014 - 5 B 1.13 - juris Rn. 4). Die Frage geht davon aus, dass der
Beschluss des Antragstellers vom 1. Oktober 2013 unwirksam ist. Demgegen-
über hat die Vorinstanz ausdrücklich offengelassen, ob dies der Fall ist (vgl. BA
S. 11 Mitte).
b) Soweit die von dem Beteiligten zu 1 für grundsätzlich klärungsbedürftig ge-
haltenen Fragen,
"Dürfen im Personalrat Angelegenheiten dann, wenn sie in
einer erst verspätet eingebrachten Tagesordnung oder in
einem verspätet eingebrachten Nachtrag zur Tagesord-
nung enthalten sind, nur dann behandelt werden, wenn
die Personalratsmitglieder vollständig erschienen sind und
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mit-
glieder des Personalrats ihr Einverständnis erklären ('Voll-
ständigkeit und landesgesetzliche qualifizierte Mehrheit')?"
und
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"Kann eine demnach als verspätet mitgeteilt einzustufende
Ergänzung der Tagesordnung auch nicht als innerhalb der
Personalratssitzung gebilligt angesehen werden, wenn ein
anwesendes stimmberechtigtes Personalratsmitglied Wi-
derspruch gegen die Behandlung dieses Beratungsge-
genstandes erhoben hat? Fehlt es bei einem solchen Wi-
derspruch an dem erforderlichen Einverständnis von zwei
Dritteln der Personalratsmitglieder?" (vgl. Beschwerdebe-
gründung vom 9. Oktober 2014 S. 15),
überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, führen sie jedenfalls man-
gels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Wirksamkeit des Beschlusses des Perso-
nalrats vom 31. März 2014, den Ausschluss des Beteiligten zu 1 zu beantragen,
selbstständig tragend damit bejaht, dass dieser Beschluss aufgrund einer ord-
nungsgemäß erstellten und mitgeteilten Tagesordnung ergangen sei. Es hat die
Tagesordnung der Sitzung des Gesamtpersonalrats vom 31. März 2014 insbe-
sondere nicht für ergänzungsbedürftig gehalten. Dem einzigen Tagesordnungs-
punkt sei keine Beschränkung auf die Beschlussfassung über die Einlegung der
Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss zu entnehmen. Die Be-
zeichnung "Beschlussfassung über das weitere Vorgehen des GPR in Sachen:
Verwaltungsrechtsstreit GPR/Ausschluss H. R. aus dem GPR" sei vielmehr um-
fassend und beziehe die Beschlussfassung über die "rein vorsorgliche" noch-
malige Einleitung des Ausschlussverfahrens mit dem Antragsdatum vom
8. Oktober 2013 ein. Mithin kommt es auf der Grundlage der Tatsachenfeststel-
lungen des Oberverwaltungsgerichts, die mangels erheblicher Verfahrensrügen
für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind, auf die Klärung der vom Betei-
ligten zu 1 formulierten Frage nicht an.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den in diesem Zusammenhang von
dem Beteiligten zu 1 referierten weiteren Ausführungen des Oberverwaltungs-
gerichts herleiten, wonach "sich ein Mitglied des Personalrats auf die Rüge der
Unvollständigkeit der Tagesordnung (und damit ihrer Ergänzungsbedürftigkeit)
dann nicht mehr in Bezug auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung über die
Tagesordnungsergänzung berufen könne, wenn es sich an der Abstimmung
über den ergänzten Gegenstand tatsächlich beteiligt habe. Denn mit der Betei-
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ligung habe das Personalratsmitglied 'zum Ausdruck gebracht, dass es sich auf
die zur Beschlussfassung anstehenden Entscheidungen sachgerecht hat vorbe-
reiten können'" (vgl. Beschwerdebegründung vom 9. Oktober 2014 S. 13). Denn
diese Ausführungen beziehen sich auf den weiteren Ausspruch des Oberver-
waltungsgerichts, dass "[i]m Übrigen […] die vom Beteiligten zu […] für notwen-
dig gehaltene Ergänzung der Tagesordnung tatsächlich vorgenommen worden
[ist], so dass auch von daher eine wirksame Beschlussfassung möglich gewe-
sen ist" (BA S. 10). Dieser stellt der Sache nach eine zusätzliche Erwägung
("Im Übrigen") dar, die hinweggedacht werden kann, ohne die selbstständig
tragende Aussage des Oberverwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass der
Beschluss des Personalrats vom 31. März 2014 aufgrund einer nicht ergän-
zungsbedürftigen, ordnungsgemäß erstellten und mitgeteilten Tagesordnung
ergangen sei.
c) Mit den von dem Beteiligten zu 1 für grundsätzlich bedeutsam bezeichneten
Fragen,
"Liegt eine grobe Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
i.S. der §§ 71 Abs. 1, 22 Abs. 1 LPersVG regelmäßig dann
nicht vor, wenn ein Personalratsmitglied im Rahmen eines
im Intranet der Dienststelle mittels E-Mail geführten Mei-
nungsaustauschs über den Teilnehmerkreis (Personal-
ratsmitglieder und sonstige Beschäftigte) einer geplanten
Grundlagenschulung zum LPersVG, in den sowohl der
Sachgebietsleiter Personal der Dienststelle als auch Mit-
glieder der örtlichen Personalräte und des Gesamtperso-
nalrats einbezogen sind, eine Antwort-Mail mit der Mei-
nungsäußerung eines Personalratsmitglieds mittels der
Funktion Cc an den Sachgebietsleiter Personal der
Dienststelle weiterleitet?"
und
"Ist eine grobe Pflichtverletzung in diesem Fall insbeson-
dere dann regelmäßig nicht gegeben, wenn der elektroni-
sche Meinungsaustausch zum Teil von Personalrats-
Accounts und zum Teil von Beschäftigten-Accounts aus-
geführt wird, wenn er nicht der Vorbereitung einer bereits
konkret dazu angesetzten Personalratssitzung dient und
der Inhalt der weitergeleiteten Mail bereits der Dienststelle
bekanntgegebene und bekannte Ansichten eines Perso-
nalratsmitglieds betrifft, so dass nach Auffassung eines
objektiven Dritten ein Erfordernis zur Wahrung der Ver-
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traulichkeit nicht besteht?" (vgl. Beschwerdebegründung
vom 9. Oktober 2014 S. 16),
wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Fragen sind in
einem Maße auf Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnitten, das einer über
den Einzelfall hinausführenden, verallgemeinerungsfähigen Aussage entgegen-
steht.
Der Sache nach wendet sich der Beteiligte zu 1 mit dieser Grundsatzrüge er-
neut gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die seiner An-
sicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Ein-
zelfall und setzt dieser seine eigene, zu einem anderen Ergebnis führende
Würdigung entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung
kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der von dem Beteiligten zu 1 geltend
gemachten Divergenz zuzulassen.
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92
Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulas-
sen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer
Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw.
Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung
beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entschei-
dung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde
eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwer-
de einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Ent-
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scheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wi-
dersprochen hat. Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein,
wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber in-
haltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind. Das Aufzeigen einer fehlerhaften
oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht
in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderun-
gen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2014 - 5 PB
2.14 - juris Rn. 2 m.w.N.). Der angefochtene Beschluss beruht dann nicht auf
einer Abweichung, wenn er auch auf eine andere, selbstständig tragende Be-
gründung gestützt ist, für die ihrerseits eine Zulassung nach § 92 Abs. 1 Satz 2
und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ausscheidet (vgl. insoweit zu § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 8 B 88.13 - juris Rn. 9). Gemes-
sen daran hat die Divergenzrüge keinen Erfolg.
Der Beteiligte zu 1 behauptet zwar eine Rechtssatzdivergenz, soweit der ange-
fochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, insbesondere dessen amtli-
cher Leitsatz 1b ausführe, es sei "[e]ine wirksame nachträgliche Ergänzung der
Tagesordnung innerhalb der Personalratssitzung […] möglich, wenn die Mit-
glieder vollständig versammelt sind und ausnahmslos an der Abstimmung über
den betreffenden Beratungsgegenstand teilnehmen. Die Rüge eines Mitglieds,
das sich an der Abstimmung beteiligt hat, die Tagesordnung sei unvollständig,
ist dann unerheblich". Diese Aussagen - so der Beteiligte zu 1 - wichen von den
Rechtssätzen ab, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 20 A 10/10.PVL -
(juris) zu einem vergleichbaren Sachverhalt gebildet habe (vgl. Beschwerdebe-
gründung vom 9. Oktober 2014 S. 13 f.). Diese Rüge hat jedenfalls deshalb
keinen Erfolg, weil der Beteiligte zu 1 nicht aufzeigt, inwiefern der angefochtene
Beschluss auf der behaupteten Abweichung beruht. Das Oberverwaltungsge-
richt hat - wie dargelegt - die Wirksamkeit des Beschlusses des Personalrats
vom 31. März 2014, den Ausschluss des Beteiligten zu 1 zu beantragen,
selbstständig tragend damit bejaht, dass dieser Beschluss aufgrund einer nicht
ergänzungsbedürftigen, ordnungsgemäß erstellten und mitgeteilten Tagesord-
nung ergangen sei. Zu dieser Begründung enthält die Beschwerdebegründung
keine Ausführungen, die den Anforderungen an die Darlegung eines Zulas-
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sungsgrundes Rechnung tragen. Die vom Beteiligten zu 1 behauptete Diver-
genz verhält sich ausschließlich zu den Anforderungen an die nachträgliche
Billigung einer verspäteten Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Perso-
nalratssitzung, auf die das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - im Rahmen
einer Hilfserwägung eingegangen ist, welche die vorherige, die Entscheidung
selbstständig tragende Aussage nicht berührt.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a
Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
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