Urteil des BVerwG vom 21.02.2008

Begriff, Gestaltungsspielraum, Beweisantrag, Wohnungsbau

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 122.07
OVG 5 B 18.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 23. November 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 192,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen
grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch wegen des geltend
gemachten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Der Rechtssache kommt nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO) der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist er-
forderlich, dass eine konkrete, verallgemeinerungsfähige Frage des revisiblen
Rechts aufgezeigt wird, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtspre-
chung oder zur Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung be-
darf.
1.1 Soweit die Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zu-
nächst die Frage aufwirft (S. 7 der Beschwerdebegründung),
„ob von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2
VwVfG auch dann abgesehen werden kann, wenn zwar
dem Grunde nach gleichgelagerte Verwaltungsakte vor-
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liegen, diese jedoch einen wesentlichen Eingriff in die
Rechtsposition des Empfängers bedeuten und eine Anhö-
rung nicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist“,
ist diesem Gesichtspunkt im Rahmen des auch für die Anwendung der Nr. 4,
2. Alt. als notwendiges Korrektiv geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßig-
keit Rechnung zu tragen. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht darauf hin-
gewiesen, dass Datum und Höhe der Kürzung, einschließlich der Kappungs-
grenze, bei allen etwa 3 000 betroffenen Fördernehmern übereinstimmten und
nähere individuelle Feststellungen für die Ausführung nach der Anordnung des
Senats von Berlin nicht erforderlich waren; das verbleibende Ermessen habe in
Betracht ziehen müssen, dass allein der zeitliche Aufwand für 3 000 Anhörun-
gen und deren Verarbeitung in den Gründen der Bescheide die zum 1. April
2004 geplante Förderungskürzung verhindert hätten. Soweit die Beschwerde
demgegenüber von einer Ermessensreduzierung ausgeht, betrifft dies die ein-
zelfallbezogene Rechtsanwendung, ohne dass damit Rechtsfragen von grund-
sätzlicher Bedeutung verbunden wären.
1.2 Soweit die Beschwerde im Hinblick auf den streitgegenständlichen Wider-
rufsvorbehalt die Rechtsfrage aufwirft (Beschwerdebegründung S. 7),
„ob § 44 Abs. 2 II. WoBauG eine Zweckrichtung - nämlich
den Rückfluss der eingesparten Aufwendungen in die für
den sozialen Wohnungsbau bereitgestellten Mittel - inten-
diert, die auch auf den gleichlautenden hier streitgegen-
ständlichen Widerrufsvorbehalt Anwendung findet“,
ist ersichtlich nicht die Auslegung oder Anwendung einer Norm des revisiblen
Bundesrechts berührt, sondern die Auslegung der in dem Bewilligungsbescheid
vom 21. Dezember 1999 in der Fassung vom 28. Juli 2000 aufgenommenen
Nebenbestimmung. Diese wird nicht schon dadurch zu einer verallgemeine-
rungsfähigen Frage des revisiblen Bundesrechts, dass der Bewilligungsbe-
scheid für den Widerrufsvorbehalt Formulierungen verwendet, die § 44 Abs. 2
Satz 2 II. WoBauG (in der Fassung vom 19. August 1994, BGBl I S. 2137) für
eine vorbehaltene Zinserhöhung bei öffentlichen Wohnungsbaudarlehen ver-
wendet.
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1.3 Die weiter als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage (Beschwerde-
begründung S. 8),
„wie der im Widerrufsvorbehalt enthaltene Begriff ‚Fortfüh-
rung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus’ auszule-
gen ist, insbesondere ob hiervon nur eine reine Bautätig-
keit oder die Initiierung von Neubauten zu verstehen ist
oder vielmehr eine weitere Auslegung greift“,
betrifft ebenfalls nicht die Auslegung oder Anwendung einer Norm des revi-
siblen Bundesrechts, sondern die Richtlinien über die Anschlussförderung von
Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 vom
3. Dezember 1997 (ABl 1998, S. 926, vgl. insoweit Urteilsabdruck S. 3, 14).
1.4 Auch die weiter aufgeworfene Rechtsfrage (Beschwerdebegründung S. 9),
„ob der Begriff ‚erforderlich’ im Rahmen des Widerrufsvor-
behalts des Beklagten einer engen gerichtlichen Kontrolle
unterliegt oder dem Beklagten vielmehr ein weiter Gestal-
tungsspielraum zuzubilligen ist“,
betrifft nicht die Anwendung von revisiblem Bundesrecht, sondern die Ausle-
gung der Förderrichtlinien. Über die von dem Berufungsgericht herangezogene
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus besteht zudem kein
Klärungsbedarf in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte bei
wohnungsbaupolitischen Gestaltungsentscheidungen.
1.5 Die weiter aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 10),
„ob der Begriff ‚vertretbar’ im Rahmen des Widerrufsvor-
behalts (‚fehlende Vertretbarkeit im Hinblick auf die allge-
meine wirtschaftliche Entwicklung’) einen weiten Gestal-
tungsspielraum eröffnet, der allein an der Entwicklung von
Wirtschaft und Einkommen in Berlin auszulegen ist und
letztendlich jede Entwicklung genügen lässt, die nicht so
ungünstig war, dass eine Förderungskürzung unvertretbar
wäre, oder ob es sich vielmehr um einen gerichtlich voll-
ständig überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff han-
delt“,
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betrifft ebenfalls die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung der Vor-
aussetzungen des in dem Bewilligungsbescheid wirksam vorbehaltenen Wider-
rufs; auch diese Frage wird nicht dadurch zu einer Frage revisiblen Bundes-
rechts, dass § 44 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG eine vergleichbare Formulierung
verwendet.
2. Die Revision ist auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ei-
nes Verfahrensmangels zuzulassen.
Mit ihren Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht die Beschwerde zu-
nächst geltend (Beschwerdebegründung S. 11 f.), das Berufungsgericht habe
nicht davon ausgehen dürfen, dass „etwa 100 000 vergleichbare Wohnungen
leer (stünden)“, denn die Klägerin habe einen entsprechenden Leerstand sub-
stanziiert bestritten und der vom Beklagten behauptete Wohnungsleerstand
betreffe fast durchgehend nicht vergleichbare Wohnungen; ein entsprechendes
Gutachten hätte ergeben, „dass die leerstehenden Wohnungen gerade keinen
vergleichbaren Wohnraum für die breiten Schichten der Bevölkerung darstel-
len“.
Damit ist schon den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
nicht genügt. Wer, wie die Klägerin, die Rüge der Verletzung der Aufklärungs-
pflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähi-
ge Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt
hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel pro-
zessordnungsgemäß zu bezeichnen, substanziiert darlegen, warum sich dem
Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sach-
aufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer
weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen
müssen (vgl. nur Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris).
Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbe-
teiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen
Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995
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- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom
10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140).
Nach diesen Grundsätzen musste sich dem Berufungsgericht eine weitere
Sachaufklärung zum Leerstand vergleichbarer Wohnungen nicht aufdrängen.
Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde als weiteren Aufklärungsmangel rügt
(Beschwerdebegründung S. 12), „dass das Gericht von einem Mietpreisvorteil
der Sozialwohnungen ausging“, ohne insoweit ein abschließendes Gutachten
einzuholen. Das Berufungsgericht hat sich im Hinblick auf den Mietpreisvorteil
der Sozialwohnungen auf den Bericht einer Expertenkommission zur An-
schlussförderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Land Berlin (vom
Januar 2003) bezogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass - jeweils be-
zogen auf den Baujahrgang - Sozialwohnungen demnach rund 2 €/m² billiger
als frei finanzierte Wohnungen seien, so dass auch bei einer Verteuerung der
Sozialmieten um 0,30 €/m² den Sozialwohnungen ein Mietpreisvorteil verbleibe
(UA S. 20, 23). Bei dieser Sachlage musste sich dem Berufungsgericht nicht die
Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen. Auch hat
die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Berufungsgericht keinen entsprechenden Beweisantrag ge-
stellt.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung
über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und übernimmt die
von den Beteiligten nicht beanstandete Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.
Schmidt
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
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