Urteil des BVerwG vom 17.08.2015

Verfügungsrecht, Befragung, Genehmigung, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 31.15
OVG 7 A 1779/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2015 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte bei-
misst.
Auf die Frage, ob die in einem Flächennutzungsplan enthaltene Darstellung
einer Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen als Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5
Abs. 2 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Außenbereichsvorhaben generell
entgegengehalten werden kann, lässt sich antworten, ohne dass es der Durch-
führung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des Se-
nats können einem privilegierten Vorhaben nur konkrete standortbezogene
Aussagen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegenstehen
(BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <141>).
Spezifische Standortaussagen können zwar auch mit der Darstellung von Flä-
chen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB getroffen werden (Söfker, in: Ernst/Zin-
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kahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2015, § 35 Rn. 65). Nicht
jede Darstellung einer solchen Fläche ist jedoch zwangsläufig mit einer konkre-
ten Standortaussage verbunden. Entscheidend ist, in welchem Maße den Dar-
stellungen eine Planungskonzeption zu entnehmen ist, die dem beabsichtigten
Vorhaben entgegensteht (vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungs-
recht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2338). Ob und inwieweit der Planungsträger mit der
Darstellung in einem Flächennutzungsplan qualifizierte Standortzuweisungen
vorgenommen hat, ist das Ergebnis einer Wertung, bei der auf die Verhältnisse
des Einzelfalls abzustellen ist. Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Das
Oberverwaltungsgericht ist in Auswertung der Planurkunde und dem Erläute-
rungsbericht zur 117. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten zu
dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Darstellung einer Vorrangfläche für
Kompensationsmaßnahmen nicht um eine konkrete standortbezogene Aussage
handelt, die dem beabsichtigten Vorhaben auf dem in Aussicht genommenen
Baugrundstück entgegensteht (UA S. 16). An diese Auslegung ist der Senat
gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
Die Fragen,
- ob es eines Beitrittsbeschlusses der Gemeinde bedarf,
wenn die höhere Verwaltungsbehörde räumliche Teile des
Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnimmt,
die sich nicht auf den übrigen Inhalt des Flächennut-
zungsplans auswirken, und
- ob die Festsetzung von Vorrangflächen für Ausgleichs-
maßnahmen im Flächennutzungsplan voraussetzt, dass
der Planungsträger Eigentümer der entsprechenden Flä-
chen ist oder zumindest ein unbefristetes Verfügungsrecht
besitzt,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie in dem angestrebten
Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Die Beklagte stellt sie,
weil das Oberverwaltungsgericht auch die Wirksamkeit der 117. Änderung des
Flächennutzungsplans bezweifelt hat (UA S. 16). Auf die Antworten kommt es
indes nicht an, weil die maßgeblichen Darstellungen dem Vorhaben des Klä-
gers schon nicht entgegengehalten werden können.
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das
Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Se-
nats vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 - (BVerwGE 124, 132) ab. Dem Rechts-
satz des Bundesverwaltungsgerichts, dass Darstellungen des Flächennut-
zungsplans für den Außenbereich, um öffentliche Belange qualifizieren zu kön-
nen, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürf-
tige Standortentscheidung enthalten müssen, hat das Oberverwaltungsgericht
nicht mit einem gegenteiligen Rechtssatz widersprochen. Einen Rechtssatz,
dass Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich, um öf-
fentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungspla-
nung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthal-
ten müssen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgestellt.
3. Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelas-
sen werden. Die Beklagte zeigt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
VwGO entsprechend auf, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Pflicht zur
Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen ist.
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird,
hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat,
welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür
in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der
Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger
günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt wer-
den, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der
mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren
Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich
dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken
von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August
1987 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26; stRspr). Diesen
Anforderungen wird die Beklagte nicht gerecht. Es fehlt bereits die Benennung
von Tatsachen, die das Oberverwaltungsgericht noch hätte ermitteln müssen.
Des Weiteren enthält sich die Beklagte einer Prognose, zu welchen Feststel-
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lungen eine Befragung des Klägers geführt hätte. Ferner zeichnet sie nicht
nach, dass und warum die tatsächlichen Feststellungen dazu hätten führen
müssen, dass das Tatbestandsmerkmal des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB zu verneinen gewesen wäre.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-
gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
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