Urteil des BVerwG vom 30.06.2014

Kriminalpolizei, Rechtsstaatlichkeit, DDR, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 3.14 (3 B 25.14)
VG 8 K 756/11 Me
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Be-
schwerdeverfahrens BVerwG 3 B 25.14 gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungs-
gerichts Meiningen vom 16. Januar 2014 Prozesskosten-
hilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt F. aus S. beizu-
ordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt bei-
geordnet werden, weil die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts vom 16. Januar 2014 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger wendet sich gegen die Ausschließung von Leistungen nach § 4 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). Er war im Jahre 2007 wegen
der Einweisung und Unterbringung im Durchgangsheim Schmiedefeld und im
Jugendwerkhof „Junge Welt“ gemäß § 1 BerRehaG beruflich rehabiliert worden
und hatte im Antrag angegeben, nicht als Mitarbeiter für die Staatssicherheit
oder das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei der Volkspolizei tätig gewesen zu
sein. Nach einer später eingeholten Auskunft des Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR war der Kläger
zumindest von 1978 bis 1984 als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Arbeitsge-
biet I der Kriminalpolizei S. tätig gewesen. Daraufhin nahm der Beklagte die
Anerkennung des Klägers als Verfolgter mit Bescheid vom 12. Mai 2011 teil-
weise zurück und stellte fest, dass er gemäß § 4 BerRehaG von Leistungen
auszuschließen sei. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwal-
tungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die teilweise Rücknahme des An-
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erkennungsbescheides sei zu Recht erfolgt. Der Kläger sei erheblich in das Re-
pressionssystem der ehemaligen DDR verstrickt gewesen und habe im Sinne
des § 4 BerRehaG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaat-
lichkeit verstoßen. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er für das
Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei (K I) als IM tätig gewesen sei und durch min-
destens einen Bericht eine ehemalige Bürgerin der DDR denunziert und da-
durch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt habe. Es spreche nicht
gegen die Tätigkeit als IM, dass es keine vom Kläger unterschriebene Verpflich-
tungserklärung gebe; dem Gericht sei aus einer Vielzahl anderer Verfahren be-
kannt, dass es für eine Tätigkeit als Informant des Ministeriums für Staatssi-
cherheit (MfS) oder der K I nicht zwingend einer Verpflichtungserklärung bedurft
habe. Das Gericht sei in Übereinstimmung mit dem Landgericht Meiningen und
dem Oberlandesgericht Jena auch davon überzeugt, dass der fragliche Bericht
vom 22. November 1984 vom Kläger verfasst und unterschrieben worden sei.
Das ergebe sich aus dem vom Oberlandesgericht eingeholten Schriftgutachten
und decke sich mit dem eigenen Eindruck des Gerichts.
Es spricht nichts dafür, dass die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil Erfolg haben wird.
1. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) ungenügender Sachaufklärung unterlaufen.
a) Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht seinen Beweisange-
boten nicht nachgegangen ist. Er stützt sich auf die in den Schriftsätzen ange-
sprochene Möglichkeit zur Vernehmung seiner Ehefrau und eines weiteren
Zeugen zu Umständen, die in seinen Augen den Schluss zulassen, dass er kein
IM war und der Bericht nicht von ihm geschrieben worden sein kann. Seinen
dahingehenden Ankündigungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
nicht durch die Stellung förmlicher Beweisanträge Nachdruck verliehen. Des-
halb handelt es sich um bloße Anregungen an das Gericht, im Rahmen der ge-
richtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO in der gewünsch-
ten Weise zu ermitteln. Bei solchen Beweisanregungen kommt ein Verfahrens-
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mangel nur in Betracht, soweit das Gericht sie nicht zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat oder ihnen nicht gefolgt ist, obwohl sich dies auf-
drängte (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - BVerwG 8 B
58.12 - ZOV 2013, 40 <42>, vom 17. Januar 2013 - BVerwG 7 B 18.12 - juris
Rn. 15, vom 24. September 2012 - BVerwG 5 B 30.12 - juris Rn. 4, vom
20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1
Rn. 20, vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264 <265> und
vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10 - juris Rn. 10).
b) Das Verwaltungsgericht hat sich mit den unter Beweis gestellten Tatsachen-
behauptungen sehr wohl auseinandergesetzt und sie in der Sache als offen-
kundig falsch oder nicht erheblich bewertet, weil sie den vom Kläger gezogenen
Schluss nicht zuließen (UA S. 8 ff.). Dann aber liegt eine Verletzung der Pflicht
zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO nur dann vor, wenn sich dem Ge-
richt die angeregte Beweisaufnahme aufdrängen musste. Das ergibt sich aus
dem Beschwerdevorbringen nicht.
c) Der Kläger beruft sich zum Beweis der Behauptung, er sei nicht für das K I
tätig gewesen, darauf, dass es keine schriftliche Verpflichtungserklärung gibt;
inoffizielle Mitarbeiter hätten solche Erklärungen (ausnahmslos) fertigen müs-
sen. Dieser Behauptung ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf ent-
gegengetreten, dass ihm das Gegenteil bekannt sei. Das war nicht verfahrens-
fehlerhaft. § 291 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess
entsprechend anzuwenden ist, erlaubt, von einer Beweiserhebung abzusehen,
wenn eine Tatsache offenkundig ist. Zu den offenkundigen Tatsachen gehören
Ereignisse, Verhältnisse oder Zustände, von denen der Richter aus amtlicher
Veranlassung selbst Kenntnis erlangt hat, sofern sie ihm noch so bekannt sind,
dass es der Feststellung aus den Akten nicht bedarf (vgl. nur Beschluss vom
22. August 1989 - BVerwG 9 B 207.89 - Buchholz 303 § 291 ZPO Nr. 2 S. 2
m.w.N.). An die Feststellung der Gerichtskundigkeit der streitig gestellten Tat-
sache wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden; denn der Kläger
hat in Bezug auf diese Feststellung keine zulässigen und begründeten Revi-
sionsgründe vorgebracht, § 137 Abs. 2 VwGO. Er bemängelt lediglich, dem an-
gefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, worauf das Verwaltungsgericht sei-
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ne Kenntnis stützt. Das trifft nicht zu. Im angefochtenen Urteil wird mitgeteilt,
das Gericht beziehe seine Kenntnis „aus einer Vielzahl anderer Verfahren“ (UA
S. 8 f.). Damit ist erkennbar gemeint, dass die Kammer in den von ihr bearbeite-
ten Verfahren wiederholt als zutreffend zugrunde gelegt hat, dass ein IM ohne
Verpflichtungserklärung tätig geworden war. Damit ist ein typischer Fall ge-
richtskundiger Tatsachen bezeichnet. Zur Nennung der Verfahren, denen das
Verwaltungsgericht seine Kenntnis entnommen hat, war es nicht verpflichtet;
denn eine Feststellung aus den Akten soll bei gerichtskundigen Tatsachen ge-
rade erspart werden. Dass dem Gericht die in Anspruch genommene Erkennt-
nisbasis tatsächlich nicht zur Verfügung stand, macht der Kläger auch nicht gel-
tend.
d) Das Verwaltungsgericht hat ferner verfahrensfehlerfrei davon abgesehen,
jenen Umständen nachzugehen, mit denen der Kläger die Urheberschaft des
Berichts vom 22. November 1984 in Abrede stellen will. Es hat zu Recht ange-
nommen, dass die vom Kläger insofern vorgetragenen Beweistatsachen mehr-
deutig sind und nicht den Schluss zulassen, dass der Kläger den Bericht nicht
verfasst haben kann und dieser gefälscht ist. Indizien ohne Aussagewert konn-
ten das Verwaltungsgericht nicht zu Ermittlungen veranlassen. Davon abgese-
hen übergeht der Kläger, dass der ihm vorgehaltene Bericht nach den Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts nicht im Rahmen einer unmittelbaren Tätigkeit
für das K I abgegeben worden ist, sondern im dienstlichen Zusammenhang mit
einem Disziplinarverstoß gegenüber einem Vorgesetzten (UA S. 9). Um einen
mit Decknamen zu unterzeichnenden Bericht handelte es sich gerade nicht.
2. Das angefochtene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ab.
a) Der Kläger rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht die inoffizielle Zu-
sammenarbeit mit dem K I rechtlich gleichgesetzt habe mit einer Zusammen-
arbeit mit dem MfS und damit von Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sowie des Thüringer Oberlandesgerichts, des Oberlandesgerichts Dres-
den und des Kammergerichts abgewichen sei. Die letztgenannten Gerichte ge-
hören der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und zählen nicht zu den in § 132
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Abs. 2 Nr. 2 VwGO abschließend aufgeführten divergenzfähigen Gerichten. Für
die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht unter dem Ge-
sichtspunkt der Divergenz wäre es mithin ohne Bedeutung, sollte sich das vor-
instanzliche Gericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten)
Rechtssatz in Widerspruch gesetzt haben zu einem ebensolchen Rechtssatz,
der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in einer Entscheidung eines Zivil-
gerichts aufgestellt worden ist.
b) Einen derartigen Widerspruch zeigt der Kläger auch zur Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht auf. In den zum Beleg einer Divergenz ange-
führten Entscheidungen (Urteile vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - und
vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 - sowie Beschluss vom 16. Mai 2006
- BVerwG 3 PKH 15.05 -) hat sich der Senat zwar nur mit Spitzeltätigkeiten für
das MfS befasst; dies war allerdings durch die zu beurteilenden Sachverhalte
bedingt. Einen Rechtssatz, dass eine Spitzeltätigkeit für das Arbeitsgebiet I der
Kriminalpolizei einer solchen für das MfS nach dem Maßstab des § 4
BerRehaG nicht gleichzuerachten ist, hat der Senat weder dort noch in anderen
Entscheidungen aufgestellt. Er geht vielmehr übereinstimmend mit dem Verwal-
tungsgericht seit langem davon aus, dass eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbei-
ter für das Arbeitsgebiet I der Kriminalpolizei im Regelfall zum Leistungsaus-
schluss wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-
staatlichkeit nach § 4 BerRehaG führt (Beschluss vom 20. Dezember 2012
- BVerwG 3 B 48.12 - ZOV 2013, 37 sowie schon Beschlüsse vom 23. Novem-
ber 2009 - BVerwG 3 B 32.09 - ZOV 2010, 35 und vom 28. Juni 2007 - BVerwG
3 B 117.06 - juris).
c) Allein die Tätigkeit für das K I reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu begrün-
den. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit konkret geeignet war, Dritte zu schädi-
gen oder Verfolgungsmaßnahmen auszulösen. Maßgeblich ist mithin die Art der
Mitarbeit, nicht zwangsläufig die Stelle, für die ein IM tätig geworden ist. Aller-
dings hat der Senat aufgrund von Feststellungen der Verwaltungsgerichte bis-
lang stets zugrunde gelegt, dass das K I wie das MfS von seinen inoffiziellen
Mitarbeitern eine gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
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verstoßende Bespitzelung eingefordert hat. Das K I hat aufgrund einer teilwei-
sen Übereinstimmung von Aufgabenstellung und Arbeitsmethoden eng mit dem
Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet, wobei diesem die Führungsrolle
zukam. Es hat in stetiger Abstimmung mit dem MfS und in Kenntnis der Mitbe-
nutzung durch dieses Informationen einschließlich solcher aus repressiven Tä-
tigkeitsfeldern gesammelt und weitergegeben und sich dabei Mitteln und Me-
thoden bedient, die denen des MfS glichen und bei denen das MfS Unterstüt-
zung leistete (Beschluss vom 20. Dezember 2012 a.a.O. und OVG Magdeburg,
Urteil vom 22. September 1999 - 3 L 267/95 - juris Rn. 51). Deshalb ist regel-
mäßig der Ausschließungsgrund des § 4 BerRehaG zu bejahen. Es versteht
sich aber, dass dazu die letztlich entscheidende Frage der konkreten Eignung
der Spitzeltätigkeit, Dritte zu gefährden oder zu schädigen, in jedem Einzelfall
geprüft und abschließend bejaht werden muss. Auch von diesem, der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Rechtssatz ist
das Verwaltungsgericht indes nicht abgewichen und hat im Fall des Klägers den
ihm zugeordneten Bericht auf die konkrete Schädigungseignung untersucht (UA
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3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind ohne Weiteres
im Sinne des angefochtenen Urteils zu beantworten. Was die unter III 1 bis 3
der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen zur Gleichsetzung der Tätigkeiten
für das K I und das MfS, zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung sowie zur Art
der Spitzeltätigkeit betrifft, ergeben sich die Antworten unmittelbar aus der unter
2. angeführten Rechtsprechung. Dass das Gewicht der Spitzeltätigkeit im Rah-
men der Einzelfallprüfung nicht durch den Umfang der erlittenen Verfolgung, die
der Spitzel im Sinne des § 1 BerRehaG erlitten hat, gemindert werden kann,
wie es der Kläger unter III 4 geklärt wissen möchte, erschließt sich bereits aus
dem Gesetz. Für die Kompensation oder Relativierung von Unrecht, das ein IM
infolge einer freiwilligen eigenen Verstrickung in das Regime der DDR verübt
hat, durch unabhängig hiervon erlittenes früheres Unrecht bietet § 4 BerRehaG
keinen Ansatzpunkt. Die Vorwerfbarkeit einer drittschädigenden Spitzeltätigkeit
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entfällt nur dann, wenn sie durch eine die Freiwilligkeit ausschließende, un-
erträgliche Zwangslage herbeigeführt wurde. Jenseits dessen wird nach allge-
meinen rechtsstaatlichen Grundsätzen niemand durch selbsterlittenes Unrecht
dazu ermächtigt, Dritten Unrecht zuzufügen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann