Urteil des BVerwG vom 29.07.2015

Politische Verfolgung, Entlassung, DDR, Beendigung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht
Sachgebietsergänzung:
berufliche Rehabilitierung
Rechtsquelle/n:
BerRehaG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3
Titelzeile:
Zur Anwendung der Nachweiserleichterung des § 25 Abs. 2
BerRehaG bei der beruflichen Rehabilitierung
Stichworte:
Berufliche Rehabilitierung; politische Verfolgung; DDR; Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses; Entlassung als Brigadier; Degradierung; Weigerung des
Eintritts in die SED; Fehlen von Beweismitteln; gerichtliche
Überzeugungsbildung; Tatsachen- und Beweiswürdigung;
Nachweiserleichterung; Anforderungen an den Vortrag; Glaubhaftigkeit.
Leitsatz:
Die Anwendung der Nachweiserleichterung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG
erfordert einen glaubhaften Vortrag des Antragstellers, aus dem sich die
behauptete politische Verfolgung in der DDR schlüssig ergibt.
Beschluss des 3. Senats vom 29. Juli 2015 - BVerwG 3 B 39.14
I. VG Meiningen vom 10. April 2014
Az: VG 8 K 360/12 Me
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 39.14
VG 8 K 360/12 Me
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Meiningen vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz (BerRehaG).
Nach einer landwirtschaftlichen Lehre arbeitete er ab 1966 bei der landwirt-
schaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) L. als Brigade-/Abteilungsleiter.
Am 15. Mai 1977 wurde er dieser Funktion enthoben und das Arbeitsverhältnis
beendet. Danach arbeitete der Kläger überwiegend für einen wesentlich gerin-
geren Lohn in Gaststätten und bei der Handelsorganisation Jena. Im Oktober
1985 wurde ihm genehmigt, in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln.
Mit seinem Rehabilitierungsantrag von 2007 machte er geltend, die Entlassung
aus der LPG L. sei auf politische Verfolgung zurückzuführen; er sei unter Druck
gesetzt worden, in die SED einzutreten und habe, weil er sich geweigert habe,
berufliche Nachteile erlitten. Der Beklagte erkannte den Kläger mit Bescheid
vom 20. April 2010 als Verfolgten nach § 1 Abs. 1 BerRehaG an und stellte eine
Verfolgungszeit von August 1984 bis Oktober 1985 fest; den weitergehenden
Antrag lehnte er ab. Das erneuerte Begehren, auch die Zeit von 1977 bis 1984
als Verfolgungszeit festzustellen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
7. November 2011 ab; die Entlassung aus der LPG L. sei nicht aus politischen
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Gründen erfolgt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen. Soweit der Kläger die berufliche Rehabilitierung wegen der Been-
digung seiner Tätigkeit in der LPG L. begehre, habe er nicht nachgewiesen,
dass diese auf politischer Verfolgung beruhe. Sein Vortrag sei auch zu vage
und unpräzise, um die Nachweiserleichterung des § 25 Abs. 2 BerRehaG an-
wenden zu können. Zudem habe er zu den Umständen der Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses in L. erst auf Vorhalt eingeräumt, dass er des Diebstahls
von Saatgut beschuldigt und zum Traktoristen degradiert worden sei und da-
raufhin selbst gekündigt habe. Gegen die Anwendung der Nachweiserleichte-
rung spreche auch, dass der Kläger, als er im Aufnahmeverfahren nach seinen
Gründen für die Ausreise aus der DDR gefragt worden sei, den ihn angeblich
sehr belastenden Umstand, dass er nicht mehr in seinem Beruf als Bauer arbei-
ten durfte, mit keinem Wort erwähnt habe.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf
dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.
Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil habe nicht beachtet,
dass der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerte Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung wegen der Beweisnot des Klägers gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1
BerRehaG eingeschränkt gewesen sei. Nach dieser Vorschrift hätten seine An-
gaben zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1) und zur Verfolgungszeit (§ 2
Abs. 1) der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen, weil sie glaubhaft
seien. Das Gericht habe diese Vorschrift aber nicht dem Zweck des Gesetzes
entsprechend angewendet. Seine Schlussfolgerung, dass seine Angaben nicht
im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG glaubhaft erschienen, sei nicht trag-
fähig. Die Angaben des Klägers seien weder vage noch unpräzise. Das Gericht
könne nicht verlangen, dass er nach Jahrzehnten noch Angaben zu Zeit und
Ort einzelner Veranstaltungen oder Vorfälle machen könne. Wenn aus der Wei-
gerung, in die SED einzutreten und politisch zu agitieren, nicht zwingend Maß-
nahmen politischer Verfolgung folgten, spreche das ebenfalls nicht gegen seine
Darstellung. Vielmehr bestünden Bedenken gegen die Annahme des Gerichts,
die Herabsetzung des Klägers vom Brigadier zum Traktoristen gehe nicht auf
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eine politische Verfolgung zurück. Die Herabsetzung sei ohne politische Verfol-
gung nur dann erklärlich, wenn sich der Kläger der ihm vorgeworfenen Straftat
gegen das Volkseigentum schuldig gemacht habe. Er sei aber deswegen nie-
mals verurteilt worden. Etwas anderes ergebe sich weder aus den Stasi-
Unterlagen noch aus den Aussagen des ehemaligen Parteisekretärs oder des
Betriebsleiters.
Mit diesem Vortrag rügt die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anwen-
dung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG Fehler der Sachverhalts- und Beweis-
würdigung, die regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen sind und - wie
die Beschwerde einräumt - nur bei gewichtigen Verstößen gegen Beweiswürdi-
gungsgrundsätze in einen Verfahrensmangel münden. Solche gewichtigen
Mängel zeigt die Beschwerde nicht auf. Es lässt sich insbesondere nicht fest-
stellen, dass die vom Verwaltungsgericht aus den Gesamtumständen gezoge-
nen Schlussfolgerungen willkürlich oder nicht nachvollziehbar sind. Bei seinen
Würdigungen geht das Verwaltungsgericht der Sache nach von dem zutreffen-
den rechtlichen Ansatz aus, die Anwendung von § 25 Abs. 2 BerRehaG verlan-
ge einen glaubhaften Vortrag des Antragstellers, der die behauptete politische
Verfolgung schlüssig ergibt. Dass es daran im Falle des Klägers fehlt, zieht die
Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Das Fehlen hinreichend aussage-
kräftiger Angaben mag durch verständliche Erinnerungslücken des Klägers er-
klärlich sein; dies ändert aber nichts daran, dass eine tatsächliche Grundlage
für die Anwendung der Nachweiserleichterung fehlt und die Bewertung des
Verwaltungsgerichts, die Angaben des Klägers seien „zu vage und unpräzise“,
Bestand hat. Dasselbe gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Vor-
trag des Klägers sei nicht stimmig, weil er Umstände, auf die er sich später be-
rufen habe, nicht schon unmittelbar nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik
Deutschland erwähnt habe, obwohl dazu Gelegenheit und Anlass bestanden
hätten (UA S. 10). Die Beschwerde kann diese Erwägung nicht mit bloßen
Vermutungen dazu entkräften, warum der Kläger die Angaben seinerzeit unter-
lassen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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