Urteil des BVerwG vom 08.06.2009

Politische Verfolgung, Exmatrikulation, Beruf, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 119.08
VG 9 A 266.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer beruflichen und verwal-
tungsrechtlichen Rehabilitierung, die ihr wegen ihrer Exmatrikulation durch das
Institut für Lehrerbildung zuerkannt worden war. Die Rücknahme dieser Be-
scheide wurde damit begründet, dass die von der Klägerin selbst mit Nachdruck
beantragte Exmatrikulation keine Maßnahme gewesen sei, die der politischen
Verfolgung gedient habe; vielmehr sei die Exmatrikulation auf ihren eigenen
Wunsch geschehen und Folge ihres damaligen Verhaltens gewesen. Dass der
Klägerin entgegen ihrem Studienwunsch Unterstufenlehrerin im Wege der
Studienumlenkung ein Studienplatz als Freundschaftspionierleiterin angeboten
worden sei, sei ein Allgemeinschicksal, das von den Regelungen des Reha-
bilitierungsrechts nicht erfasst werde. Ebenso wenig sei ein Eingriff in den Beruf
im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes darin zu sehen, dass das
mündliche Versprechen, sie nach dem Studium als Unterstufenlehrerin
einzusetzen, nicht eingehalten worden sei.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist abgewiesen
worden. Das Verwaltungsgericht hat einen rehabilitationsfähigen Eingriff in den
Beruf verneint, weil die Klägerin mit ihrem Antrag auf Exmatrikulation nicht einer
entsprechenden Maßnahme der Hochschule zuvorgekommen sei und ihre
berufliche Umlenkung ebenso wie die Nichteinhaltung der gegebenen Zusage,
als Lehrerin verwendet zu werden, keine individuellen Eingriffe in den Beruf
darstellten.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch
liegt der von der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrens-
mangel vor (2.).
1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
„es sich bei der Exmatrikulation auf eigenen Antrag nach
Nichteinhaltung einer bei Studienbeginn gegebenen be-
hördlichen Zusage zur zukünftigen Berufstätigkeit, die ei-
nen bestimmten Beruf aus politischen Gründen aus-
schloss, um eine politische Verfolgungsmaßnahme im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG handelt.“
Diese Frage rechtfertigt jedoch, soweit sie entscheidungserheblich ist, nicht die
Zulassung der Revision. Sie ist - orientiert an dem vom Verwaltungsgericht
festgestellten Geschehen - dahin zu verstehen, ob eine solche Exmatrikulation
dann als eine rehabilitationsfähige politische Verfolgung anzusehen ist, wenn
nach dem abgeschlossenen Studium als Alternative zum zusagewidrig nicht
erfüllten Berufswunsch nur eine von dem Studenten aus politischen Gründen
abgelehnte Berufstätigkeit in Betracht kam. So gestellt ist die Frage zu vernei-
nen; denn es liegt auf der Hand, dass der Betroffene einer solchen beruflichen
„Umlenkung“ ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die eine individuelle,
über die systembedingte Reglementierung der Berufswahl hinausgehende, poli-
tisch motivierte Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung erkennen las-
sen, ein nicht rehabilitierungsfähiges allgemeines DDR-Schicksal geteilt hat.
Daran ändert auch die Nichteinhaltung einer vorab gegebenen Zusicherung
nichts, solange diese nicht in der Absicht abgegeben wurde, den Betroffenen in
eine für ihn ausweglose berufliche Situation zu führen. Für eine solche Zielrich-
tung der Zusage geben die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Fest-
stellungen nichts her.
2. Ebenso wenig führt der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensman-
gel zur Zulassung der Revision.
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Die Klägerin sieht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs darin, dass das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinander ge-
setzt habe, ob neben der Exmatrikulation auch noch andere Maßnahmen als
rehabilitierungsfähige Eingriffe in Betracht kämen, wie etwa negative Einträge in
die Kaderakte. Obwohl sie ausführlich vorgetragen habe, dass ihr bei der
Arbeitsplatzsuche von den Betriebsleitungen mitgeteilt worden sei, dass ihre
Einstellung angesichts ihrer politisch negativen Einträge in der Kaderakte nicht
in Betracht komme, seien keine entsprechenden Ermittlungen angestellt wor-
den. Die Kammer habe ihren Antrag, dazu erneut vorzutragen, im Gegenteil mit
dem Argument zurückgewiesen, dieser Komplex sei in der mündlichen Ver-
handlung „intensiv erörtert“ worden. Das Urteil gehe allerdings auf diese The-
matik mit keinem Wort ein.
Der Verfahrensmangel existiert nicht. Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungs-
niederschrift um Einräumung einer Stellungnahmefrist zur Frage gebeten, ob
auch andere Maßnahmen als die bislang in Rede gestandene Exmatrikulation
als Verfolgungsmaßnahmen in Betracht kommen könnten. Konkrete Tatsachen
hat sie in ihrem Antrag nicht bezeichnet; die Frist sollte offenbar dazu dienen,
diese erst zu ermitteln. Eine Verpflichtung des Gerichts, solche Ermittlungen
von sich aus gleichsam „ins Blaue hinein“ anzustellen, gebietet die ihm nach
§ 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufgabe der Sachaufklärung nicht. Ebenso
wenig musste das Verwaltungsgericht Veranlassung haben, sich in den Urteils-
gründen mit solchen anderen Maßnahmen auseinanderzusetzen, solange die
Klägerin keine konkreten Ansatzpunkte dafür aufgezeigt hatte. Solche Ansatz-
punkte ließ ihr Vortrag jedoch nicht erkennen. Vielmehr hat sie sich auf den
pauschalen Hinweis beschränkt, dass ihr in Vorstellungs- und Bewerbungsge-
sprächen seitens der Personalverantwortlichen der jeweiligen Betriebsleitung
bedeutet worden sei, dass aufgrund ihrer in der Kaderakte dokumentierten poli-
tischen Einstellung gegenüber dem System der DDR eine Berufstätigkeit in
dem betreffenden Betrieb nicht infrage komme. Nähere und damit nachprüfbare
Umstände hat sie nicht mitgeteilt. Auch in ihrer Beschwerdeschrift legt sie nicht
dar, genauere Angaben gegenüber dem Gericht gemacht zu haben, sie nimmt
lediglich für sich in Anspruch, dazu „ausführlich“ vorgetragen zu haben.
Konkretes Sachvorbringen, das das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis ge-
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nommen und in Erwägung gezogen hätte, erschließt sich daraus ebenso wenig,
wie ein entsprechendes Ermittlungsdefizit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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