Urteil des BVerwG vom 23.09.2005

Übertragung, Zulage, Arbeitsgericht, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 33.05
OVG 3 L 142/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 233 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob für einen Richter bei vorübergehender vertretungsweiser Wahrnahme der
Aufgaben eines höherwertigen Amtes nach Ablauf einer Mindestdauer von
18 Monaten ein Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG besteht,
wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Vorausset-
zungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantworten
lassen.
§ 46 Abs. 1 BBesG erfordert, dass in der Person des Anspruchsberechtigten
- unabhängig davon, ob neben Beamten und Soldaten auch Richter anspruchsbe-
rechtigt sein können - die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Vorausset-
zungen für die Übertragung des Statusamtes an ihn erfüllt sind. Bei dem Kläger fehlt
es an der Erfüllung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Zu ihnen gehört, dass
die dem zeitweise wahrgenommenen konkret-funktionalen Amt zugeordnete
Planstelle vakant ist. Denn haushaltsrechtlich darf ein Statusamt nur bei gleichzeiti-
ger Einweisung in eine Planstelle übertragen werden (vgl. zu dieser Voraussetzung
nach § 46 BBesG im Einzelnen Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 -
). Die Planstelle des Direktors des Arbeitsgerichts
H. war jedoch nicht vakant. Sie war durch die Direktorin des Arbeitsgerichts B. be-
setzt. Diese Richterin leistete in der Zeit, für die der Kläger die Zulage begehrt, ledig-
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lich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zeitweise, ausweislich der zum Ver-
fahren beigezogenen Verwaltungsakten u.a. wegen Mutterschutzes und sog. Erzie-
hungsurlaubs, keinen Dienst. Danach lagen zu der Zeit, als der Kläger die Aufgaben
der verhinderten Direktorin wahrgenommen hat, nicht die haushaltsrechtlichen Vor-
aussetzungen vor, die die Übertragung des Amtes auf den Kläger ermöglicht hätten.
Dass andere Planstellen bei dem Arbeitsgericht vakant waren, ist insoweit unerheb-
lich (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ergibt sich
aus § 52 Abs. 1 GKG (3-Monats-Betrag der Zulage nach der in der fraglichen Zeit
geltenden Besoldungstabelle).
Albers Prof. Dawin Dr. Bayer
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