Urteil des BVerwG vom 31.03.2015

Verfahrensmangel, Zwangsvollstreckung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 61.14
OVG 6 A 10080/14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 20. Mai 2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 614,07 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Das
Verwaltungsgericht hat seiner Klage gegen die Zwangsvollstreckung wegen
rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge, Verzugszinsen und weiterer Kosten
stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklag-
ten hin bis auf einen Teilbetrag abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Sie
ist unzulässig. Der Kläger legt keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten
Gründe, aus denen die Revision zugelassen werden könnte, schlüssig dar, ob-
wohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
§ 132 Abs. 2 VwGO zählt die möglichen Gründe für die Zulassung der Revision
abschließend auf. Darunter ist der Fall, dass das Berufungsgericht das erst-
instanzliche Urteil geändert und die in erster Instanz erfolgreiche Klage weit-
gehend abgewiesen hat, nicht genannt. Allein aus diesem Grunde kann die
Revision nicht zugelassen werden.
Dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht ersichtlich. Keinen Verfahrensmangel stellt es dar,
dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Tenor berichtigt hat. Das
Gesetz sieht diese Möglichkeit vor (§ 118 VwGO). Ebenso wenig lässt sich be-
anstanden, dass das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschie-
den hat. Damit hatte sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt (§ 101
Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sich der Kläger
gegen die Berufungsentscheidung in der Sache wendet. Dabei sei zu seinen
Gunsten unterstellt, dass er den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache in Anspruch nehmen will (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Hierzu wäre aber erforderlich gewesen, dass er eine Frage des revisiblen
Rechts bezeichnet, die der - gegebenenfalls erneuten oder weiteren - höchst-
richterlichen Klärung bedarf, und näher darlegt, inwiefern mit dieser Klärung in
dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine
Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten
steht. Das leistet der Kläger nicht. Stattdessen führt er einzelne rechtliche Ge-
sichtspunkte auf, aus denen sich ergeben soll, dass das Berufungsurteil unzu-
treffend sei. Eine klärungsbedürftige Frage des Bundes- oder des Europarechts
wird damit nicht bezeichnet.
Der pauschale Verweis auf den Vortrag im erstinstanzlichen und im Berufungs-
verfahren vermag der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht zum
Erfolg zu verhelfen, weil dieser Vortrag sich nicht - wie es geboten wäre - unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt eines der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO mit dem angefochtenen Berufungsurteil auseinandersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Häußler
Hoock
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