Urteil des BVerwG vom 28.04.2015

Einkünfte, Verfügung, Erfüllung, Bestandteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 20.15
OVG 7 A 10542/14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2015 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 -
juris Rn. 2 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwer-
de mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sich die auf-
geworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substanti-
iert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat,
gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffs die Erörterung
sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision
rechtlich Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 5 B
44.13 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen
nicht.
Die Beschwerde hält im vorliegenden - auf die Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis nach § 9 AufenthG gerichteten - Verfahren für grundsätzlich klärungs-
bedürftig,
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"ob in Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wirklich
nur der eigene Lebensunterhalt des Ausländers gesichert
sein muss oder ob - gewissermaßen durch die Hintertür -
doch auch der Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten
Angehörigen sicherzustellen ist."
Zur Begründung verweist sie auf die unterschiedlichen Formulierungen in § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und in § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Dem sei zu
entnehmen, dass titulierte und nicht titulierte Unterhaltsansprüche von Angehö-
rigen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bei der Niederlassungserlaubnis
nach § 9 AufenthG nicht Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung
des Ausländers seien. Andernfalls bliebe von der Privilegierung des § 9 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der Realität nichts übrig.
Diesem Vorbringen ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit der - vom Berufungsgericht
zutreffend herangezogenen - gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3
AufenthG auseinander, wonach der Lebensunterhalt eines Ausländers gesi-
chert ist, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungs-
schutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei blei-
ben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer
Betracht. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
geklärt, dass sich bei der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG aufgrund
des Verweises in § 2 Abs. 3 AufenthG auf die Bestimmungen des Sozialrechts
die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Ein-
kommens grundsätzlich nach den Bestimmungen des SGB II richten (BVerwG,
Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 - BVerwGE 138, 148 Rn. 15 und 20).
Nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II mindern bei der Berechnung der Grundsiche-
rung Unterhaltsverpflichtungen das verfügbare Einkommen zwar nur, wenn tat-
sächlich Zahlungen erbracht werden, diese der Erfüllung einer gesetzlichen Un-
terhaltspflicht dienen und der Anspruch tituliert ist. Im Rahmen der nach § 2
Abs. 3 AufenthG ausländerrechtlich gebotenen Prognose kommt es allerdings
darauf an, ob der Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme öf-
fentlicher Mittel auf Dauer gesichert wäre. Von einer Sicherung des Lebensun-
terhalts kann daher nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehen-
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den Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BVerwG, Urteil vom 7. April
2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 33), was auch dann nicht der Fall ist,
wenn ein Ausländer durch die tatsächliche Erfüllung titulierter Unterhaltsan-
sprüche sein Einkommen soweit mindern kann, dass er nach dem SGB II leis-
tungsberechtigt wird. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die
Beschwerde nicht auf.
Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, wonach die
Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU voraussetzt, dass nicht nur
der Lebensunterhalt des Ausländers, sondern auch derjenige seiner Angehöri-
gen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte
gesichert ist. Diese Erteilungsvoraussetzung dient der Umsetzung der Vorga-
ben der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehöri-
gen (ABl. EU L 16/44). Danach haben die Mitgliedstaaten für die Zuerkennung
der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vom Drittstaatsan-
gehörigen (u.a.) den Nachweis zu verlangen, dass er für sich und seine unter-
haltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte
verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden
Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienan-
gehörigen ausreichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie). Folglich setzt
die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht nur voraus, dass
der eigene Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel auf Dauer gesichert ist, sondern es muss zusätzlich auch der Lebensun-
terhalt aller unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gesichert sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Rudolph
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