Urteil des BVerwG vom 29.05.2013

BVerwG: ausbildung, erlass, prüfungsordnung, offenkundig, exmatrikulation, gesamtprüfung, gestaltungsspielraum, zahl, verfassung, gefahr

BVerwG 6 C 18.12
Rechtsquellen:
GG Art. 12
DRiG §§ 5 ff.
Stichworte:
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;
Teilprüfungen; prüfungsrechtliche Gewichtungsregelung.
Leitsatz:
1. Eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der
Gesamtprüfung führen soll, genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die
Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der
Eignung des Prüflings bietet. Ob dies der Fall ist, obliegt regelmäßig in weitem Umfang der
eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie
offenkundig sachlich unvertretbar ist. Im Falle der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
nach § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG unterliegt der Normgeber wegen der Verklammerung dieser
Prüfung mit der staatlichen Pflichtfachprüfung zur ersten juristischen Prüfung allerdings engeren
grundrechtlichen Bindungen. Soweit die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung die staatliche
Pflichtfachprüfung lediglich fächerbezogen ergänzt und dieser damit in ihrer grundsätzlichen
Anlage gleicht, hat sich der Normgeber an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu
orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung für die staatliche Pflichtfachprüfung
zum Ausdruck kommen.
2. Es ist Sache der Beurteilung durch den prüfungsrechtlichen Normgeber, welches Gewicht
Einzelleistungen im Rahmen der Gesamtwertung zugewiesen wird. Solange die entsprechende
Regelung von sachlichen Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden,
auch wenn sich eine andere Gewichtung denken ließe.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 6 C 18.12
VG Karlsruhe - 30.06.2010 - AZ: VG 7 K 3369/09
VGH Baden-Württemberg - 16.02.2012 - AZ: VGH 9 S 2003/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Möller, Hahn
und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 16. Februar 2012 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob Bestimmungen der Studien- und
Prüfungsordnung der Beklagten für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 12. August 2003
(Juristen-Studien- und Prüfungsordnung - JuSPO) in der auf den Fall des Klägers
anzuwendenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2007 über die
Ausgestaltung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 Halbs. 2
DRiG - im Folgenden „Universitätsprüfung“ - mit bundesrechtlichen Maßgaben im Einklang
stehen. Der Kläger bestreitet dies insbesondere im Hinblick auf die Regelung in §§ 14 Abs. 1, 17
Abs. 3 JuSPO, wonach die Universitätsprüfung nur besteht, wer sämtliche ihrer drei
Teilprüfungen - Studienarbeit, Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung (vgl. § 10 Abs. 2 JuSPO) -
bestanden hat.
2 Der Kläger studierte seit 2007 bei der Beklagten im Studiengang Rechtswissenschaft. Im
Wintersemester 2008/2009 nahm er an der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich
„Wirtschaftsrecht“ teil. Seine Studienarbeit wurde mit fünf Punkten bewertet, seine Aufsichtsarbeit
zunächst mit zwei Punkten und sodann in der Wiederholungsprüfung mit einem Punkt.
3 Anschließend exmatrikulierte sich der Kläger und schrieb sich an einer anderen Universität
ein.
4 Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt, der Kläger sei
zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten berechtigt. Die Bestehensregelung in
§§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht
unwirksam. Aufgrund von § 32 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums über die
Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO BW)
dürfe es ausschließlich darauf ankommen, dass die Gesamtnote mindestens im Bereich der
Notenstufe „ausreichend“ liege. Dem universitären Normgeber sei es danach verwehrt, die
weitergehende Bestehensanforderung aufzustellen, dass sämtliche Teilprüfungen bestanden
sein müssten. Die Exmatrikulation des Klägers habe nicht zum Erlöschen seines
Prüfungsanspruchs geführt.
5 Der Kläger legte in der Folgezeit bei der Beklagten die mündliche Prüfung ab und erzielte
hierbei eine Benotung mit fünf Punkten.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten
stattgegeben. § 32 Abs. 1 JAPrO BW belasse den Universitäten die Befugnis, das Bestehen der
Universitätsprüfung von der weiteren Voraussetzung abhängig zu machen, dass sämtliche ihrer
Teilprüfungen bestanden sein müssen. Diese Maßgabe verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Zumindest im Fall des von der Beklagten eingerichteten Schwerpunktbereichs Wirtschaftsrecht
rechtfertige das Versagen in einer der Teilprüfungen bereits den Schluss, der Prüfling sei nicht
hinreichend qualifiziert, um das Gesamtziel des Studiums und den damit verbundenen
berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen. Sämtliche Teilprüfungen würden große Teile des
Stoffes abdecken. Jede der hierbei abgeprüften Fähigkeiten könne als für das Berufsbild des
umfassend ausgebildeten Juristen auf der Stufe der Ersten Prüfung wesentlich angesehen
werden. Der Kläger habe, nachdem er die im ersten Anlauf nichtbestandene Aufsichtsarbeit
auch im zweiten Anlauf nicht bestanden habe, die Universitätsprüfung endgültig nicht
bestanden, so dass sein Prüfungsanspruch erloschen sei. Für eine Wiederholung der
Gesamtprüfung lasse die JuSPO keinen Raum.
7 Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Feststellungsbegehren weiter. §§ 14 Abs. 1, 17 Abs.
3 JuSPO verstoßen nach seiner Auffassung gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG, gegen Art. 3 Abs. 1
GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
8 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO für
bundesrechtskonform, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG: Sämtliche
Teilprüfungen würden Kenntnisse und Fähigkeiten abfordern, die im Lichte des Studienziels des
Schwerpunktstudiums als unabdingbar anzusehen seien und daher als für die Beurteilung der
Qualifikation der Kandidaten ausschlaggebend behandelt werden dürften.
9 Der Beigeladene hat sich in der mündlichen Verhandlung der Auffassung der Beklagten im
Wesentlichen angeschlossen.
II
10 Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 VwGO) und erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4
VwGO). Die durch die Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen bieten für den Senat eine
ausreichende Grundlage, um in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts.
11 1. Die entscheidungstragende Annahme im angefochtenen Urteil, der Prüfungsanspruch des
Klägers sei bereits infolge seines Scheiterns in der Aufsichtsarbeit erloschen, verletzt
Bundesrecht. Denn die Bestehensregelung aus §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO, auf die der
Verwaltungsgerichtshof diese Annahme gestützt hat, verstößt - legt man die durch §§ 5 f. DRiG
mitgeprägte Zweckrichtung der Universitätsprüfung zugrunde - gegen Art. 12 Abs. 1 GG (unten
c.). Hingegen verstößt sie weder gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG (unten a.) noch gegen Art. 3
Abs. 1 GG (unten b.).
12 a. § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG, der gebietet, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und
der Leistungsbewertung zu gewährleisten, steht §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO nicht entgegen.
13 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger sich auf diese Bestimmung berufen kann.
Ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte zielt sie aus im Wesentlichen prüfungs- bzw.
berufspolitischen Gründen darauf ab, die inhaltliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse im
Bundesgebiet zu sichern (Urteil vom 21. März 2012 - BVerwG 6 C 19.11 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 29 m.w.N.). Dies lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe
mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen, zumal
zur Wahrung der subjektiven Belange der Prüfungsteilnehmer in Gestalt der insbesondere aus
Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden allgemeinen Grundsätze des
Prüfungsrechts bereits ein ebenso umfangreiches wie inhaltlich ausdifferenziertes Bündel an
Vorgaben existiert, in dessen Licht für den Bundesgesetzgeber Bedarf am Erlass zusätzlicher
einfachgesetzlicher Schutznormen kaum ersichtlich sein konnte. Reglementierungsbedarf dürfte
der Bundesgesetzgeber ohnehin weniger im Hinblick auf vereinzelte Überhöhungen
prüfungsrechtlicher Anforderungen gesehen haben, denen Betroffene regelmäßig schon durch
Verlegung des Ausbildungs- und Prüfungsorts ausweichen können, als vielmehr im Hinblick auf
die Gefahr regionaler Niveauabflachungen, welche die Wertigkeit andernorts erworbener
Abschlüsse auszuhöhlen drohen und nicht hinreichend qualifizierten Personen den Zugang zum
Richteramt (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 1 DRiG) ebnen könnten. Dieser Gefahr kann
bezeichnenderweise mit Mitteln subjektiven Rechtsschutzes nicht begegnet werden.
14 Zweifelhaft ist des Weiteren, ob eine prüfungsrechtliche Bestehensregelung der hier in Rede
stehenden Art als „Prüfungsanforderung“ im Sinne von § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG anzusehen ist.
Der Wortsinn dieses Begriffs wie auch die prüfungs- bzw. berufspolitische Zweckrichtung der
Vorschrift legen nahe, hierunter nur solche Vorgaben zu fassen, die den Prüfungsinhalt betreffen,
d.h. Gegen-stand und Umfang der abgeforderten Prüfungsleistungen festlegen und so
unmittelbar die inhaltliche Aussagekraft des Abschlusses prägen.
15 Beide Fragen können jedoch auf sich beruhen, da ein Verstoß gegen § 5d Abs. 1 Satz 2
DRiG jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet. § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG gebietet nach der
Rechtsprechung des Senats keine strikte Uniformität. Die Vorschrift steht begrenzten
Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (Urteil vom 21.
März 2012 a.a.O. Rn. 30; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 350 S. 80). Im Lichte der mit Einführung der Universitätsprüfung verfolgten
Absichten gewinnt dies erhöhte Bedeutung. Dem Gesetzgeber stand hier vor Augen, die
Variationsbreite im juristischen Ausbildungs- und Prüfungswesen zu erhöhen und den
Fakultäten Spielräume zu eröffnen, um unter ihnen den „Qualitätswettbewerb“ zu stärken (vgl.
Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 17. Oktober 2001,
BTDrucks 14/7176 S. 1, 9; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses,
BTDrucks 14/8629 S. 2, 11 f.). § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG bedarf daher gerade in Bezug auf
Universitätsprüfungen einer zurückhaltenden Auslegung, zumal der Gesetzgeber eigens für
diese eine Reihe prüfungsrechtlicher Vorgaben (§§ 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG, § 5d Abs. 2 Satz 4
DRiG, § 5d Abs. 1 Satz 3 DRiG) geschaffen hat, welche die Spielräume der zuständigen
Normgeber bereits zielgerichtet begrenzen. Die Vorschrift könnte daher, wäre sie überhaupt
anzuwenden, allenfalls solchen universitären Bestehensregelungen entgegenstehen, die sich in
gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben, so dass sich in ihnen ein
regelrechter Systembruch manifestiert. Diese Voraussetzung wird durch §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3
JuSPO nicht erfüllt. Im juristischen Prüfungswesen - auch auf universitärer Ebene - sind
Bestimmungen, die für das Bestehen einer Prüfung nicht nur einen ausreichenden
Gesamtdurchschnitt der erzielten Einzelnoten fordern, sondern darüber hinausgehende, auf das
Bestehen einzelner Teilprüfungen bezogene Anforderungen aufstellen, vielfach verbreitet.
Mögen §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO insoweit auch eine besonders weitreichende Gestaltung
vornehmen, so manifestiert sich in ihnen zwar eine Abweichung vom bundesüblichen Standard,
jedoch kein Systembruch.
16 b. §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO verstoßen entgegen der Auffassung des Klägers nicht
deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie von den an anderen Universitäten in Baden-
Württemberg für rechtswissenschaftliche Studiengänge geltenden Bestehensregelungen
abweichen. Der Kläger verkennt, dass die Ausgestaltung der Prüfung durch andere
Universitäten keinen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab abgibt. Der
in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gleichheitsanspruch richtet sich nur gegen den nach der
Kompetenzverteilung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Regeln verschiedene
Hoheitsträger vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, so liegt hierin keine
rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung der jeweiligen Normadressaten im Sinne von Art.
3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106,
225 <241>, vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <351> und vom
23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158>; Kischel, in: Epping/
Hillgruber, Beck-OK GG, Stand 01.01.2013, Art. 3 Rn. 95 f.).
17 c. §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO verstoßen jedoch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie sind nicht
hinreichend geeignet, den Zweck der Universitätsprüfung zu verwirklichen, und erweisen sich
insofern als unverhältnismäßig. Der Zweck der Universitätsprüfung wird maßgeblich mit durch
die in §§ 5 ff. DRiG vorgenommene Verklammerung von Universitätsprüfung und staatlicher
Pflichtfachprüfung zur ersten juristischen Prüfung bestimmt. Danach dient auch die
Universitätsprüfung der Feststellung, ob der Prüfling für den juristischen Vorbereitungsdienst (§
5b DRiG) geeignet ist. Der universitäre Normgeber darf die Universitätsprüfung nicht an
Qualifikationsmaßstäben ausrichten, die strukturell von den für die staatliche Pflichtfachprüfung
geltenden Qualifikationsmaßstäben abweichen und denen insofern eine andere Vorstellung von
der Eignung zugrunde liegt, die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sein soll.
Tut er dies - wie hier durch Erlass der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO - dennoch, wird die mit
einer negativen Prüfungsentscheidung verbundene Aussage, der Prüfling weise nicht die mit der
Prüfung nachzuweisende Befähigung auf, nicht auf einer durch den Prüfungszweck gedeckten
Grundlage getroffen. Im Einzelnen:
18 aa. Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten
durch Bestehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und bedürfen
daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>; BVerwG, Urteil
vom 21. März 2012 a.a.O. Rn. 21, stRspr). Dies gilt auch für Bestimmungen, welche im Detail
diejenigen Anforderungen festlegen, die erfüllt sein müssen, um eine solche Prüfung mit Erfolg
abzulegen. Einzuschließen ist der Fall, dass eine Prüfung - so wie hier die Universitätsprüfung -
zwar selbst noch nicht unmittelbar den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet, ihr
Bestehen aber Voraussetzung für den Eintritt in weitere Ausbildungs- und Prüfungsetappen auf
dem Weg dorthin bildet (vgl. etwa für studienbegleitende Leistungskontrollen: Beschluss vom 3.
November 1986 - BVerwG 7 B 108.86 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 233 S. 297).
19 bb. Die Anforderung, dass Eingriffe in die Berufsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage
bedürfen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), ist im vorliegenden Fall erfüllt.
20 (1) Die für die Universitätsprüfung geltenden Bestehensregelungen musste der
parlamentarische Gesetzgeber nicht selbst festlegen. Das Rechtsstaatsprinzip und das
Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten ihn zwar, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und
Prüfung selbst zu treffen (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 17. September 1987 - BVerwG 7 B
160.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 244 S. 28 m.w.N.; vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom
3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 4/07 - BVerfGE 123, 39 <78>). Durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff,
das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der
Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber
vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören (Beschluss vom 17. September 1987 a.a.O. m.w.N.).
Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch
hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel
und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1 Halbs. 2, 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG
geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm
begrenzt und berechenbar macht (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 54.82 -
BVerwGE 68, 69 <72> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 186 S. 153), zumal die
prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße
bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1
GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1983 a.a.O. S. 74 bzw.
154).
21 (2) Auch Satzungsvorschriften weisen den von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten
Rechtssatzcharakter auf (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 308/64 - BVerfGE
33, 125 <155>; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1994 - BVerwG 6 B 80.94 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 341). Ebenso gilt dies für Verordnungsvorschriften. Die vom
Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Erlass der Prüfungsordnung dem Bereich
der akademischen Selbstverwaltung zuzurechnen ist oder es sich um einen Fall der
Rechtssetzung im staatlichen Aufgabenbereich auf der Grundlage einer entsprechenden
Delegation staatlicher Befugnisse handelt - was dann dafür sprechen könnte, der JuSPO
ungeachtet ihrer Bezeichnung Verordnungscharakter zuzusprechen - bedarf daher auch an
dieser Stelle keiner Vertiefung.
22 (3) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Regelung der
Bestehensvoraussetzungen für die Universitätsprüfung hätte abschließend auf Ebene der JAPrO
BW erfolgen und nicht der Beklagten überlassen werden dürfen.
23 Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben, die dem Gesetz- oder Verordnungsgeber im Land
generell verwehren würden, die nähere Ausgestaltung der Universitätsprüfung - wie hier durch §
26 Abs. 2 JAPrO BW ausdrücklich vorgesehen - der Regelung auf Universitätsebene zu
überlassen. Der Verweis auf das Landesrecht in § 5d Abs. 6 DRiG enthält kein Verbot der
Weiterdelegation. Dem Bundesgesetzgeber ging es - wie bereits angesprochen - bei Einführung
der Universitätsprüfung gerade darum, den Universitäten eigene Gestaltungsräume zu eröffnen.
24 Bundesrechtlich gefordert ist - als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips - alleine, dass die
universitäre Regelungsbefugnis hinreichend bestimmt sachlich umrissen wird (vgl.
Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 9 Fn. 12). Hieran kann im vorliegenden Fall in
Ansehung der zahlreichen Vorgaben der JAPrO BW zu Prüfungsziel (§ 1 Abs. 2 Satz 2),
Prüfungsgegenstand und Umfang des Prüfungsstoffs (§§ 27 Abs. 1 und 2, 28, 29) sowie zur Zahl
und Bewertung von Prüfungsleistungen (§ 33) kein Zweifel bestehen. Mit diesen Vorgaben hat
der Verordnungsgeber entsprechend der - ihrerseits offenkundig den verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsanforderungen genügenden - Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über
die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz
- JAG BW) „Rahmenvorgaben für die Prüfung“ erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene
der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten. Soweit der Universität noch
Regelungsspielräume verbleiben, ergeben die engmaschigen prüfungsrechtlichen Grundsätze,
die aus der Verfassung abzuleiten und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und der Verwaltungsgerichte näher ausgeformt sind, zusätzliche Orientierungspunkte; dies gilt
namentlich auch - wie sich im Weiteren erweisen wird - in Bezug auf den Erlass von
Bestehensregelungen der hier in Rede stehenden Art.
25 cc. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser verlangt, dass der Grundrechtseingriff
einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und
angemessen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 - BVerfGE
120, 274 <318 f.>; stRspr). Diesen Anforderungen genügen §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO nicht
in jeder Hinsicht.
26 (1) Ist die Durchführung einer Prüfung in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch
die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht,
das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird.
Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der
Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu
verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der
Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren
erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der
Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Wie der Senat bereits früher
entschieden hat, genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn
die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon
für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet (Beschlüsse vom 6. März
1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f. und vom 10. Oktober
1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 46 f.; vgl. auch BVerfG,
Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35>). Tut sie dies nicht,
nimmt der Zufallsfaktor im Rahmen der Prüfungsentscheidung überhand und ist eine solche
Regel daher schon nicht geeignet, den ihr zugedachten Zweck in rationaler Weise zu erfüllen,
diejenigen Prüflinge zu ermitteln, die nicht die Tauglichkeit aufweisen, welche mit der Prüfung
nachgewiesen werden sollen.
27 Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade
durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger
Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen
werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der Beherrschung einer bestimmten
Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder
Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der
Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei
überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen
gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur
fachbezogenen Leistungskonstanz dienen.
28 Ob einer dieser Begründungsansätze im konkreten Fall sachlich verfängt, obliegt in erster
Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche
Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten
Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur
Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und
Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt
werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen
festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf
das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des
betreffenden Berufs (vgl. Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - BVerwGE 78, 55 <57> =
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 15). Sogar ein gewisser „Überschuss“ an
Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL
26/83 - BVerfGE 73, 301 <320> m.w.N.; aufgegriffen durch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987
a.a.O. S. 57 bzw. 15). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition
beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender
Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist.
29 Zu verneinen ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage
bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, im Allgemeinen daher
nur dann, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende
Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der
vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger
Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. Diese Maßgabe, mit der die
Einstufung einer Bestehensregelung nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO als
ungeeignet im Ergebnis auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird, steht
im Einklang mit dem in der Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts allgemein
anerkannten Befund, dass die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der
von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen
Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99
- BVerfGE 104, 337 <347 f.>). Sie fügt sich in die prüfungsrechtliche Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts insofern wertungssystematisch stimmig ein, als dort etwa im
Hinblick auf die Zahl zugelassener Wiederholungsversuche, auf die Ausgestaltung von
Gewichtungsregeln oder auf die Auswahl und Verteilung des Prüfungsstoffs - also im Hinblick
auf Rahmenbedingungen, von denen die praktische Wirkungsschärfe einer Regel nach dem
Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO entscheidend mitbestimmt wird - gleichfalls
durchgängig die Gestaltungsfreiheit des Normgebers bzw. der Prüfungsverwaltung betont
worden ist (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 - Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 285 S. 167, vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 u. 59.85 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 218 S. 256 und vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 173 S. 121).
30 (2) Speziell im hier betroffenen Fall der juristischen Universitätsprüfung unterliegt der
universitäre Normgeber allerdings engeren Bindungen als ein prüfungsrechtlicher Normgeber im
Normalfall. Die Eignungsziele, an denen das Schwerpunktbereichsstudium und die
Universitätsprüfung auszurichten sind, stehen in bestimmten Eckdaten nicht zu seiner
Disposition. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG legt fest, dass die Universitätsprüfung zusammen mit der
staatlichen Pflichtfachprüfung die erste juristische Prüfung bildet. Die Bestimmung richtet hiermit
beide gemeinsam in erster Linie auf den Zweck aus, die Befähigung für den anschließenden
juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 JAPrO BW). Hierdurch wird
der Gestaltungsspielraum des universitären Normgebers im Ergebnis eingeengt. Er darf keine
Bestehensregelung für die Universitätsprüfung erlassen, in der Eignungsanforderungen zum
Ausdruck kommen, die nicht hinreichend auf diesen bundesrechtlich vorgegebenen
Prüfungszweck der Universitätsprüfung abgestimmt sind.
31 (a) Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG dienen die Schwerpunktbereiche der Ergänzung des
Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden - den Gegenstand der staatlichen
Pflichtfachprüfung bildenden - Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und
internationaler Bezüge des Rechts. Die Ergänzungsfunktion des Schwerpunktbereichs setzen
die universitären Studien- und Prüfungsordnungen durch die Anreicherung des Ausbildungs-
und Prüfungsstoffs der Pflichtfächer um zusätzliche Ausbildungs- und Prüfungsinhalte um. Die in
§ 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG weiter angelegte Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zielt
ausweislich des Gesetzeswortlauts sowie auch der Gesetzesmaterialien demgegenüber
insbesondere auf die Erweiterung und Verfeinerung des allgemeinen wissenschaftlich-
methodischen Rüstzeugs der Studierenden (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des
Deutschen Bundestages vom 20. März 2002, BTDrucks 14/8629 S. 12, sowie die dortigen
Bezugnahmen auf die Reformforderungen des sog. Ladenburger Manifests, NJW 1997, 2935 ff.,
und die Vorschläge von Ernst-Wolfgang Böckenförde im Rahmen eines erweiterten
Berichterstattergesprächs; vgl. insoweit auch die Stellungnahme Böckenfördes im Rahmen einer
Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses im Jahr 2001, Anhang zum Protokoll der
83. Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. Mai 2001, S. 64 f.).
32 (b) Soweit der Schwerpunktbereich, im Rahmen seiner Ergänzungsfunktion, den
Pflichtfachbereich lediglich fächerbezogen um weitere Inhalte des Ausbildungs- und
Prüfungsstoffs ergänzt und diesem damit in seiner grundsätzlichen Anlage gleicht, hat sich der
universitäre Normgeber bei Ausgestaltung der Bestehensregelungen an der Höhe derjenigen
Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung der
staatlichen Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen. Wäre er dieser Pflicht ledig, würde in
beiden Abschnitten der ersten juristischen Prüfung - und zwar dort, wo sie strukturell
vergleichbar sind - ein jeweils unterschiedliches Maß an juristischer Qualifikation über den
Prüfungserfolg entscheiden. Dies wäre mit ihrer prüfungsrechtlichen Verklammerung und ihrer
gemeinsamen Ausrichtung auf die Feststellung der Eignung für den juristischen
Vorbereitungsdienst nicht in Einklang zu bringen. Dass gerade dem staatlichen Normgeber im
Hinblick auf die Definition der Eignungsstandards das Primat gegenüber dem universitären
Normgeber zukommt, ist in der Ergänzungsfunktion des Schwerpunktbereichs bereits logisch
angelegt. Dementsprechend verweist § 5d Abs. 6 DRiG hinsichtlich der prüfungsrechtlichen
Ausgestaltung beider Prüfungsabschnitte auf das „Landesrecht“. Hieraus folgt - wie oben bereits
ausgeführt - zwar kein prinzipielles Verbot der Weiterdelegation an den universitären
Normgeber, wohl aber die Maßgabe, dass es dem Landesgesetzgeber zukommt, diesem
wesentliche prüfungsrechtliche Eckdaten verbindlich vorzugeben.
33 (c) Soweit der Schwerpunktbereich den Pflichtfachbereich nicht lediglich um zusätzliche
Fachmaterien ergänzt, sondern in ihm - im Rahmen der Vertiefungsfunktion - qualitativ
eigenständige bzw. weitergehende Qualifikationsziele verfolgt werden, eröffnen sich dem
Normgeber konsequenterweise breitere prüfungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Den
Regelungen der Pflichtfachprüfung sind insoweit keine bindenden Eignungsstandards zu
entnehmen.
34 (3) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat die Beklagte mit dem Erlass der §§ 14
Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO ihren prüfungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten und eine
Bestehensregelung erlassen, die nicht hinreichend geeignet ist, den der Universitätsprüfung im
Lichte von §§ 5, 5a Abs. 2 DRiG zugedachten Zweck zu erfüllen, (nur) die für den juristischen
Vorbereitungsdienst ungeeigneten Kandidaten zu ermitteln.
35 (a) Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung lässt die JAPrO BW - nur leicht modifiziert
durch die Regelung in ihrem § 16 - eine Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen durch
die in anderen Teilprüfungen erzielten Ergebnisse - auch fächerübergreifend - zu. Der staatliche
Normgeber bringt hiermit zum Ausdruck, dass den in einzelnen Teilprüfungen jeweils
abgeprüften fachlichen Kenntnissen bzw. Fertigkeiten nicht bereits für sich genommen, sondern
nur in ihrer Summe Ausschlag gebendes Gewicht für die Beurteilung der Befähigung der
Prüflinge zukommen darf. Hieraus tritt als Maßstab zutage, dass die Eignung für den
Vorbereitungsdienst nicht entfällt, wenn der Prüfling nur partielle Leistungsschwächen in
einzelnen Fachmaterien offenbart.
36 (b) Hingegen ist bei Zugrundelegung von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO einem Prüfling
bereits wegen mangelhafter Beherrschung des Stoffs der obligatorischen Lehrveranstaltungen
(„Allgemeiner Teil“ - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 JuSPO zur Aufsichtsarbeit) oder des Stoffs des
Wahlbereichs („Besonderer Teil“ - vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 JuSPO zur mündlichen Prüfung) oder
wegen des Nichtbestehens der Studienarbeit (vgl. § 13 JuSPO) der Erfolg in der
Universitätsprüfung und hiermit - da das Bestehen der ersten juristischen Prüfung das Bestehen
sowohl der Universitätsprüfung als auch der staatlichen Pflichtfachprüfung voraussetzt (§ 5d
Abs. 2 Satz 4 DRiG) - der Eintritt in den Vorbereitungsdienst versagt. Einzelne Abschnitte des
Prüfungsstoffs der Universitätsprüfung werden auf diese Weise hinsichtlich der ihnen vom
universitären Normgeber beigemessenen Aussagekraft verabsolutiert. Von dem Ansatz der
JAPrO BW, wonach zutage tretende partielle Leistungsschwächen die Eignung für den
juristischen Vorbereitungsdienst noch nicht entfallen lassen, weicht dieser Ansatz ersichtlich ab.
37 (c) Im Lichte des oben Gesagten überschreitet der universitäre Normgeber mit diesem
verabsolutierenden Ansatz seinen Gestaltungsspielraum nicht, soweit eine Teilprüfung in
besonderer Weise auf die Ermittlung der wissenschaftlich-methodischen Fertigkeiten der
Prüflinge ausgerichtet ist und sich mithin eindeutig der Vertiefungsfunktion des
Schwerpunktbereichs zuordnen lässt. Dies ist hier im Hinblick auf die Studienarbeit der Fall, mit
der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 JuSPO der Prüfling zeigen soll, „dass er in der Lage ist, innerhalb
der vorgesehenen Frist ein Thema (...) selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu
bearbeiten“. Hingegen tritt im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit sowie im Hinblick auf die
mündliche Prüfung schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der §§ 11 f.
JuSPO hervor, dass in ihnen vorwiegend - in einer den entsprechenden Teilprüfungen der
staatlichen Pflichtfachprüfung strukturell vergleichbaren Weise - der Grad an fachlicher
Stoffbeherrschung abgeprüft wird („Gegenstand ... ist der Stoff der ...“). Sie sind daher stärker der
Ergänzungsfunktion als der Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zuzuordnen. Folglich
greift hier das Erfordernis einer Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und
Universitätsprüfung - mit der Folge für den universitären Normgeber, dass er partielle
Leistungsschwächen, die zum Nichtbestehen dieser Teilprüfungen führen, nicht dafür
heranziehen darf, dem Prüfling insgesamt die Eignung für den Eintritt in den juristischen
Vorbereitungsdienst abzusprechen. Insofern bilden weder die Aufsichtsarbeit noch die
mündliche Prüfung für sich genommen bereits eine zuverlässige Grundlage für das Urteil, dass
derjenige, der sie nicht besteht, deshalb nicht die mit der Universitätsprüfung nachzuweisende
Eignung aufweist.
38 (d) Nichts anderes darf daraus hergeleitet werden, dass in Aufsichtsarbeit und mündlicher
Prüfung unterschiedliche Arbeits- und Präsentationstechniken gefordert sind. Denn auch diesem
Gesichtspunkt wird in den Bestimmungen der JAPrO BW über die staatliche Pflichtfachprüfung
kein absoluter Stellenwert beigemessen. Die in ihnen eröffneten Kompensationsmöglichkeiten
schließen ein, unzureichende Leistungen im einen Segment durch zureichende Leistungen im
anderen Segment ausgleichen zu können.
39 (4) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass § 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG
vorschreibt, in der Universitätsprüfung sei „mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen“.
Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts
herleiten. Der Regelungsgehalt der Vorschrift besteht darin, die Durchführung der
Universitätsprüfung rein auf mündlicher Basis zu verwehren. Im Übrigen wollte der
Bundesgesetzgeber den Regelungsspielraum der Länder bzw. Universitäten nicht einschränken,
ging aber gleichwohl von der Annahme aus, dass von ihnen eine Aufteilung der Prüfung in
mehrere Teilprüfungen vorgenommen werden würde (vgl. BTDrucks 14/7176 S. 13: „...
hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen ...“). Eine Aussage im Hinblick auf die Zulässigkeit
prüfungsrechtlicher Ausschlussklauseln nach Art von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO ist der
Vorschrift vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen.
40 (5) Nichts anderes ergibt sich ferner aufgrund des Hinweises der Beklagten auf die
grundrechtliche Lehrfreiheit, die nach ihrer Auffassung im vorliegenden Fall einen
„zurückhaltenden Umgang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“
gebietet. Verlagert der staatliche Normgeber die Regelung von Bestehensanforderungen bei
Prüfungen, die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen, auf die Universitäten,
verändert sich hierdurch grundsätzlich nichts am Umfang des grundrechtlichen Abwehrrechts der
Prüfungsteilnehmer. Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit
prüfungsrechtlicher Bestehensregeln könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen -
und so ausnahmsweise eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -,
wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der
Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 -
Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 S. 40 und vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 -
Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 S. 25). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier der Fall sein
könnte. Der Hinweis der Beklagten, Bestehensregeln könnten den Studierenden mittelbar den
Bedeutungsgrad von Fachmaterien signalisieren, mag sachlich zutreffen, macht aber nicht
deutlich, inwiefern sich hieraus eine Einschränkung der inhaltlichen und methodischen
Gestaltungsfreiheit von Hochschullehrern in Bezug auf die von ihnen angebotenen
Lehrveranstaltungen ergeben könnte.
41 (6) Unerheblich ist schließlich, dass nach der Darstellung der Beklagten in der Vergangenheit
nur eine geringe Zahl von Prüflingen in der Universitätsprüfung gescheitert sein soll. Die
Maßgabe, wonach eine Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Misserfolg der gesamten Prüfung
führen soll, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bieten muss, soll gewährleisten, dass die
der Prüfung zugedachte Filterungsfunktion in rationaler, den Zufallsfaktor minimierender Weise
erfüllt werden kann. Hierauf besteht - unter dem Aspekt der Eingriffsgeeignetheit - ein
grundrechtlicher Anspruch auch im Falle einer niedrigen Durchfallquote.
42 dd. Nach den in § 139 BGB und § 44 Abs. 4 VwVfG niedergelegten Rechtsgrundsätzen ist ein
Rechtsakt insgesamt unwirksam, wenn die Unwirksamkeitsgründe einen nicht abgrenzbaren
Teil erfassen oder, sofern sie einen abgrenzbaren Teil erfassen, wenn nicht feststeht, dass der
übrige Rechtsakt gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (vgl. Beschluss
vom 11. Juli 2002 - BVerwG 3 B 84.02 - juris Rn. 3). Hieraus ergeben sich im vorliegenden Fall
folgende Konsequenzen:
43 (1) §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO sind insgesamt unwirksam. Es steht nicht mit
hinreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte die - nach dem oben Gesagten zulässige -
Regelung, wonach ein Misserfolg in der Studienarbeit zum Misserfolg der Universitätsprüfung
insgesamt führt, auch unter der Prämisse getroffen hätte, dass ihr entsprechende Regelungen in
Bezug auf die Aufsichtsarbeit sowie in Bezug auf die mündliche Prüfung verwehrt sind.
44 (2) Die Unwirksamkeit der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO zieht die Unwirksamkeit der
Regelung zur Prüfungswiederholung in § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 JuSPO nach sich, die
nach der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof die Wiederholungsmöglichkeit
abschließend auf die im ersten Anlauf nichtbestandenen Teilprüfungen beschränkt. Diese
Regelung hängt gesetzessystematisch untrennbar mit der in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO
getroffenen Anordnung zusammen, dass die Universitätsprüfung bereits bei endgültigem
Nichtbestehen einer Teilprüfung nicht bestanden ist.
45 (3) Nicht von der Unwirksamkeit der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO betroffen ist die in § 14
Abs. 2 JuSPO niedergelegte Gewichtungsregelung.
46 § 14 Abs. 2 JuSPO ist von der Regelung der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO logisch
abgrenzbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte diese Bestimmung
nicht getroffen hätte, wenn ihr die Unzulässigkeit von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO bewusst
gewesen wäre.
47 § 14 Abs. 2 JuSPO verstößt nicht gegen Bundesrecht. In der prüfungsrechtlichen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt betont worden, dass es Sache
der Beurteilung durch den Normgeber ist, welches Gewicht Einzelleistungen im Rahmen der
Gesamtwertung zugewiesen wird. Solange die entsprechende Regelung von sachlichen
Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine andere
Gewichtung denken ließe (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. August 1985 a.a.O. S. 256 und vom 11.
August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 130 S. 216).
Ausgehend hiervon erheben sich dagegen, dass nach § 14 Abs. 2 JuSPO die Studienarbeit zu
30 %, die mündliche Prüfung zu 20 % und die Aufsichtsarbeit zu 50 % über die Gesamtnote der
Universitätsprüfung bestimmen sollen, keine durchgreifenden Bedenken. Im Lichte dessen, dass
der Schwerpunktbereich neben der fächerbezogenen Ergänzung des Pflichtfachstudiums
insbesondere auch der vertieften Ausbildung wissenschaftlich-methodischer Kompetenz dient,
hätte es zwar nicht ferngelegen, den Gewichtungsanteil der in besonderer Weise hierauf
bezogenen Studienarbeit höher anzusetzen. Die Entscheidung der Beklagten bewegt sich aber
noch innerhalb der Spannbreite vertretbarer Gestaltungen und beruht nicht auf offenkundig
unsachlichen Erwägungen.
48 2. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4
VwGO). Die Beklagte darf dem Kläger nicht entgegenhalten, sein Prüfungsanspruch sei infolge
der Exmatrikulation erloschen. Der Kläger hat sich zur Exmatrikulation vor dem Hintergrund der
Rechtsauffassung der Beklagten veranlasst gesehen, sein Prüfungsanspruch sei durch den
zweimaligen Misserfolg in der Aufsichtsarbeit erloschen. Er hat durch seine Klageerhebung zu
verstehen gegeben, das Prüfungsverfahren bei der Beklagten fortsetzen und dieser
Rechtsauffassung entgegentreten zu wollen. Die Beklagte hat sich hierauf insofern eingelassen,
als sie den Kläger unter dem Vorbehalt des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens zur
mündlichen Prüfung zugelassen hat. Unter diesen Gesamtumständen würde die Beklagte
treuwidrig handeln, wenn sie sich nunmehr - nachdem sich im gerichtlichen Verfahren die
Richtigkeit der Rechtsauffassung des Klägers erwiesen hat - darauf berufen würde, das
Prüfungsrechtsverhältnis sei infolge der Exmatrikulation erloschen.
49 3. Die Beklagte hat den danach nicht erloschenen Prüfungsanspruch des Klägers dadurch zu
erfüllen, dass sie auf Grundlage einer rechtmäßigen, an die Stelle der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3
JuSPO tretenden Bestehensregelung ermittelt, ob der Kläger mit den von ihm erzielten
Einzelnoten die Universitätsregelung mit Erfolg abgelegt hat. In Bezug auf den Kläger wie in
Bezug auf andere Prüflinge ist die Beklagte im Interesse der Aufrechterhaltung des
Prüfungsbetriebs übergangsweise berechtigt, hierfür auf die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 3
JAPrO BW zurückzugreifen, d.h. darauf abzustellen, ob in der Summe der
Teilprüfungsergebnisse - unter Berücksichtigung der Gewichtungsregelung in § 14 Abs. 2
JuSPO - ein mindestens „ausreichendes“ Ergebnis erzielt worden ist.
50 Sofern die Beklagte von dieser Möglichkeit in Bezug auf den Kläger Gebrauch machen sollte,
würde sich erweisen, dass dieser die Universitätsprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden hat.
Denn ausgehend von der Gewichtungsregelung in § 14 Abs. 2 JuSPO hat der Kläger in den
bereits abgelegten Teilprüfungen einen für die Note „ausreichend“ nicht hinreichenden
Punktedurchschnitt von 3,50 erzielt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 JuSPO, §§ 19 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs.
1 JAPrO BW). Demnach bliebe der Kläger auf eine Wiederholungsmöglichkeit verwiesen, die er
durch die bereits erfolgte, jedoch auf unwirksamer Rechtsgrundlage vorgenommene
Wiederholung der Aufsichtsarbeit nicht ausgeschöpft hat. Die Beklagte wäre in seinem Fall - wie
in den Fällen anderer Prüflinge - übergangsweise berechtigt, zur Durchführung von
Wiederholungsprüfungen auf die Regelung in § 33 Abs. 3 JAPrO BW zurückzugreifen. Danach
hätten der Kläger bzw. im gegebenen Fall andere Betroffene die Möglichkeit, in einem zweiten
Anlauf sämtliche Einzelprüfungen - unter Einschluss der Aufsichtsarbeit - ein weiteres Mal
abzulegen.
51 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Hahn
Prof. Dr. Hecker