Urteil des BVerwG vom 09.04.2013

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BVerwG 8 B 71.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 71.12
VG Oldenburg - 12.01.2010 - AZ: VG 1 A 1062/09
Niedersächsisches OVG - 27.06.2012 - AZ: OVG 10 LC 37/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger ist Mitglied im beklagten Stadtrat. Er wendet sich gegen eine vom Beklagten
beschlossene Missbilligung wegen einer Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht. Das
Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Missbilligung einer gesetzlichen
Grundlage bedürfe, an der es fehle. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil geändert und die
Klage abgewiesen. Die Missbilligung sei eine Maßnahme unterhalb einer Sanktion und berühre
zwar den Status des Ratsmitglieds als Mandatsträger, greife jedoch in dessen Rechte nicht in
einem solchen Maße ein, dass es hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe.
2 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger behauptet zwar eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), legt diesen
Zulassungsgrund jedoch nicht hinlänglich dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte er eine
Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und näher darlegen müssen, inwiefern diese der
- gegebenenfalls erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern diese
Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und inwiefern dies zur
Fortentwicklung der Rechtsprechung über den vorliegenden Einzelfall hinaus beiträgt. Das
leistet der Kläger nicht.
3 Er bezeichnet schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Die
Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung einer Vorschrift der
Niedersächsischen Gemeindeordnung und damit des nicht revisiblen Landesrechts ab. Der
Kläger beruft sich demgegenüber zwar in allgemeiner Form auf Art. 28 Abs. 2 GG. Er hätte
insofern aber darlegen müssen, dass Art. 28 Abs. 2 GG eine bestimmte, von der des
Berufungsgerichts abweichende Auslegung des Landesrechts erfordert. Daran fehlt es. Die
Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die Auslegung des niedersächsischen
Landesrechts durch das Berufungsgericht Art. 28 Abs. 2 GG verletzen soll, geschweige denn
inwiefern sich in diesem Zusammenhang bislang ungeklärte Fragen zur Auslegung des Art. 28
Abs. 2 GG stellen. Vielmehr hält der Beschwerdeführer die im angegriffenen Urteil vertretene
Rechtsauffassung, wonach die Missbilligung keiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage
bedürfe, nur allgemein für unrichtig und der revisionsgerichtlichen Überprüfung für bedürftig. Das
genügt nicht.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rudolph