Urteil des BVerwG vom 06.08.2013

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BVerwG 7 KSt 6.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 KSt 6.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 18 000 €
festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache (BVerwG 7 A 19.11) durch Vergleich erledigt worden. In
dem Vergleich wurde die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161
Abs. 2 VwGO in das billige Ermessen des Gerichts gestellt. Durch Beschluss des Gerichts vom
10. September 2012 wurden den Klägern 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Verfahrens
auferlegt.
2 Daraufhin wurden die zu erstattenden Kosten mit Beschluss der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 festgesetzt. In dem Beschluss wurden von den
Klägerinnen zu 1 und 2 geltend gemachte Kosten eines Privatgutachtens dem Grunde nach
anerkannt. Der Höhe nach wurden die Kosten mangels hinreichender Nachweise überwiegend
nicht anerkannt.
3 Die Kläger haben dann die Entscheidung des Gerichts gegen diesen Beschluss der
Urkundsbeamtin beantragt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle dem Antrag der Kläger abgeholfen, soweit es um die Kosten des
Privatgutachtens geht.
4 Gegen den Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Beklagte die Entscheidung des Gerichts
beantragt.
II
5 Der nach den § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
über den der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) bleibt, ohne Erfolg.
6 Die Beklagte wendet sich gegen die Anerkennung der Kosten für die Einholung eines
Privatgutachtens dem Grunde nach. Es ist fraglich, ob sie dies noch geltend machen kann,
nachdem sie den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 nicht
angegriffen hatte.
7 Dies kann aber dahinstehen. Denn die den Klägern für die Einholung eines Privatgutachtens
entstandenen Kosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Sie dienten im Zeitpunkt ihres
Entstehens der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Einwand der Beklagten, die
Einholung des Gutachtens sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich
gewesen, weil die Kläger - wie die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung dargelegt habe -
mit ihren Einwendungen präkludiert gewesen seien, ist unzutreffend:
8 Ist ein Kläger mit seinen Einwendungen präkludiert hat dies zur Folge, dass seine Klage
unbegründet ist. Die Beklagte meint also, nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens durch
Vergleich müsse der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei Prüfung der Frage, ob Kosten zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, insoweit auch prüfen, ob - im
Zeitpunkt der Entstehung der Kosten - die Klage begründet gewesen ist (bzw. ob in diesem
Zeitpunkt noch eine begründete Klage hätte erhoben werden können). Dies ist
selbstverständlich nicht Aufgabe des Urkundsbeamten. Wird ein Verfahren durch Vergleich
beendet bleibt vielmehr offen, ob die Klage ganz oder teilweise begründet gewesen ist.
Maßgebend für die Kostenfestsetzung ist dann allein die im Vergleich oder aufgrund des
Vergleichs getroffene Kostenentscheidung. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten kann dann nicht
mit der Begründung, sie seien wegen Unbegründetheit der Klage nicht zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, angezweifelt werden.
9 Andere Bedenken gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin hat die Beklagte nicht geltend
gemacht.
10 Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über
die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
Krauß