Urteil des BVerwG vom 18.04.2013

BVerwG: garage, offenkundig, anbau, baurecht, überprüfung, gebärdensprache, kunst, bauvorschrift, genehmigungsverfahren, bebauungsplan

BVerwG 4 B 21.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.13
Schleswig-Holsteinisches VG - 30.11.2011 - AZ: VG 8 A 15/11
Schleswig-Holsteinisches OVG - 18.01.2013 - AZ: OVG 1 LB 2/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 €
festgesetzt
Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne
Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde
beimisst.
2 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob die Baugenehmigungsbehörde bei der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens
und bei Beibehaltung des eingeschränkten Prüfungsumfangs hinsichtlich der außen vor
gelassenen gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans, gegen die das Bauvorhaben
letzten Endes verstößt, tatsächlich sehenden Auges ein Bauvorhaben genehmigen durfte, bei
dem bereits offenkundig und augenscheinlich für die Behörde ohne eine ins Einzelne gehende
Prüfung erkennbar gewesen ist, dass das nach der Landesbauordnung bzw. dem
Bebauungsplan zu genehmigende Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften
offensichtlich nicht legal verwirklicht werden kann,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist nicht entscheidungserheblich.
3 Die Beschwerde unterlegt ihrer Frage die Prämisse, dass die dem Kläger erteilte
Baugenehmigung für einen Anbau mit zwei Wohnungen an das bestehende Hauptgebäude
auch die in den Bauunterlagen zeichnerisch dargestellte Garage mit umfasst habe, mithin, dass
neben dem Wohnanbau auch die Garage genehmigt worden sei. Diese Prämisse wird in der
Beschwerdebegründung zwar nicht ausdrücklich formuliert; insbesondere differenziert die
Beschwerde nicht zwischen der Genehmigung des Anbaus und der Garage, sondern spricht
stets nur von dem „genehmigten (Bau-) Vorhaben“. Gleichwohl wird aus dem
Gesamtzusammenhang des Beschwerdevortrags unmissverständlich deutlich, dass die
Beschwerde gerade auch von einer Genehmigung der Garage ausgeht. Ausschließlich die
Beseitigung der Garage ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides und ist deshalb im
Sprachgebrauch der Beschwerde das „genehmigte Vorhaben“, während der - bisher nicht
verwirklichte - Anbau im vorliegenden Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielt. An die
Prämisse, dass eine Genehmigung für die streitgegenständliche Garage nicht nur beantragt,
sondern auch erteilt worden sei, knüpft die Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt, dass die
Genehmigungsbehörde nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht habe, die beantragte
Genehmigung zu versagen, wenn diese für den Bauherrn ersichtlich nutzlos sei, weil das
Vorhaben - wie hier - gegen Rechtsvorschriften verstoße, die im vereinfachten
Genehmigungsverfahren zwar grundsätzlich nicht mitzuprüfen seien, der Verstoß aber für die
Behörde offenkundig sei. Wäre die Baugenehmigung (für die Garage) - so die Beschwerde
weiter - dementsprechend versagt worden, hätte der Kläger keine Aufwendungen für deren
Errichtung erbringen und auch nicht den Schaden davontragen müssen, der entstehen werde,
um das zu keinem Zeitpunkt legalisierbare Bauvorhaben wieder zu beseitigen.
4 Von der Prämisse, dass die erteilte Baugenehmigung die Garage mit umfasst habe, ist das
Oberverwaltungsgericht indes nicht ausgegangen. Es hat im Gegenteil angenommen, dass die
Garage ohne Genehmigung und damit formell illegal errichtet worden sei (UA Rn. 23). Der
Standort und die Ausführung der Garage seien nicht von der Baugenehmigung umfasst gewesen
(UA Rn. 23 und 31). Das Oberverwaltungsgericht stützt diese Annahme auf die Erwägung, dass
es sich bei der Festsetzung des Bebauungsplans, die Garagen betreffe, um eine örtliche
Bauvorschrift handle, die nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
nach § 75 LBO 2000 gehöre und damit nicht Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei;
die Legalisierungswirkung (der Baugenehmigung) reiche aber nur so weit, wie das materielle
Baurecht Prüfungsmaßstab bei der Erteilung der Baugenehmigung gewesen sei (UA Rn. 23).
Eine rechtliche Überprüfung dieser auf landesrechtliche Erwägungen gestützten, die Auslegung
des Genehmigungsbescheides betreffenden Annahme ist dem Senat verwehrt.
Zulassungsgründe sind insoweit nicht geltend macht. Von der Prämisse einer genehmigten
Garage ist deshalb auch im Beschwerdeverfahren nicht auszugehen.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Bumke
Petz