Urteil des BVerwG vom 25.04.2013
BVerwG: unternehmen, eigentum, aufklärungspflicht, überprüfung, stillschweigend, hoheitsakt, kunst, gebärdensprache, presse, versäumnis
BVerwG 4 BN 16.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 16.13
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.
Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels
zuzulassen.
3 Die Antragsgegnerin macht geltend, dass das Oberverwaltungsgericht die
Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin hätte aufklären müssen. In dem Versäumnis liege ein
Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Da die Frage der Grundrechtsfähigkeit einer juristischen
Person eine Rechtsfrage ist, der Untersuchungsgrundsatz aber nur für die Ermittlung und
Bewertung von Tatsachen gilt (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 6), legt der
Senat die Aufklärungsrüge dahin gehend aus, dass die Antragsgegnerin dem
Oberverwaltungsgericht vorwirft, nicht geklärt zu haben, wer die Anteilseigner der Antragstellerin
sind.
4 Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Beteiligungsverhältnisse nicht geklärt, weil ihm
- entweder bekannt war, dass die Antragstellerin im überwiegenden Eigentum der öffentlichen
Hand steht - nach dem Vortrag der Antragsgegnerin bezieht sich der Begriff der Stadtwerke aus
der Sicht des Adressaten auf ein kommunales Unternehmen oder ein Unternehmen mit
kommunaler Beteiligung (Beschwerdebegründung S. 8) -,
- oder weil die Beteiligungsverhältnisse nach seiner Rechtsauffassung keinen Einfluss auf die
Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin haben
- oder weil es kein Problembewusstsein hatte.
In keiner der Fallgestaltungen hat das Oberverwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht
verstoßen. Maßstab für die Prüfung, ob das Tatsachengericht seiner Aufklärungspflicht genügt
hat, ist die seiner Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung, und zwar selbst dann,
wenn diese der rechtlichen Überprüfung nicht standhält (Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6
C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>; stRspr).
5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten
Abweichung des Normenkontrollurteils von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
zuzulassen.
6 Es ist nicht zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtssatz formuliert hat, der
einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht.
7 Die Antragsgegnerin behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe stillschweigend den
Rechtssatz aufgestellt, ein mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehendes gemischt-
wirtschaftliches Unternehmen sei grundrechtsfähig. Damit sei es von dem Rechtssatz aus dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 - (juris Rn. 17)
abgewichen, wonach sich gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, die sich überwiegend in
öffentlicher Hand befinden, nicht auf materielle Grundrechte berufen können.
8 Die Antragsgegnerin hat den Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts aus dem
Zusammenhang gerissen und damit sinnentstellend wiedergegeben. Der Rechtssatz knüpft an
die vorhergehende Aussage an („hiervon ausgehend“), dass sich gemischt-wirtschaftliche
Unternehmen, die überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, nicht auf den Schutz
der materiellen Grundrechte berufen können, soweit sie bestimmungsgemäß öffentliche
Aufgaben wahrnehmen und in dieser Funktion von dem angegriffenen Hoheitsakt betroffen sind.
Dass das Oberverwaltungsgericht dem einen Rechtssatz des Inhalts entgegengestellt hätte,
dass die genannten Unternehmen auch dann den Schutz der materiellen Grundrechte genießen,
wenn sie in der Funktion als Träger öffentlicher Aufgaben betroffen sind, lässt sich dem
Normenkontrollurteil nicht entnehmen.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke