Urteil des BVerwG vom 03.09.2013

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BVerwG 8 KSt 2.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 KSt 2.13
VG Dresden - 01.09.2012 - AZ: VG 6 K 1954/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:
Der Antrag der Beigeladenen, den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2013 - BVerwG
8 B 7.13 - dahingehend zu ergänzen, dass den Klägern auch die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, wird abgelehnt.
Gründe
1 Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 1. Juli 2013 ist
nach § 120 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere innerhalb der
Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO bestellt.
2 Der Antrag ist aber nicht begründet.
3 Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur
erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der
Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen
im Regelfall nur dann, wenn er im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt hat. Hat
der Beigeladene einen Antrag gestellt, nimmt er gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes
Kostenrisiko auf sich. Als Kehrseite dieses übernommenen Kostenrisikos entspricht es
regelmäßig der Billigkeit, eine Kostenerstattung anzuordnen, wenn der Beigeladene mit seinem
Antrag Erfolg hat (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 132; Olbertz, in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 154 Rn. 15 und § 162 Rn. 92).
4 Der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 2. April 2013 enthält keinen
solchen ausdrücklichen Antrag. Zwar wird in ihm u.a. ausgeführt: „Die Beschwerde ist
zurückzuweisen.“ Ein konkludent gestellter Antrag ist hierin indes nicht zu sehen. Hierfür reicht
nicht aus, dass sich die Beigeladene mit Ausführungen zur Sach- und Rechtslage am Verfahren
beteiligt und dabei die Unbegründetheit des Antrags geltend macht. Eine Antragstellung setzt
vielmehr ein eindeutiges prozessuales Verhalten voraus, das sich unmissverständlich von einer
sonstigen Beteiligung abgrenzen lässt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
5 Da die Beigeladene durch Unterlassung eines solchen Antrags kein Kostenrisiko eingegangen
ist, entspricht es nicht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen aufzuerlegen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Held-Daab
Dr. Rudolph