Urteil des BVerwG vom 29.01.2015

BVerwG: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, gebäude, hauptsache, aktiven, rechtswidrigkeit, bauarbeiten, entschädigung, schallschutz, zustand

BVerwG 7 VR 5.14 [
ECLI:DE:BVerwG:2014:191214B7VR5.14.0
]
Titelzeile:
Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz
Rechtsquellen:
VwGO § 80 Abs. 5
UmwRG § 4a Abs. 3 und Abs. 4
AEG § 18e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3
Stichworte:
Planfeststellung; Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Planergänzung; ergänzendes Verfahren; Erschütterungsschutz; Unterschottermatten;
Güterzugverkehr.
Leitsatz:
Auch Maßnahmen des aktiven Erschütterungsschutzes können im Wege der Planergänzung angeordnet werden.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 VR 5.14
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Hinsichtlich der Antragstellerin zu 8, die ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
31. März 2014 abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1, 2, 3, 10, 11 und 12 tragen je 1/9, die Antragsteller zu 4 und 5, die Antragsteller zu 6 und 7 und die
Antragsteller zu 8 und 9 tragen jeweils als Gesamtschuldner je 1/9 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67 500 € festgesetzt. Dabei entfallen auf die Antragsteller zu 4 und 5, die Antragsteller zu
6 und 7 und die Antragsteller zu 8 und 9 jeweils gemeinsam 7 500 €, auf die übrigen Antragsteller je einzeln 7 500 €.
Gründe
I
1 Die Antragsteller sind Eigentümer bzw. Miteigentümer von Grundstücken, die entlang der Eisenbahnstrecke 6207 Grenze Deutschland/Polen -
Roßlau liegen. Die Grundstücke sind mit Wohn- und teilweise weiteren Gebäuden bebaut und werden von ihnen selbst genutzt. Die Antragsteller
begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der
Antragsgegnerin für das Vorhaben „Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode - Horka - Grenze D/Pl, Genehmigungsabschnitt 2a, Bf. Niesky
(a) - Bf. Knappenrode (a)“, Bahn-km 29,900 - km 64,302 vom 31. März 2014. Gegenwärtig ist auf dem für zwei Gleise ausgelegten Planum ein
- nicht elektrifiziertes - Gleis verlegt, das mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren werden kann. Die beigeladenen
Vorhabenträgerinnen möchten die Strecke zweigleisig ausbauen und elektrifizieren. Hierfür sollen u.a. die Oberbauanlagen, der Unterbau, die
Entwässerungsanlagen sowie Stützbauwerke, Eisenbahnüberführungen und Bahnübergänge neu errichtet bzw. geändert werden.
Personennahverkehrszüge sollen künftig mit bis zu 160 km/h, Güterzüge mit bis zu 100 oder 120 km/h verkehren können.
2 Nach öffentlicher Auslegung der Planungsunterlagen haben die Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben; sie haben vor allem
weitergehenden Erschütterungs- und Lärmschutz gefordert. Die Antragsgegnerin hat nach Vorlage einer weiteren erschütterungstechnischen
Untersuchung durch die Beigeladenen (Peutz Consult vom 24. Mai 2012, Anlage 11.1b) den Plan für das Vorhaben unter Zurückweisung der
Einwendungen festgestellt. Sie hat sich die abschließende Entscheidung über die Festsetzung von Maßnahmen des Erschütterungsschutzes am
Ausbreitungsweg oder am Gebäude oder einer Entschädigung wegen der Erschütterungsmehrbelastung dem Grunde nach für innerhalb
Ausbreitungsweg oder am Gebäude oder einer Entschädigung wegen der Erschütterungsmehrbelastung dem Grunde nach für innerhalb
bestimmter Begrenzungslinien befindliche Gebäude vorbehalten (PFB A.4.25 Buchst. f). Für die neun betroffenen Ortschaften sind
Schallschutzwände mit einer Höhe von 2,0 bis 5,0 m über Schienenoberkante vorgesehen. Für 151 Gebäude hat sie dem Grunde nach einen
Anspruch auf passiven Schallschutz festgestellt (PFB A.4.25 Buchst. a, Erläuterungsbericht S. 97). Sie hat der Beigeladenen aufgegeben, bei der
Durchführung der Bauarbeiten die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August
1970 zu beachten (PFB A.4.25 Buchst. i).
3 Mit ihren Klagen (BVerwG 4 A 4.14) begehren die Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit
und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass ihre nicht
erledigten Einwendungen berücksichtigt werden, weiter hilfsweise, die Verpflichtung der Beklagten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über
die Gewährung weitergehenden Lärm- und Erschütterungsschutzes neu zu entscheiden.
II
4 Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 14 der Anlage zu § 18e Abs. 1
AEG (Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) für die Entscheidung über die Anträge nach § 80a Abs.
3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.
5 1. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 8 wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, da sie ihren Antrag
zurückgenommen hat.
6 2. Die Anträge der übrigen Antragsteller sind statthaft. Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss haben gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1
AEG keine aufschiebende Wirkung, weil in Nr. 1 b) lfd. Nr. 11 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des
Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - (vom 15. November 1993, BGBl I S. 1874, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober
2006, BGBl I S. 2407) für das Vorhaben ein vordringlicher Bedarf festgestellt wird.
7 3. Die Anträge sind jedoch nicht begründet.
8 a) Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Das Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetz ist anwendbar; der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG.
Die in § 4a UmwRG enthaltenen Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten gemäß § 4a Abs. 4 UmwRG nicht nur für
Verbandsklagen nach § 2 UmwRG, sondern auch für Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen nach der
Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18).
9 Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende
Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §
80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden
Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage
erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und
Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind alleine die
einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur
bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung
ändert sich hingegen nichts (Beschlüsse vom 16. September 2014 - BVerwG 7 VR 1.14 - juris Rn. 10 f. und vom 16. Oktober 2014 - BVerwG 7
VR 2.14 u.a. - Rn. 10).
10 b) Soweit es um Erschütterungen und Lärm geht, werden die Antragsteller nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage weder die
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.
11 aa) In erster Linie machen die Antragsteller geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss an erheblichen Abwägungsfehlern leide, weil er die
durch betriebsbedingte Erschütterungen verursachten Probleme nicht hinreichend bewältige. Die Erschütterungstechnische Untersuchung habe
den Ist-Zustand nicht zutreffend ermittelt. Die ihr zugrunde liegende Betriebsprognose für das Jahr 2025 sei nicht nachvollziehbar. Die
Antragsgegnerin habe auch den prognostizierten erheblichen Erschütterungen durch den Entscheidungsvorbehalt nicht hinreichend Rechnung
getragen.
12 Sollten diese Mängel vorliegen, könnten die Antragsteller gemäß § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder
die Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Ein Aufhebungsanspruch besteht nur, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärm- oder
Erschütterungsbelastung die fachplanerische Abwägung insgesamt oder bezogen auf einen abtrennbaren Planungsteil wegen mangelnder
Ausgewogenheit keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planungsentscheidung aufgedrängt hätte (Beschlüsse
vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 11.12 - juris Rn. 10 und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 7 VR 13.11 - juris Rn. 15; Urteil vom 23.
November 2005 - BVerwG 9 A 28.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 45 Rn. 17 jeweils m.w.N.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Es geht
um den Ausbau einer Bestandsstrecke. Dass die vom Bahnbetrieb herrührenden Erschütterungen zu einer anderen Trassierung hätten führen
müssen, machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Die Erschütterungstechnische Untersuchung vom 24. Mai 2012 hat zwar ergeben, dass
bereits im Ist-Zustand die Anhaltswerte der DIN 4150-2 teils deutlich überschritten werden und es aller Voraussicht nach in einem Abstand von
50 m (Mischgebiet) bzw. 65 m (Wohngebiet) kein konventionelles Gebäude geben wird, in dem im Prognosefall keine merkliche Erhöhung (um
mehr als 25%) der Beurteilungsschwingstärke KBFTr auftreten wird (S. 22, 25). Selbst wenn sich die Antragsgegnerin - wie die Antragsteller
meinen - in dieser Situation nicht mit einem Entscheidungsvorbehalt hätte begnügen dürfen, könnten die Antragsteller nur eine Ergänzung des
meinen - in dieser Situation nicht mit einem Entscheidungsvorbehalt hätte begnügen dürfen, könnten die Antragsteller nur eine Ergänzung des
Plans um weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen verlangen. Die Erschütterungsbelastung ist ein Konflikt, der durch
Schutzmaßnahmen oder Entschädigung jedenfalls bewältigt werden kann und deshalb die fachplanerische Abwägung nicht insgesamt in Frage
stellt.
13 Die Antragsteller können aller Voraussicht nach auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des
Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Zur Begründung eines solchen Anspruchs machen sie geltend, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen des
aktiven Erschütterungsschutzes am Oberbau nicht hinreichend geprüft habe und dies nur in einem ergänzenden Verfahren vor Vollziehung des
Planfeststellungsbeschlusses nachgeholt werden könne, weil derartige Maßnahmen nach Abschluss der Gleisarbeiten nicht mehr oder nur noch
mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich seien. Dass sich Maßnahmen des aktiven Erschütterungsschutzes wesentlich leichter und
kostengünstiger verwirklichen lassen, wenn sie vor und nicht erst nach Durchführung der im Planfeststellungsbeschuss zugelassenen
Gleisarbeiten angeordnet werden, ändert nichts daran, dass es auch insoweit um zusätzliche Schutzmaßnahmen geht, die gegebenenfalls im Wege
der Planergänzung angeordnet werden können. Das Grundgerüst der planerischen Abwägung bliebe auch hiervon unberührt.
14 Unabhängig hiervon ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass hier Maßnahmen am Oberbau zur Reduzierung der Erschütterungen nicht in
Betracht kommen, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Erschütterungstechnische Untersuchung vom 24. Mai 2012 (S. 30 f.) kommt zu dem
Ergebnis, dass Unterschottermatten wegen ihrer erforderlichen statischen Steifigkeit erst ab Frequenzen oberhalb von ca. 30 Hz Minderungen der
Erschütterungseinleitung erwarten ließen. Bei einem Versuch hinsichtlich der Wirkung bzw. der Erschütterungsausbreitung im Freifeld sei im
Bereich zwischen 25 Hz und 40 Hz bei der gewählten Ausführungsvariante eine Erhöhung der Schwingungen aufgetreten. Bei Wahl einer
anderen Unterschottermatte lasse sich das System voraussichtlich noch optimieren, d.h. die Abstimmfrequenz zu tieferen Frequenzen verlagern.
Im vorliegenden Fall mit tiefen Resonanzfrequenzen der Decken der maßgeblich betroffenen Häuser seien keine Minderungen durch dieses
System zu erwarten. Grundsätzlich dürften im Frequenzbereich zwischen 10 Hz und 40 Hz durch die Verwendung von Unterschottermatten
Erhöhungen der Erschütterungsimmissionen bei Decken mit tiefen Resonanzfrequenzen nicht auszuschließen sein. Da in den betroffenen
untersuchten Gebäuden weiche Holzbalkendecken mit tiefen Resonanzfrequenzen vorhanden seien, schieden somit solche Maßnahmen wie
Unterschottermatten zur wirkungsvollen Reduzierung der Erschütterungen im vorliegenden Fall aus. Die Antragsgegnerin hat sich diese
Einschätzung im Erläuterungsbericht (S. 98-1) zu eigen gemacht. Die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass eine
Kombination einzelner Maßnahmen des aktiven und passiven Erschütterungsschutzes zu einer erheblichen Reduzierung der
Erschütterungsbelastungen führen würde. Soweit das Gutachten Maßnahmen am Oberbau als untauglich ansehe, weil sie wegen der tiefen
Resonanzfrequenzen der weichen Holzbalkendecken vermeintlich keine Wirkung entfalteten, sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten selbst
bei der Beschreibung möglicher Maßnahmen am Gebäude entsprechende Maßnahmen zur Veränderung eben dieser Deckenresonanzfrequenzen
vorschlage (Schriftsätze vom 16. Juli 2014 S. 17 f. und vom 6. Oktober 2014 S. 5).
15 Dieser Einwand dürfte an der wesentlichen Aussage der Erschütterungstechnischen Untersuchung vorbeigehen. Die Erschütterungstechnische
Untersuchung geht davon aus, dass Unterschottermatten wegen ihrer eigenen Steifigkeit erst ab Anregungsfrequenzen oberhalb von 30 Hz in der
Lage sind, die Einleitung der Erschütterungen in den Boden zu reduzieren. Nach der Betriebsprognose 2025 der Beigeladenen werden auf der
Strecke weit überwiegend Güterzüge verkehren. Deren Anregungsfrequenz liegt nach Angaben der Beigeladenen zwischen 6,3 Hz und 16 Hz
(Schriftsatz vom 11. September 2014 S. 7). Unterschottermatten dürften die Ausbreitung der hier relevanten Erschütterungen mithin bereits
aufgrund ihrer eigenen Wirkungsweise und damit unabhängig von den Eigenschaften der Gebäude im Einwirkungsbereich nicht reduzieren. Eine
Versteifung der Decken im Gebäude könnte daran nichts ändern. Die Beschränkung des Frequenzbereichs auf Frequenzen unterhalb von 30 Hz
kann offenbar, wenn sich die Anregungsfrequenz mit der Resonanzfrequenz der Decken des Gebäudes überlagert, sogar zu einer Erhöhung der
Erschütterungsimmissionen führen. Nur dieser Gefahr dürfte durch eine Versteifung der Decken begegnet werden können; eine positive Wirkung
würde der Einbau von Unterschottermatten auch dadurch nicht erlangen.
16 Für den hier vorhandenen Gebäudebestand und die in Rede stehenden tieffrequenten Anregungen durch Güterzüge kommt die
Erschütterungstechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass am Oberbau allenfalls Masse-Feder-Systeme die Erschütterungen wirksam
mindern könnten. Diese seien auf freier Strecke aber noch nicht erprobt; ihnen fehle die erforderliche Zulassung (S. 31 f.). Einwendungen
hiergegen haben die Antragsteller nicht erhoben.
17 Die Antragsteller zu 6 und 7 und die Antragstellerin zu 10, deren Wohnhäuser - anders als diejenigen der übrigen Antragsteller - außerhalb
des Korridors von 50 bzw. 65 m entlang des Gleises liegen, können jedenfalls keinen weitergehenden Schutz verlangen. Sollte der
Entscheidungsvorbehalt für Maßnahmen zugunsten von innerhalb der Begrenzungslinien gelegenen Gebäuden (PFB A.4.25 Buchst. f) ihren
Belangen nicht hinreichend Rechnung tragen, wäre auch dieser Mangel im Wege der Planergänzung zu beheben.
18 bb) Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Entscheidungen der Antragsgegnerin über die Dimensionierung der
Schallschutzwände abwägungsfehlerhaft seien und sie das Grundstück des Antragstellers zu 1 zu Unrecht dem Außenbereich zugerechnet habe,
dass Nebenentscheidungen zum sekundären Schallschutz fehlten und der Schutz vor Immissionen während der Bauphase unzureichend sei.
Auch insoweit können die behaupteten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses allenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung führen.
19 cc) Ausgehend von den geringen Erfolgsaussichten der Klagen, soweit sie auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und
Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet sind, ist das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verwirklichung des dem
vordringlichen Bedarf zugeordneten Vorhabens höher zu gewichten als das Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Bauarbeiten. Die
Möglichkeit, mit ihren Klagen im Wege der Planergänzung einen verbesserten Schutz vor Erschütterungen und Lärm zu erreichen, wird ihnen
durch die Ausführung des Vorhabens nicht genommen.
20 c) Ein Anspruch auf teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt in Betracht, soweit sich die Antragstellerin zu 2 gegen das
Verbot wendet, von K. kommend nach Überqueren des Bahnübergangs H. nach rechts in den III. Quadranten und damit zu ihrem Grundstück
abzubiegen (vgl. Erläuterungsbericht S. 74 und Anlage 6.5.15). Ob das Rechtsabbiegeverbot erforderlich ist, um einen Rückstau von Fahrzeugen
auf dem Bahnübergang zu verhindern, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht abschätzen. Insoweit geht jedoch die Interessenabwägung zu
Lasten der Antragstellerin zu 2 aus. Sollte über die Klage nicht ohnehin vor Abschluss der Bauarbeiten am Bahnübergang entschieden sein, wäre
es ihr, selbst wenn sich das Abbiegeverbot im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte, zuzumuten, die durch das Verbot
verursachten Umwege bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.
verursachten Umwege bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG.
Dr. Nolte
Dr. Philipp
Brandt