Urteil des BVerwG vom 28.05.2008

BVerwG: anspruch auf rechtliches gehör, gerichtsgebühr, rüge, ausbildung, entlastung, form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 118.07
BVerwG 2 B 62.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
- 2 -
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2007
- BVerwG 2 B 62.07 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und gemäß
zurückzuweisen.
1
Die durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220, 3223) auch zur Ent-
lastung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Anhörungsrüge nach
§ 152a VwGO gewährt den Verfahrensbeteiligten in der Form eines außeror-
dentlichen Rechtsbehelfs (BTDrucks 15/3706 S. 22) die Möglichkeit fachgericht-
licher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschluss vom 16. Oktober 2007
- BVerwG 2 B 101.07 - juris Rn. 8).
2
Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Senat habe in dem gerügten Beschluss die
aufgeworfene Rechtsfrage i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen,
ob die im Beitrittsgebiet abgeleistete Bewährungszeit überhaupt zu den Befähi-
gungsvoraussetzungen i.S.v. § 4 Abs. 1 2. BesÜV zu zählen sei. Erst wenn die-
se Frage bejaht worden wäre, hätte der Senat die Bewährungszeit als eine im
Sinne der genannten Vorschrift im Beitrittsgebiet absolvierte Ausbildung berück-
sichtigen dürfen. Da der Senat die Bewährungszeit, gestützt auf die tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO), aber im Blick hatte,
also nicht schlechthin unberücksichtigt gelassen hat, stellt die Rüge der Klägerin
nur scheinbar eine Gehörsrüge dar. In Wirklichkeit erhebt sie eine Sachrüge.
Denn sie macht geltend, dem Senat sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen,
dass er die Bewährungszeit zu Unrecht als Ausbildungszeit i.S.d. § 4 Abs. 1
2. BesÜV gewertet hat. Sachrügen sind kein Gegenstand der Anhörungsrüge
nach § 152a VwGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400
der Anlage 1 zum GKG ergibt.
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Albers Prof. Dr. Kugele Thomsen