Urteil des BVerwG vom 11.12.2012

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BVerwG 8 C 47.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 C 47.12
VG Mainz - 25.11.2011 - AZ: VG 6 K 1651/11.MZ
OVG Rheinland-Pfalz - 15.05.2012 - AZ: OVG 6 A 11452/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2012
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
Dr. Rudolph
beschlossen:
Soweit das Revisionsverfahren den Untersagungszeitraum ab dem 1. Juli 2012
betrifft, wird es abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 54.12
fortgeführt.
Gründe
1 Die Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO ist
zulässig, weil der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht teilbar ist. Da die angegriffene
Untersagung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, ist ihre Rechtmäßigkeit
zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen.
2 Die maßgebliche Rechtslage hat sich in Rheinland-Pfalz am 1. Juli 2012 mit dem Inkrafttreten
des Landesgesetzes zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und dem Staatsvertrag
über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Landesglücksspielgesetz -
LGlüG -) vom 22. Juni 2012 (GVBl RP S. 166) geändert. Die Trennung dient der
Verfahrensbeschleunigung. Sie ermöglicht eine zeitnahe Entscheidung über den Teil des
Streitgegenstandes, für den die frühere, bereits umfassend erörterte Rechtslage maßgeblich ist,
ohne den Beteiligten die Gelegenheit zur eingehenden Prüfung und Erörterung der neuen
Rechtslage, ihrer Umsetzung und ihrer Konsequenzen für den Untersagungszeitraum ab dem 1.
Juli 2012 zu nehmen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Held-Daab
Dr. Rudolph