Urteil des BVerfG vom 12.12.2013

BVerfG: freiheit der person, unterbringung, verfassungsbeschwerde, fortdauer, wahrscheinlichkeit, stationäre behandlung, steigerung, konkretisierung, aussetzung, grundrecht

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1690/13 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...,
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013
- 1 Ws 543, 544/13 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 - 3
StVK 172/12 -,
c)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar
2013 - 1 Ws 175/13 -,
d)
den Beschluss des Landgerichts München I vom 5. Februar 2013 -
StVK 172/12 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 12. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 - 3 StVK 172/12 - und der
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 543, 544/13 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 - 1 Ws 543, 544/13 - wird
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
I.
2
1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 21. Februar 2011
wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im Übrigen wurde er
freigesprochen. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28. März 2011 rechtskräftig.
3
b) Der Beschwerdeführer befand sich vom 16. August 2010 bis zum 21. Februar 2011 in
Untersuchungshaft und ist seitdem - zunächst aufgrund einer vorläufigen Unterbringung gemäß
§ 126a StPO - im Isar-Amper-Klinikum München Ost untergebracht.
4
2. a) Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Februar 2013 wies das Landgericht München I einen
Antrag auf Beiordnung eines nicht ortsansässigen Pflichtverteidigers zurück, da das Bestehen
eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer nicht dargelegt worden
sei.
5
b) Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das
Oberlandesgericht München mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 27. Februar 2013 als
unbegründet.
6
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Mai 2013 ordnete das Landgericht München I - nach
Anhörung des Beschwerdeführers - die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus an.
7
Eine Aussetzung der Unterbringung komme nicht in Betracht, da noch nicht zu erwarten sei,
dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr
begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB). Das Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus sei noch nicht erreicht. Zur Verbesserung der Täterprognose bedürfe es weiterer
therapeutischer Einwirkungen im Rahmen einer gesicherten Unterbringung. Der
Beschwerdeführer werde derzeit in der Lockerungsstufe „C“ geführt. Eine Erprobung in dieser
und der höheren Freizügigkeitsstufe „D“ stehe noch aus.
8
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 2. Mai 2013 angegeben,
dass er eine Berufsausbildung zum Koch zum 1. August 2013 in einem Hotel beginnen könne.
Seinen künftigen Arbeitgeber habe er über seine derzeitige forensische Unterbringung und das
zugrundeliegende Delikt wahrheitsgemäß informiert. Diese Angaben seien jedoch nicht
zutreffend gewesen, wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich selbst einräume.
9
Die weitere Unterbringung stehe noch in einem angemessenen Verhältnis zu Anlass und Zweck
ihrer Anordnung.
10
4. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht
München mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 28. Juni 2013 als unbegründet.
11
Das Landgericht München I habe zu Recht die Fortdauer der Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
12
In der Stellungnahme der behandelnden Klinik vom 20. Dezember 2012 werde ausgeführt, dass
sich der Beschwerdeführer mitten in einem Therapieprozess befinde. Unabdingbare
Voraussetzung für seine Entlassung sei der Abschluss der deliktsspezifischen Gruppentherapie,
seine erfolgreiche Erprobung auf weiteren Lockerungsstufen und die Schaffung eines sozialen
Empfangsraumes. Diese Voraussetzungen hätten innerhalb von nur vier Monaten nicht
geschaffen werden können.
13
Die Tatsache, dass eine Lüge des Beschwerdeführers in der mündlichen Anhörung aufgedeckt
worden sei, begründe berechtigte Zweifel an dessen Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit.
14
Bei dem Beschwerdeführer sei nach wie vor von einer bestehenden Gefährlichkeit im Hinblick
auf die Begehung erheblicher Sexualstraftaten auszugehen. Bereits nach dem im
Erkenntnisverfahren eingeholten Gutachten bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr
dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft gleiche oder ähnliche Sexualdelikte
zum Nachteil von Kindern begehen könne. Darüber hinaus sei eine Steigerung der sexuellen
Delinquenz durch „Hands-on“-Delikte nicht auszuschließen. Diese Prognose werde durch die
nunmehr den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte geteilt, die aus forensisch psychiatrischer
Sicht eine weitere stationäre Behandlung zur Erreichung des Unterbringungszwecks für
erforderlich hielten.
15
Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten des Beschwerdeführers von
erheblichem Gewicht sei auf andere Weise nicht zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht erkennbar.
II.
16
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
17
1. Das durch das Oberlandesgericht München herangezogene Gutachten aus dem
Erkenntnisverfahren sei bereits zweieinhalb Jahre alt und lasse daher keine verlässliche
Prognose im Hinblick auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers zu. Zudem beruhe es auf
falschen Umständen.
18
2. Die Gerichte hätten ihre Entscheidungen überdies nicht ausreichend begründet. Insbesondere
eine fortbestehende Gefährlichkeit könne nicht allein deshalb angenommen werden, weil der
Beschwerdeführer seinen zukünftigen Arbeitgeber nicht über seine forensische Unterbringung
informiert und insofern falsche Angaben im Rahmen der mündlichen Anhörung gemacht habe,
zumal die im Übrigen sehr positive Entwicklung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug
einer negativen Gefährlichkeitsprognose entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer seien bereits
nach wenigen Monaten in der Unterbringung Lockerungen gewährt worden, die er bislang
unbeanstandet durchgestanden habe.
19
Die zu erwartenden Taten (Besitz von kinderpornographischen Schriften) seien zudem nicht
„erheblich“ im Sinne von § 63 StGB. Die durch die Gerichte angenommene Steigerung der
Deliktsschwere beruhe allein auf dem Sachverständigengutachten aus dem
Erkenntnisverfahren, welches nicht als Entscheidungsgrundlage habe herangezogen werden
dürfen.
20
Jedenfalls aber sei die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in
einem psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf die Anlasstaten nicht mehr verhältnismäßig.
Die Taten seien dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen.
21
3. Zudem sei die Fortdauerentscheidung nicht wie gesetzlich vorgeschrieben nach Ablauf eines
Jahres erfolgt, sondern erst zehn Wochen später, was ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG begründe.
22
4. Schließlich sei der durch den Beschwerdeführer benannte Rechtsanwalt seines Vertrauens
rechtswidrig wegen Ortsferne nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden.
III.
23
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen.
24
1. a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die
Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Weder das Landgericht München I
noch das Oberlandesgericht München hätten im Rahmen der angegriffenen Beschlüsse
Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers verkannt.
Insbesondere genügten die in den angegriffenen Beschlüssen aufgeführten Gründe unter
Berücksichtigung der Unterbringungsdauer von bislang etwas mehr als zweieinhalb Jahren den
verfassungsrechtlichen Begründungserfordernissen.
25
Das Oberlandesgericht setze sich sowohl mit der Entwicklung des Beschwerdeführers in der
Therapie auseinander, indem es ausführlich die letzte Stellungnahme der Klinik würdige, als
auch mit der konkret von diesem ausgehenden Gefahr. Unter Bezugnahme auf die
Vorverurteilungen und das Eingangsgutachten komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine
erhebliche Wiederholungsgefahr für gleiche oder ähnliche Sexualdelikte zum Nachteil von
Kindern bestehe und auch eine Steigerung der sexuellen Delinquenz nicht auszuschließen sei.
Abschließend habe das Oberlandesgericht den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenübergestellt und sei zu dem nicht zu
beanstandenden Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
nicht vorliege. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien gerade nicht nur die
abgeurteilten, sondern auch die zu erwartenden Taten in die Abwägung einzustellen. Die
insofern bereits nach den Feststellungen des Ausgangsgerichts zu erwartenden Delikte des
sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) sähen Strafrahmen von teilweise bis zu zehn
Jahren vor. Demgegenüber sei die bisherige Unterbringungsdauer von etwas mehr als
zweieinhalb Jahren nicht unverhältnismäßig.
26
b) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde, soweit
sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des
Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 richtet, für aussichtsreich. Die Begründung der
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung werde den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Darlegungs- und
Begründungsanforderungen nicht gerecht.
27
aa) Es fehle bereits an einer hinreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer
ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht München I beschränke
sich auf die Feststellung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben seien
und der Beschwerdeführer weiterer therapeutischer Einwirkung bedürfe. Das Oberlandesgericht
führe darüber hinaus lediglich aus, dass nach dem im Erkenntnisverfahren erstatteten
Sachverständigengutachten die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer „könne“ Sexualdelikte
zum Nachteil von Kindern begehen und eine Steigerung der sexuellen Delinquenz durch
„Hands-on“-Delikte sei „nicht auszuschließen“. Nähere Eingrenzungen zum Grad der
Wahrscheinlichkeit einer künftigen Begehung erheblicher Straftaten seien hieraus nicht
ersichtlich.
28
bb) Zudem hätten die Fachgerichte die Art der zu erwartenden Straftaten nicht hinreichend
konkretisiert. Die Formulierung „Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern“ umfasse ebenso wie
die Beschreibung „Hands-on“-Delikte ein breites Spektrum von Straftatbeständen, deren Gewicht
im Einzelfall sehr unterschiedlich sein könne. Dies werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben
für die Feststellung der Art der zu befürchtenden Straftaten nicht gerecht.
29
cc) Schließlich seien die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung
unzureichend. Aufgrund der fehlenden Konkretisierung des Grades der Gefahr der Begehung
weiterer erheblicher Straftaten und deren Deliktscharakters fehle es bereits an der
unverzichtbaren Grundlage für die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Darüber
hinaus genüge die bloß pauschale Feststellung der Verhältnismäßigkeit nicht den
verfassungsrechtlichen Darlegungsanforderungen, zumal vorliegend besondere Umstände des
Einzelfalls, wie die bereits gewährten Lockerungen, zu berücksichtigen gewesen seien.
30
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 465 Js 315933/09 der Staatsanwaltschaft
München I vorgelegen.
B.
31
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni
2013 richtet, zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind
erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer
langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich
begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
I.
32
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 und des
Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergeben,
nicht genügen.
33
1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen
hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre
Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG
besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>;
109, 133 <157>; 128, 326 <372>).
34
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen
formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in
erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche
Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180
<219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände
freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der
Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen
oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).
35
b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche
Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass
Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher
Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl.
BVerfGE 58, 208 <230>).
36
c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem
Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit
vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der
Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall
gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2
StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die
von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs
ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).
37
Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach
ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“ im
Sinne des § 63 StGB sein.
38
Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und
Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von
dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad
der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße
Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die
Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten
des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die
seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung
bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>).
39
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der
Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger
belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher
auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur
Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der
damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB),
insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter
Weisungen, ankommen (vgl. BVerfGE 70, 297 <313 f.>).
40
Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB)
maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten
handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur
daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei
zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und
Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297
<314, 315>).
41
d) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB
andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzuges. Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung
nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der
Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden
Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch
Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa
mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der
dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im
Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter
ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist
mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die
von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -,
NStZ-RR 2013, S. 72).
42
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich
lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus diesen Maßstäben
nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher
Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die
Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).
43
2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts München I vom 2. Mai 2013 sowie des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni
2013 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die
Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es fehlt
bereits an der im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen ausreichenden Konkretisierung
der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten (a).
Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem
Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung
zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (b). Schließlich fehlt auch
eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch
den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden
können (c).
44
a) Die angegriffenen Beschlüsse genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
nachvollziehbare Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr der
Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht.
45
aa) Das Landgericht macht im Rahmen des angegriffenen Beschlusses vom 2. Mai 2013 keine
Angaben dazu, welche konkreten rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Beschwerdeführer zu
erwarten sind. Das Landgericht beschränkt sich darauf, festzustellen, dass die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne, da noch
nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Neben dieser bloßen Wiederholung des
Gesetzeswortlauts (§ 67d Abs. 2 StGB) nimmt das Landgericht eine auf den Einzelfall bezogene
Subsumtion in keiner Weise vor. Es fehlt sowohl an der Bestimmung der Art als auch an einer
Darlegung der Schwere künftig zu erwartender Straftaten. Zu der Frage, ob es sich hierbei um
„erhebliche Straftaten“ im Sinne des § 63 StGB handelt, verhält der Beschluss des Landgerichts
sich nicht. Der Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten wird nicht erörtert.
46
bb) Das Oberlandesgericht München beschränkt sich im Rahmen des angegriffenen
Beschlusses vom 28. Juni 2013 auf die Feststellung, dass bei dem Beschwerdeführer nach wie
vor von einer bestehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf die Begehung erheblicher
Sexualstraftaten im Falle seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug auszugehen sei. Nach
dem Gutachten des Sachverständigen bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr
dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft „gleiche oder ähnliche
Sexualstraftaten“ zum Nachteil von Kindern begehen könne. Es sei zudem eine Steigerung der
sexuellen Delinquenz durch „Hands-on“-Delikte nicht auszuschließen. Dem Erfordernis, die Art
und den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten und deren
Deliktstypus eigenständig zu bestimmen und nachvollziehbar darzulegen, ist damit ebenfalls
nicht Rechnung getragen.
47
(1) Die durch das Oberlandesgericht München vorgenommene pauschale Feststellung, dass
weiterhin den Anlasstaten gleiche oder ähnliche Taten zu erwarten seien, ohne diese zu
erwartenden Taten näher durch eine tatsächliche Umschreibung derselben oder die Benennung
des betroffenen Straftatbestandes zu konkretisieren, genügt den verfassungsrechtlichen
Anforderungen ebenso wenig wie die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer „Sexualdelikte
zum Nachteil von Kindern“ begehen könne oder „Hands-on“-Delikte nicht auszuschließen seien.
Das Oberlandesgericht beschreibt damit ein breites Spektrum möglicher Straftatbestände, deren
Gewicht im Einzelfall erheblich variieren kann. Eine hinreichende Konkretisierung der Straftaten,
deren Begehung künftig vom Beschwerdeführer zu erwarten ist, liegt damit nicht vor.
48
(2) Das Gericht setzt sich zudem in keiner Weise mit dem Tatbestandsmerkmal der
„Erheblichkeit“ im Sinne von § 63 StGB auseinander. Gemäß § 63 StGB müssen die von dem
Untergebrachten zu erwartenden rechtswidrigen Taten erheblich sein, wobei dieses Erfordernis
auch für die Anordnung der Fortdauer der Maßregel gilt. Angesichts des äußerst belastenden
Charakters der Maßregel nach § 63 StGB ist die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung
daher nur bei der Gefahr von solchen Störungen des Rechtsfriedens verhältnismäßig, die
mindestens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312>).
Dass dies bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) der Fall ist, der
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht ist, ergibt sich jedenfalls nicht aus der
bloßen Bezeichnung der Straftat als solcher. Weitere Ausführungen, insbesondere zu der
konkreten Tatausführung, tätigt das Oberlandesgericht allerdings nicht. Soweit es unter
pauschaler Bezugnahme auf das im Erkenntnisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten
zudem ausführt, dass eine „Steigerung der Delinquenz“ durch „Hands-on“-Delikte nicht
auszuschließen sei, bezeichnet es die zu erwartenden Delikte nicht konkret durch die
Benennung des Straftatbestandes, so dass auch insofern - unabhängig von der unzureichenden
Bezeichnung des Deliktstypus - nicht nachvollziehbar ist, ob es sich dabei um Delikte handelt,
welche die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne von § 63 StGB überschreiten.
49
(3) Schließlich macht das Oberlandesgericht auch keine hinreichend konkreten Ausführungen
zum Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts zukünftiger rechtswidriger Taten. Erforderlich für
die erstmalige Anordnung aber auch die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus ist eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit der
Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 63 StGB. Soweit das Oberlandesgericht
München insoweit - ebenfalls unter pauschaler Bezugnahme auf das
Sachverständigengutachten des Erkenntnisverfahrens - ausführt, dass der Beschwerdeführer
Taten im Sinne der Anlasstaten begehen „könne“ und eine Steigerung der Deliktsintensität „nicht
auszuschließen“ sei, genügen diese Ausführungen den Anforderungen an die Bestimmung der
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten nicht. Soweit das Oberlandesgericht in diesem
Zusammenhang darauf verweist, der Beschwerdeführer habe durch die unrichtigen Angaben
gegenüber seinem künftigen Arbeitgeber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründet, erschließt
sich nicht, welche Bedeutung diesem Umstand hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten zukommen soll.
50
b) Damit fehlt es bereits an einer ausreichenden Grundlage für die im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des
Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit. Daneben genügen die
angegriffenen Beschlüsse den verfassungsrechtlichen Anforderungen an diese Abwägung auch
deshalb nicht, weil die gebotene Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden
Falles unterbleibt. Insbesondere setzen die Gerichte sich nicht damit auseinander, dass der
Beschwerdeführer während der Unterbringung mehrere Lockerungsstufen beanstandungsfrei
durchlaufen hat. Darüber hinaus fehlt es an einer Gegenüberstellung der bereits durch den
Beschwerdeführer im Maßregelvollzug verbrachten Zeiten mit dem Strafrahmen des der
Anlassverurteilung zugrundeliegenden Delikts des Besitzes kinderpornographischer Schriften
(§ 184b Abs. 4 StGB). Die Dauer der Unterbringung übersteigt sowohl die Dauer der
ausgeurteilten Freiheitsstrafe als auch deren gemäß § 184b StGB gesetzlich zulässiges
Höchstmaß. Auch hierzu verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht. Dass vorliegend die
von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das aufgrund der Dauer der Unterbringung
zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag, kann ihnen daher nicht
entnommen werden.
51
c) Schließlich fehlt es in den angegriffenen Beschlüssen auch an einer Auseinandersetzung mit
der Frage, ob im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung den
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit durch Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden
Führungsaufsicht und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe
(§§ 68a, 68b StGB) hinreichend hätte Rechnung getragen werden können. Eine
Auseinandersetzung hiermit wäre insbesondere im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer
bereits seit längerer Zeit gewährten Lockerungen erforderlich gewesen. Dem steht auch der
Hinweis, der Beschwerdeführer bedürfe weiterer therapeutischer Betreuung, nicht entgegen, da
nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese nur unter der Voraussetzung einer
Unterbringung stattfinden kann.
I.
52
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich
gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 5. Februar 2013 und des
Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2013 richtet, weil der Beschwerdeführer insoweit
bereits die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde
nicht eingehalten hat.
53
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
54
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2013 ist daher aufzuheben. Die
Sache wird an das Oberlandesgericht München zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
55
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und
3 BVerfGG.
Gerhardt
Hermanns
Müller