Urteil des BVerfG vom 16.02.2016

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Wirth,
Peterssteinweg 10, 04107 Leipzig -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 107/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn U...,
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2015 - 5 StR
467/15 -,
b) das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2015 - 3 KLs 321 Js
48536/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar begegnen der Auffassung des
Bundesgerichtshofs, wonach die in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolglos geführten
Verständigungsgespräche in so enger Beziehung zur Einlassung des Beschwerdeführers
standen, dass sie von dem auf § 171b GVG gestützten Ausschluss der Öffentlichkeit „für die
Dauer seiner Einlassung“ umfasst waren, verfassungsrechtliche Bedenken. Denn der
Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung nicht erkennbar die besondere Bedeutung der
Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit berücksichtigt (vgl.
BVerfGE 133, 168 <214 ff. Rn. 80 ff.>). Ob insoweit ein Verfassungsverstoß vorliegt, kann
jedoch letztlich offenbleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde geht nicht auf die
Ausführungen des Generalbundesanwalts ein, wonach das Urteil nicht auf einem etwaigen
Transparenzverstoß beruhe, weil das Vorliegen einer gesetzeswidrigen Absprache oder
diesbezüglicher Gesprächsbemühungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Da
die Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur ergänzend zur Antragsschrift
des Generalbundesanwalts erfolgten, hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser -
verfassungsrechtlich grundsätzlich tragfähigen - Argumentation indes substantiiert
auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; BVerfGK 14, 402 <417>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König