Urteil des BVerfG vom 14.07.2011

eltern, verfassungsbeschwerde, grundsatz der gleichwertigkeit, getrennt leben

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörg Paulsen,
Unter St. Clemens 20, 42651 Solingen -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 932/10 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn O...,
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2010 - II-7
UF 33/08 -
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 14. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Gleichwertigkeit von Bar- und
Betreuungsunterhalt bei der Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt
gemäß § 1612b BGB n.F., wenn der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von
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Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist.
I.
1. a) Eltern schulden ihren Kindern unter den Voraussetzungen der §§ 1601 ff. BGB
Unterhalt. Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein
minderjähriges, unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des
Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Der
andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Der Anspruch auf
Kindesunterhalt setzt auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes einen
Unterhaltsbedarf voraus, der sich gemäß § 1610 BGB nach seiner Lebensstellung
bestimmt und der in § 1612a BGB sowie den hierauf beruhenden Unterhaltstabellen
der Oberlandesgerichte näher definiert ist. Kindesunterhalt kann nur begehrt werden,
wenn und soweit das Kind nicht in der Lage ist, seinen Bedarf durch eigene Einkünfte
gemäß § 1602 Abs. 2 BGB zu decken. Verbleibt nach Abzug eigener Einkünfte ein
Restbedarf, so hat das Kind in dieser Höhe einen Unterhaltsanspruch gegen seinen
unterhaltsverpflichteten Elternteil.
Eltern erhalten Kindergeld nach den Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes
( B K G G ) beziehungsweise des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das am
Existenzminimum des Kindes orientierte Kindergeld steht den Eltern grundsätzlich zu
gleichen Teilen zu, es wird allerdings zur verwaltungstechnischen Erleichterung
gemäß § 3 Abs. 1 BKGG und § 64 Abs. 1 EStG nur einem Elternteil, regelmäßig dem
betreuenden Elternteil, ausgezahlt.
b) Nach § 1612b BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung wurde
das beiden Elternteilen zustehende, jedoch lediglich einem Elternteil ausgezahlte
Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der Barunterhaltspflichtige
neben Kindesunterhalt auch - gemäß § 1609 Abs. 2 BGB a.F. gleichrangigen -
Ehegattenunterhalt, wurde der Kindesunterhalt in die Berechnung des
Ehegattenunterhalts
in
Höhe
des Tabellenbetrags
eingestellt.
Diese
Berechnungsmethode
führte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein
Kindergeldanteil grundsätzlich unvermindert verblieb. Dies wurde lediglich durch
§ 1612b Abs. 5 BGB a.F. eingeschränkt, dessen Verfassungskonformität das
Bundesverfassungsgericht bestätigte (vgl. BVerfGE 108, 52 ff.). Danach hatte die
Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes zu
unterbleiben, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, Unterhalt in Höhe von
135 % des Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu leisten.
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c) Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3189 ) hat der Gesetzgeber das
Unterhaltsrecht reformiert. Dies führte unter anderem bei den Regelungen zum
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder und zur unterhaltsrechtlichen Behandlung des
Kindergeldes zu wesentlichen Änderungen.
§ 1612a BGB wurde geändert. Bezugsgröße für den dynamischen Kindesunterhalt
ist nicht mehr die Regelbetragsverordnung, sondern ein im Gesetz festgeschriebener
Mindestunterhalt, der sich in Anpassung an die Vorschriften des Steuerrechts nach
dem doppelten Freibetrag für das Existenzminimum eines Kindes richtet.
§ 1612a BGB n.F. lautet:
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es
nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des
jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet
sich
nach
dem doppelten Freibetrag für das sächliche
Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Die unterhaltsrechtliche Behandlung von Kindergeld wurde in § 1612b BGB n.F.
neu konzipiert.
§ 1612b BGB n.F. lautet:
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines
Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch
Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
An die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den
Barunterhaltsanspruch des Kindes in § 1612b BGB a.F. ist danach der
Vorwegabzug des Kindergeldes von dessen Barunterhaltsbedarf getreten.
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Mit der Neuregelung des § 1612b BGB hat der Gesetzgeber auf die vom
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 52
<73 ff.>) ausgesprochene Forderung nach Normenklarheit und Harmonisierung des
Unterhaltsrechts mit anderen Gesetzen reagiert. Die unterhaltsrechtlichen Wertungen
wurden insbesondere mit denjenigen des Sozialrechts in Einklang gebracht. Nach
diesen stellt Kindergeld eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern dar,
welche dem Kind nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und des § 82 Abs. 1
Satz 2 SGB XII als Einkommen zugerechnet wird und welche seinen individuellen
Hilfebedarf mindert (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29).
Zur Verdeutlichung der geänderten Behandlung des Kindergeldes ersetzte der
Gesetzgeber die in § 1612b BGB a.F. gewählte Formulierung der „Anrechnung“ des
Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes durch diejenige der
„Verwendung“ des Kindergeldes zur „Deckung“ seines Barbedarfs (vgl. BTDrucks
16/1830, S. 30). In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 15. Juni 2006 heißt es,
der Wortlaut solle zum Ausdruck bringen, dass die Zuweisung des Kindergeldes an
das Kind familienrechtlich bindend sei (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). Mit der Wahl
des Wortes „verwenden“ in der Neufassung solle zum Ausdruck gebracht werden,
dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die
Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, der
das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte (vgl. BTDrucks 16/1830,
S. 30).
Der Grundsatz der Gleichwertigkeit des Betreuungs- und Barunterhalts nach § 1606
Abs. 3 Satz 2 BGB sollte in der Neufassung des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB
Ausdruck finden. Werde ein minderjähriges Kind von einem Elternteil betreut,
bedeute dies für den anderen Elternteil, dass der Barunterhaltsbedarf seines Kindes
nur um das halbe Kindergeld gemindert werde. In diesem Umfange habe der
betreuende Elternteil das regelmäßig an ihn ausgezahlte Kindergeld für den
Barunterhalt des Kindes zu verwenden. Die andere Hälfte des Kindergeldes
wiederum unterstütze ihn bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung (vgl.
BTDrucks 16/1830, S. 30).
Der Gesetzgeber betonte, dass die Neuregelung zu gerechteren Ergebnissen führe,
wenn es um das Verhältnis vorrangiger Kinder zu gemäß § 1609 Nr. 2 BGB n.F.
nachrangigen
Unterhaltsberechtigten
gehe,
insbesondere
zu betreuenden
Elternteilen oder im Verhältnis von Erst- und Zweitfamilie. Der bedarfsmindernde
Vorwegabzug des Kindergeldes bewirke, dass im Mangelfall von der für eine
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Verteilung zur Verfügung stehenden Masse ein geringerer Anteil für den
Kindesunterhalt erforderlich sei und dementsprechend ein größerer Anteil für die
Verteilung unter den nachrangigen Unterhaltsberechtigten verbleibe (vgl. BTDrucks
16/1830, S. 29).
Mit der Neufassung des § 1612b BGB wollte der Gesetzgeber zudem die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bedarfsdeckenden Anrechnung von
Kindergeld beim Volljährigenunterhalt auf die Kindergeldanrechnung bei
minderjährigen Kindern übertragen. Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass
Kindergeld zum Einkommen volljähriger Kinder zähle und diese daher gegen ihre
Eltern einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes oder auf
Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen hätten (vgl. BGHZ 164, 375 <383,
386 f.>).
2. a) Der Bundesgerichtshof ging auf der Grundlage des § 1612b BGB a.F. davon
aus,
dass Kindergeld Einkommen der Eltern darstelle und zur Ermittlung
geschuldeten Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen die
Tabellenbeträge geschuldeten Kindesunterhalts abzusetzen seien (vgl. BGH, Urteil
vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806 <808 f.>; BGHZ 161,
124 ff.). Eine Ausnahme machte er später für das von beziehungsweise für volljährige
Kinder bezogene Kindergeld, das er in voller Höhe als deren eigenes Einkommen auf
deren Unterhaltsbedarf anrechnete (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; 176, 150 <154>).
Seit der Unterhaltsrechtsreform von 2007 versteht der Bundesgerichtshof § 1612b
BGB n.F., von dessen Verfassungskonformität er ausgeht, aufgrund des seiner
Ansicht nach klaren Wortlauts des Gesetzes und des ausdrücklichen Willens des
Gesetzgebers dahin, dass Kindergeld nunmehr stets Einkommen auch des
minderjährigen Kindes darstelle und daher vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen
vor der Ermittlung geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht mehr der Tabellenbetrag,
sondern nur noch der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen sei (vgl. BGH, Urteil
vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, S. 1300 <1304 ff.>).
b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zur Ermittlung des für nachrangigen
Unterhalt relevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen inzwischen überwiegend
der Zahlbetrag abgesetzt (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B III; Leitlinien zum
Unterhalt
des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Ziffer 15; Berliner Tabelle,
Zusammenstellung der Tabellenbedarfsbeträge, Anmerkung 1; Unterhaltsrechtliche
Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, Ziffer 3, 15).
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3. In der fachwissenschaftlichen Literatur wird die Frage der Anrechnung des
Kindesunterhalts in Form des Tabellen- beziehungsweise des Zahlbetrags zur
Ermittlung des für nachrangigen Unterhalt einzusetzenden Einkommens kontrovers
diskutiert. Zum Teil werden Bedenken gegen den Abzug lediglich des Zahlbetrags
erhoben (vgl. Maurer, FamRZ 2008, S. 2157 <2161>; Schürmann, FamRZ 2009,
S. 1306 <1307 f.>; Spangenberg, FamRZ 2010, S. 255 <255>); überwiegend wird
allerdings davon ausgegangen, dass der Abzug des Zahlbetrags dem einfachen
Recht - § 1612b BGB n.F. - und dem Willen des Gesetzgebers entspreche und keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (vgl. Borth, Unterhaltsänderungsgesetz
2007, S. 240, 246 f.; Dose, FamRZ 2007, S. 1289 <1293>; Gerhardt, FamRZ 2007,
S.
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<948>; Scholz, in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 2 Rn. 501, 510; Scholz, FamRZ 2007,
S. 2021 <2024>).
II.
Der Beschwerdeführer war von Oktober 2002 bis November 2005 verheiratet. Aus
der Ehe ist im Mai 2003 eine Tochter hervorgegangen, die bei ihrer Mutter lebt. Der
Beschwerdeführer verpflichtete sich seiner Tochter gegenüber zur Zahlung von
Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe
gemäß § 1612a BGB und seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber zur Zahlung von
Geschiedenenunterhalt in Höhe von 219 € monatlich. Im Ausgangsverfahren
begehrte er von seiner geschiedenen Ehefrau wegen verminderter Einkünfte die
Reduzierung der ihr gegenüber titulierten Unterhaltsverpflichtung.
1. Das Oberlandesgericht reduzierte mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteil vom 25. Februar 2010 die Unterhaltsverpflichtung des
Beschwerdeführers zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt auf zuletzt 113 € im
Monat. Dabei rechnete das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer ein um
Umgangskosten reduziertes Einkommen an und ermittelte in Befolgung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1612b BGB n.F. (vgl. BGH, Urteil vom 24.
Juni 2009 - XII ZR 161/08 -, FamRZ 2009, S. 1477 ff.) den seiner geschiedenen
E h e fr a u zustehenden Unterhalt unter Vorwegabzug des Zahlbetrags an
Kindesunterhalt. Dem Beschwerdeführer verblieb danach lediglich der Selbstbehalt.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer den Abzug lediglich
des Zahlbetrags an Kindesunterhalt von seinem für den Ehegattenunterhalt
einzusetzenden Einkommen als Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden
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Gleichbehandlungsgebots von Bar- und Betreuungsunterhalt in § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB. Da mit dem titulierten und geleisteten Kindesunterhalt das Existenzminimum
seiner Tochter gesichert sei, komme nur noch die zweite Zweckbestimmung des
Kindergeldes, nämlich die der Entlastung der Eltern zum Zuge. Diese müsse dem
betreuenden wie dem barunterhaltspflichtigen Elternteil gleichermaßen zugute
kommen, was den Abzug nur des Zahlbetrags vor der Ermittlung des gemäß § 1578
Abs. 1 Satz 1 BGB für den für Ehegattenunterhalt einzusetzenden Einkommens
verbiete. Infolge des Abzugs lediglich des Zahlbetrags müsse er seinen
Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden. Dagegen
verbleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil. Dies
widerspreche dem Zweck des Kindergeldes, beide Elternteile gleichermaßen zu
entlasten. § 1612b BGB sei daher dahin auszulegen und anzuwenden, dass zur
Ermittlung nachrangig geschuldeten Ehegattenunterhalts der Tabellenbetrag an
Kindesunterhalt abzusetzen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
B.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a) BVerfGG
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da eine Verletzung des
mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich ist. Die
Neuregelung der Kindergeldanrechnung in § 1612b BGB sowie die aus ihr folgende
Berechnung nachrangig geschuldeten Unterhalts verletzen nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Es
stellt daher keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar, dass das
Oberlandesgericht gemäß § 1612b BGB n.F. das Kindergeld bereits auf den
Unterhaltsbedarf der Tochter des Beschwerdeführers angerechnet und demzufolge
bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts von dessen Einkommen
lediglich den Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgesetzt hat.
1. Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG
vorgegebenen
Aufgabe, Familien
zu
fördern
und
für
einen
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Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in
welcher Weise er dies umsetzt, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 87, 1 <35 f.>; 108, 52
<74>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ihm allerdings, Gleiches gleich und Ungleiches
seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>;
108, 52 <67 f.>). Dabei ist es wiederum grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu
entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als
maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl.
BVerfGE 50, 57 <77>). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet ihm aber einerseits, Sachverhalte
ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf
einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE
93, 386 <397>; stRspr), und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede
sachwidrig außer Acht zu lassen (vgl. BVerfGE 103, 242 <258> ).
Bei der Zuweisung von Kindergeld an eine Familie hat der Gesetzgeber zu
beachten, dass Eltern ihrem Kind im Rahmen ihrer umfassenden Verantwortung nach
Art. 6 Abs. 2 GG zum einen Sachleistungen schulden, die den wirtschaftlichen Bedarf
des Kindes decken, zum anderen schulden sie auch Betreuungs- und
Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>; 108, 52 <78> ). Wie sie diese
Pflichten wahrnehmen und untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der
gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile (vgl. BVerfGE 39, 169 <183>; 99,
2 1 6 <231>; 105, 1 <11>; 108, 52 <78>). Widmet sich ein Elternteil der
Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt des Kindes aufkommt,
sind beide dem Kind in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen
gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>; 66, 84 <94>; 105, 1 <11>; 108, 52 <78> ).
Dies gilt auch dann, wenn Eltern getrennt leben und ein Elternteil das Kind betreut
und der andere Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Zahlung von
Barunterhalt verpflichtet ist. Mit der Betreuung des Kindes beziehungsweise der
Zahlung
des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung
grundsätzlich jeweils in vollem Umfang (vgl. BVerfGE 108, 52 <78>).
2. Diesen Maßstäben hält die Neufassung des § 1612b BGB stand. Sie regelt nicht
Gleiches
ungleich. Insbesondere führt sie nicht zu der mit der
Verfassungsbeschwerde gerügten Ungleichbehandlung des nach § 1606 Abs. 3
Satz 2 BGB gleichwertigen Bar- und Betreuungsunterhalts.
a) Nach § 1612b BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung stand
das Kindergeld grundsätzlich den Eltern zu, die es zur Deckung ihres eigenen
Bedarfs einsetzen durften. Kindergeld wurde als Einkommen der Eltern angesehen,
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welches ihnen zur Erleichterung der ihren Kindern gegenüber bestehenden
Unterhaltslast gewährt wurde. Die Zuweisung zu den Einkommen der Eltern wurde
dadurch umgesetzt, dass zur Ermittlung des gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
geschuldeten Ehegattenunterhalts vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen der
Kindesunterhalt in Höhe des Tabellen- und nicht des Zahlbetrags abgesetzt wurde.
Dadurch
verblieb
dem Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende
Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung (vgl. BVerfGE 108, 52 <80> ; BGH, Urteil
vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 -, FamRZ 1997, S. 806 <809>).
b) An dieser Zuweisung hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsrechtsreform
von 2007 nicht festgehalten. Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz hat er
§ 1612b BGB neu ausgestaltet und einen Systemwechsel bei der Zuweisung des
Kindergeldes vollzogen. In § 1612b BGB n.F. hat der Gesetzgeber das Kindergeld
nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen
familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis zwischen dem
Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen (vgl. BTDrucks 16/1830,
S. 29 f.). Kindergeld wird zwar nach wie vor den Eltern zur Auszahlung gebracht und
soll diese auch nach wie vor bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind entlasten. Doch haben Eltern das Kindergeld nach § 1612b
BGB n.F. als Einkommen des Kindes zu verwenden und für das Kind einzusetzen. Da
das Kindergeld beide Elternteile, also den barunterhaltspflichtigen ebenso wie den
betreuenden Elternteil entlasten soll, ist es jeweils zur Hälfte für den Bar- und den
Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).
Diese neue Zuweisung des Kindergeldes zum Einkommen eines Kindes selbst
ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 1612b BGB n.F., sondern entspricht auch
dem dahinter stehenden Willen des Gesetzgebers.
Nach dem Wortlaut der Norm ist Kindergeld nunmehr unter den Voraussetzungen
des § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB n.F. ganz oder in Teilen auf den
„Barbedarf“ des Kindes anzurechnen. Damit unterscheidet sich der Wortlaut des
§ 1612b BGB n.F. klar von der alten Fassung, nach der die Anrechnung des
Kindergeldes erst auf den „Unterhaltsanspruch“ des Kindes vorgesehen war. Da ein
Unterhaltsanspruch ermittelt wird, indem vom Barbedarf des Unterhaltsberechtigten
dessen eigene Einkünfte abgesetzt werden, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass
der Gesetzgeber das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zugewiesen hat.
Dem entspricht der Wille des Gesetzgebers, der zum Verständnis einer Norm
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ergänzend heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 113, 88 <109>; 122, 248 <258 f.>). In der
Begründung des Gesetzentwurfs vom 15. Juni 2006 wird ausdrücklich auf die
Funktion des Kindergeldes als Einkommen des Kindes verwiesen, welche durch die
Umformulierung des § 1612b BGB zum Ausdruck gebracht werden solle, indem
anstelle der Formulierung der „Anrechnung“ von Kindergeld auf den
Unterhaltsanspruch des Kindes in § 1612b BGB a.F. in der Neufassung die
Formulierung der „Verwendung zur Deckung des Barbedarfs“ gewählt worden sei
(vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). In den Gesetzesmaterialien wird weiter ausgeführt,
das Wort „verwenden“ in der Neufassung des § 1612b BGB sei gewählt worden, um
zum Ausdruck zu bringen, dass das Kind einen familienrechtlich bindenden Anspruch
auf Auszahlung des Kindergeldes beziehungsweise auf Erbringung entsprechender
Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, an den die Familienkasse das
Kindergeld auszahle (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30).
Verdeutlicht wird die nunmehrige Zuweisung des Kindergeldes zum Einkommen
des Kindes überdies dadurch, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs im
Weiteren ausgeführt ist, mit der Neukonzeption des § 1612b BGB solle die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Volljährigenunterhalt nachvollzogen
werden (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). Da nach dieser Rechtsprechung Kindergeld
auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder angerechnet und damit deren
Einkommen zugewiesen wurde (vgl. BGHZ 164, 375 ff.; BGHZ 176, 150 <154>), folgt
aus der Bezugnahme auf diese Rechtsprechung ebenfalls, dass der Gesetzgeber das
Kindergeld nun dem Einkommen des Kindes zuweisen wollte.
cc) Aus den Gesetzesmaterialien geht schließlich hervor, dass der Gesetzgeber
nicht nur das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zugewiesen hat, sondern dass
zur Ermittlung gemäß § 1609 Nr. 2 BGB nachrangigen Unterhalts vom Einkommen
d e s Unterhaltspflichtigen infolge dieser geänderten Zuweisung lediglich der
Zahlbetrag und nicht mehr der Tabellenbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist.
Zum einen folgt dies aus der Zuweisung des Kindergeldes zum - bereits
bedarfsmindernden - Einkommen des Kindes. Zum anderen geht dies aus der
Erwägung des Gesetzgebers hervor, dass er durch den Abzug lediglich des
Zahlbetrags vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen einen teilweisen Ausgleich für
den in § 1609 Nr. 2 BGB n.F. festgelegten Nachrang weiterer Unterhaltsberechtigter
schaffen wolle (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29). Damit hat er die gemäß § 1612b BGB
n.F.
anzuwendende Berechnungsmethode vorgegeben, nach der der
Bundesgerichtshof folgerichtig davon ausgeht, dass vom Einkommen des
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Unterhaltspflichtigen vor der Ermittlung nach § 1609 Nr. 2 BGB nachrangigen
Unterhalts lediglich der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 -, FamRZ 2009, S. 1300 <1304 ff.>). Diese
Vorgabe lässt keinen Raum für die mit der Verfassungsbeschwerde geforderte
Auslegung des § 1612a BGB dahin, dass zwar Kindesunterhalt lediglich in Höhe des
nach Abzug des Kindergeldes verbleibenden Bedarfs geschuldet, gleichwohl aber
weiterhin bei der Ermittlung nach § 1609 Nr. 2 BGB n.F. nachrangig geschuldeten
Unterhalts der Tabellenkindesunterhalt abzusetzen sei.
c) Die Neufassung des § 1612b BGB und die mit ihr verbundene Einbeziehung
lediglich des Zahlbetrags an Kindesunterhalt bei der Ermittlung gemäß § 1609 Nr. 2
BGB nachrangig geschuldeten Unterhalts verletzen nicht das aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgende, in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommende Gebot der
Gleichbehandlung von Bar- und Betreuungsunterhalt.
aa) Der Gesetzgeber hat mit der Unterhaltsrechtsreform auf die seitens des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 108, 52 <73 ff.> ) geäußerte Kritik
mangelnder Normenklarheit sowohl im Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen
Vorschriften an sich als auch im Hinblick auf ihre Verflechtung mit anderen Gesetzen
r e a g i e r t (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 28 f.). Zum Zwecke besserer
Normenverständlichkeit hat er nicht nur die Bezugsgröße zu leistenden
Kindesunterhalts in § 1612a BGB an die steuerrechtlichen Vorschriften zum
Existenzminimum gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG angepasst, sondern insbesondere
die Zweckbestimmung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes in § 1612b BGB
n.F. den sozialrechtlichen Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II und des § 82
Abs. 1 Satz 2 SGB XII angeglichen (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 29).
bb) Mit dieser Änderung ist keine Ungleichbehandlung verbunden.
Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. ist Kindergeld zur Hälfte auf den
Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen, wenn es vom anderen Elternteil
betreut wird. Damit hat der Gesetzgeber den Eltern in diesem Falle das Kindergeld zu
gleichen Teilen zugewiesen. Allerdings hat er beide Elternteile verpflichtet, das
Kindergeld als Einkommen des Kindes zu behandeln und es in voller Höhe für das
Kind einzusetzen. In den Gesetzesmaterialien ist unmissverständlich die Vorstellung
zum Ausdruck gebracht, dass der betreuende Elternteil den an ihn von der
Familienkasse ausgezahlten, auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfallenden
Kindergeldanteil vollumfänglich für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden hat,
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während der ihm zugewiesene Kindergeldanteil ihn bei der Erbringung der
Betreuungsleistung unterstützen soll (vgl. BTDrucks 16/1830, S. 30). In § 1612b
Abs. 1 Nr. 2 BGB wiederum ist die volle Anrechnung des Kindergeldes auf den
Unterhaltsbedarf vorgesehen, wenn kein Elternteil dem Kind Betreuungsunterhalt
leistet, also beide Elternteile verpflichtet sind, dem Kind Barunterhalt zu leisten.
Danach ist die frühere Bestimmung des Kindergeldes entfallen, nach der es den
Eltern für deren eigene Zwecke zugute kam.
Dies
schließt
eine
Ungleichbehandlung
des
bar- und
des
betreuungsunterhaltsverpflichteten
Elternteils
aus. Beide Elternteile haben
unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, nun den auf sie
entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu
verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige - im Ausgangsverfahren also der
Beschwerdeführer - hat den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil als
Einkommen des Kindes zu behandeln und vollständig für den Barunterhalt des
Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten
Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der
Betreuungsunterhaltspflichtige - im Ausgangsverfahren also die geschiedene Ehefrau
des Beschwerdeführers - ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil
vollständig für den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil darf
also den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene
Zwecke nutzen. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der Höhe des
Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass
der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines
Kindes verwendet.
cc) Soweit die Verfassungsbeschwerde vorbringt, das Kindergeld diene neben der
Sicherung des Existenzminimums des Kindes der Entlastung der Eltern, ist dies zwar
zutreffend und wird durch die bedarfsmindernde Berücksichtigung des Kindergeldes
auch sichergestellt. Ebenso zutreffend ist die weitere Feststellung, dass aufgrund der
Neuregelung des Ranges mehrerer Unterhaltsansprüche nach § 1609 BGB n.F. das
Existenzminimum eines Kindes regelmäßig gedeckt ist, bevor über nachrangige
Unterhaltsansprüche zu entscheiden ist. Doch folgt hieraus nicht, dass dem
Barunterhaltspflichtigen der seiner Entlastung dienende Kindergeldanteil für seine
eigenen Zwecke zu verbleiben hat, indem sein Einkommen um den Tabellenbetrag
bereinigt wird, bevor weitere Unterhaltsansprüche ermittelt werden. Diese Folgerung
entspricht zwar möglicherweise der Gesetzeslage vor der Unterhaltsrechtsreform, auf
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deren Grundlage das Bundesverfassungsgericht die begrenzte Anrechnung von
Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 5 BGB a.F. für verfassungsgemäß erklärt hat (vgl.
BVerfGE 108, 52 ff. ). Doch hat § 1612b BGB mit der Reform die maßgebliche
Änderung erfahren, dass Kindergeld nunmehr als Einkommen des Kindes angesehen
wird und daher dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch dann nicht für eigene
Zwecke zusteht, wenn er das Existenzminimum des Kindes sicherstellt.
3. Da § 1612b BGB n.F. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, verletzt auch die auf
seiner zutreffenden Anwendung beruhende Entscheidung des Oberlandesgerichts
den Beschwerdeführer nicht in diesem mit der Verfassungsbeschwerde gerügten
Grundrecht.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde analog
§ 114 ZPO zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; 1, 415 <416>; 92, 122 <123>
).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Paulus
Britz