Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2480/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R..., 1. unmittelbar gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 2008 - 2 S 1055/08 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2008 - 4 K 1623/07 -, c) den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 31. Oktober 2006 - H/ni -, d) die Gebührenbescheide/Leistungsbescheide des Südwestrundfunks vom 5. Oktober 2004 und 4. August 2006 - 224 075 803 -, 2. mittelbar gegen Art. 4 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Paulus und die Richterin Britz gemäß § 93a BVerfGG">§ 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGGin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2011 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren Rechtsgrundlage den Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. 2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GGrügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 92 BVerfGG">§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGGentsprechenden Begründung bereits unzulässig. 4 Im Übrigen ist sie unbegründet, da die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GGverstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)