Urteil des BVerfG vom 24.03.2014

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 734/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau Dr. Sch.-Z…,
2. des Herrn Z…,
3. des Minderjährigen Z…,
gesetzlich vertreten durch Dr. Sch.-Z. und Z…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Plass & Borchert,
Bierstadter Straße 4, 65189 Wiesbaden -
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Diez vom 3. Februar 2014 - 12 F
35/12 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
1. Die Beschwerdeführer sind verheiratete Eltern und ihr sechsjähriger Sohn. Die Eltern werden
von einem Mann, der glaubt, biologischer Vater des Kindes zu sein, nach § 1686a BGB auf
Gewährung von Umgang und Auskunft in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit
angegriffenem Beweisbeschluss vom 3. Februar 2014 die Einholung eines
Abstammungsgutachtens angeordnet.
2
Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem
Eilantrag. Sie rügen, dass die mit einer Abstammungsklärung verbundenen Grundrechtseingriffe
nicht gerechtfertigt seien, solange nicht geklärt sei, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1686a
BGB vorlägen.
3
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer über die
Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten ergreifen, um
die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hier steht nach
dem neu eingeführten § 167a Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 178 Abs. 2 FamFG und
§§ 386 ff. ZPO der Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung offen.
4
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Britz