Urteil des BVerfG vom 11.12.2013

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1936/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hummel, Kaleck,
Immanuelkirchstraße 3-4, 10405 Berlin -
gegen
a)
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.
Mai 2011 - 11 Wx 19/10 -,
b)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2011 - StB
28/10 -,
c)
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24.
Juni 2010 - 11 Wx 19/10 -,
d)
die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers am 17.
September 2009,
e)
den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 1. Februar 2010 -
12 Gs 311/09 -,
f)
den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 15. September
2009 - 12 Gs 311/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Ungeachtet der vorgebrachten Zweifel, ob die angegriffenen Entscheidungen materiell
gewichtige Grundrechtsbelange hinreichend berücksichtigen, ist die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2010 wendet, unzulässig, weil sie die Beschwerdefrist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht einhält. Die unstatthafte Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof war nicht geeignet, die Monatsfrist offen zu halten. Hinsichtlich der
Fristversäumnis kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen nicht in
Betracht, da der Beschwerdeführer die Prozesshandlung - Einlegung der
Verfassungsbeschwerde - nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG
nachgeholt hat.
3
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September
2009 wendet, welcher die Durchsuchung angeordnet hatte sowie andererseits gegen die
Durchsuchung der Wohnung am 17. September 2009, sind die Verfassungsbeschwerden
ebenfalls mangels Einhaltung der Beschwerdefrist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.
Selbiges gilt für die ebenfalls angefochtene Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 1.
Februar 2010.
4
Zuletzt genügt die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs vom 1. März 2011 sowie denjenigen des Oberlandesgerichts vom 10. Mai
2011 nicht den Substantiierungsanforderungen, die an eine Verfassungsbeschwerde zu stellen
sind (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
5
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer