Urteil des BVerfG vom 03.11.1998

BVerfG: verfassungsbeschwerde, anspruch auf rechtliches gehör, eingriff in grundrechtspositionen, veränderte verhältnisse, rüge, belastung, gewährleistung, persönlichkeitsrecht, beweisantrag, papier

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1891/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. M...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin M.,
gegen
das Urteil des Amtsgerichts Bad Dürkheim
vom 16. September 1998 - 4b C 319/98 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 3. November 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark)
auferlegt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein amtsgerichtliches Urteil, mit dem eine Klage in Höhe von 329,56 DM
abgewiesen wurde.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt. Er liquidiert seine Leistungen über die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine
zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens war Patient des Beschwerdeführers.
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Für prothetische Maßnahmen beim Beklagten rechnete der Beschwerdeführer insgesamt 6.864,14 DM ab, von
denen er dem Beklagten über die Klägerin des Ausgangsverfahrens einen Versichertenanteil in Höhe von 329,56 DM
in Rechnung stellte. Daneben verlangte er vom Beklagten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für
sogenannte funktionsanalytische Maßnahmen weitere 341,55 DM. Der Beklagte zahlte die Rechnung über 341,55 DM,
verweigerte jedoch die Zahlung in Höhe von 329,56 DM.
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Der Beklagte bestritt die Forderung in Höhe von 329,56 DM nicht, rechnete aber mit einem Kondiktionsanspruch aus
§ 812 Abs. 1 BGB auf, der darin begründet sei, daß es für die Zahlung in Höhe von 341,55 DM keinen rechtlichen
Grund gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die Abgeltung der funktionsanalytischen
Maßnahmen gehabt, da diese nur im Rahmen einer Privatliquidation abrechenbar seien. Zwischen ihm, einem
Kassenpatienten, und dem Beschwerdeführer habe es keine entsprechende Vereinbarung gegeben. Der
Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, man habe sich von Anfang an über die Privatliquidation
verständigt.
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2. Das Amtsgericht wies die Klage der zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft im schriftlichen Verfahren mit
folgenden Gründen ab:
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Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, daß zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten vereinbart
worden sei, bestimmte Leistungen privat nach der GOZ zu liquidieren. Weder aus einem Vermerk des
Beschwerdeführers in seinen Krankenakten, wonach der Beklagte den Heil- und Kostenplan mit den umstrittenen
Leistungen erhalten habe, noch aus dem Umstand, daß der Beklagte angeblich gewußt habe, eine Eigenanteils- und
eine Privatrechnung zu erhalten, ergebe sich der Abschluß eines Privatbehandlungsvertrags. Der Beschwerdeführer
sei deshalb durch den Erhalt der 341,55 DM unberechtigt bereichert gewesen, so daß der Beklagte gegenüber der
eingeklagten Forderung in Höhe von 329,56 DM aufrechnen könne.
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3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art.
2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Amtsgericht habe die Gewährleistung rechtlichen Gehörs mißachtet, weil es weder den vom Beklagten
unterschriebenen Heil- und Kostenplan wahrgenommen habe noch dem Beweisangebot der Klägerin, ihn als Zeugen
zu dem Vertragsschluß zu laden, nachgekommen sei. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, daß das
Amtsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, daß die mit der Rechnung über 341,55 DM abgerechneten
Leistungen nur nach der GOZ abgerechnet werden konnten. Schließlich verletze es sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht, wenn das Amtsgericht ausführe, er sei "unberechtigt" bereichert. Allenfalls könne man
"ungerechtfertigt" im Sinn des § 812 Abs. 1 BGB bereichert sein. Die Wortwahl des Amtsgerichts beeinträchtige ihn in
seinem Ansehen.
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Der Verfassungsbeschwerde komme grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil er die
Grundrechtsverletzungen als Zedent geltend mache. Jedoch liege auch eine Verletzung eigener Rechte wegen einer
Verpflichtung zum Rückkauf der abgewiesenen Forderung vor. Die Grundrechtsverletzung habe auch besonderes
Gewicht, da das Amtsgericht den besonderen Regelungsgehalt der GOZ verkannt habe. Er sei schließlich in
existentieller Weise betroffen, weil die Bezeichnung als "unberechtigt bereichert" ihn gegenüber einer Vielzahl von
Patienten herabsetze, was zu unabsehbaren wirtschaftlichen Folgen führen könne.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>). Sie ist unzulässig und hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch den angegriffenen
Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein kann (vgl. BVerfGE 53, 30 <48>). Im vorliegenden Fall
war der Beschwerdeführer am Ausgangsverfahren nicht beteiligt. Das schließt eine eigene Grundrechtsbetroffenheit
zwar nicht grundsätzlich aus. Doch reicht dazu eine bloß faktische Belastung nicht aus; vielmehr muß der
Beschwerdeführer geltend machen, durch die staatliche Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen zu sein
(BVerfGE 51, 386 <395>). Daran fehlt es, soweit der Beschwerdeführer das amtsgerichtliche Urteil wegen einer
Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG angreift.
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Der Beschwerdeführer ist selbst weder willkürlich behandelt noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Allenfalls ist er durch die vermeintlichen Grundrechtsverstöße gegenüber der Klägerin des
Ausgangsverfahrens wirtschaftlich betroffen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens konnte nämlich entsprechend
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die rechtskräftig abgewiesene Honorarforderung rückübertragen und
Erstattung des Kaufpreises verlangen. Ob die zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft im konkreten Fall allerdings so
verfahren ist, läßt sich der Verfassungsbeschwerde nicht eindeutig entnehmen. Dies kann aber auch dahinstehen,
denn selbst eine Rückabwicklung der Forderungsabtretung mit entsprechender Erstattungsverpflichtung des
Beschwerdeführers führte allenfalls zu einer wirtschaftlichen Belastung, nicht jedoch zu einem unmittelbaren Eingriff
in Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers.
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Eine unmittelbare und eigene Grundrechtsbetroffenheit könnte hingegen vorliegen, soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Formulierungen in dem angegriffenen Urteil geltend macht.
Insoweit genügt die Rüge der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedoch nicht den
Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt
sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß ihn die Feststellung des Amtsgerichts, er sei "unberechtigt bereichert",
in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen könnte (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>).
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2. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist auch in der Sache ein Verfassungsverstoß des
Amtsgerichts nicht zu erkennen.
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Art. 103 Abs. 1 GG gebietet zwar, daß das Gericht einen erheblichen Beweisantrag in Verbindung mit den
Grundsätzen der Zivilprozeßordnung berücksichtigt (vgl. BVerfGE 69, 141 <143>). Doch ist die Entscheidung darüber,
ob ein Beweisantrag erheblich ist, als fachgerichtliche Feststellung einer Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Im vorliegenden Fall hat sich das
Amtsgericht mit den Beweisangeboten der Klägerin auseinandergesetzt, sie aber als unerheblich gewertet. Eine
willkürliche Rechtsanwendung ist darin auch nicht ansatzweise zu erkennen.
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Auch ansonsten ist für die von dem Beschwerdeführer behauptete Willkür der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts
ersichtlich. Der angeblich willkürlich verkannte Regelungsgehalt der GOZ spielte für den Ausgang des Rechtsstreits
keine Rolle, da es allein darum ging, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten die Erbringung der
Leistungen auf privater Abrechnungsbasis vereinbart worden war oder nicht.
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Schließlich verletzt das in jeder Hinsicht sachlich formulierte Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer nicht in
seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
III.
18
Dem Beschwerdeführer ist eine Mißbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG aufzuerlegen. Die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde war mißbräuchlich.
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1. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde stellt einen Mißbrauch im Sinn des § 34 Abs. 2 BVerfGG dar, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht geeignet ist, zur Fortentwicklung des Verfassungsrechts oder zur
Abwehr einer individuellen grundrechtlichen Beschwer beizutragen und überdies das Bundesverfassungsgericht in der
Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert.
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a) Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das
Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind
(vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 1433 <1434>). Wie jedes staatliche Gericht, hat das Bundesverfassungsgericht seinen
Rechtsschutz in angemessener Zeit zu leisten.
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b) Die offensichtliche Ungeeignetheit einer Verfassungsbeschwerde zur Fortentwicklung des Verfassungsrechts oder
zur Abwehr einer grundrechtlichen Beschwer liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde für
einen Beschwerdeführer oder Rechtsanwalt, der mit dem Verfassungsprozeßrecht zumindest ansatzweise vertraut ist,
ersichtlich unzulässig ist oder wenn die Verfassungsbeschwerde in der Sache jeder verfassungsrechtlichen Substanz
entbehrt (vgl. BVerfG, NJW 1995, S. 1418 <1419>; NJW 1996, S. 2785). Aber selbst eine zulässige und begründete
Verfassungsbeschwerde kann in Ausnahmefällen mißbräuchlich sein, wenn die Annahmewürdigkeit nach § 93 a Abs.
2 BVerfGG weder hinreichend dargetan noch aus sich heraus ersichtlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1993, S. 384).
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aa) Nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde nur dann vom Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung anzunehmen, wenn der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zukommt oder wenn ihre Annahme zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat diese Annahmevoraussetzungen im einzelnen konkretisiert (vgl. BVerfGE 90, 22).
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Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG hat eine
Verfassungsbeschwerde danach nur, wenn sie eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres
aus dem Grundgesetz beantworten läßt und in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist
oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>).
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Angezeigt im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde, wenn die
geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den
Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine
generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von
Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer
groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit
grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt. Eine existentielle
Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und
seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
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bb) Legt ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar das Vorliegen der
solchermaßen verfassungsgerichtlich konkretisierten Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG dar,
stellt sich die Einlegung der Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann, wenn zu einer solchen Darlegung Anlaß
besteht, als mißbräuchlich dar. Anlaß zu einer nachvollziehbaren Darlegung der Annahmewürdigkeit besteht vor allem
dann, wenn sich ein Beschwerdeführer in der Sache allein mit der Gehörs- oder Willkürrüge gegen ein stattgebendes
oder abweisendes Zahlungsurteil wendet, von dem auf den ersten Anschein keine erhebliche Beschwer ausgeht. Das
bedeutet nicht, daß die Gewährleistung rechtlichen Gehörs oder der Schutz vor willkürlichen Gerichtsentscheidungen
Verfassungsrechte minderer Wichtigkeit wären. Es liegt aber in der Besonderheit von Verfassungsbeschwerden, deren
Gegenstand eine Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG ist, daß sie dem
Bundesverfassungsgericht regelmäßig eine besonders zeitintensive Prüfung abverlangen, obwohl letztlich vielfach
allein die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts in Frage steht, die zu überprüfen nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts
ist
(vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Der hohe Bearbeitungsaufwand solcher
Verfassungsbeschwerden ist nur gerechtfertigt, wenn die Annahmevoraussetzungen vorliegen können. Wird das
Bundesverfassungsgericht durch einen Beschwerdeführer aber zu einer zeitintensiven Prüfung in einer Sache, die für
den Betroffenen erkennbar kein besonderes Gewicht hat, gezwungen, ist dies mißbräuchlich, weil dadurch die
Gewährleistung verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in angemessener Zeit für zahlreiche andere
Beschwerdeführer und Verfahrensbeteiligte behindert wird (vgl. BVerfG, NJW 1995, S. 1418 <1419>).
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2. Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht angerufen,
obwohl sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG rügt, geradezu aufdrängt. Soweit eine eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das
amtsgerichtliche Urteil möglich war, entbehrte die Rüge einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts
jeglicher verfassungsrechtlicher Substanz. Zudem hat der Beschwerdeführer sich zwar ausdrücklich mit den
Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG auseinandergesetzt, letztlich aber nicht ansatzweise
hinreichend darzulegen vermocht, daß die behaupteten Grundrechtsverletzungen in einer Sache, deren materielle
Bedeutung unter 500,- DM lag, für ihn besonderes Gewicht hatten oder ihn sonst existentiell betrafen. Unter diesen
Umständen erscheint eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM angemessen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig