Urteil des BSG vom 31.01.2005
BSG (einkommen, höhe, monat, abzug, sicherung, berechnungsmethode, pauschale, berechnung, aufnahme einer erwerbstätigkeit, kind)
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2008, B 14 AS 55/07 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - vertikale
Berechnungsmethode - minderjähriges Kind in Bedarfsgemeinschaft - Kindergeld -
keine Absetzbarkeit eines Pauschbetrags für Privatversicherungsbeiträge -
Ermächtigungskonformität - Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze
Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist der individuelle Anspruch des einzelnen Partners auf Alg
II nach dem Verhältnis seines Bedarfs zum Gesamtbedarf zu berechnen (horizontale
Berechnungsmethode); es ist nicht nach Ermittlung der individuellen Bedarfe der Partner nur
das überschießende Einkommen zu verteilen (vertikale Berechnungsmethode).
Tatbestand
1 Streitig ist, ob die Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum von April bis 31. Juli 2005
höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.
2 Die 1967 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1997 geborenen Klägerin zu 2). Die
Klägerin zu 2) ist Schülerin. Für sie sind in dem oben benannten Zeitraum Kindergeld in
Höhe 154,- EUR sowie Unterhalt von 249,- EUR bzw 257,- EUR monatlich gezahlt worden.
Die Klägerin zu 1) erzielte im streitbefangenen Zeitraum mit Ausnahme des Monats April
2005 Erwerbseinkommen als Verkäuferin. Die Klägerinnen bewohnen einen Teil eines im
Miteigentum der Klägerin zu 1) stehenden Hauses. Der Klägerin zu 1) wurde eine
Eigenheimzulage gewährt, die im streitigen Zeitraum monatlich 276,95 EUR (Betrag auf
zwölf Monate verteilt) betrug.
3 Durch bestandskräftigen Bescheid vom 31. Januar 2005 bewilligte die Beklagte den
Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
(Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2005
in Höhe von 667,12 EUR monatlich. Am 16. März 2005 änderte die Beklagte diesen
Bescheid mit Wirkung zum 1. April 2005 wegen einer wesentlichen Änderung ab und
gewährte ab diesem Zeitpunkt nur noch 390,17 EUR an Leistungen nach dem SGB II. Sie
berücksichtigte bei der Berechnung der Leistungen der Klägerin zu 1) die Eigenheimzulage
und bei der Klägerin zu 2) das Kindergeld sowie den Unterhalt als deren jeweiliges
Einkommen. Einen Pauschbetrag für private Versicherungen brachte sie hiervon nicht in
Abzug. Ferner legte die Beklagte eine Regelleistung der Klägerin zu 1) von 345,- EUR und
eine Leistung für Mehrbedarf als Alleinerziehende in Höhe von 41,- EUR monatlich zu
Grunde. Für die Klägerin zu 2) ging sie von einer monatlichen Regelleistung von 207,- EUR
aus. Daneben berechnete sie den Unterkunftsbedarf der Klägerinnen mit je 238,56 EUR.
Den Widerspruch der Klägerin zu 1) wegen der Berücksichtigung der Eigenheimzulage als
Einkommen beschied die Beklagte abschlägig (Widerspruchsbescheid vom 6. April 2005).
Durch Bescheid vom 11. Mai 2005 änderte die Beklagte den Bescheid vom 31. Januar 2005
ab dem 1. Mai 2005 wegen einer wesentlichen Änderung erneut ab. Zur Begründung führte
sie aus, die Klägerin zu 1) habe ab diesem Zeitpunkt Erwerbseinkommen in Höhe von 160,-
EUR monatlich erzielt. Hiervon seien zwar Freibeträge u.a. für Versicherungen (Kfz-
Haftpflichtversicherung und Pauschale für private Versicherungen) in Abzug zu bringen.
Gleichwohl sei unter Berücksichtigung dieses Einkommens die Höhe der Leistungen nach
dem SGB II auf 313,05 EUR abzusenken. Für den Monat Juli 2005 erfolgte alsdann durch
Bescheid vom 13. Juni 2005 eine Änderung des Bescheides vom 11. Mai 2005 (Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 305,05 EUR) wegen der Gewährung eines
höheren Unterhaltsbeitrags für die Klägerin zu 2) (nunmehr 257,- EUR). Nachdem das
Sozialgericht Oldenburg (SG) die Beklagte durch Beschluss vom 24. Juni 2005 (S 45 AS
415/05 ER) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtet hatte, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne "Anrechnung" der Eigenheimzulage
als Einkommen zu gewähren, änderte die Beklagte die Bescheide vom 16. März, 11. Mai
und 13. Juni 2005 ab dem 1. Mai 2005 entsprechend dem Ausspruch des SG ab (Bescheid
vom 30. Juni 2005). Den Monat April 2005 sparte sie mit der Begründung aus, dass die
rechtliche Argumentation einer weiteren Überprüfung bedürfe.
4 Hiergegen haben die Klägerinnen eingewendet, auch im Monat April 2005 dürfe die
Eigenheimzulage nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Ebenso wenig stelle das
Kindergeld Einkommen der Klägerin zu 1) dar und es sei im Monat April 2005 von diesem
Einkommen eine Pauschale für private angemessene Versicherungen in Abzug zu bringen.
Durch Urteil vom 14. März 2006 hat das SG Oldenburg der Klage insoweit stattgegeben, als
es die Beklagte verpflichtet hat, für den gesamten streitigen Zeitraum Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage als
Einkommen zu erbringen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Durch Bescheid vom 18.
Mai 2005 führte die Beklagte dieses Urteil aus. Das Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen (LSG) hat die Berufung der Klägerinnen hiergegen durch Urteil vom 24. April 2007
zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Bescheide der Beklagten seien
nach Maßgabe der nicht angegriffenen Änderung durch das SG rechtmäßig. Die Zurechnung
des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin zu 2) sei nach § 11 Abs 1 Satz 3 iVm Satz 2
SGB II nicht zu beanstanden. Zwar sei das Kindergeld einkommenssteuerrechtlich dem
Kindergeldberechtigten, also im Regelfall dem berechtigten Elternteil zuzurechnen. Dieses
gelte jedoch nur soweit, wie das Kindergeld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts des
Kindes benötigt werde. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Regelungskonzept
bestünden nicht. Für die Klägerin zu 2) habe während des gesamten streitigen Zeitraums ein
Regelbedarf von 207,- EUR plus 238,56 EUR für Kosten der Unterkunft bestanden. Dem
sich hieraus ergebenden Gesamtbedarf von 445,56 EUR stünden Unterhalt von 249,- EUR
plus 154,- EUR Kindergeld gegenüber. Hieraus folge ein ungedeckter Bedarf von 42,56
EUR. Von dem Kindergeld der Klägerin zu 2) sei auch keine Pauschale für private
Versicherungen in Höhe von 30,- EUR in Abzug zu bringen. Dem stünden sowohl § 11 Abs
2 Nr 3 SGB II, als auch § 3 Nr 1 Alg II-V entgegen. Danach sei ein Pauschbetrag von 30,-
EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen von dem Einkommen volljähriger
Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger abzusetzen, soweit
diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Mit diesem
Betrag würden die Beiträge für Versicherungen abgedeckt, die bei in einfachen
Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich seien. Es sei nicht zu
beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht für jeden Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft diese Pauschale vorsehe, denn es sei davon auszugehen, dass in
dem jeweiligen Haushalt nur eine dieser Versicherungen bestehe und der
Versicherungsschutz nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den Partner und die
haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder umfasse. Es sei im Verlaufe des Verfahrens
auch nicht geltend gemacht worden, dass Versicherungsbeiträge von der Klägerin zu 2)
aufgebracht würden. Soweit im konkreten Fall die Pauschale im Monat April 2005 überhaupt
keine Berücksichtigung finde, sei dieses ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Pauschbetrag
sei keine zusätzliche Leistung, sondern werde nur in Abzug gebracht, wenn auch tatsächlich
Einkommen erzielt worden sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbeitrag für
Versicherungen von 13,40 EUR im Monat unterschreite die Pauschale. Deswegen sei sie im
Hinblick auf die Monate Mai bis Juli 2005 nicht beschwert. Im Übrigen begegne die
Berechnung der Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten keinen Bedenken und
seien diese auch nicht vorgebracht worden.
5 Die Klägerinnen machen mit der vom Senat zugelassenen Revision zum
Bundessozialgericht (BSG) eine Verletzung von § 62 Einkommensteuergesetz (EStG), § 13
SGB II, § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II und des Sozialstaatsprinzips aus Art 20 Abs 1 Grundgesetz
(GG) geltend.
6 Für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 tragen die Klägerinnen vor, durch die von der
Beklagten angewendete "vertikale" Berechnungsmethode anstatt der nach § 9 Abs 2 Satz 3
SGB II vorgeschriebenen "horizontalen" mindere sich der Leistungsanspruch der Klägerin zu
1) um 4,92 EUR monatlich. Im Ergebnis folge hieraus zwar für die Bedarfsgemeinschaft
keine Änderung im Hinblick auf die Höhe der zustehenden Leistungen. Es ergebe sich
jedoch eine andere Aufteilung des Leistungsanspruchs zwischen den beiden Angehörigen
der Bedarfsgemeinschaft.
7 Für den Monat April 2005 gelte, dass die Versicherungspauschale vom Einkommen des
Kindes - also vom Kindergeld - in Abzug zu bringen sei, auch wenn dieses das einzige
Einkommen der Bedarfsgemeinschaft bilde. Ansonsten blieben die Aufwendungen für
Versicherungen, selbst dann, wenn sie tatsächlich getätigt würden, in einer solchen
Konstellation gänzlich unberücksichtigt. Fraglich sei bereits, ob es von der Verfassung
gedeckt sei, wenn das Kindergeld dem Kind als Einkommen zugeordnet werde. Nach der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sei
das Kindergeld in der Regel dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen
zugerechnet und die Versicherungspauschale von diesem Einkommen in Abzug gebracht
worden. Hieraus folge, übertragen auf das SGB II eine um 30,- EUR höhere Leistung. Durch
die andere Zuordnung im Rahmen des SGB II könnten Familien mit Kindern sich, wenn die
Versicherungspauschale nicht auch vom Kindergeld in Abzug gebracht werde, Hausrat- und
Haftpflichtversicherungen nicht mehr leisten, obwohl gerade sie diese besonders dringend
benötigten. Im Übrigen habe es der Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht bedurft,
denn auch wenn das Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusehen
wäre, könnte das Kind nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II entsprechend seinen individuellen
Bedarf an dem in der Bedarfsgemeinschaft vorhandenen Einkommen partizipieren. Das
Kindergeld würde lediglich als Einkommen auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder
aufgeteilt werden.
8 Ferner sei fraglich, ob die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V der
Verordnungsermächtigung des § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II entspreche, da sie nicht nur die Höhe
der Pauschale regele, sondern auch den Kreis der Begünstigten bestimme. Insoweit stehe §
3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V auch nicht in Übereinstimmung mit § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, der von
einer grundsätzlichen Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge vom Einkommen, also auch
dem Kindergeld ausgehe.
9 Zudem sei in der Regelleistung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 20 Abs 1 SGB II kein
Betrag zur Unterhaltung von Versicherungen enthalten. Wenn ein Sicherungsbedürfnis
gerade von Familien mit Kindern anerkannt werde, sei es jedoch erforderlich, wenigsten bei
vorhandenem Einkommen die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen.
10 Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2007 aufzuheben
und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. März 2006 sowie die Bescheide der
Beklagten vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005
und vom 30. Juni 2005 zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen im
Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts zu gewähren.
11 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12 Sie vertritt die Auffassung, die Änderung der Berechnungsweise der Leistungen der
Klägerinnen - vertikale zur horizontalen - führe nicht zu höheren Leistungen der Klägerinnen.
Die Klägerinnen seien daher, zumindest bezogen auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli
2005 nicht beschwert. Zwar ergebe sich für die Klägerin zu 1) in diesem Zeitraum nach der
horizontalen Berechnungsweise ein um 4,92 EUR höherer, jedoch ein im gleichen Umfang
für die Klägerin zu 2) niedrigerer Leistungsanspruch. Da innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
aus einem Topf gewirtschaftet werde, komme es zu einer faktischen Zusammenführung der
Individualansprüche in der Bedarfsgemeinschaft. Zumindest im konkreten Fall, in dem die
Höhe des einzelnen Leistungsanspruchs keinen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht
habe, würde eine Neubescheidung mit Berechnung nach der horizontalen
Berechnungsweise lediglich eine geänderte Ausweisung der Höhe der Individualansprüche
nach sich ziehen, nicht jedoch eine Änderung der Höhe des Leistungsbetrags an die
Bedarfsgemeinschaft.
13 Die Versicherungspauschale sei im Monat April 2005 nicht von dem Einkommen der
Klägerin zu 1) abzusetzen. Eine Ungleichbehandlung der volljährigen Hilfebedürftigen mit
Einkommen und solcher ohne Einkommen sei - soweit es die Versicherungspauschale
betreffe - sachlich gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor. Ziel des
SGB II sei die Eingliederung der Hilfebedürftigen in Arbeit. Sie sollten in die Lage versetzt
werden ohne Leistungen nach dem SGB II zu leben. Um dieses Ziel zu erreichen seien
Anreize erforderlich. Ein derartiger Anreiz sei die Einräumung eines Freibetrags in Höhe der
pauschalierten Kosten für Versicherungen vom erzielten Einkommen. Die Deckung des
Bedarfs "Absicherung von Lebensrisiken durch Versicherung" sei nicht von der
Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II umfasst; eine abweichende Festlegung der dort
benannten Bedarfe sei im SGB II nicht zulässig (§ 3 Abs 3 Satz 2 SGB II). Durch die
Regelleistung werde nur das sozio-kulturelle Existenzminimum gesichert. Die Absetzbarkeit
der Versicherungspauschale habe daher, wie das BSG bereits bestätigt habe, keine
leistungserhöhende Wirkung. Vor dem Hintergrund des Aspekts des Forderns in der Gestalt
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen
ausschließlich vom erzielten Einkommen und nicht bei jeglichem Bezug von staatlichen
Sozialleistungen auch vom Sozialstaatsprinzip gedeckt. Die Alg II-V schränke den Kreis der
Anspruchsberechtigten auch nicht ein, sondern erweitere diesen um diejenigen
minderjährigen Kinder, die über genügend Einkommen verfügten, um keine
Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern zu bilden und deren Einkommen nicht aus
Erwerbstätigkeit stamme, sondern etwa Unterhalts- oder staatlichen Sozialleistungen.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision der Klägerinnen ist zum überwiegenden Teil unbegründet. Lediglich die
Revision der Klägerin zu 1) betreffend den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 ist
begründet. Sie hat insoweit einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (A). Die Klägerin hat durch die von der Beklagten in den angefochtenen
Bescheiden angewendete vertikale Berechnungsmethode individuell niedrigere Leistungen
erhalten, als ihr nach der gesetzlich vorgesehenen horizontalen Berechnungsweise (§ 9 Abs
2 Satz 3 SGB II) zugestanden hätten. Hieraus folgt in den Monaten Mai und Juni 2005 ein
Anspruch auf um 5,- EUR und im Juli 2005 um 4,- EUR höhere Leistungen für die Klägerin
zu 1) (1). Der Durchsetzung dieses Anspruchs der Klägerin zu 1) steht nicht entgegen, dass
die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, unabhängig von der angewandten
Berechnungsmethode im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 Leistungen in zutreffender
Höhe erhalten hat. Da auch in der Bedarfsgemeinschaft Individualansprüche der einzelnen
Mitglieder erhalten bleiben, ist die Klägerin zu 1) materiell-rechtlich in Höhe von 14,- EUR
beschwert (2). Die Klage der Klägerin zu 2) betreffend diesen Zeitraum ist hingegen mangels
materiell-rechtlicher Beschwer unbegründet. Sie hat von Mai bis Juli 2005 höhere
Leistungen erhalten, als ihr nach der horizontalen Berechnungsmethode zugestanden hätten
(3). Die Revision der Klägerinnen ist im Hinblick auf die Leistungen für den Monat April 2005
unbegründet. Ihnen stehen für diesen Monat keine höheren Leistungen zu. Im Monat April
2005 war von dem einzigen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in der Gestalt des
Kindergeldes für die Klägerin zu 2) keine Versicherungspauschale für private
Versicherungen in Höhe von 30,- EUR abzusetzen. Das folgt aus § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II (idF
des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) iVm § 13 Satz 1 Nr 3
SGB II (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.
Dezember 2003, BGBl I 2954) und § 3 Nr 1 Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622)
. Grundsätzlich ist zwar vom erzielten Einkommen eine Pauschale in Höhe von 30,- EUR
für private Versicherungen - unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen für
Versicherungen und Prüfung der Angemessenheit der Versicherungen im Einzelfall -
abzusetzen (1). Hiervon macht § 3 Nr 1 Alg II-V jedoch eine Ausnahme, wenn das
Einkommen der Bedarfsgemeinschaft lediglich aus dem Kindergeld eines minderjährigen
Kindes besteht (2). Die Regelung des § 3 Nr 1 Alg II-V ist ermächtigungskonform und
verfassungsgemäß (3).
15 Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 16. März
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005und vom 30. Juni 2005 .
16 Durch Bescheid vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April
2005 hat die Beklagte den bindenden Bescheid vom 31. Januar 2005 wegen einer
wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben und die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts neu festgestellt. Die wesentliche Änderung hat sie in dem Bezug der
Eigenheimzulage erkannt, welche sie als Einkommen bewertet hat.
17 Den Bescheid vom 31. Januar 2005 hat die Beklagte zwar anschließend nochmals durch
Bescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober
2005 geändert. Sie hat dabei das von der Klägerin ab 1. Mai 2005 erzielte Einkommen
leistungsmindernd berücksichtigt. Diese Bescheide sind jedoch nicht Gegenstand des
Gerichtsverfahrens geworden; die Klägerinnen haben sie nicht mit der Klage angefochten,
weder SG, noch LSG haben die Bescheide nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen.
Die Klägerinnen haben auch keine entsprechende Verfahrensrüge im Revisionsverfahren
erhoben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl 2005, §
96 RdNr 12). Die Klägerinnen wollten den Bescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 auch ersichtlich nicht anfechten, denn sie
haben zur Begründung ihres Begehrens im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nur
vorgebracht, die Versicherungspauschale hätte im Monat April 2005 bei der
Leistungsberechnung berücksichtigt werden müssen und die Eigenheimzulage stelle kein
Einkommen dar. Gegen die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1)
wenden sie sich nicht.
18 Die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen wird von der Beklagten,
wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, nicht mehr
angegriffen.
19 Nach den von den Beteiligten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen
Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestehen keine Zweifel, dass die Klägerin zu 1)
Anspruch auf Alg II hat. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB II, da sie das 15.
Lebensjahr vollendet hat, das 65. jedoch noch nicht, erwerbsfähig ist sowie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sie ist auch hilfebedürftig
iS des § 9 Abs 1 SGB II. Diesen Tatbestand erfüllt, wer seinen Lebensunterhalt … nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern
kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Die Klägerin zu 2) - als ihr minderjähriges Kind, das ihrem Haushalt
angehört - bildet mit ihr zusammen eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II
idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014). Auch sie ist
hilfebedürftig, da sie sich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen verschaffen kann und hat Anspruch auf Sozialgeld nach § 28
SGB II.
Leistungen im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 jedoch unzutreffend berechnet, da
sie entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II idF des Vierten Gesetzes für
Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2954) die Berechnung nach der
sogenannten "vertikalen" anstatt der "horizontalen" Berechnungsmethode vorgenommen
hat. Die Klägerin zu 1) hat hieraus folgend im zuvor benannten Zeitraum einen Anspruch auf
eine monatlich um 5,- EUR (Mai und Juni 2005) bzw 4,- EUR (Juli 2005) - insgesamt 14,-
EUR - höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts.
21 (1) Die Berechnungsgrundlagen der Beklagten sind zwar zutreffend, nicht jedoch die Höhe
des individuellen Leistungsanteils der Klägerin zu 1). Die Beklagte ist bei der Berechnung
von Alg II und Sozialgeld der Klägerinnen in den Monaten Mai bis Juli 2005 zunächst von
folgenden Daten ausgegangen: Sie hat eine Regelleistung der Klägerin zu 1) nach § 20 Abs
2 SGB II (hier in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) für eine Alleinstehende in Höhe von
345,- EUR und der Klägerin zu 2) von 207,- EUR angenommen. Zusätzlich hat sie bei der
Klägerin zu 1) einen Mehrbedarf als Alleinerziehende von 41,- EUR angesetzt. Als Kosten
der Unterkunft (KdU) iS des § 22 SGB II hat sie für beide Klägerinnen zusammen 477,12
EUR zu Grunde gelegt. Dieses ergibt einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von
1.070,12 EUR. Bei der Klägerin zu 2) hat die Beklagte das Kindergeld in Höhe von 154,-
EUR und den Unterhalt in Höhe von 249,- EUR (Monate Mai und Juni 2005) bzw 257,- EUR
(Juli 2005) als Einkommen berücksichtigt. Der Klägerin zu 1) hat sie einen rechnerisch
zutreffenden Betrag von 77,12 EUR als zu berücksichtigendes Einkommen (§§ 11 und 30
SGB II) aus Erwerbstätigkeit zugerechnet.
22 Nach der zuletzt im Bescheid vom 30. Juni 2005 vorgenommen Berechnung der
Gesamtleistung und der Individualsprüche der beiden Klägerinnen auf Grundlage dieser
Ausgangsdaten, hat die Beklagte eine Verteilung der Gesamtleistung von 590,- EUR auf
Individualansprüche von 547,43 EUR bzw 555,48 EUR für die Klägerin zu 1) und 42,56 EUR
bzw 34,56 EUR für die Klägerin zu 2) errechnet. Sie hat dabei entgegen dem Wortlaut des §
9 Abs 2 Satz 3 SGB II die sogenannte vertikale Berechnungsmethode verwendet.
23 Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt (BGBl I 2954) gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten
Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis ihres eigenen
Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Aus dieser Formulierung folgt, wie das BSG
bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200
§ 22 Nr 1; vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R zur Veröffentlichung in SozR
vorgesehen), dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf
der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf
dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht
durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen
Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt (vgl auch
Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, 2008, § 9 RdNr 33; aA Rosenow,
Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im
SGB II, SGb 2008, 282). Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner
Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht
jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (s BSG Urteil vom
15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R aaO). Die Beklagte hat hingegen dem jeweiligen
individuellen Bedarf, das individuell zu berücksichtigende Einkommen gegenüber gestellt
und hieraus für die beiden Klägerinnen getrennt von einander den jeweiligen Bedarf
ermittelt, diese individuellen Bedarfe addiert und hieraus die Gesamtleistung der
Bedarfsgemeinschaft errechnet (vertikale Berechnungsmethode). Unabhängig davon, ob
vertikal oder horizontal berechnet, ergibt sich zumindest dann, wenn alle Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind (s zu dem Fall, dass ein
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist: BSG
Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R aaO), für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt
keine unterschiedliche Leistungshöhe. Aus den verschiedenen Berechnungsweisen (vertikal
einerseits und horizontal andererseits) kann jedoch eine unterschiedliche Höhe der
Individualansprüche folgen (vgl Spellbrink Sozialrecht aktuell 2008, 10). So liegt der Fall
hier.
24 Die Beklagte hat im Bescheid vom 30. Juni 2005 von dem Bedarf der Klägerin zu 1) in Höhe
von insgesamt 624,55 EUR deren zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 77,12
EUR in Abzug gebracht. Ebenso ist sie bei der Klägerin zu 2) verfahren. Deren Bedarf setzt
sich aus 238,56 EUR (anteilige KdU) und 207,- EUR Regelleistung (insgesamt: 445,56
EUR) zusammen. Hiervon hat die Beklagte 403,- EUR/411,- EUR (154,- EUR + 249,- EUR
bzw im Juli 2005 257,- EUR) in Abzug gebracht (= 42,56 EUR bzw 34,56 EUR). Die beiden
individuellen Bedarfe (547,44 EUR und 42,56 EUR/ 34,56 EUR) hat sie alsdann addiert und
als Gesamtleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Bedarfsgemeinschaft im Mai
und Juni 2005 590,- EUR bzw 582,- EUR im Juli 2005 gezahlt. Nach der horizontalen
Berechnungsmethode ist hingegen zunächst der Bedarf der beiden Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Dieser beträgt bei der Klägerin zu 1) 624,56 EUR und bei
der Klägerin zu 2) 42,56 EUR/34,56 EUR. Die Errechnung des Bedarfs der Klägerin zu 2)
erfolgt unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld und Unterhalt. Das
Einkommen des minderjährigen Kindes steht nämlich anders als das des volljährigen
Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft nach
§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II an. Dieses ergibt sich aus § 9 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB II iVm § 7
Abs 3 Nr 3 und 4 SGB II.
25 Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. "Partner" iS dieser
Vorschrift sind jedoch nach der ausdrücklichen Definition in § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II (idF des
Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I 2014) nicht die minderjährigen
Kinder. Nach § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II gehören als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
zur Bedarfsgemeinschaft, a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die Person, die
mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (seit dem 1.
August 2006 "Einstandsgemeinschaft, Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706) und c) der nicht dauernd getrennt lebende
Lebenspartner. Die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder werden als
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erst in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II und klar getrennt von den
"Partnern" erwähnt. Die Grundregel lautet mithin, dass nur das Einkommen und Vermögen
der Partner der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Als Ausnahme hiervon gilt
jedoch: Das Einkommen und Vermögen der Eltern ist nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II bei der
Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Kinder zu berücksichtigen. Aus Satz 1 und 2
des § 9 Abs 2 SGB II zusammen folgt mithin umgekehrt, dass Einkommen und Vermögen der
minderjährigen Kinder der Bedarfsgemeinschaft bei Berechnung der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts der Eltern außer Betracht zu bleiben haben. Diese
Auslegung findet ihre Bestätigung zudem in der sich aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II ergebenden
Regel, wonach minderjährige Kinder dann nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie
ihren Lebensunterhalt iS des SGB II durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken
können (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 53). Einkommen
und Vermögen von minderjährigen Kindern dient also nach dem System des SGB II
vorrangig dazu, den Bedarf der Kinder zu decken, steht mithin nicht bzw nur oberhalb der
Bedarfsdeckungsgrenze der Kinder, zur Verteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur
Verfügung.
26 Die Bedarfe der beiden Leistungsberechtigten im vorliegenden Fall stehen danach innerhalb
der Bedarfsgemeinschaft in einem Verhältnis von 93,62 % bzw im Juli 2005 von 94,75 %
(Klägerin zu 1) zu 6,38 % bzw 5,25 % im Juli 2005 (Klägerin zu 2). Dieses ergibt einen
Gesamtbedarf der Klägerin zu1) von 552,36 EUR (93,62 % von 590,- EUR) für die Monate
Mai und Juni 2005 sowie 551,44 EUR für Juli und der Klägerin zu 2) von 37,64 EUR im Mai
und Juni 2005 sowie 30,56 EUR im Juli 2005. Der Leistungsanspruch der Klägerin zu 1) ist
mithin nach der horizontalen Berechnungsmethode um 4,92 EUR = nach der
Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II 5,- EUR monatlich (1. Mai bis 30. Juni 2005) bzw
4,01 EUR = nach der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II 4,- EUR (Juli 2005) - also
insgesamt: 14,- EUR - höher als nach der vertikalen.
27 (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Durchsetzung dieses Anspruchs der
Klägerin zu 1) nicht entgegen, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt, unabhängig von
der angewendeten Berechnungsmethode im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005
Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat. Dass die Beklagte die hier praktizierte
Berechnungsmethode, wie der Anlage zu ihrer Revisionserwiderung zu entnehmen ist,
selbst nicht mehr anwendet, ändert nichts an der Tatsache, dass sie nach wie vor einen
individuellen Anspruch jedes Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft auf die ihm zustehende
Leistung in Abrede stellt.
28 Auch in der Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche der einzelnen Angehörigen der
Bedarfsgemeinschaft aber deren Individualansprüche (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr
12, mwN). Dieses folgt eindeutig aus der Formulierung in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach
Leistungen "Personen" erhalten. Anspruchsinhaber ist die einzelne Person und nicht die
Bedarfsgemeinschaft als Rechtssubjekt (vgl BSG aaO, RdNr 12). Zudem bedürfte es der
Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen auf Alg II und Sozialgeld nicht,
wenn alle Individualansprüche lediglich Rechnungsposten für den Gesamtanspruch der
Bedarfsgemeinschaft wären (vgl hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008,
§ 7 RdNr 32).
29 Die Klägerin zu 1) bleibt auch durch den angefochtenen Verwaltungsakt der Beklagten vom
30. Juni 2005 beschwert. Bei der von der Beklagten mit der Revisionserwiderung
vorgenommenen Neuberechnung der Leistungen der Klägerinnen im Zeitraum vom 1. Mai
bis 31. Juli 2005 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte weißt
ausdrücklich selbst darauf hin, dass es einer "Neubescheidung" der Klägerinnen nicht
bedürfe, da sich nur die Rechnungsposten innerhalb der Berechnung der
Gesamtleistungshöhe verschoben hätten. Selbst dann, wenn es sich jedoch um einen
Verwaltungsakt handeln sollte, wäre in dem oben dargelegten Sinne zu entscheiden. § 171
Abs 2 1. Halbsatz SGG steht dem nicht entgegen. Soweit es den Zeitraum vom 1. Mai bis 31.
Juli 2005 betrifft, wird dem Begehren der Klägerin zu 1) durch die Entscheidung des Senats
in vollem Umfang genügt (§ 171 Abs 2 letzter Halbsatz SGG). Die Klägerin zu 1) erhält auf
Grundlage der rechtmäßigen Berechnungsweise für diesen Zeitraum 14,- EUR mehr an
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
30 (3) Die Klage der Klägerin zu 2) betreffend den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 ist
hingegen mangels materiell-rechtlicher Beschwer unbegründet. Sie hat in diesem Zeitraum
höhere Leistungen erhalten, als ihr zugestanden hätten. Aus der oben dargelegten
Berechnung folgt, dass die Klägerin zu 2) nach der vertikalen Berechnungsmethode, wie sie
die Beklagte in dem Bescheid vom 30. Juni 2005 verwendet hat, einen Individualanspruch
auf Sozialgeld in Höhe von 42,56 EUR im Mai und Juni 2005 bzw im Monat Juli 2005 von
34,56 EUR gehabt hätte. Nach der horizontalen Methode reduziert sich der Anspruch auf
Grund des Verteilungsmodus des Einkommens der Klägerin zu 1) auf 37,64 EUR bzw 30,56
EUR monatlich. Inwieweit die Beklagte berechtigt ist die zuvor benannte Differenz für den
Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005 von der Klägerin zu 2) zurückzufordern, also die
Voraussetzungen des § 45 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben sind, kann
dahinstehen. Die Beklagte hat bisher keine derartige Entscheidung getroffen.
31 (B) Im Übrigen ist die Revision der Klägerinnen unbegründet. Sie haben keinen Anspruch
auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Monat April 2005. Die
Klägerin zu 1) hat im April 2005 kein Einkommen erzielt. Einkommen bezog lediglich die
Klägerin zu 2) in Form von Kindergeld und Unterhalt in der bereits unter A1) und 2)
dargelegten Höhe. Ansonsten entsprechen die Berechnungsgrundlagen für den Monat April
2005 denen für den Monat Mai 2005. Auch für den Monat April 2005 hat die Beklagte zwar
der Berechnung der Leistungen (Bescheid vom 16. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005 sowie des Bescheides vom 30. Juni 2005) die
vertikale Berechnungsmethode zu Grunde gelegt. Da die Klägerin zu 1) jedoch in diesem
Monat kein Einkommen erzielt hat und wie oben dargelegt das Einkommen des Kindes nicht
an der Aufteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft teilnimmt, wird die Höhe der
Individualansprüche durch die unzutreffende Berechnungsweise nicht tangiert. Sie sind nach
vertikaler und horizontaler Berechnungsmethode identisch. Soweit die Beklagte in den
Bescheiden vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April
2005 sowie des Bescheides vom 30. Juni 2005 die Eigenheimzulage als Einkommen
berücksichtigt hat, sind die angefochtenen Bescheide durch SG und LSG geändert worden.
Die Beklagte ist hiergegen nicht in die Revision gegangen. Sie hat auch keine
Anschlussrevision eingelegt und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
insoweit ein Anerkenntnis abgegeben. Die Berechnung der Leistungen für den Monat April
2005 durch die Beklagte ist im Übrigen rechtmäßig. Eine Versicherungspauschale für private
Versicherungen in Höhe von 30,- EUR war von dem in diesem Monat zu berücksichtigenden
Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) nicht abzusetzen.
32 (1) Das Kindergeld ist zwar Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. § 11 Abs 1 Satz 3
SGB II stellt dieses ausdrücklich klar. Vom erzielten Einkommen sind nach § 11 Abs 2 Nr 3
SGB II auch grundsätzlich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder
ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund
und Höhe angemessen sind, abzusetzen. § 13 Satz 1 Nr 3 SGB II ermächtigt das zuständige
Bundesministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen welche Pauschbeträge für die
von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Dem ist der
Verordnungsgeber durch die Alg II-V vom 20. Oktober 2004 nachgekommen. Nach deren § 3
Nr 1 sind als Pauschbeträge vom Einkommen abzusetzen ein Betrag von 30 EUR monatlich
für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind…
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Der
Verordnungsgeber hat mithin durch die Festlegung auf den Betrag von 30 EUR monatlich
den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" in § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II ausgefüllt.
Durch die Pauschalierung der in § 11 Abs 2 Nr 3 erster Halbsatz SGB II benannten
Absetzbeträge soll zum Einen vermieden werden, dass bei der Berechnung der Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts im Einzelfall die Höhe der aufgewandten
Versicherungsbeiträge überprüft werden muss. Unabhängig davon, ob höhere oder
niedrigere Beiträge oder möglicherweise sogar keine Beiträge für private Versicherungen
gezahlt werden, ist die Pauschale nach § 3 Nr 1 Alg II-V vom Einkommen abzusetzen. Etwas
anderes gilt, wenn nach § 3 letzter Halbsatz Alg II-V höhere notwendige Ausgaben
nachgewiesen werden. Das kann insbesondere der Fall sein bei den in § 11 Abs 2 Nr 3 2.
Halbsatz Buchst a und b SGB II benannten Versicherungen (Krankheit und
Pflegebedürftigkeit oder Altersvorsorge, soweit keine Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Sozialversicherung besteht und die Beiträge nicht nach § 26 SGB II
bezuschusst werden).
33 (2) Ist das Kindergeld eines minderjährigen Kindes jedoch das einzige Einkommen der
Bedarfsgemeinschaff scheidet der Abzug der Versicherungspauschale aus. Von der eben
dargelegten Grundregel macht § 3 Nr 1 Alg II-V in diesem Fall eine Ausnahme. Nach § 3 Nr
1 Alg II-V ist die Versicherungspauschale von 30 EUR nur abzusetzen von dem Einkommen
des volljährigen Hilfebedürftigen und vom Einkommen des minderjährigen Hilfebedürftigen,
soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7
Abs 3 SGB II lebt, wenn also das minderjährige Kind seinen Lebensunterhalt iS des SGB II
durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Auch diese Regelung dient dazu
den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" auszufüllen. Abgestellt wird insoweit
auf die Üblichkeit bei in einfachen Verhältnissen lebenden Bürgern. Gleiches gilt, wenn
durch § 3 Nr 1 Alg II-V geregelt wird, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zumindest mit
minderjährigen Kindern und einem alleinerziehenden Elternteil, der Pauschbetrag nur
einmal zum Abzug gebracht werden kann, nämlich vom Einkommen des Elternteils. Bei
ihnen kann davon ausgegangen werden, dass die eingangs benannten Versicherungen in
einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal vorhanden sind und zumindest die
haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder mit erfassen (vgl BSG Urteil vom 7. November
2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 27; vom 19. März 2008 - B 11b AS
7/06 R; s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 106). Bei
fehlenden Einkünften der Eltern kann das dazu führen, dass ein Pauschalabzug für
Versicherungen nicht in Betracht kommt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die Systematik
des Gesetzes und den Sinn und Zweck des Kindergeldes keine durchgreifenden Bedenken.
34 Das Kindergeld ist nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II Einkommen des minderjährigen Kindes,
soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. § 11
Abs 1 Satz 3 SGB II bewirkt damit einerseits, dass die Unterhaltssicherung für minderjährige
Kinder zunächst im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt (s hierzu BSG Urteile vom 6.
Dezember 2007 - B 14/7b AS 54/06 R, RdNr 12 und vom 19. März 2008 - B 11b AS 7/06 R)
und unterstreicht andererseits, dass das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des
Lebensunterhalts des Kindes verwenden soll. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld
bzw auch sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der
Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II teil
(s unter A1) und rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Revisionsführerinnen auch
eine vom EStG abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes.
Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach
dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht
benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den
Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet. Von diesem Kindergeld als Einkommen
sind dann auch Beiträge für private Versicherungen pauschal in Abzug zu bringen (für den
Fall des Kindes, das über hinreichendes Einkommen verfügt, aus der Bedarfsgemeinschaft
ausscheidet <§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II> und dann wegen des Pauschalabzugs von
Versicherungsbeiträgen wieder Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird: s BSG Urteil vom 7.
November 2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Bleibt das Kind jedoch
Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft, weil es aus seinem eigenen Einkommen -
einschließlich des Kindergeldes - seinen Lebensunterhalt nicht sichern kann und auf Hilfe
über die Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, so soll aus dem in erster Linie seiner
Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert werden
(vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 106). Die Regelung
des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II soll zudem nicht leistungserhöhend wirken (vgl BSG vom 7.
November 2006 - B 7b AS 18/06 R, aaO RdNr 28), sondern nur dann wenn Einkommen
erzielt wird, im Regelfall aus Erwerbstätigkeit, letztendlich einen speziellen "Freibetrag"
durch Gewährung einer Absetzungsmöglichkeit schaffen.
35 Aus diesen Gründen kann auch dann nichts anderes gelten, wenn tatsächlich Beiträge für
private Versicherungen gezahlt worden sind, obwohl das Kindergeld bzw sonstige
Einkommen des Kindes die einzigen Einnahmequellen außerhalb der Leistungen für
Grundsicherung sind. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes ändert sich hierdurch nicht
und wie oben bereits dargelegt wird die Pauschale nach § 13 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-
V unabhängig von der tatsächlichen Entrichtung von Beiträgen zu privaten Versicherungen
gewährt. Inwieweit dann etwas Anderes zu gelten hat, wenn es sich um eine spezielle für
das Kind abgeschlossene Versicherung handelt, dieses zudem alleiniger
Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale ggf übersteigen
und es sich um notwendige Ausgaben handelt, kann hier dahinstehen. Die von den
Klägerinnen geltend gemachten Beiträge unterschreiten die Pauschalgrenze von 30,- EUR
und sind nicht für die Klägerin zu 2) zweckbestimmt.
36 (3) Die Regelung des § 3 Satz 1 Nr 3 Alg II-V ist auch ermächtigungskonform (a) und
verfassungsgemäß (b).
37 (a) Nach § 13 Nr 3 SGB II wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Pauschbeträge für die von dem
Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Von den Revisionsführerinnen
unbestritten ermächtigt § 13 Nr 3 SGB II den Verordnungsgeber mithin zum Einen zur
Bestimmung, welche Beträge pauschaliert vom Einkommen abzusetzen sind und wie hoch
diese zu sein haben. Insoweit ist die vom Verordnungsgeber vorgesehene Höhe für Beiträge
zu privaten Versicherungen von 30,- EUR auf jeden Fall von der Ermächtigungsgrundlage
gedeckt. Hinsichtlich der Eingrenzung des Personenkreises, dem der pauschale Abzug zu
Gute kommt, vollzieht § 3 Nr 1 Alg II-V lediglich die gesetzliche Regelung aus § 11 Abs 1
Satz 3, § 9 Abs 2 Sätze 1 und 2 sowie § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nach. Selbst wenn der
Verordnungsgeber also mit der Eingrenzung des Personenkreises bzw des diesem jeweils
zuzuordnenden Einkommens in § 3 Nr 1 Alg II-V eine über § 13 Nr 3 SGB II hinausgehende
Regelung getroffen haben sollte, ist diese, da sie lediglich die gesetzliche Regelung
präzisiert, nicht zu beanstanden.
38 (b) Verfassungsrechtliche Bedenken, weil durch die Regelung des § 13 Nr 3 SGB II iVm § 3
Nr 1 Alg II-V Art 3 Abs 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) verletzt worden
sein könnten, hat der Senat nicht. Die von der Revision vorgebrachten
Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen Art 3 Abs
1 GG, wenn minderjährige Kindergeldbezieher im Gegensatz zu volljährigen Beziehern von
Einkommen, die beide Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind, von der Absetzbarkeit der
Versicherungspauschale ausgeschlossen sind (aa), noch liegt eine Benachteiligung von
minderjährigen Kindergeldbeziehern die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind,
gegenüber solchen vor, die wegen der Höhe ihres Einkommens außerhalb dieser stehen
(bb). Auch Art 20 Abs 3 GG ist nicht deshalb verletzt, weil dann, wenn das Kindergeld das
einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist, für die Finanzierung von Beiträgen für
private Versicherungen keine eigenständigen Leistungen zur Verfügung gestellt werden (cc).
39 (aa) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe
anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 109, 96, 123 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2; stRspr). Dies ist
hier nicht der Fall.
40 Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen minderjährigen Kindergeldbeziehern und
volljährigen Einkommens- oder Kindergeldbeziehern, die beide Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft sind. Wie oben bereits dargelegt gilt für minderjährige Bezieher von
Kindergeld, dass deren Bedarf vorrangig ohne Leistungen nach dem SGB II gedeckt werden
soll (Bekämpfung von Kinderarmut), obwohl sie im Regelfall nicht in der Lage sind sich
durch Erwerbseinkommen selbst zu versorgen, während bei volljährigen
Einkommensbeziehern das Einkommen - sei es Kindergeld oder sonstiges Einkommen - zur
Bedarfsminderung der gesamten Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist. Aufwendungen für
Versicherungen müssen daher bei minderjährigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern hinter
den Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt zurückstehen. Im Hinblick auf den
Versicherungsschutz durch private Versicherungen, wie Hausrat- oder
Haftpflichtversicherung ist dieses zumeist auch unschädlich. Minderjährige Kinder haben im
Regelfall anders als volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft an dem
Versicherungsschutz der von den Eltern abgeschlossenen Versicherungen teil.
41 Können minderjährige Kinder ihren Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken,
wird bei ihnen auch eine Pauschale für Versicherungen in Abzug gebracht. Werden sie
dadurch wiederum hilfebedürftig und Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, so fällt in der
Bedarfsgemeinschaft zumindest einmal die Pauschale für Beiträge zu privaten
Versicherungen an; die von den Klägerinnen behauptete potenzielle Ungleichbehandlung
wird ausgeglichen.
42 Da die Versicherungspauschale zudem unabhängig davon in Abzug zu bringen ist, ob
tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind, kann hierin
zumindest kein Anknüpfungspunkt für eine Forderung nach Gleichbehandlung erkannt
werden. Die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale ist nicht verknüpft mit der
tatsächlichen Beitragsentrichtung.
43 (bb) Ebenso wenig ist eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG durch die Benachteiligung von
minderjährigen Kindergeldbeziehern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben gegenüber
solchen, die außerhalb dieser stehen, auszumachen. Die minderjährigen Kinder außerhalb
der Bedarfsgemeinschaft sind nur deswegen nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II keine Angehörigen
der Bedarfsgemeinschaft, weil sie sich aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst
unterhalten können. Ihre Ausgangslage ist mithin eine andere als die der minderjährigen
Kinder, deren Kindergeld iVm anderem Einkommen nicht ausreicht, um sich die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts zu beschaffen. Deren Einkommen soll nur zur
Lebensunterhaltssicherung, nicht jedoch auch für Versicherungen eines volljährigen
Bedarfsgemeinschaftsmitglied eingesetzt werden. Überschreitet das Einkommen des
minderjährigen Kindes außerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach Abzug der
Versicherungspauschale weiterhin dessen Bedarf zur Lebensunterhaltssicherung, so ist der
überschießende Teil des Kindergeldes Einkommen des Kindergeldberechtigten und die
Versicherungspauschale ist von dem überschießenden Teil des Kindergeldes in Abzug zu
bringen, kommt also dann der Bedarfsgemeinschaft zu Gute.
44 (cc) Auch eine Verletzung von Art 1 iVm 20 Abs 3 GG, dadurch dass das SGB II keine
Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen für private Versicherungen zur Verfügung stellt,
ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick
darauf, welche Bedarfe er durch die Regelleistung als gedeckt ansehen will. Das BSG hat
bereits entschieden, dass sowohl Höhe, als auch Pauschalierung der Regelleistung
verfassungsgemäß sind. Es gibt keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf
bestimmte Geldbeträge für bestimmte Bedarfe (vgl BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3).
45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die
Klägerinnen im Hinblick auf die Berücksichtigung der Eigenheimzulage in der ersten und
zweiten Instanz obsiegt haben und die Beklagte keine Revision eingelegt hat. Mit ihrem im
Revisionsverfahren verfolgten Begehren auf Absetzung der Versicherungspauschale für den
Monat April 2005 sind sie in Höhe von 30,- EUR unterlegen und haben mit 14,- EUR
höheren Leistungen für die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2005, also
zu rund einem Drittel obsiegt.