Urteil des BSG vom 12.12.2013

BSG: Anspruch auf Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem anderen Träger, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Zuständigkeitsklärung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 14/13 R
Anspruch auf Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem anderen
Träger - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Zuständigkeitsklärung
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25.
Januar 2013 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gießen vom 25. November 2011 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 69 134,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten in Höhe von 69 134,50 Euro einer
von dem Kläger als Sozialhilfeträger finanzierten Maßnahme der Berufsausbildung für den
von dem beklagten Jobcenter laufend SGB II-Leistungen beziehenden S A (im Folgenden:
A; geb 1981) vom 1.3.2007 bis 30.6.2009.
2 A beantragte am 9.2.2007 (Antragseingang) bei dem Kläger die Förderung einer
Ausbildung zum Bürokaufmann bei dem Verein für Arbeits- und Erziehungshilfe eV (vae)
vom 1.3.2007 bis 30.6.2009, die er erfolgreich abschloss. Er war zuvor suchtmittelabhängig
gewesen, hatte Entzugsmaßnahmen abgeschlossen und den Drogenkonsum seit einem
Jahr eingestellt. Die Maßnahme des vae richtete sich an schwerstvermittelbare Jugendliche
und junge Erwachsene, die insbesondere aufgrund von früherer Drogenabhängigkeit,
Sozialisationsschwierigkeiten oder (stabiler) Substitution nur schwer auf dem Arbeitsmarkt
vermittelbar sind. Die Ausbildung zum Bürokaufmann wurde und wird in einer Übungsfirma
durchgeführt, die nach kaufmännischen Gegebenheiten und rechtlichen Notwendigkeiten
mit anderen Übungsfirmen zusammenarbeitet. Zur Umsetzung der pädagogischen Ziele
während der Ausbildung sind eine Eingangsstufe, Gruppen- und Einzelgespräche,
Lehrlingsversammlungen, die Arbeit mit Bezugspersonen, Hilfeangebote in schwierigen
Lebenslagen, betriebsinterner Unterricht und Freizeitangebote Bestandteil der
Ausbildungsmaßnahme. Es handelte sich um eine teilstationäre Leistung. Die Kosten der
Maßnahme umfassten Fahrtkosten, Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge.
3 Der klagende Sozialhilfeträger leitete den Antrag vom 9.2.2007 auf Übernahme der Kosten
für diese Maßnahme an den Beklagten weiter (Schreiben vom 14.2.2007). Auf Nachfragen
des Klägers teilte der Beklagte mit Schreiben vom 28.3.2007 mit, dass er den Antrag an die
Bundesagentur für Arbeit (BA) übersandt habe. Mit einem an den Kläger gerichteten
Schreiben vom 2.8.2008 erklärte der Beklagte, dass es sich nach Vorlage des ärztlichen
Gutachtens der BA vom 23.7.2007 nicht um einen Rehabilitationsfall handele. Die BA
leistete ab Juli 2007 an den Kläger Berufsausbildungsbeihilfe (Bescheid vom 4.8.2008);
daneben erbrachte der Beklagte die während einer Ausbildung vorgesehenen SGB II-
Leistungen.
4 Der Kläger erklärte darauf "zur Vermeidung von Nachteilen für den Betroffenen" die
Kostenübernahme nach § 43 SGB I (Bescheid an A vom 3.9.2007) und meldete bei dem
Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X an (Schreiben vom
20.8.2008). Der Beklagte bestritt seine Zuständigkeit (Schreiben vom 9.10.2008).
5 Mit seiner am 2.4.2009 bei dem SG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es
handele sich nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, sondern
um eine SGB II-Leistung zur Eingliederung in Arbeit. Zur Begründung seines
klageabweisenden Urteils hat das SG ausgeführt, der Beklagte könne dem geltend
gemachten Anspruch "einen ablehnenden Bescheid an A" vom 9.10.2008 entgegenhalten
(Urteil des SG vom 25.11.2011). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und den
Beklagten verurteilt, an den Kläger 69 134,50 Euro zu leisten (Urteil vom 25.1.2013). Es hat
ausgeführt, ein ablehnender Bescheid gegenüber A existiere unstreitig nicht. Der Kläger
habe einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X. Mit Bescheid vom 3.9.2007 habe er
die Vorläufigkeit der Leistungserbringung und seine fehlende sachliche Zuständigkeit
deutlich zum Ausdruck gebracht. Es habe ein Anspruch auf Sozialleistungen iS des § 43
Abs 1 S 1 SGB I bestanden. Die Frage, welcher Träger für die Maßnahme sachlich
zuständig gewesen sei, richte sich ausschließlich nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und
der erforderlichen Maßnahme. Der Kläger sei zu Recht von einer Ermessensreduzierung
auf Null ausgegangen, weil die Maßnahme für die Bedürfnisse des A in jeder Hinsicht
passend gewesen sei. Außerdem habe ein Zuständigkeitsstreit vorgelegen. Die
Anwendbarkeit des § 43 SGB I werde nicht durch § 14 SGB IX ausgeschlossen. Durch die
fristgerechte Weiterleitung sei die (vorläufige) sachliche Zuständigkeit des Beklagten, der
gleichfalls Rehabilitationsträger sei, begründet worden. Er habe selbstständig über den
Antrag entscheiden müssen und diesen nicht an die BA weiterleiten dürfen. Der Kläger
habe nur feststellen können, dass die Maßnahme begonnen habe, ohne dass der Antrag
des Betroffenen in sachlicher Hinsicht von dem für die Entscheidung zuständigen Träger
beschieden worden sei. Soweit vertreten werde, dass § 43 SGB I im Anwendungsbereich
des § 14 SGB IX keine Anwendung finde, gelte dies nicht, wenn einer der beteiligten Träger
- wie hier der Beklagte - § 14 SGB IX missachte. Dieser sei für die Leistung sachlich
zuständig. Eingliederungsleistungen könnten gewährt werden, wenn der Schwerpunkt auf
der Eingliederung in das Erwerbsleben liege. Dies sei hier der Fall.
6 Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, § 43 SGB I sei nicht anwendbar, weil diese
Regelung durch die von § 14 SGB IX eröffnete Erstattung im Innenverhältnis verdrängt
werde. Durch das LSG-Urteil werde eine Zuständigkeit begründet, welche § 14 SGB IX
gerade ausschließe. Die Folge sei ein willkürliches Eingriffsrecht des erstangegangenen
Trägers in das Ermessen dessen, an den ein Antrag nach § 14 SGB IX weitergeleitet
worden sei. Es gebe keinen Grund einen Rehabilitationsträger, der sich nach eigener
Prüfung iS des § 14 Abs 1 SGB IX für unzuständig erklärt habe und seine Zuständigkeit im
Außenverhältnis unmissverständlich ablehne, im Nachhinein zu privilegieren und einen
Erstattungsanspruch über § 102 SGB X iVm § 43 SGB I zuzusprechen.
7 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2013 aufzuheben und die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. November 2011
zurückzuweisen.
8 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision ist begründet. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass
der Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 102 SGB X hat.
10 Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen
erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger nach § 102 Abs 1 SGB X
erstattungspflichtig. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den
vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 102 Abs 2 SGB X). Der
Kläger hat die Kosten für die berufliche Erstausbildung des A nach den Vorschriften über
die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kap des SGB XII
"als vorläufige Leistungsverpflichtung" nach § 43 SGB I übernommen. Nach den
Regelungen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten Personen, die
durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 S 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der
Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen
Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach
der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung,
Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs
1 S 1 SGB XII). Dies umfasst auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs
1 SGB XII iVm § 33 SGB IX).
11 Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend
beurteilen, ob bei A nach Abschluss der Entzugsbehandlung (weiterhin) eine Behinderung
vorlag (vgl § 53 Abs 1 S 1 SGB XII iVm § 3 Nr 3 EinglVO) und diese wesentlich war (vgl
hierzu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 53 RdNr 10, Stand 5/2013). Hiergegen könnte
das vom LSG in Bezug genommene Gutachten des ärztlichen Dienstes des Medizinischen
Dienstes der BA vom 23.7.2007 sprechen, dass offenbar zu dem Ergebnis kam, dass ein
Rehabilitationsfall nicht (mehr) gegeben war. Soweit sich das LSG darauf stützt, dass das
Bestehen einer Behinderung "zwischen den Beteiligten nicht streitig" sei, entbindet ein
derartiges "Unstreitigstellen" das Gericht grundsätzlich nicht von weiteren
Sachaufklärungen und Darlegungen dazu, welchen Streitstoff es nach eigener
Überzeugungsbildung für maßgebend hält (BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R -
juris RdNr 26; BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12). Im Ergebnis kann
dies jedoch dahinstehen, weil die Revision des Beklagten aus anderen Gründen
erfolgreich ist.
12 Ein möglicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Kostenerstattung wegen
dessen Verpflichtung zur Erbringung der gegenüber den Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII allein gleichartigen beruflichen
Rehabilitationsleistungen nach § 16 Abs 1 S 3 SGB II iVm den §§ 97 ff SGB III (vgl zum
Erfordernis der vergleichbaren Leistungspflichten bei
Kostenerstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff SGB X: BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300
§ 104 Nr 8) besteht hier schon deshalb nicht, weil einem Kostenerstattungsanspruch nach
den §§ 102 ff SGB X in der vorliegenden Konstellation die Sonderregelung des § 14 SGB
IX entgegensteht.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG werden die allgemeinen Erstattungsansprüche
nach den §§ 102 ff SGB X durch die Erstattungsregelung des § 14 Abs 4 S 1 SGB IX als
"lex specialis" regelmäßig verdrängt bzw den speziellen Anforderungen des § 14 SGB IX
angepasst (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 11; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr
11; BSGE 98, 267, 270 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4). § 14 Abs 4 S 1 SGB IX bestimmt: "Wird
nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis
4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet
dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen
nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Die Regelung berücksichtigt die
Situation des zweitangegangenen Trägers und begründet einen Ausgleich darauf, dass
der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden
Bedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen selbst dann - auch nach anderen
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs - erbringen muss, wenn er der Auffassung ist,
hierfür nicht zuständig zu sein (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 10 RdNr 11). Als Konsequenz
hieraus scheidet ein Erstattungsanspruch für den erstangegangenen Träger nach § 102
SGB X regelmäßig mangels Notwendigkeit aus, weil er den Leistungsantrag nach § 14
Abs 1 S 1 und 2 SGB IX weiterleiten kann (Grube in jurisPK-SGB X, 1. Aufl 2013, § 102
RdNr 6).
14 Ausdrücklich für den erstangegangenen Rehabilitationsträger bestimmt § 14 Abs 4 S 3
SGB IX: "Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1
und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die
Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes." Diese Ausgestaltung des Verhältnisses
des erstangegangenen Trägers und desjenigen Rehabilitationsträgers, an den ein
Rehabilitationsantrag weitergeleitet wird, macht deutlich, dass der erstangegangene
Träger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX verbindlich über seine
Zuständigkeit entscheiden soll und ein allgemeines "Vorleistungsrecht" als unzuständiger
Träger zugunsten einer möglichst schnellen und verbindlichen Zuständigkeitsbestimmung
nicht vorgesehen ist. Hat ein Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit im Rahmen des §
14 SGB IX verneint und leistet er, obwohl ein anderer Träger nach dem Ergebnis seiner
Prüfung zuständig ist, kann er - nicht anders als im Rahmen der Regelungen der §§ 102
bis 105 SGB X - grundsätzlich keine Erstattung beanspruchen.
15 Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit
geprüft und bejaht hat, kann er im Nachhinein zur Korrektur im Rahmen der Erstattung
berechtigt sein, wenn er seine Zuständigkeit irrtümlich bejaht hat (BSGE 98, 267, 273 f =
SozR 4-3250 § 14 Nr 4). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, weil der
Kläger den Antrag auf Förderung der Berufsausbildungsmaßnahme des A innerhalb der
Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX an das beklagte Jobcenter weitergeleitet
hat, das nach seiner Ansicht zuständiger Träger für Rehabilitationsleistungen war. Soweit
der 5. Senat des BSG in Ausnahmefällen einen Erstattungsanspruch des
erstangegangenen Trägers für gerechtfertigt gehalten hat, soweit sich dieser - trotz der ihm
eingeräumten Prüfungs-, Ablehnungs- und Weiterleitungskompetenz - einem
Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers
vergleichbar sei (BSGE 104, 294 ff, 297 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9), liegt auch eine
derartige Ausnahmekonstellation hier nicht vor. Anders als in dem der Entscheidung des
5. Senats zugrunde liegenden Sachverhalts wurde der Rehabilitationsantrag des A hier
weitergeleitet und bearbeitet. Zudem liegt kein grundsätzlicher Zuständigkeitskonflikt
zugrunde, der es nach Ansicht des 5. Senats rechtfertigen kann, von der in § 14 SGB IX
vorgesehenen Zuständigkeit für die Erbringung von Rehabilitationsleistungen
abzuweichen.
16 Da § 14 SGB IX darauf abzielt, zwischen den betreffenden behinderten Menschen und
Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären (vgl BT-Drucks
14/5074 S 95), ist eine - ausgleichsbedürftige - Bindung des zweitangegangenen Trägers
an die Weiterleitung festgelegt worden. Gegenüber diesem muss der behinderte Mensch -
ggf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - tätig werden, wobei sich die in § 14 Abs
1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit im Außenverhältnis des behinderten Menschen
und des jeweiligen Rehabilitationsträgers auf alle Rechtsgrundlagen des
Sozialgesetzbuchs erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation als
Rehabilitationsleistung für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSGE 98, 267, 270 =
SozR 4-3200 § 14 Nr 4). Insofern hat der Beklagte seine Verpflichtung als iS von § 14 Abs
2 SGB IX und § 6a S 2 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger für die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des
SGB II wahrgenommen, indem er - entsprechend der Regelung des § 6a SGB IX (vgl
hierzu im Einzelnen: BSGE 101, 79 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 1) - den
Rehabilitationsantrag an die für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und den
Eingliederungsvorschlag zuständige BA weitergeleitet hat (vgl § 6a S 3 und 4 SGB IX).
Entgegen der Ansicht des LSG lag hierin keine "unzulässige Weiterleitung".
17 Allein der Umstand, dass der Beklagte dem Kläger nach Eingang der Stellungnahme der
BA mit Schreiben vom 2.8.2008 mitteilte, dass nach seiner Ansicht kein Rehabilitationsfall
gegeben war, berechtigte den Kläger nicht (im Nachhinein) zur "Vorleistung", nachdem er
sich zuvor für unzuständig erklärt und den Rehabilitationsantrag weitergeleitet hatte. Mit
dem, in den Zuständigkeits- und Erstattungsgrundsätzen zum Ausdruck kommenden
Zweck des § 14 SGB IX ist es im Regelfall nicht vereinbar, dem erstangegangenen
Rehabilitationsträger, wenn dieser seine Zuständigkeit verneint und trotz dieser
Zuständigkeitsverneinung leistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem
Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, einen Erstattungsanspruch einzuräumen (Götze in
Hauck/Noftz, SGB IX, K § 14 RdNr 31, Stand 12/2012; vgl BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2).
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
19 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a Abs 3 und Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 1
und 2, § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 S 1 GKG.