Urteil des BSG vom 09.10.2012

BSG: Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.10.2012, B 5 RS 5/11 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive
Einbeziehung - betriebliche Voraussetzung - VEB Starkstromanlagenbau Cottbus/VEB
Automatisierungsanlagen Cottbus
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
8. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1979 bis
30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
2 Der 1956 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen
(Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B. vom 20.7.1979).
3
Vom 1.9.1979 bis 31.12.1985 übte er beim VEB Starkstromanlagenbau C. und vom
1.1.1986 bis 30.6.1990 bei dem Nachfolgebetrieb VEB Automatisierungsanlagen C.
folgende Tätigkeiten aus:
- 1.9.1979 bis 31.12.1983
Bereichsingenieur Montage
- 1.1.1984 bis 30.6.1990
Leitkraft Chefmontage Ausland
- ab 23.3.1987
in der Funktion eines Inbetriebsetzungsingenieurs.
4 Eine förmliche Versorgungszusage erhielt der Kläger zur Zeit der DDR nicht.
5 Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die
Beklagte ab (Bescheid vom 10.1.2005 und Widerspruchsbescheid vom 29.3.2005).
6 Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Cottbus vom
5.4.2007; Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 8.12.2010). Zur Begründung hat das
Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die
beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der
technischen Intelligenz einschließlich der erzielten Arbeitsentgelte. Er erfülle nicht die
ausdrücklich in § 1 Abs 1 AAÜG genannten Tatbestände. Auch sei der Kläger nicht
aufgrund einer Verwaltungs- oder Rehabilitierungsentscheidung in das
Versorgungssystem einbezogen worden. Ebenso wenig sei er Inhaber einer fingierten
Versorgungsanwartschaft. Dabei könne offen bleiben, ob der Senat der diesbezüglichen
Rechtsprechung des BSG folge. Denn die höchstrichterlich aufgestellten
Voraussetzungen für eine fiktive Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz lägen nicht vor. Zwar erfülle der Kläger als
"Ingenieur" die persönliche Voraussetzung und sei am Stichtag 30.6.1990 als "Leitkraft
Chefmontage Ausland" bzw "Inbetriebnahmeingenieur" im Rahmen seines Berufsbildes
tätig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
beschäftigt gewesen. Der VEB Automatisierungsanlagen C. sei kein volkseigener
Produktionsbetrieb gewesen. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasse nach der
Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell
gefertigt hätten. Die industrielle Serienproduktion müsse dem Betrieb das Gepräge
gegeben haben. Dies sei hier nicht der Fall. Der "ubw-Bericht" vom 25.6.1990, der das
Unternehmen analysiert und bewertet habe, unterscheide zwischen folgenden Sparten:
Tagebaugeräte einschließlich frei programmierbarer Steuerungen (im Folgenden
Planumsatz 1990: 161 Mio), Prozessautomaten (68 Mio), Kraftwerksautomation (71 Mio),
Industrie- und Stromverteilungsanlagen (38 Mio) und eigene Erzeugnisse (70 Mio).
Letztere Sparte falle gegenüber den anderen minder ins Gewicht. Danach stelle sich der
VEB Automatisierungsanlagen C. als Industrieausrüster der Investitionsgüterindustrie dar.
Diese Beurteilung werde gestützt durch die Planumsätze und Nettoproduktion 1990 (in
Mio M-DDR). Hierbei werde zwischen der Produktgruppe "Anlagen" und der
Produktgruppe "Produkte" differenziert. Zur Produktgruppe "Anlagen" zählten
Tagebaugeräte, Tagesanlagen, Energieverteilung, Brikettfabriken, Beleuchtung,
Steuerung und Regelung, MSR (Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik) Kraftwerke,
MSR Wasseraufbereitung, MSR Chemie, MSR Speziallösungen, MSR Siloanlagen, MSR
Brauereien, MSR Glasindustrie und sonstige Industrieanlagen. Der gesamte Planumsatz
dieser Produktgruppe sei mit 310,7 Mio - beispielhaft für das Absatzgebiet in der DDR -
angegeben worden. Zur Produktgruppe "Produkte" gehörten Druckluftsteuergeräte,
transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen,
Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierbare Steuerungen für Tagebaugeräte und
"sonstige Niederspannung". Der gesamte Planumsatz dieser Produktgruppe sei für 1990 -
wiederum beispielhaft für den Absatz in der DDR - mit 60,5 Mio angegeben worden. Die in
der Produktgruppe "Anlagen" verzeichneten Wirtschaftsgüter hätten nicht zum Bereich der
serienmäßig wiederkehrenden Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von
Sachgütern gehört. Diese Produkte seien jeweils auf die konkreten betrieblichen
Bedürfnisse der einzelnen Industrie(groß)kunden - etwa im Bereich des
Braunkohletagebaus, der Braunkohleveredelung (Brikettfabriken) und der
Braunkohleverstromung - hin entworfen und geliefert worden. Sie seien nicht nach der
vom BSG geforderten "fordistischen" Produktionsweise in großen Massen für einen
anonymen Markt in gleicher Ausführung und Beschaffenheit hergestellt worden wie dies
im Bereich der Leichtgüterindustrie für Bedarfe in privaten Haushalten typisch sei. Dies
möge allenfalls - in Teilen - auf die Produktgruppe "Produkte" zutreffen. Diese habe indes
einen deutlich weniger gewichtigen Teil der Wertschöpfung des Betriebes dargestellt und
ihm daher nicht das Gepräge gegeben. Die vom Kläger für eine standardisierte
Fließfertigung angeführten Beispiele stellten sich lediglich als Teilefertigung für
Vorprodukte dar. Diese innerbetriebliche Fertigung häufig und vielseitig verwendbarer
Montageteile und deren typische Bestückung in elektrotechnischer Hinsicht sei eine dem
jeweiligen Endprodukt nach Tiefe und Breite vorgelagerte Hilfstätigkeit. Der VEB
Automatisierungsanlagen C. sei schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen.
7 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung
der §§ 1, 5, 8 AAÜG sowie der §§ 103, 128 SGG. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Das
LSG habe den Begriff "Produktionsbetrieb" iS des § 1 Abs 1 der Zweiten
Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe (VO-
AVItech) vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487) falsch verstanden und damit gleichzeitig § 1
Abs 1 AAÜG verletzt. Stelle ein Betrieb Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion
selbst her, könne nach dem Urteil des BSG vom 19.7.2011 (B 5 RS 7/10 R - BSGE 108,
300) auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der
industriellen Produktion sein. Dies werde stets der Fall sein, wenn diese Produkte
ihrerseits massenhaft hergestellt würden und ihr Zusammenbau mehr oder weniger
schematisch anfalle. Danach habe das LSG zu Unrecht die im VEB
Automatisierungsanlagen C. vorgenommene innerbetriebliche Fertigung von
Montageteilen bei der Bewertung des Betriebes als Produktionsbetrieb unberücksichtigt
gelassen. Der Bezug zur industriellen Massenproduktion entfalle beim Zusammenbau
massenhaft hergestellter Einzelteile nach dem og Urteil nur dann, wenn individuelle
Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der
Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller
nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderung gefertigten Produkts, in den
Vordergrund träten. Derartige Feststellungen habe das LSG aber nicht getroffen.
Angesichts dessen entbehre die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die
Produktgruppe "Produkte" gegenüber der Produktgruppe "Anlagen" im VEB
Automatisierungsanlagen C. einen deutlich weniger gewichtigen Teil der Wertschöpfung
ausgemacht habe, der Grundlage. In diesem Zusammenhang seien die Feststellungen
des Berufungsgerichts zudem widersprüchlich, weil es einerseits von den aus dem
Wirtschaftsbericht übernommenen Werten des "Planumsatzes 1990" ausgegangen sei,
diese dann aber in das Verhältnis der "Wertschöpfung", also des Ertrags gesetzt habe.
Darüber hinaus habe das LSG den Begriff der industriellen Produktion im Sinne der
versorgungsrechtlichen Vorschriften auch insoweit verkannt, als es deren Vorliegen von
einer Produktionsweise in "großen" Massen für einen "anonymen Markt" abhängig
gemacht habe. Nach dem Urteil des BSG vom 9.5.2012 (B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 23 f)
könne der Zusammenbau im Wege industrieller Produktion hergestellter Teile zum fertigen
Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, ohne dass es auf eine
bestimmte Stückzahl ("Kleinserie oder große Masse") ankomme. Hinsichtlich der
Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1.9.1979 bis 31.12.1985 beim VEB
Starkstromanlagenbau C. fehle es hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung an
jeglichen Feststellungen des LSG. Gleichwohl habe das Berufungsgericht auch über
diesen Zeitraum entschieden. Damit seien die verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 103
und 128 SGG verletzt. Insoweit seien weder die Entscheidungsgrundlagen erkennbar
noch habe sich der Kläger hierzu äußern können.
8
Der Kläger beantragt,
1. die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember
2010 und des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2007 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 10. Januar 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. März 2005 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1979 bis 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
9
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10 Sie hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§
170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil
hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.
12 Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren, die Beklagte zu verurteilen, seine
Beschäftigungszeit vom 1.9.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech
nebst der dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
13 Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen müssen, lässt sich
ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt
allein § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG
hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1
bis 27 (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung
nach Abs 2 aaO bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl
BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des 2.
AAÜG-ÄndG zum 3.8.2001 (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011 - B
5 R 2/10 R - Juris) - alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere
Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
14 Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG
anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich
des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art 42 Abs 8 RÜG vom 25.7.1991, BGBl I
1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für
Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigung), die aufgrund der
Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der
Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind (S 1). Soweit
die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem
Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser
Verlust als nicht eingetreten (S 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung
beansprucht.
15 Aufgrund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom
persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil er am 1.8.1991 aus
bundesrechtlicher Sicht eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene"
Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder
einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß S 2
aaO innehat.
16 1. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-
)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch §
40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die
Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt
"Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine
Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den
Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls
(Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).
17 Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon
deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 S 1 AAÜG erworben, weil bei
ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter,
Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1
Abs 1 S 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger
in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese
Rechtsposition später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1
Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).
18 2. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht
entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem
Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 S 1 AAÜG
erworben hat. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl
SozR 3-8570 § 1 Nr 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im
Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 = SozR 4-
8570 § 1 Nr 17) ausdrücklich fortgeführt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage
einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der
Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die
"Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anlage II Kap VIII Sachgebiet H
Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht
geworden sind. Dies sind insbesondere die VO-AVItech vom 17.8.1950 (GBl I Nr 93 S
844) und die hierzu ergangene 2. DB, soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres
Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.
19 Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer
fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG
SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48),
die kumulativ vorliegen müssen,
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung),
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie
oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB
gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
20 Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt der Kläger
die persönliche und sachliche Voraussetzung. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" zu führen und ist am Stichtag entsprechend seiner Qualifikation tätig gewesen.
21 Ob der Kläger auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt, konnte der Senat nicht
abschließend entscheiden. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich
nicht beurteilen, ob der VEB Automatisierungsanlagen C. ein VEB der Industrie oder des
Bauwesens ist. Hierunter fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar
die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt. Der erkennende
Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl etwa BSG SozR 3-
8570 § 1 Nr 6 S 46 f sowie SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 21 und 22) fest, was er zuletzt in
mehreren am 19.7.2011, 28.9.2011 und 9.5.2012 verkündeten Urteilen (ua BSGE 108,
300, 303; B 5 RS 8/10 R - Juris RdNr 19; B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 21) nochmals betont
hat.
22 Ob der VEB Automatisierungsanlagen C. nach diesen Maßgaben sein Gepräge durch die
industrielle Massenproduktion erhalten hat, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht
entnehmen.
23 Nach diesen verfügte der VEB über die Sparten Tagebaugeräte einschließlich frei
programmierbarer Steuerungen (Planumsatz 1990: 161 Mio), Prozessautomaten (68 Mio),
Kraftwerksautomation (71 Mio), Industrie- und Stromverteilungsanlagen (38 Mio) und
eigene Erzeugnisse (Planumsatz 1990: 70 Mio) bzw die Produktgruppe "Anlagen"
(Planumsatz für das Absatzgebiet der DDR: 310,7 Mio M-DDR) und die hiervon zu
unterscheidende Produktgruppe "Produkte" (Planumsatz für den Absatz in der DDR: 60,5
Mio M-DDR). Aufgrund des Vergleichs der verschiedenen Sparten ist das LSG zu dem
Ergebnis gelangt, dass der VEB Automatisierungsanlagen C. kein industrieller
Produktionsbetrieb sei, und hat diese Beurteilung durch die zwei unterschiedlichen
Produktgruppen bestätigt gesehen. Diese Einschätzung ist für den Senat nicht
nachvollziehbar. Es ist bereits nicht klar erkennbar, inwieweit die genannten "Sparten" den
aufgeführten "Produktgruppen" entsprechen. So gehört etwa die Sparte "Tagebaugeräte
einschließlich frei programmierbarer Steuerungen" nach dem Berufungsurteil wohl nicht
zum Bereich der industriellen Produktion. Denn diese steht neben der Sparte "eigene
Erzeugnisse", die nach Auffassung des LSG offensichtlich den Bereich der industriellen
Produktion kennzeichnet. Zu einem (jedenfalls teilweise) anderen Ergebnis führt dagegen
eine Betrachtung der Produktgruppen. Hier sind "die frei programmierbaren Steuerungen
für Tagebaugeräte" der Produktgruppe "Produkte" zugeordnet, in der nach dem
Berufungsurteil "in Teilen" industriell produziert worden sein dürfte.
24 Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welche genauen Tätigkeiten in den genannten
Sparten bzw Produktgruppen erfolgt sind. Sollten - wofür die Ausführungen im
Berufungsurteil sprechen - zB in der Produktgruppe "Anlagen" Montagearbeiten
angefallen sein, wäre festzustellen, ob bzw in welchem Umfang die montierten Bauteile in
dem VEB selbst - oder ggf in einem anderen Betrieb (BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS
1/11 R - Juris RdNr 27) - im Wege der industriellen Massenproduktion hergestellt worden
sind, und ob ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch angefallen ist sowie das
Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprochen hat. In
diesem Fall wäre auch der Zusammenbau der Einzelteile zum fertigen Produkt seinerseits
Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens. Nur wenn Gebrauchtteile
mit verbaut worden oder individuelle Kundenwünsche - wie der zusätzliche Einbau von
besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen
bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere
Anforderung gefertigten Produkts - in den Vordergrund getreten sind, wäre beim
Zusammenbau der Bezug zur industriellen Massenproduktion entfallen (vgl Urteil des
erkennenden Senats vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/10 R - BSGE 108, 300 RdNr 31).
25 An die Feststellungen des LSG, die in der Produktgruppe "Anlagen" verzeichneten
Wirtschaftsgüter gehörten nicht zum Bereich der industriell serienmäßig wiederkehrenden
Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern, ist der Senat nicht
nach § 163 SGG gebunden. Das angefochtene Urteil gibt den Sachverhalt diesbezüglich
nur undeutlich an; insbesondere wird die pauschale Aussage, die Produkte würden
jeweils auf die konkreten betrieblichen Bedürfnisse der einzelnen Industrie(groß)kunden
hin entworfen und geliefert, nicht mit konkreten Tatsachenangaben untermauert, die eine
Überprüfung des Ergebnisses des LSG ermöglichten (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 163 SGG).
26 Zudem geht das LSG von falschen Voraussetzungen aus, wenn es ausführt, die in der
Produktgruppe "Anlagen" verzeichneten Wirtschaftsgüter seien nicht nach der vom BSG
geforderten "fordistischen" Produktionsweise in großen Massen für einen anonymen Markt
in gleicher Ausführung und Beschaffenheit hergestellt worden. Der Senat hat bereits
klargestellt (Urteil vom 9.5.2012 - B 5 RS 8/11 R - Juris RdNr 23), dass der
versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der AVItech auf die
standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet ist. Er
ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der
betrieblichen Produktion gekennzeichnet. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete
Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb insgesamt produziert
oder an einzelne Kunden abgegeben hat. Ebenso wenig ist maßgeblich, welchen Anteil
die Produktion des jeweiligen VEB an der DDR-Gesamtproduktion hatte. In ihrem
wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der
auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als
ihrem Gegenstück (vgl BSGE 108, 300, 305) dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs
auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und
automatisierten Verfahren gerichtet ist (so grundlegend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 47;
BSG Urteil vom 6.5.2004 - B 4 RA 44/03 R - Juris RdNr 17). Es ist in erster Linie diese
Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang
kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes, die ihn zu einem
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und
automatisiert" in diesem Sinn ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller
vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch
dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert
hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend
allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist.
27 Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst die konkreten Tätigkeiten des VEB
Automatisierungsanlagen C. in den jeweiligen Sparten oder Produktgruppen am Stichtag
festzustellen haben. Diese müssen anschließend nach jeweils einheitlichen Maßstäben -
zB Umsatz oder Ertrag - bewertet und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Sollte
sich hierbei etwa ergeben, dass die Produktgruppe "Anlagen" den Hauptzweck des
Betriebs bestimmte, wird das LSG konkret angeben müssen, wie sich der Zusammenbau
der Anlagen gestaltet hat, insbesondere ob sie aus standardisierten oder individuell
konzipierten Bestandteilen im oben dargelegten Sinne gefertigt worden sind. Sollte die
Prüfung des LSG ergeben, dass die einzelnen Bauteile im Wege der industriellen
Massenproduktion - im VEB selbst oder einem anderen Betrieb - hergestellt worden sind,
die Endprodukte dagegen individualisiert zusammengebaut worden sind, wird es zu
prüfen haben, durch welchen dieser Bereiche der VEB Automatisierungsanlagen C. sein
Gepräge erhalten hat. Dabei kann im Rahmen der Geprägeprüfung allerdings nur die
Produktion solcher Bauteile Berücksichtigung finden, die im jeweiligen VEB selbst
hergestellt worden sind.
28 Hat der Kläger am Stichtag neben der persönlichen und sachlichen Voraussetzung auch
die betriebliche Voraussetzung erfüllt, wird das LSG weiter zu prüfen haben, ob die
betriebliche Voraussetzung gleichfalls in der Zeit vom 1.9.1979 bis 31.12.1985 vorgelegen
hat, in der der Kläger beim Vorgängerbetrieb, dem VEB Starkstromanlagen C. beschäftigt
gewesen ist. Ggf wird das Berufungsgericht außerdem festzustellen haben, ob der Kläger
in der Zeit vom 1.9.1979 bis 31.12.1983 in seiner Tätigkeit als Bereichsingenieur Montage
ebenso die sachliche Voraussetzung erfüllt hat.
29 Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das LSG vorbehalten.