Urteil des BSG vom 14.05.2014

BSG: Förderung der Altersteilzeitarbeit, Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber, Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes bei Verringerung des zeitlichen Umfangs

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 14.5.2014, B 11 AL 9/13 R
Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber -
Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes bei Verringerung des zeitlichen Umfangs -
versicherungspflichtige Beschäftigung - Beseitigung der Arbeitslosigkeit
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch deren notwendige außergerichtliche Kosten des
Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
1 Im Streit stehen Leistungen an die Klägerin nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).
2 Aufgrund eines im Dezember 2005 geschlossenen Altersteilzeitvertrags arbeitete die
Arbeitnehmerin V bei der Klägerin in der Zeit vom 1.3.2006 bis 28.2.2009 im bisherigen
zeitlichen Umfang von 38,5 Stunden wöchentlich in der Buchhaltung weiter. Ab 1.3.2009
wurde sie bis zum 28.2.2012 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt noch 50 % ihres
bisherigen Arbeitsentgelts zzgl einer Aufstockungsleistung iHv 20 % des
Regelarbeitsentgelts. Die Klägerin entrichtete zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe des auf 80 % des Regelarbeitsentgelts entfallenden Betrags.
Antragsgemäß stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29.1.2006 fest, dass V die
persönlichen Voraussetzungen des § 2 AltTZG erfülle und Erstattungsleistungen nach § 4
AltTZG ab Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die Wiederbesetzung
gehöre, erbracht werden könnten. Zum 1.4.2009 stellte die Klägerin die zuvor arbeitslos
gemeldete Frau S als kaufmännische Mitarbeiterin in der Buchhaltung ein.
Arbeitsvertraglich wurde eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden
vereinbart.
3 Die Klägerin beantragte nunmehr die Anerkennung der Voraussetzungen für die
Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid
vom 24.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2009 fest, dass die
Klägerin die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Nr 2 AltTZG nicht erfülle, weil die
Wiederbesetzung nicht in einem zeitlichen Umfang erfolgt sei, in dem die ältere
Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz freigemacht habe. Denn S sei nur mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt und unterschreite die Arbeitszeit der
ausgeschiedenen V um mehr als 10 %. Eine zeitgleiche Erhöhung der Arbeitszeit der
Arbeitnehmerin P könne in die Prüfung der ausreichenden Wiederbesetzung nicht
einbezogen werden.
4 Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide
verurteilt, der Klägerin Leistungen nach § 4 AltTZG bezogen auf V zu bewilligen (Urteil vom
11.11.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten im Urteil vom
21.3.2013 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3
Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG sei lediglich erforderlich, dass der Arbeitgeber aus Anlass des
Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei der Agentur für Arbeit
arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) oder
einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem
in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz
versicherungspflichtig beschäftige. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die S mit dem
Übergang der V in die Freistellungsphase der Altersteilzeit in demselben Funktionsbereich
(Buchhaltung) versicherungspflichtig beschäftigt worden sei. Das verminderte zeitliche
Volumen der Arbeit stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Denn der
Gesetzeswortlaut verlange nur eine versicherungspflichtige Beschäftigung des
Wiederbesetzers. Die von der Beklagten angeführte lediglich geringe Abweichung von dem
Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit (10 %) finde im Gesetz keinen Niederschlag und
entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.
5 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 3 Abs 1
Nr 2 Buchst a AltTZG und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Begriff
"freigemachter" bzw "freigewordener" Arbeitsplatz iS des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG
setze voraus, dass eine Wiederbesetzung in dem zeitlichen Umfang erfolge, in dem der
ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch den Übergang in Altersteilzeit freigemacht
habe. Als unschädlich könnten allenfalls Abweichungen von bis zu 10 % vom
Gesamtvolumen der bisherigen Arbeitszeit gelten. Die Förderung der Altersteilzeit könne
nicht zum Arbeitsplatzabbau genutzt werden. Die amtliche Begründung zum AltTZG weise
zwar nicht ausdrücklich darauf hin, dass die Regelungen des Vorruhestandsgesetzes
(VRG) hätten übernommen werden sollen. Jedoch entspreche der Wortlaut des § 5 Abs 2 S
2 VRG "wiederbesetzt" demselben Begriff in § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG und das
AltTZG solle nach dieser Begründung der Entlastung des Arbeitsmarkts dienen. Ein
geringerer Entlastungseffekt könne allenfalls zu einem geringeren Zuschuss zu den
Leistungen an eine ausgeschiedene Teilzeitkraft führen; dies sehe das Gesetz jedoch nicht
vor. Das angeführte Beispiel mit einer Wiederbesetzung mit verminderter Stundenzahl
beziehe sich - wie die Verwendung des Wortes "ebenfalls" zeige - auf die Wiederbesetzung
eines zuvor bereits nur in Teilzeit ausgestalteten Arbeitsplatzes. Schließlich lasse sich der
Begründung zum Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 entnehmen,
dass eine Wiederbesetzung aus Anlass des Übergangs eines älteren Arbeitnehmers in
Altersteilzeit nunmehr bei Arbeitgebern mit bis zu 50 Arbeitnehmern vermutet werde, wenn
der Arbeitnehmer "entsprechend der dadurch freigewordenen Arbeitszeit" beschäftigt werde
(BT-Drucks 14/1831 S 15 zu § 3).
6 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2013 sowie das
Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. November 2011 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
7 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz
). Das LSG hat zutreffend die Entscheidung des SG bestätigt, wonach der Klägerin
Leistungen nach § 4 AltTZG bezogen auf V zustehen.
10 Gemäß § 4 Abs 1 AltTZG in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz vom 23.12.2003 (BGBl I 2848; dort: Art 95)
erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre den
Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a AltTZG in Höhe von 20 % des für die
Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und den Betrag, der nach § 3 Abs 1 Nr 1
Buchst b AltTZG in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der
sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, höchstens jedoch
des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags. Der
Anspruch auf diese Leistungen setzt nach § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG ua voraus, dass
der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher
von Alg II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem
freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung
freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig iS des Sozialgesetzbuch Drittes Buch
(SGB III) beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer
beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten
oder einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz
beschäftigt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
11 Wie das LSG - für den Senat bindend (vgl § 163 SGG) - festgestellt hat, hat die Klägerin
die zuvor bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete S aus Anlass des Übergangs der
V in die Altersteilzeitarbeit auf dem freigemachten Arbeitsplatz versicherungspflichtig
beschäftigt. Denn beide Arbeitnehmerinnen wurden im Funktionsbereich Buchhaltung
beschäftigt und die Beschäftigung der S begann einen Monat nach dem Eintritt der V in die
Freistellungsphase. Zutreffend hat das LSG auch ausgeführt, dass die Beschäftigung der
neu eingestellten Arbeitnehmerin auf "dem freigemachten Arbeitsplatz" nach § 3 Abs 1 Nr
2 Buchst a AltTZG im Fall der Klägerin ohnehin unwiderleglich vermutet wird, weil die
Klägerin in dem nach § 7 Abs 1 AltTZG maßgeblichen Kalenderjahr 2008 durchgehend
(nur) zwischen 6,5 und 7,5 Arbeitnehmer - und damit weniger als 50 Arbeitnehmer -
beschäftigt hat.
12 S ist nach den Feststellungen des LSG auch iS von § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 SGB III
versicherungspflichtig beschäftigt worden. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede
gestellt; streitig ist allein, ob durch die geringere Wochenstundenzahl der
versicherungspflichtigen Beschäftigung der S (30 Wochenstunden) gegenüber der zuvor
geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der V (38,5 Wochenstunden) ausreicht, damit die
Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG erfüllt werden.
13 Zutreffend hat das LSG im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass weitergehende
Voraussetzungen für eine Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes im Gesetz
nicht normiert sind. Insbesondere gibt der Gesetzeswortlaut keinen Hinweis auf die von
der Beklagten vertretene Auffassung, die Wiederbesetzung müsse stets in demselben
zeitlichen Umfang erfolgen, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz
freigemacht habe, allenfalls sei eine geringfügige Abweichung von bis zu 10 %
unschädlich. Der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG lässt vielmehr nur
die Wertung zu, dass eine Beschäftigung in vermindertem zeitlichen Umfang ausreicht,
solange nur der Wiederbesetzer versicherungspflichtig beschäftigt und seine bisherige
Arbeitslosigkeit beendet wird.
14 Dass ein freigewordener Arbeitsplatz auch mit Teilzeitkräften wiederbesetzt werden kann,
ist bereits in den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerregelung des AltTZG, dem VRG,
angelegt (vgl BT-Drucks 10/1175 vom 26.3.1984, S 28 zu 1.). Dort hieß es noch, dass die
Teilzeitkräfte insgesamt in gleichem zeitlichen Umfang wie der ausgeschiedene
Arbeitnehmer beschäftigt werden müssten. Diese (zusätzliche) Regelung ist bereits im
AltTZG von 1996 entfallen. Im Entwurf des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden
Übergangs in den Ruhestand vom 15.4.1996 (BT-Drucks 13/4336 S 5) heißt es im
Gesetzestext zu § 3 Abs 1 Nr 2 AltTZG lediglich, der bisher arbeitslos gemeldete
Arbeitnehmer müsse auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang
durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz "beitragspflichtig im Sinne des § 168 des
Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt" werden. In den Erläuterungen hierzu heißt es, bei
der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Wiederbesetzers seien dem Arbeitgeber viele
Gestaltungsmöglichkeiten gegeben: So könne beispielsweise der Wiederbesetzer mit
verminderter Stundenzahl arbeiten, … Für die Erbringung der Förderleistungen sei
Voraussetzung, dass die Neueinstellung in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang
mit der Einführung der Altersteilzeitarbeit stehe.
15 Der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.10.1999 (BT-
Drucks 14/1831) führt unter "A. Zielsetzung" aus, künftig solle der Wechsel in
Altersteilzeitarbeit auch Arbeitnehmern möglich sein, die bisher bereits teilzeitbeschäftigt
seien. Ansonsten heißt es in der neugefassten Nr 2 Buchst a des § 3 Abs 1 AltTZG - wie
bisher -, dass der bisher arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder
auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz
"versicherungspflichtig" iS des SGB III beschäftigt werden müsse. Eine weitere Änderung
gegenüber dem AltTZG in seiner ursprünglichen Fassung enthält der Entwurf des
Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit nicht. Eine weitere Änderung ist auch im
weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht eingefügt worden.
16 Diese Gesetzeshistorie zeigt auf, dass mit dem Übergang vom VRG zum AltTZG die
gesetzliche Möglichkeit eröffnet worden ist, eine durch Altersteilzeitarbeit freiwerdende
Stelle nunmehr mit einem Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung zu besetzen, solange nur
die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung erfüllt
werden. Der Verwendung des Wortes "wiederbesetzt" sowohl im VRG (dort § 5 Abs 2 S 2)
als auch im AltTZG (dort § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a) kommt - entgegen der Ansicht der
Beklagten - keinerlei Indizwirkung dafür zu, dass eine inhaltliche Änderung von
Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei.
17 Wenn die Beklagte dem entgegenhält, der Wiederbesetzer müsse auf "dem
freigemachten" oder auf einem "in diesem Zusammenhang durch Umsetzung
freigewordenen" Arbeitsplatz beschäftigt werden, so heißt dies nicht, dass damit eine
Beschäftigung in gleicher Stundenzahl verbunden sein muss. Wäre dies so, so wäre auch
die in den Dienstanweisungen der Beklagten zum Altersteilzeitgesetz (Stand Mai 2013, zu
§ 3 Unterpunkt 3.1.7 Abs 13) vorgesehene Möglichkeit, eine Abweichung von bis zu 10 %
als unschädlich anzusehen, vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Indes kommt der
Formulierung "freigemachten" oder "durch Umsetzung freigewordenen" Arbeitsplatz eine
andere Wortbedeutung zu. Die Gegenüberstellung beider Formulierungen macht deutlich,
dass es nun allgemein ausreicht, dass statt des konkreten Arbeitsplatzes des die
Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers auch ein anderer im Betrieb
freigewordener Arbeitsplatz ausreicht, wenn dieser mit einem Wiederbesetzer besetzt
wird, um die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 3 und 4 AltTZG zu erfüllen. Im Gesetz
herausgestrichen wird damit nur die Alternative, dass - bei einer Beschäftigung von
weniger als 50 Arbeitnehmern - eine Wiederbesetzung statt auf dem Arbeitsplatz des die
Altersteilzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers auch auf einem durch Umsetzung
freigewordenen Arbeitsplatz erfolgen kann (unwiderlegliche Vermutung).
18 Dies wird auch dadurch deutlich, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die
Einstellung "eines" Arbeitslosen/Auszubildenden gefordert ist. Nicht erforderlich ist der
Personalaustausch exakt "Mann für Mann". Ebenso wenig ist vorgeschrieben, dass der
neu eingestellte Arbeitslose vollzeitbeschäftigt sein muss. Auch eine Teilzeitbeschäftigung
oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze reicht aus (ebenso: Diller, NZA 1996, 847 ff, 849;
ähnlich: Bauer, NZA 1997, 401 ff, 404). Soweit die Beklagte dem entgegenhält, im Entwurf
eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit habe der Gesetzgeber die
unwiderlegliche Vermutung auf die Fälle beschränken wollen, in denen der
Wiederbesetzer "entsprechend der dadurch freigewordenen Arbeitszeit" beschäftigt werde
(Hinweis auf BT-Drucks 14/1831 S 15 - Begründung besonderer Teil zu § 3
offenbar BT-Drucks 14/1831 S 8 zu Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb>), führt dies zu keinem
anderen Ergebnis. Die Gesetzesbegründung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Fälle
weiterer "Vereinfachung" bei der Wiederbesetzung in Gestalt einer unwiderleglichen
Vermutung. Sie ist vorliegend schon deshalb ohne Belang, weil S ist mit dem Übergang
der V in die Freistellungsphase der Altersteilzeit in demselben Funktionsbereich der
Klägerin (Buchhaltung) versicherungspflichtig beschäftigt worden ist, in dem V zuvor tätig
war. Ein "Vermutungsfall" liegt nicht vor.
19 Damit unterscheidet sich die geltende Rechtslage von der früheren Regelung im VRG, zu
der die bereits vom LSG zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus den
Jahren 1990 und 1992 ergangen ist (BSG SozR 3-7825, § 2 Nr 3 und 5). Denn in den
Gesetzesmaterialien zum VRG war insoweit ausdrücklich noch vorgesehen, dass bei
einer Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes mit Teilzeitkräften diese
insgesamt im gleichen Umfang wie der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt werden
müssten (BT-Drucks 10/1175 S 28).
20 Diese Gesetzesauslegung wird auch dem Gesetzeszweck gerecht. So soll die Förderung
nach dem - ohnehin nur noch für Leistungsfälle vor dem 1.1.2010 anwendbaren AltTZG
(vgl § 16 des Gesetzes) - mit der notwendigen Wiederbesetzung freiwerdender Stellen der
Eröffnung von Beschäftigungsperspektiven für Arbeitslose und der Entlastung des
Arbeitsmarkts dienen (BT-Drucks 13/4336 S 18). Diese Zwecke werden auch dann
erreicht, wenn ein zuvor bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer in
einem Umfang beschäftigt wird, der zwar nicht dem Umfang des ausgeschiedenen
Arbeitnehmers entspricht, bei ihm aber die zuvor bestehende Arbeitslosigkeit entfallen
lässt, sodass er aus dem Leistungsbezug der Beklagten ausscheidet.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.