Urteil des BSG vom 06.05.2003

BSG (Unternehmen, Anspruch auf Rechtliches Gehör, Grundstück, Unfallversicherung, Gemüse, Unternehmer, Haushalt, Pflege, Beitragspflicht, Bewirtschaftung)

Bundessozialgericht
Urteil vom 06.05.2003
Sozialgericht Dresden
Sächsisches Landessozialgericht
Bundessozialgericht B 2 U 37/02 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2002 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist, ob der Kläger beitragspflichtiges Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG)
ist.
Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer eines 3060 qm großen, nicht eingezäunten Grundstücks in freier Feldflur, das
rund 400 m von seinem Haus entfernt liegt. Seit dem Jahre 1979 bearbeitet der Kläger planmäßig den Boden, um
Bodengewächse (Obst, Gemüse, Heu) für den eigenen Verbrauch aufzuziehen und abzuernten. Auf einer Fläche von
mehr als 1200 qm baut er Obst und Gemüse an. Außerdem erntet der Kläger die vorhandenen Obstbäume und -
sträucher ab und pflegt sie. Die Wiesenfläche von 1500 qm mäht er und versorgt davon fünf Kaninchen. Insgesamt
wendet der Kläger für diese Bewirtschaftung mindestens zwei bis drei Arbeitswochen pro Jahr auf.
Erstmals mit Bescheid vom 26. Mai 1993 forderte die Beklagte vom Kläger für das Umlagejahr 1992 einen Beitrag von
74,98 DM. Für die Umlagejahre 1993, 1994 und 1995 ergingen Beitragsbescheide unter dem 19. April 1994, 24. April
1995 und 27. Februar 1996 in etwas abweichender Höhe. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies die Beklagte
durch Bescheid vom 8. September 1998 zurück. Für das Umlagejahr 1996 erging Beitragsbescheid unter dem 21.
Februar 1997, für das Umlagejahr 1997 datiert der Beitragsbescheid vom 23. Februar 1998. Im Verlauf des
sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte weitere Beitragsbescheide erlassen, und zwar für das Umlagejahr
1998 unter dem 24. Februar 1999, für das Umlagejahr 1999 vom 21. Februar 2000 und für das Umlagejahr 2000 unter
dem 22. Februar 2001.
Das Sozialgericht (SG) hat die genannten Bescheide aufgehoben (Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2001). Mit
Beitragsbescheid vom 20. März 2002 hat die Beklagte den Kläger zur Umlage für das Jahr 2001 herangezogen. Das
Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten den angefochtenen Gerichtsbescheid aufgehoben und
die Klagen abgewiesen (Urteil vom 11. April 2002). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, für die Umlagejahre 1993 bis 1996 sei noch das Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO)
anzuwenden. Nach § 776 Abs 1 Nr 1 RVO umfasse die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus. Ein Unternehmen der Landwirtschaft sei vor allem durch die
Bodenbewirtschaftung gekennzeichnet, dh durch die Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der überwiegend
planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen auf eigene Rechnung dienten. Dies gelte ausnahmsweise dann nicht,
wenn die Voraussetzungen des § 778 RVO erfüllt seien. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Das
streitgegenständliche Grundstück sei kein Ziergarten; es sei auch kein Hausgarten, weil es an einer engen räumlichen
Anbindung an das Wohnhaus fehle und zudem nicht umfriedet sei und in freier Feldflur liege. Es erfülle ferner nicht die
Voraussetzungen eines Kleingartens, weil das Grundstück mit 3060 qm deutlich mehr als 400 qm groß sei.
Die Versicherungsfreiheit des Klägers folge auch nicht etwa daraus, dass das Grundstück nur geringfügig
bewirtschaftet würde. Die Notwendigkeit einer allgemeinen Bagatellgrenze, die auch das Bundessozialgericht (BSG)
bejahe, ohne dies indes rechtlich näher zu begründen, folge schon daraus, dass § 778 RVO eine Regelungslücke
enthalte. Denn nicht ausdrücklich ausgenommen von der Beitragspflicht seien Grundstücksflächen, die weder Haus-
und Ziergärten noch Kleingärten iS des Bundeskleingartengesetzes seien, jedoch in freier Feldflur oder wesentlich
räumlich entfernt von der Wohnung der Besitzer außerhalb einer Kleingartenanlage lägen und von ihnen nur
geringfügig bewirtschaftet würden. Die ausnahmslose Einbeziehung jeder ihrer Art nach landwirtschaftlich
bewirtschafteten Grundstücksfläche, ungeachtet der Intensität ihrer Nutzung, die nicht mehr von § 778 RVO erfasst
würde, wäre wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr durch den in Art 2 Abs 1 des
Grundgesetzes vorgesehenen Gesetzesvorbehalt gedeckt. Diese Grenze müsse für alle in Betracht kommenden
Grundstücksarten einheitlich für die Beitrags- und die Leistungsseite bestimmt werden. Der Senat sei der Auffassung,
dass die Obergrenze für das Eingreifen der allgemeinen Bagatellgrenze grundsätzlich eine Arbeitswoche im Jahr
darstelle, was etwa zwei Stunden Arbeit an zwanzig Wochenenden entspreche. Weitere Voraussetzung sei, dass das
Grundstück weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werde und
dessen Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten. Bei der Grenze von einer Arbeitswoche handele es
sich um eine gegriffene Größe, also um eine Vorgabe, die sich aus rechtlichen Wertungen ableite, ohne im Gesetz
selbst enthalten zu sein. Ein typischer Fall hierfür sei die Zwei-Stunden-Grenze bei der Unterbrechung des Weges
zwischen Arbeitsstätte und Wohnung zu eigenwirtschaftlichen Zwecken. Bei Anwendung dieser Grundsätze habe der
Kläger die allgemeine Bagatellgrenze überschritten. Er wende schon für die Versorgung der Kaninchen 36 Stunden im
Jahr auf. Hinzu komme, dass die Bewirtschaftung eine Fläche von über 1200 qm, auf der Obst und Gemüse angebaut
werde, über das Jahr verteilt schon für sich genommen wesentlich mehr als eine Arbeitswoche erfordere, wie der
Senat aus eigener Erfahrung wisse. Auch komme noch die Aberntung der Obstbäume und Obststräucher sowie deren
Pflege hinzu. Die Mahd der Wiese erfordere ihrerseits einige Stunden. Somit sei die Geringfügigkeitsgrenze deutlich
überschritten.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG
habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Beteiligten nicht darauf hingewiesen habe, dass es die
Tatsache der Dauer der Bewirtschaftung der Flächen, auf denen Gemüse und Obst angebaut werde, für
entscheidungserheblich erachte und für diese Tatsache keine weitere Sachverhaltsermittlung vorzunehmen gedenke,
sondern aus eigener Sachkenntnis entscheiden wolle. Weiter habe das LSG den Beteiligten keine Gelegenheit zur
Stellungnahme hierzu gegeben. Zudem habe das LSG § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt, weil es den
Sachverhalt nicht erforscht habe. Eine Beweisaufnahme über die den Sachverhalt bildenden Tatsachen sei nur dann
überflüssig, wenn entweder die Beteiligten die Tatsachen übereinstimmend vortrügen oder diese gerichtskundig seien
bzw das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener, besonderer Sachkunde beurteilen könne. Diese Voraussetzungen
hätten erkennbar nicht vorgelegen. Er sei entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG auch nicht
landwirtschaftlicher Unternehmer, weil er reine Liebhaberei betreibe. Er bewirtschafte einen "anderen Kleingarten" iS
des § 778 RVO. Die vom LSG angenommene Bagatellgrenze von einer Arbeitswoche sei schließlich untauglich, weil
sie die Rechtssicherheit nicht erhöhe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2002 aufzuheben
und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2001
zurückzuweisen sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§
124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Jahre 1992 bis 1996 richten sich noch nach den Vorschriften
der RVO. Am 1. Januar 1997 ist zwar das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Kraft getreten (Art 36 des
Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes). Für die vor dem Jahre 1997 liegenden Haushaltsjahre sind jedoch die
Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiterhin anzuwenden, während ab dem Jahr 1997 die
Vorschriften des SGB VII gelten (§ 219 Abs 1 SGB VII).
Der Kläger betrieb in den Jahren 1992 bis 1996 auf dem streitbefangenen Grundstück ein Unternehmen der
Landwirtschaft, das weder ein Haus-, Zier- noch ein anderer Kleingarten iS des § 778 RVO ist. Es wird von der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst (§ 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO), macht den Kläger als Unternehmer
zum Mitglied der Beklagten (§ 792 iVm § 658 RVO) und begründet seine Beitragspflicht für die Geschäftsjahre bis
einschließlich 1996 (§ 802 iVm § 723 RVO).
Gemäß § 723 Abs 1 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der BGen durch Beiträge der Unternehmer, die
versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das
Unternehmen (Betrieb, Einrichtung, Tätigkeit) geht (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung
erfasst nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO ua Unternehmen der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um
Unternehmen, die "Land" bewirtschaften (Bodenbewirtschaftung), also um Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind,
Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2;
Brackmann/Krasney, SGB VII, § 123 RdNr 11; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 RdNr 4; Kater/Leube,
Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 123 RdNr 4, jeweils mwN). Ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt,
wer planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und einigem Umfang als Besitzer von
Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstiger Nutzer) auf eigene Rechnung aufwendet, um den
Boden zu bewirtschaften oder Vieh zu halten, sofern ein Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung und ein
angemessenes Verhältnis der Anzahl der Tiere zur Größe der Ertragsfähigkeit des Bodens besteht (vgl BSG Urteil
vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 45/98 R - HVBG-Info 2000, 478; Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 28/99 R -
HVBG-Info 2000, 3430 jeweils mwN). Nach § 778 RVO gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten nicht als
landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege (vgl § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 3 RVO), wenn sie
weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und ihre
Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen.
Der Kläger betrieb in den Jahren 1992 bis 1996 auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches
Unternehmen. Insbesondere entfaltete er dort planmäßig wirtschaftliche Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer und
einigem Umfang. Hiervon ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG zum tatsächlichen Umfang der
Arbeiten des Klägers, die mit begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen und daher für den Senat bindend sind (§
163 SGG), auszugehen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des LSG zum zeitlichen Umfang der Arbeiten des
Klägers auf dem Grundstück kommt es für die Entscheidung nicht an, so dass die dagegen erhobenen
Verfahrensrügen nicht zu erörtern sind. Aufgrund des Umfangs der Bodenbewirtschaftung durch den Kläger (Aufzucht
von Obst und Gemüse auf ca 1.200 qm, Pflege und Aberntung der Obstbäume und -sträucher, Heumahd für die
Fütterung der fünf Kaninchen und schließlich die Pflege dieser Tiere) sind die genannten Voraussetzungen für die
Annahme des Betriebes eines landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt. Es kann somit dahinstehen, ob die
Schaffung einer allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze für alle Arten landwirtschaftlicher Unternehmen überhaupt
geboten und rechtlich möglich ist.
Die gesetzliche Systematik in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der allgemeinen Definition der
landwirtschaftlichen Unternehmen in § 776 Abs 1 RVO und der alleinigen Ausnahmefiktion für gärtnerisch für den
Eigenbedarf genutzte Grundstücke in § 778 RVO spricht dafür, dass das Gesetz - mangels ausdrücklich geregelter
Ausnahmen - hinsichtlich aller anderen landwirtschaftlichen Unternehmen auch Kleinstunternehmen in die
Zwangsversicherung endgültig einbezogen hat. Hierfür spricht auch, dass nur in der landwirtschaftlichen
Rentenversicherung und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, nicht aber in der Unfallversicherung, eine
Mindestgröße für das Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben ist, bei deren Erreichen erst die Versicherungspflicht
einsetzt (vgl § 1 Abs 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 - ALG - sowie §
5 Abs 1 Nr 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch iVm § 2 Abs 1 Nr 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 und § 1 Abs 5 ALG). Das vom LSG angestrebte Ziel,
durch Einführung einer allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze alle landwirtschaftlichen Kleinstbetriebe von der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung auszunehmen, könnte zudem eher durch die individuelle Definition des
Betriebsbegriffes je nach Nutzungsart des Grundstückes zu erreichen sein. Soweit das BSG in seinen bisherigen
Entscheidungen von einer "Geringfügigkeitsgrenze" gesprochen hat (BSGE 64, 252, 253 = SozR 2200 § 778 Nr 2;
BSG Beschluss vom 25. Oktober 1989 - 2 BU 99/89 - HV-Info 1990, 411) bezogen sich diese Äußerungen auf einen
Mindestarbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung. Dieser kann jedoch bei der reinen Bodenbewirtschaftung durchaus
anders zu beurteilen sein als etwa bei der mit Bodenbewirtschaftung verbundenen Viehzucht. Der Anwendung der vom
LSG vorgeschlagenen allgemeinen Geringfügigkeitsgrenze von einer Arbeitswoche pro Jahr bedarf es indes für die
Entscheidung dieses Streitfalles nicht. Dies zeigt auch der Blick auf die bisher vom BSG entschiedenen Fälle, in
denen das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens bejaht oder verneint worden ist.
So hat das BSG das Bestehen eines landwirtschaftlichen Unternehmens angenommen in dem Fall eines mindestens
1.500 qm großen Grundstückes, auf dem 43 tragende Obstbäume standen (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2),
ferner in dem Fall eines 440 qm großen Grundstückes, auf dem eine Ziege, fünf Hühner und ein Schwein gehalten und
das gewonnene Fleisch eingekocht wurde (BSG SozR Nr 1 zu § 915 RVO aF). Verneint hat das BSG das Bestehen
eines landwirtschaftlichen Unternehmens in dem Fall, dass auf einem 1.721 qm großen Grundstück drei tragende alte
Kirschbäume sowie vier junge Kirschbäume standen und die Grasernte zur Aufzucht von Kaninchen (15 Stück)
diente. Insoweit hat das BSG das Bestehen eines anderen Kleingartens angenommen (BSGE 36, 71, 72 = SozR Nr
40 zu § 539 RVO). Diese Entscheidung datiert indes vom 26. Juni 1973 und damit aus der Zeit vor der den Begriff des
anderen Kleingartens an den Flächengrößen des Bundeskleingartengesetzes ausrichtenden Entscheidung vom 31.
Oktober 1989 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2). Verneint hat es schließlich das Vorliegen eines
landwirtschaftlichen Unternehmens in dem Fall, dass auf einem 350 qm großen Grundstück sieben alte Obstbäume
(Ruinen) standen und das Gras gelegentlich gemäht wurde, ohne es weiter zu nutzen (Beschluss vom 25. Oktober
1989 - 2 BU 99/89 - HV-Info 1990, 411).
Der Annahme, dass der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb,
steht auch nicht § 778 RVO entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder
regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse
hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen, nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der
Gartenpflege. Dass es sich bei dem in freier Feldflur liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers
nicht um einen Ziergarten iS dieser Vorschrift handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Das Grundstück stellt aber
auch keinen anderen Kleingarten dar. Wie das BSG bereits im Jahre 1989 (BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2)
entschieden hat, ist der Begriff des (anderen) Kleingartens eng an denjenigen in den Gesetzen und Verordnungen über
Kleingärten anzulehnen. § 3 Abs 1 Bundeskleingartengesetz schreibt insoweit vor, ein Kleingarten solle nicht größer
als 400 qm sein. Diese Grenze, die im Übrigen seit dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 in § 123 Abs 2
Nr 2 ausdrücklich für die gesetzliche Unfallversicherung normiert ist, wird von dem hier streitbefangenen Grundstück
indes bei weitem überschritten. Es handelt sich schließlich nicht um einen Hausgarten, weil er nicht unmittelbar am
oder um das Haus liegt und eine nur geringfügige Abtrennung nicht besteht (vgl KassKomm-Ricke, § 123 SGB VII
RdNr 30; Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 123 RdNr 14; Mell in Schulin, Unfallversicherungsrecht, § 70 RdNr 91;
das BSG hat in seinem Urteil SozR 2200 § 778 Nr 1 die Frage der Lage des Gartens bei der Bestimmung des Begriffs
des - anderen - Kleingartens nicht aber beim Hausgarten erörtert).
Auch soweit das LSG über die Bescheide der Beklagten für die Jahre von 1997 bis 2001 entschieden hat, ist seine
Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat auch in diesem Zeitraum das
landwirtschaftliche Unternehmen weiter betrieben. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 776 Abs 1 Satz
1 Nr 1, 778 RVO sind zum 1. Januar 1997 die insoweit hier einschlägigen inhaltsgleichen Vorschriften des § 123 Abs
1 Nr 1 und Abs 2 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des streitbefangenen Grundstücks durch den Kläger
als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren, so dass der Kläger als Unternehmer Mitglied der Beklagten (§
130 SGB VII) war und seine Beitragspflicht begründet wurde (§ 150 Abs 1 SGB VII).
Die Beklagte hat daher zu Recht die angefochtenen Beitragsbescheide erlassen. Dass die Beiträge der Höhe nach
unrichtig berechnet seien, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die
Revision des Klägers war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002
geltenden Fassung.