Urteil des BSG vom 30.03.2004

BSG: altersrente, vergleich, anfechtungsklage, widerspruchsverfahren, klagebefugnis, rumänien, ausführung, leistungsklage, form, geschäftsführung

Bundessozialgericht
Urteil vom 30.03.2004
Sozialgericht Speyer
Bundessozialgericht B 4 RA 48/01 R
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21. Mai 2001 wie folgt neu gefasst:
Der Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Die
Revision wird im Übrigen zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten
des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur
Gewährung höherer Altersrente, ohne dass die Summe der Entgeltpunkte (EP), die sich aus den rentenrechtlichen
Zeiten ergibt, die durch §§ 14 bis 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) gleichgestellt wurden, um 30 vH gekürzt wird.
Der 1933 in L. /Rumänien geborene Kläger ist als Spätaussiedler anerkannt. In Rumänien war er mit Unterbrechungen
von 1946 bis 1990 beitragspflichtig beschäftigt. Seit 9. Mai 1993 befindet er sich in der Bundesrepublik Deutschland.
Vom 15. Mai 1993 bis 18. März 1994 arbeitete er hier als Buchhalter. In dieser Zeit war er als
Werkvertragsarbeitnehmer bei einem rumänischen Arbeitgeber in dessen Niederlassung in Frankfurt am Main mit
befristeter Arbeitserlaubnis und befristeter Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der rumänischen Sozialversicherung
erfasst. Am 21. März 1994 begab er sich in eine Aufnahmeeinrichtung für Spätaussiedler, am gleichen Tag meldete er
sich arbeitslos. Sein Versicherungsverlauf weist noch für die Monate März und April 1995 bundesdeutsche (Pflicht-
)Beitragszeiten auf.
Die Beklagte erkannte dem Kläger ab 1. Juni 1995 das Recht auf Altersrente zu, zunächst mit einem monatlichen
Wert von DM 1.472,32 (Bescheide vom 15. Februar 1996 und vom 29. August 1996). Am 22. April 1998 schlossen die
Beteiligten vor dem SG einen Vergleich, in dem die Beklagte erklärte, in Abänderung der Altersrentenbescheide den
Zeitraum vom 1. Oktober 1969 bis 28. Februar 1990 der Qualifikationsgruppe 1 sowie die Zeit vom 1. Oktober 1973
bis 28. Februar 1990 dem Wirtschaftsbereich 08 zuzuordnen. Im Übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für
erledigt. Gegen den den gerichtlichen Vergleich ausführenden Bescheid vom 20. Mai 1998 legte der Kläger erneut
Widerspruch ein, mit dem er sich ua gegen die Kürzung der sich aus den als versichert geltenden Arbeitsverdiensten
ergebenden EP gemäß § 22 Abs 4 des FRG idF des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S
1606) wandte. Während des Widerspruchsverfahrens half die Beklagte den weiteren Begehren des Klägers ab:
Festsetzung eines höheren Geldwerts des Rechts auf Altersrente auf Grund höherer Rangstellenwerte aus den nach
dem FRG gleichgestellten und nunmehr vom Kläger nachgewiesenen Beitragszeiten vom 1. Oktober 1973 bis 28.
Februar 1990 im Bescheid vom 30. September 1998 und vom 24. April 1957 bis 31. Dezember 1973 im Bescheid vom
3. Dezember 1998; Anrechnung von Rangstellenwerten aus Beitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung im Bescheid vom 20. Oktober 1999 (jeweils Anlage 10). Den Widerspruch wies die
Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 zurück: Es sei § 22 Abs 4 FRG in
der bis zum 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Danach würden die individuell nach dem FRG ermittelten
EP nur zu 70 % berücksichtigt. Der Kläger sei am 21. März 1994 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen.
Seine Altersrente habe am 1. Juni 1995 begonnen. Die Anwendung des § 22 Abs 4 FRG in der bis zum 6. Mai 1996
geltenden Fassung sei durch die Rechtsprechung bestätigt worden (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 9.
September 1998 - B 13 RJ 5/98 R).
Mit seiner Klage vom 10. Februar 2000 begehrte der Kläger, die Beklagte "unter Abänderung der Rentenbescheide
vom 20. Mai 1998, vom 30. September 1998, vom 3. Dezember 1998 und vom 20. Oktober 1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2000" zu verurteilen, die für die FRG-Zeiten ermittelten EP ungekürzt
anzurechnen und die Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1995 neu festzustellen. Er machte geltend, § 22 Abs 4 FRG idF
des RÜG verstoße gegen das GG, insbesondere seien die Art 14 und Art 3 Abs 1 GG verletzt. Das SG hat die Klage
mit Urteil vom 21. Mai 2001 abgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte habe zutreffend § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG
angewandt, da die Altersrente des Klägers am 1. Juni 1995 begonnen habe. Der 13. Senat des BSG habe bereits mit
Urteil vom 9. September 1998 (SozR 3-5050 § 22 Nr 6) entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß sei. Die
Vorlagebeschlüsse des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/98 R und B 4 RA 49/99 R)
beträfen die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 4 FRG idF des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG), wonach die für FRG-Zeiten ermittelten EP mit dem Faktor 0,6 gemindert
würden.
Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt. Er rügt einen
Verstoß des § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Ungleichbehandlung sieht er darin, dass seine
Rentenansprüche geringer bewertet würden, als dies bei ungekürzter Anrechnung der EP zum Rentenwert "Ost" bei
den Bürgern des Beitrittsgebiet der Fall sei. Zwischen beiden Gruppen bestünden keine derartigen Unterschiede, dass
sie eine Kürzung der Rentenansprüche des Klägers über den Wert, der sich bei ungekürzter Anrechnung der EP zum
Rentenwert "Ost" ergeben würde, sachlich rechtfertigten. § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG begründe auch eine
Ungleichbehandlung gegenüber den Übersiedlern aus der DDR, deren rentenrechtliche Ansprüche bis zur deutschen
Einheit ebenfalls nach dem FRG bewertet worden seien. Mit dem RÜG seien die Rentenansprüche dieser
Personengruppe aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Bürgern des Beitrittsgebiets ebenfalls nach Maßgabe des
Art 1 und 2 RÜG in das SGB VI überführt worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2000 zu
verurteilen, die für die FRG-Zeiten ermittelten EP ohne Absenkung um 30 % gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG
anzurechnen und die Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1995 neu festzustellen und auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Sprungrevision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG habe sich bislang
nur der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R (SozR 3-5050 § 22 Nr 6)
höchstrichterlich auseinander gesetzt. Er habe festgestellt, dass weder eine Verletzung des Art 14 Abs 1 GG noch
des Art 3 GG ersichtlich sei. Er habe sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der dort im April 1992 zugezogene
und als Aussiedler anerkannte Kläger zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens einer 70 %igen Kürzung von FRG-
Entgelten (am 1. August 1991) noch keine eigentumsgeschützte Rechtsposition innegehabt habe. Im vorliegenden
Fall habe der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einreise nur ein Anwartschaftsrecht in der Form erwerben können, wie es
durch § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG geprägt worden sei. Das FRG habe bereits seit dem 1. August 1991 eine
Entgeltbegrenzung auf 70 % gekannt (§ 22 Abs 3 FRG idF des RÜG). § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG sei für das
Renteneigentum des Klägers die inhaltsbestimmende Norm.
II
A. Die (Sprung-)Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten eingelegt
worden (§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG). Diesem Erfordernis ist auch dann genügt, wenn - wie hier - die Zustimmung (zur
Einlegung der Sprungrevision) zu Protokoll erklärt wird (vgl BSGE 12, 230, 233 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG). Der
Kläger hat auch gemäß § 161 Abs 1 Satz 3 Alt 2 SGG der Revisionsschrift eine vom Urkundsbeamten beglaubigte
Abschrift der Niederschrift, in der die Zustimmungserklärung zur Einlegung der Sprungrevision enthalten ist, beigefügt
(zu diesem Erfordernis: BSG Beschluss vom 8. März 1993 - 4 RA 12/92).
B. Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das SG hat die Anfechtungsklage gegen den
Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 zu Unrecht abgewiesen. Die in diesem Bescheid von der Beklagten
getroffene Entscheidung, § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG sei anzuwenden und deshalb der Rentenhöchstwert richtig
festgestellt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Widerspruchsstelle der Beklagten war
funktional und sachlich unzuständig "erstinstanzlich" über das erstmals im Widerspruchsverfahren vom Kläger geltend
gemachte Begehren zu entscheiden, einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente zuzuerkennen, weil die
Rangstellenwerte aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten nicht gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG
gekürzt werden durften. Im Übrigen hat das SG die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn diese waren
schon mangels Klagebefugnis unzulässig.
1. Die Revision richtet sich gegen das Urteil des SG vom 21. Mai 2001, mit dem dieses "die Klage" abgewiesen hat.
Streitgegenstand des Klageverfahrens ist das prozessuale Begehren des Klägers (§ 123 SGG; dazu: BSG SozR 3-
2200 § 1303 Nr 4 S 7; BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 S 18 f), die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden
Entscheidungen in dem Bescheid vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2000
zu verurteilen, ab 1. Juni 1995 einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente unter Anrechnung höherer
Rangstellenwerte aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten ohne Kürzung der Summe der EP um 30 vH
gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG neu festzustellen und entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen
bzw nachzuzahlen. Dieses Begehren verfolgt der Kläger in zulässiger Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs-
und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG).
2. Das SG hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit sie sich gegen die ablehnende Entscheidung der
Widerspruchsstelle der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 richtet. Insoweit ist die
Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die von der Widerspruchsstelle ausgesprochene Ablehnung des erstmals
im Widerspruchsverfahren vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Begehrens, die bindend gewordenen
Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 15. Februar 1996 und 29. August 1996 aufzuheben und ab 1.
Juni 1995 einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente unter Anrechnung höherer Rangstellenwerte ohne
Kürzung der Summe der EP um 30 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG zuzuerkennen, ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Eine Widerspruchsbehörde (§ 85 Abs 2 SGG) ist funktional und sachlich unzuständig, anstelle der Ausgangsbehörde
über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren "erstinstanzlich" zu entscheiden. Dieser
Verfahrensfehler ist im Sinn von § 62 Halbsatz 2, § 42 Satz 1 SGB X beachtlich und begründet einen
Aufhebungsanspruch (vgl BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5 f). So liegt der Fall auch hier.
Der Kläger hat erstmals in der Widerspruchsbegründung geltend gemacht, § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG sei
verfassungswidrig. Er hat damit sinngemäß von der Beklagten begehrt, die bindend gewordenen
Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 15. Februar 1996 und 29. August 1996 aufzuheben und ab 1.
Juni 1995 einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente unter Anrechnung höherer Rangstellenwerte aus den
nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten ohne Kürzung der Summe der EP um 30 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG
idF des RÜG festzustellen und entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen bzw nachzuzahlen. Dieses Begehren
hätte die Beklagte nicht als "Widerspruch", sondern als Antrag auf Rücknahme bestandskräftiger (rechtswidrig
belastender) Entscheidungen iS des § 44 SGB X verstehen müssen (§ 16 SGB I), weil in dem mit "Widerspruch"
angefochtenen Ausführungsbescheid vom 20. Mai 1998 zum gerichtlichen Vergleich vom 22. April 1998 gemäß dem
Inhalt dieses verwaltungsgerichtlichen Vertrags keine Regelung hierüber getroffen worden war. Dessen
Regelungsgehalt beschränkte sich darauf, den gerichtlichen Vergleich (§ 101 Abs 1 SGG) auszuführen, also dessen
Regelung zu verwirklichen, unter Aufhebung der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung den Wert des Rechts auf
Altersrente nur insoweit neu festzustellen, als dies auf Grund der vertraglichen Neubestimmung der als versichert
geltenden Arbeitsentgelte aus den nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten erforderlich war (vgl zur Einstufung
in Qualifikationsgruppen und zur Zuordnung zu Wirtschaftsbereichen: § 22 Abs 1 FRG iVm § 256 b SGB VI und den
Anlagen 13 und 14 zum SGB VI sowie hier Anlage 10 des Bescheides vom 20. Mai 1998). Die
Ausführungsentscheidung im Bescheid vom 20. Mai 1998 konnte mit Widerspruch nur insoweit statthaft angegriffen
werden, als es um die (richtige) Ausführung des gerichtlichen Vergleichs ging. Die Richtigkeit der Ausführung hat der
Kläger jedoch nicht angefochten. Insoweit war also ein Widerspruch nicht vorhanden. Über den Antrag nach § 44 SGB
X hätte die Beklagte ausschließlich durch ihre Geschäftsführung (Ausgangsbehörde) "erstinstanzlich" entscheiden
dürfen.
3. Im Übrigen hat das SG die im Rahmen der Sprungrevision weiter verfolgte Verpflichtungsklage auf Neufestsetzung
eines höheren Geldwerts des Rechts auf Altersrente unter Anrechnung höherer Rangstellenwerte ohne die Kürzung
um 30 vH gemäß § 22 Abs 4 FRG idF des RÜG kombiniert mit der Leistungsklage auf Zahlung entsprechend höherer
monatlicher Geldbeträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn diese Klagen sind schon mangels Klagebefugnis
unzulässig, weil insoweit keine nach dem Gesetz erforderliche (§ 117 SGB VI) Verwaltungsentscheidung der
Ausgangsbehörde der Beklagten vorliegt, durch die der Kläger möglicherweise in seinen Rechten und Ansprüchen
hätte verletzt sein können (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG).
Auf die Revision des Klägers ist demnach das Urteil des SG Speyer vom 21. Mai 2001 neu zu fassen: Der
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2000 ist aufzuheben, im Übrigen sind die Klagen abzuweisen.
Zugleich ist die Revision im übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Beklagte mit dem
rechtswidrigen Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2000 Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.