Urteil des BPatG vom 03.05.2010

BPatG: stand der technik, anpassung, patentanspruch, abhängigkeit, zahl, schalter, einheit, form, video, neuheit

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 89/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Mai 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 027 146.1-42
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing.
Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse H 03 M des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Juni 2005 aufgehoben und das Verfahren
wird zur erneuten Prüfung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass der erneuten
Prüfung die neuen nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2
vom 3. Mai 2010 zugrundezulegen sind.
G r ü n d e
I.
Die am 3. Juni 2004 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine
Vorrichtung zum automatischen Festlegen von zu Codeworten gehörenden Wer-
tebereichsgrenzen für Abtastwerte.
Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für
Klasse H 03 M - durch Beschluss vom 14. Juni 2005 zurückgewiesen worden. Die
Prüfungsstelle begründete ihren Beschluss damit, dass das mit Patentanspruch 1
beanspruchte
Verfahren
bereits
aus
der
amerikanischen
Patentschrift
US 4,395,732 (1) bekannt sei und es ihm deshalb an der für die Patentierung
erforderlichen Neuheit fehle. Die Anmeldung müsse als Ganzes zurückgewiesen
werden, nachdem das Patent nur so erteilt werden könne, wie es beantragt
worden sei und sich der Patentanspruch 1 als nicht patentfähig erwiesen hätte.
Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle im vorausgehenden Prü-
fungsbescheid vom 18. Februar 2005 auch auf die amerikanische Patentschrift
US 4,941,152 (2) hingewiesen.
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Die am 18. Juli 2005 eingelegte Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung
der Anmeldung. Die Beschwerdeführerin hat ihre Anmeldung in der mündlichen
Verhandlung vom 3. Mai 2010 zuletzt mit geänderten Patentansprüchen 1 und 2
verteidigt, die - unter Einfügung des offensichtlich fehlenden Wortes „wird“ in
Merkmal e des Patentanspruchs 1 - wie folgt lauten:
„1. Verfahren zur Abtastung eines kontinuierlichen Signals mit einem
vorzugsweise konstanten Abtastintervall, wobei eine Ursprungs-
Quantisierungskennlinie (200) adaptiv und abschnittsweise ge-
ändert wird und von zu Codeworten b(j), wobei j = 1, 2, …, N und
N eine natürliche Zahl ist, gehörende[n] Wertebereichsgrenzen
für Abtastwerte x(k), wobei k eine natürliche Zahl ist und eine
Position in der Abtastfolge angibt, automatisch festgelegt
werden, mit folgenden Verfahrensschritten,
a) gemäß der Ursprungs-Quantisierungskennlinie (200) werden
jeweiligen Abtastwerten x(k) N Codeworte b(j) als
Quantisierungslevel mit Wertebereichsgrenzen zugeordnet,
wobei zwischen den N Quantisierungslevel N-1 Sprünge
liegen,
b) bei dem ein Gesamtwertebereich für die Abtastwerte x(k) in
N Ursprungswertebereiche (A1, A3) aufgeteilt wird,
c)
bei dem den N Ursprungswertebereichen (A1, A3) jeweils
ein Codewort b(j) zugeordnet wird,
d) bei dem für R Abtastwerte x(k0-R) bis x(k0-1) zu den
Abtastzeitpunkten k0-R bis k0-1 in einem ersten Ab-
tastintervall die Anzahl von Abtastwerten x(k) ermittelt wird,
die in einem Ursprungswertebereich (A1, A3) liegen, wobei
R eine natürliche Zahl ist,
e)
bei dem abhängig von der ermittelten Anzahl von
Abtastwerten x(k) eine Anpassung der Quantisierungs-
auflösung an die statistische Verteilung der Abtastwerte auf
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die Wertebereiche bzw. auf die Codeworte erzielt ,
indem mindestens ein Sprung (170) in einen Ursprungs-
wertebereich (A1, A3) eingefügt wird oder ein Sprung an
mindestens einer Ursprungswertebereichsgrenze entfernt
wird, und
f)
bei dem der geänderte Wertebereich (A2, A5) einem
Codewort zugeordnet wird, wodurch eine geänderte Quan-
tisierungskennlinie (210) für das nachfolgende zweite Ab-
tastintervall mit V+1 Abtastwerten x(k0) bis x(k0+V) zu den
Abtastzeitpunkten k0 bis k0+V erzeugt wird, wobei V eine
natürliche Zahl ist und k0+V eine Position (30) bezeichnet.
2.
Vorrichtung zur Abtastung eines kontinuierlichen Signals mit
einem vorzugsweise konstanten Abtastintervall, wobei eine Ur-
sprungs-Quantisierungskennlinie (200) adaptiv und abschnitts-
weise geändert wird und von zu Codeworten b(j), wobei j = 1, 2,
…, N und N eine natürliche Zahl ist, gehörende[n] Werte-
bereichsgrenzen für Abtastwerte x(k), wobei k eine natürliche
Zahl ist und eine Position in der Abtastfolge angibt, automatisch
festgelegt werden, mit folgenden Verfahrensschritten,
a) mit einer Ursprungszuordnungseinheit, die so ausgebildet
ist, dass gemäß der Ursprungs-Quantisierungskennlinie
(200) jeweiligen Abtastwerten x(k) N Codeworte b(j) als
Quantisierungslevel mit Wertebereichsgrenzen zugeordnet
werden, wobei zwischen den N Quantisierungslevel N-1
Sprünge liegen, wobei
b) ein Gesamtwertebereich für die Abtastwerte x(k) in N
Ursprungswertebereiche (A1, A3) aufgeteilt wird, und
c)
den N Ursprungswertebereichen (A1, A3) jeweils ein
Codewort b(j) zugeordnet wird,
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d) mit einer Ermittlungseinheit, die so ausgebildet ist, dass für
R Abtastwerte x(k0-R) bis x(k0-1) zu den Abtastzeitpunkten
k0-R bis k0-1 in einem ersten Abtastintervall die Anzahl von
Abtastwerten x(k) ermittelt wird, die in einem Ursprungs-
wertebereich (A1, A3) liegen, wobei R eine natürliche Zahl
ist,
e) mit einer Festlegungseinheit, die so ausgebildet ist, dass
abhängig von der ermittelten Anzahl von Abtastwerten x(k)
eine Anpassung der Quantisierungsauflösung an die sta-
tistische Verteilung der Abtastwerte auf die Wertebereiche
bzw. auf die Codeworte erzielt wird, indem mindestens ein
Sprung (170) in einen Ursprungswertebereich (A1, A3)
eingefügt wird oder ein Sprung an mindestens einer Ur-
sprungswertebereichsgrenze entfernt wird, und
f)
der geänderte Wertebereich (A2, A5) einem Codewort
zugeordnet wird, wodurch eine geänderte Quantisierungs-
kennlinie (210) für das nachfolgende zweite Abtastintervall
mit V+1 Abtastwerten x(k0) bis x(k0+V) zu den Abtast-
zeitpunkten k0 bis k0+V erzeugt wird, wobei V eine natür-
liche Zahl ist und k0+V eine Position (30) bezeichnet.“
Die Beschwerdeführerin beantragt wie entschieden.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände der beiden nebengeordneten
Patentansprüche durch den Stand der Technik weder neuheitsschädlich vor-
weggenommen noch nahegelegt seien.
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II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt
gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG.
2.
Die Anmeldung betrifft in der verteidigten Fassung ein Verfahren und eine
Vorrichtung zur Abtastung eines kontinuierlichen Signals. Dabei geht es insbe-
sondere um die adaptive Anpassung der Quantisierungskennlinie eines Analog-
Digital-Wandlers an die Signalstatistik des kontinuierlichen Signals derart, dass ein
möglichst kleiner Quantisierungsfehler und möglichst kleine Störungen bei der
Quantisierung auftreten (Seite 2, Zeilen 13-19 der ursprünglichen Unterlagen). Die
Erfindung geht von der Überlegung aus, dass im Stand der Technik bei der Wahl
der Quantisierungskennlinie die Verteilungsdichte der Abtastwerte im Fall einer
linearen Quantisierungskennlinie nicht oder im Fall einer nicht linearen Quan-
tisierungskennlinie nicht adaptiv berücksichtigt worden sei. Jedoch sei die Ver-
teilungsdichte der Abtastwerte von der Zeit abhängig. Die statistische Vertei-
lungsdichte ließe sich auch auf einfache Art ermitteln und für ein adaptives
Verfahren nutzen (Seite 2, Zeilen 21-29 der ursprünglichen Unterlagen).
Hierzu werden ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und eine Vorrichtung
gemäß Patentanspruch 2 vorgeschlagen, die im Kern darauf abzielen, ausgehend
von einer gegebenen Quantisierungskennlinie (Merkmale a, b, c) in einem ersten
Abtastintervall zu R Abtastzeitpunkten jeweils einen Abtastwert x(k) zu ermitteln,
die Verteilung der ermittelten Abtastwerte auf die durch die bislang genutzte
Quantisierungskennlinie definierten Wertebereiche festzustellen, in dem die An-
zahl der in einen Wertebereich fallenden Abtastwerte bestimmt wird (Merkmal d),
und ausgehend von der ermittelte Anzahl die Quantisierungskennlinie dadurch zu
verändern, dass mindestens ein Sprung in einen Ursprungswertebereich eingefügt
wird, womit ggf. mindestens ein zusätzlicher Wertebereich geschaffen wird, oder
ein Sprung an mindestens einer Ursprungswertebereichsgrenze entfernt wird,
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womit zwei oder drei bis dahin getrennte Wertebereiche zu einem Wertebereich
zusammengefasst werden (Merkmal e). Die so geänderte Quantisierungskenn-
linie, die mehr oder weniger Quantisierungsstufen (Wertebereiche) als zuvor
aufweisen kann, wird für die Digitalisierung in einem nachfolgend zweiten Ab-
tastintervall mit V+1 Abtastwerten benutzt (Merkmal f). Anschließend können die
Verfahrensschritte d bis f auf der Grundlage der letzten R Abtastwerte wiederholt
werden und eine erneute Anpassung der Quantisierungskennlinie vorgenommen
werden.
3.
Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein
Diplom-Ingenieur mit Hochschulausbildung der Fachrichtung Nachrichtentechnik
und Erfahrungen auf dem Gebiet der Analog-Digital- bzw. Digital-Analog-
Wandlung von Signalen.
4.
Der Inhalt der verteidigten Patentansprüche 1 und 2 geht in zulässiger
Weise auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bzw. 9 und die ursprüngliche Be-
schreibung zurück.
Mit dem geltenden Anspruch 1 wird nunmehr ein Verfahren beansprucht, wie es in
den ursprünglichen Unterlagen im Rahmen des Ausführungsbeispiels auf den
Seiten 6 bis 10 detailliert dargelegt ist. Ergänzend wird darüber hinaus das auf
Seite 3, Zeilen 19 bis 22, der ursprünglichen Unterlagen offenbarte Merkmal, dass
mit dem Einfügen mindestens eines Sprungs in einen Ursprungswertebereich bzw.
die Entfernung eines Sprungs an mindestens einer Ursprungswertebereichs-
grenze eine Anpassung der Quantisierungsauflösung an die statistische Verteilung
der Abtastwerte auf die Wertebereiche bzw. auf die Codeworte erreicht wird,
berücksichtigt.
Entsprechendes gilt für die mit dem geltenden Patentanspruch 2 beanspruchte
Vorrichtung.
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5.
Aus der Druckschrift US 4,395,732 (1) ist ein statistisch adaptiver Analog-
Digital-Wandler mit nicht linearer Quantisierungskennlinie bekannt. Er wird im
Bereich der Digitalisierung von Video-Signalen eingesetzt und verwendet ein
Verfahren zur Anpassung von Wertebereichsgrenzen eines Histogramms. Dabei
wird ausgehend von einem zunächst auf Grund der erwarteten Verteilung der
Abtastwerte erstellten Histogramm (Figur 3) unter Berücksichtigung der Wahr-
scheinlichkeitsverteilung von tatsächlich auftretenden Abtastwerten (Figur 2) ein
überarbeitetes Histogramm (Figur 4) erstellt, mit dessen Hilfe dann die Quan-
tisierung erfolgt (Spalte 2, Zeilen 66-68). Dabei werden die Wertebereichsgrenzen
so festgelegt, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Abtastwerten in
allen Wertebereichen gleich groß ist (Spalte 3, Zeilen 1-4).
Dazu wird eine ansonsten im Stand der Technik übliche Widerstandreihe R1…Rm
eines A/D-Wandlers (Figur 1), die die Quantisierungsstufen definiert, durch eine
Kondensatorreihe C1…Cm ersetzt (Figur 5, Spalte 2, Zeilen 8-27), wobei die
einzelnen Kondensatoren in Abhängigkeit von dem Auftreten bestimmter Code-
worte entladen werden. Dies erfolgt durch die Rückführung der digitalisierten
Werte am Ausgang 44 des Codierers 30 auf einen Analogschalter 51.
Zunächst wird die Schaltung ohne Video-Signal kalibriert (Position „CALIBRATE“
des Schalters S-1; Figur 5). Damit wird der Gesamtwertebereich in m
„Ursprungswertebereiche“ eingeteilt und den einzelnen Ursprungswertebereichen
werden mit Hilfe des Codierers 30 n Bit breite Codeworte zugeordnet (m = 2
n
).
Wird nun im normalen Betrieb am Ausgang 44 des Codierers 30 ein Codewort
ausgegeben, das einem eingangsseitig anliegenden Abtastwert zugeordnet
wurde, wird dieses Codewort auf einen Schalter 51 zurückgegeben und durch
diesen mit Hilfe von Umschaltern 48 und 50 derjenige Kondensator Cx, der
denjenigen Ursprungswertebereich bildet, in den der Abtastwert fällt, für eine
Taktperiode eines Taktgebers 56 mit einem Widerstand R verbunden. Dadurch
wird der betreffende Kondensator Cx kurzzeitig entladen, so dass die Wer-
tebereichsgrenzen, die durch ihn eingestellt werden, verändert werden (Spalte 3,
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Zeilen 55-64). Dieser Vorgang wiederholt sich für jedes am Ausgang 44 des
Codierers 30 ausgegebene Codewort jeweils bezogen auf den zugehörigen
Kondensator (Spalte 3, Zeilen 64-66). Jedes einzelne Auftreten eines bestimmten
Codewortes wirkt sich auf die Ladung des jeweils zugehörigen Kondensators aus
(Spalte 4, Zeilen 4-7), das heißt, die Wertebereichsgrenzen werden in Ab-
hängigkeit von der Anzahl des Auftretens der jeweiligen Codewörter festgelegt,
auch wenn dazu die Anzahl des Auftretens von Abtastwerten als solche in Form
eines Zählwertes nicht ermittelt wird. Der geänderte Wertebereich ist mittels des
Codierers 30 wieder einem Codewort zugeordnet.
In regelmäßigen Abständen wird die Schaltung rekalibriert (Spalte 4, Zeilen 16-
18).
Dem beschriebenen Verfahren entsprechend weist die Vorrichtung Einheiten auf,
die das Verfahren ausführen. Zunächst umfasst die Vorrichtung eine Einheit, die
im Rahmen der Kalibrierung die Ursprungswertebereiche festlegt und diesen ein
Codewort zuordnet. Diese Einheit wird gebildet, wenn sich der Schalter S-1 in der
dazu geeigneten Position befindet und die Kondensatoren C1…Cm jeweils auf
einen Ausgangswert eingestellt (aufgeladen) werden. Hinzu tritt die Pro-
grammierung (Einstellung) des Codierers 30, der die Zuordnung der Codeworte
bewirkt. Im normalen Betrieb wird in einer „analog switch control 46“ festgestellt,
welches Codewort am Ausgang des Codierers 30 erzeugt wurde und in
Abhängigkeit davon ein entsprechender Kondensator kurzzeitig entladen. Mit der
Feststellung des Auftretens eines bestimmten Codewortes werden die Werte-
bereichsgrenzen verändert und den neuen Wertebereichen wiederum mittels des
Codierers 30 Codewörter zugeordnet.
Die feste Verdrahtung der Schaltung gemäß der Druckschrift (1) bedingt
zwangsläufig, dass die Anzahl der Wertebereiche, die durch die Anzahl der
Kondensatoren C1…Cm vorgegeben ist, unveränderlich ist. Zwar werden durch
die Entladung eines Kondensators Cx beim Auftreten eines bestimmten Code-
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wortes am Ausgang des Codierers 30 die Wertebereichsgrenzen verändert, dies
erfolgt jedoch nur in Form einer Verschiebung der Wertebereichsgrenzen. Das
Hinzufügen eines Sprungs innerhalb eines Ursprungswertebereichs oder das Ent-
fernen eines Sprungs an einer Wertebereichsgrenze, was im Ergebnis auch zu
einer Änderung der Anzahl der Wertebereiche führen kann, ist in der Druckschrift
(1) praktisch ausgeschlossen. Keine der Möglichkeiten ist offenbart oder angeregt.
Die Druckschrift US 4,941,152 (2) offenbart ein Verfahren für die Codierung eines
zeitlich veränderlichen Signals, dessen Spektrum sich in einer gegebenen Fre-
quenzbandbreite erstreckt, wobei das Signal im Rahmen des Verfahrens perio-
disch abgetastet und digitalisiert wird und die digitalisierten Abtastwerte in Blöcke
fester Länge unterteilt werden. Die Blöcke werden gefiltert, um wenigstens einen
Teil des von den Blöcken eingenommenen Frequenzbandes in N Frequenz-
Teilbänder aufzuteilen. Anschließend wird die auf das jeweilige Teilband i ent-
fallende Signalenergie E(i) gemessen und ins Verhältnis zur Gesamtenergie des
Blocks gesetzt. Aus dem ermittelten Verhältnis werden eine Anzahl von Quan-
tisierungsstufen q(i) für das jeweilige Unterband ermittelt und diese Werte für die
Quantisierungskennlinie verwendet (vgl. Patentanspruch 1)
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber den vorgenannten
Druckschriften (1) und (2) neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Keiner der berücksichtigten Entgegenhaltungen kann das Merkmal entnommen
werden, dass für die Abtastwerte x(k0-R) bis x(k0-1) zu den Abtastzeitpunkten k0-
R bis k0-1 in einem ersten Abtastintervall die Anzahl von Abtastwerten x(k) er-
mittelt wird, die in einem bestimmten Ursprungswertebereich liegen. Bei der
Druckschrift (1) wird lediglich das Vorkommen eines einzelnen Codewortes fest-
gestellt. Zwar kann von der Existenz des Codewortes auf das Vorkommen eines
Abtastwertes in einem bestimmten Ursprungswertebereich geschlossen werden,
die Druckschrift macht hierzu jedoch keine Angaben. Auch bei der Lösung gemäß
der Druckschrift (2) wird keine Anzahl von Abtastwerten in einem bestimmten
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Ursprungswertebereich ermittelt, sondern lediglich die auf die jeweiligen Teil-
bänder i entfallenden Signalenergien E(i) bestimmt.
Ebenso wenig ist aus dem berücksichtigten Stand der Technik bekannt, in Ab-
hängigkeit von der ermittelten Anzahl von Abtastwerten x(k) eine Anpassung der
Quantisierungsauflösung an die statistische Verteilung der Abtastwerte auf die
Wertebereiche bzw. auf die Codeworte durch Hinzufügen eines Sprungs innerhalb
eines Ursprungswertebereichs oder durch Entfernen eines Sprungs an einer
Wertebereichsgrenze zu erzielen. Zwar verfolgen auch die Lösungen gemäß den
Druckschriften (1) und (2) das Ziel, eine Anpassung der Quantisierungskennlinie
an die statistische Verteilung der Abtastwerte zu erreichen, dies geschieht jedoch
mit völlig andere Mitteln. Bei der Lehre gemäß der Druckschrift (1) bleibt die
Anzahl der Quantisierungsstufen stets gleich und es erfolgt lediglich eine Ver-
schiebung der Wertebereichsgrenzen. Bei der Lehre gemäß der Druckschrift (2)
erfolgt eine adaptive Festlegung der Anzahl der Quantisierungsstufen nicht in
Abhängigkeit von einer ermittelten Anzahl von Abtastwerten, sondern in Ab-
hängigkeit von einer ermittelten, auf ein Teilband i entfallenden Signalenergie E(i).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem berücksichtigten
Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die berücksichtigten
Druckschriften liefern nämlich keine Anregung, in der beanspruchten Weise zu
verfahren, weil sie keinerlei Hinweis darauf enthalten, die Anzahl von Abtastwerten
x(k), die zu Abtastzeitpunkten in einem ersten Abtastintervall in einen bestimmten
Ursprungswertebereich fallen, zu ermitteln und in Abhängigkeit von dieser er-
mittelten Anzahl eine Anpassung der Quantisierungsauflösung an die statistische
Verteilung der Abtastwerte auf die Wertebereiche bzw. auf die Codeworte zu
erzielten, indem mindestens ein Sprung in einen Ursprungswertebereich eingefügt
wird oder ein Sprung an mindestens einer Ursprungswertebereichsgrenze entfernt
wird. Auch durch das Wissen des hier angesprochenen Fachmanns ist eine solche
Verfahrensweise nicht angeregt.
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Die Erwägungen des Senats bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 gelten in analoger Weise für die verfah-
rensdurchführende Vorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 2.
Die gewerbliche Anwendbarkeit der Gegenstände der verteidigten Patentan-
sprüche 1 und 2 ist zweifelsfrei gegeben. Das beanspruchte Verfahren kann, z. B.
unter Verwendung der beanspruchten Vorrichtung, im Bereich der Analog-Digital-
Wandlung von analogen Signalen benutzt werden.
Damit kann der Senat die fehlende Patentfähigkeit der Gegenstände der ver-
teidigten Patentansprüche 1 und 2 nicht feststellen.
7.
Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und
das Patent zu erteilen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Verfahren nach § 44 PatG bislang
nur das ursprüngliche bzw. in Erwiderung auf den Prüfungsbescheid geänderte
Patentbegehren geprüft und auch die Recherche darauf begrenzt. Durch die im
Beschwerdeverfahren vorgenommene Änderung der Patentansprüche enthalten
dieser nunmehr jedoch Merkmale, die bei der Prüfung bislang unberücksichtigt
blieben und augenscheinlich auch bei der Recherche keine Rollen gespielt haben.
Dies gilt in besonderem Maße für die nunmehr im geltenden Patentanspruch 1
enthaltenen Merkmale, dass in Abhängigkeit von der in einem ersten Abtast-
intervall ermittelten Anzahl von Abtastwerten, die in einem Ursprungswertebereich
liegen, eine Anpassung der Quantisierungsauflösung an die statistische Verteilung
der Abtastwerte auf die Wertebereiche bzw. auf die Codeworte erzielt wird, indem
mindestens ein Sprung in einen Ursprungswertebereich eingefügt wird oder ein
Sprung an mindestens einer Ursprungswertebereichsgrenze entfernt wird, und die
so geänderte Quantisierungskennlinie in einem nachfolgenden zweiten Abtast-
intervall auf die dann vorliegenden V+1 Abtastwerte angewendet wird.
- 13 -
Analoges gilt in Bezug auf die Vorrichtung gemäß dem geltenden Patent-
anspruch 2.
Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere unter dem
Gesichtspunkt des § 4 PatG ein einer Patenterteilung möglicherweise entge-
genstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung
nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik
ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und
Markenamts berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 3 PatG).
Der Anmelderin ist nicht verwehrt, im Rahmen des weiteren Prüfungsverfahrens
zu den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 2 Unteransprüche aufzustellen und
zu verteidigen.
Die erneut durchzuführende Prüfung der Anmeldung wird auch solche Ansprüche
zu berücksichtigen haben. Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung
ebenso die Entscheidung darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse
des § 49 PatG erfüllt.
Dr. Mayer
Werner
Kleinschmidt
Musiol
Me