Urteil des BPatG vom 13.08.2014

Stand der Technik, Bauhöhe, Öffentlichkeit, Ausbildung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 359/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 018 008
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 13. August 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent 10 2004 018 008 wird widerrufen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
10 2004 018 008
zeichnung
Magnetschienenbremsvorrichtung mit flach bauenden Bremsmagneten
dessen Erteilung am 22. Dezember 2005 veröffentlicht wurde, haben die Einspre-
chende I am 21. März 2006
– mit Schriftsatz vom gleichen Tag –, die Einspre-
chende II am 22. März 2006
– mit Schriftsatz vom 20. März 2006 -, und die Ein-
sprechende III am 22. März 2006
– mit Schriftsatz vom gleichen Tag – jeweils Ein-
spruch eingelegt.
Die Einsprechenden I, II und III haben ihre Einsprüche jeweils u. a. darauf ge-
stützt, dass dem Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des angegriffenen Patents
die Neuheit fehle, diesem jedenfalls keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liege.
Die Einsprechende I hat sich im Rahmen ihres schriftlichen Einspruchsvorbringens
zum Beleg des Standes der Technik auf den Inhalt eines Folienmanuskripts
– als
D1
– zu einem den Titel „Entwicklungstrends
kraftschlußunabhängiger Bremsen“ tragenden Vortrag berufen.
D1
„DMG – Fortbildungsseminars F11/2003“, weiterhin 7 insge-
s
amt 27, jeweils in der Kopfzeile den Schriftzug „K…-
“ tragende Folienabbildungen zeigende Blätter.
- 4 -
Dieser Vortrag soll im Rahmen eines Fortbildungsseminars mit der Bezeichnung
„Bremstechnik
der
Schienenfahrzeuge“,
durchgeführt
vom
28.
bis
30. Oktober 2003
von
der
D
Gesellschaft
in
M
…, am 29. Oktober 2003 entsprechend dem Seminarablaufplan gehalten
worden sein.
Gemäß den weiteren Ausführungen der Einsprechenden I waren die Teilnehmer
des Vortrags, bei dem auch bei der Einsprechende tätige Mitarbeiter anwesend
waren, nicht zur Geheimhaltung verpflichtet worden. Von einem dieser
– für einen
Zeugenbeweis angebotenen
– Mitarbeiter sollen auch die anlässlich des öffentli-
chen Vortrags im Folienmanuskript gemachten handschriftlichen Notizen stam-
men.
Die Einsprechende I
– zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung noch die F…
GmbH
mit
Sitz
in
R
… –
hat
mit
Schriftsatz
vom
23. Dezember 2011 (GA Bl. 178 f.) einen Handelsregisterauszug zum Beleg der
Sitzverlegung mit einhergehender Namensänderung zur Akte gereicht.
Die Einsprechenden I bis III haben jeweils schriftsätzlich übereinstimmend bean-
tragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006
- ohne Einlassung auf das Einspruchsvorbringen der drei Einsprechenden
Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
- 5 -
Der Anspruch 1 in seiner erteilten Fassung gemäß DE 10 2004 018 008 B3 hat
folgenden Wortlaut:
„Magnetschienenbremsvorrichtung eines Schienenfahrzeugs bein-
haltend wenigstens einen Bremsmagneten (2) mit einem eine
Magnetspule (9) tragenden Magnetspulenkörper (8) sowie mit ei-
nem hufeisenförmigen Magnetkern (6), an dessen zu einer Fahr-
zeugschiene (1) weisenden Enden Polschuhe (16) ausgebildet
dadurch gekennzeichnet
höhe (N) des Bremsmagneten (2) und einer maximal zulässigen
Verschleißhöhe (V) der Polschuhe (16) kleiner gleich 6,8 bezogen
auf eine maximal zulässige Verschleißhöhe (V) der Polschu-
he (16) von 20
mm ist.“
Hieran schließen sich direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4
an.
Von der Einsprechenden I wurde
– neben weiteren – noch folgende Druckschrift in
das Verfahren eingeführt:
D9
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begrün-
det.
- 6 -
2.
diglich deren Sitz der Gesellschaft und infolgedessen die Ortsbezeichnung im Fir-
mennamen - wie durch HRG-Auszug belegt - geändert hat.
3.
Patentfähigkeit i. S. d. § 21 I Nr. 1 PatG gestützten Einsprüche sind jeweils für sich
- auch im Übrigen und unbestritten
– zulässig und führen zum Widerruf des Pa-
tents, wobei sich
– wie im Folgenden ausgeführt – das Einspruchsvorbringen der
Einsprechenden I hinsichtlich fehlender Neuheit des Gegenstands gemäß An-
spruch 1 als durchgreifend erweist.
4.
die Magnetschienenbremse unter Ausnutzung der sich aufgrund einer Anpressung
einstellenden (Gleit-)Reibung zwischen der Schiene und einem als Magnetjoch
ausgebildeten Bremsenteil eine Bremskraft aufbaut. Die die Anpresskraft erzeu-
gende Komponente ist ein Elektromagnet, bestehend aus einer in Schienenrich-
tung langgezogenen Spule und einem oder mehreren hufeisenförmigen Magnet-
kernen als Magnetjoch. Ein in der Magnetspule fließender Strom induziert ein
magnetisches Feld, das über die (magnetisierbare) Schiene
– mit größter Anzugs-
bzw. Haftkraft bei Auflage der endseitigen Polschuhe des Jochs auf der Schiene
kurzgeschlossen wird. Derartige Magnetschienenbremsen werden
– entsprechend
ihrer Funktionsweise in Höhenrichtung senkrecht zur Schienenoberseite verlager-
bar
– bspw. an den Drehgestellen von Schienenfahrzeugen aufgehängt.
Mit der Entwicklung und Konstruktion einer derartigen Magnetschienenbremsvor-
richtung ist als Fachmann ein Diplomingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähri-
ger Berufserfahrung auf dem Gebiet von Reibungsbremsen mit elektromagneti-
scher Betätigung befasst, von daher auch vertraut mit der elektromechanischen
Bauausführung von Magnetspulen.
- 7 -
Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das auch Maßstab für die Ermittlung
des Offenbarungsgehalts der Patentschrift und für die Auslegung der Patentan-
sprüche ist, definiert der Patentanspruch 1 die Beschaffenheit des beanspruchten
Gegenstands durch Merkmale gemäß folgender Gliederung (der lediglich im erteil-
ten Anspruch offensichtlich falsch gewählte Bezugsbuchstabe N wurde durch den
die Bauhöhe gemäß Patentbeschreibung zutreffend bezeichnenden Buchstaben
ersetzt):
M1
Magnetschienenbremsvorrichtung eines Schienenfahr-
zeugs beinhaltend
M1.1
wenigstens einen Bremsmagneten (2)
M1.1.1 mit einem eine Magnetspule (9) tragenden Magnetspu-
lenkörper (8) sowie
M1.1.2 mit einem hufeisenförmigen Magnetkern (6), an dessen
zu einer Fahrzeugschiene (1) weisenden Enden Pol-
schuhe (16) ausgebildet sind.
M1.2
Das Verhältnis aus der Bauhöhe () des Bremsmagne-
ten (2) und einer maximal zulässigen Verschleißhöhe (V)
der Polschuhe (16) ist kleiner gleich 6,8 -
M1.2.1 bezogen auf eine maximal zulässige Verschleißhöhe (V)
der Polschuhe (16) von 20 mm.
Bei einer die Merkmale M1 bis M1.1.2 aufweisenden Magnetschienenbremsvor-
richtung hängt die durch die Bestromung der Magnetspule beeinflussbare An-
presskraft u. a. von der Magnetisierbarkeit des Jochwerkstoffs bis zu dessen mag-
netischer Sättigung und der Induktivität der den Magnetkern umschließenden Spu-
le ab, deren Strombelastbarkeit ebenso physikalische (Erwärmung) wie anwen-
dungstechnische (verfügbare Speiseleistung) Grenzen gesetzt sind.
- 8 -
Weil das Magnetjoch aus der Spule heraus
– die mit ihren stromführenden Win-
dungen den Magnetkern vorgegebenen Querschnitts umschließt
– wieder zu den
Polschuhen hin zusammengeführt werden muss, hängt die Höhe des resultierend
hufeisenförmigen Magnetjochs und somit die Bauhöhe H des Bremsmagneten im
Wesentlichen von dem für die Spule benötigten Bauraum (Windungsquerschnitt h)
ab, vgl. hierzu die Figuren 3 und 4 in der Patentschrift. Denn die Polschuhgeome-
trie ist entsprechend der Schienenbreite und dem vorgegebenen Verschleißüber-
stand V (Merkmal M1.2.1) auszuführen, wobei der Variation der Querschnittshö-
he j des Magnetkerns mit etwa konstanter Querschnittsfläche des gesamten Jochs
sinnvolle Grenzen durch die Polschuhbreite gesetzt sind.
Figur 3 aus DE 10 2004 018 008 B3
(bereinigt)
Figur 4 aus DE 10 2004 018 008 B3
(bereinigt)
Weiterhin fordert Merkmal M1.2.1 i. V. m. Merkmal M1.1.2 für die geometrische
Ausbildung des Jochs, dass dieses bei einer patentgemäßen Magnetschienen-
bremsvorrichtung eine effektive Verschleißhöhe von 20 mm ermöglicht. Demnach
muss das Joch so gestaltet sein, dass bis zu einer Abnutzung der Polschuhe um
die Verschleißhöhe V eine die Funktionsfähigkeit sicherstellende Polschuhgeome-
trie (d. h. Polschubreite) im Anpressbereich auf der Schiene vorliegt. Unter der
auch aus dem Begriff „Bauhöhe“ folgenden Voraussetzung, dass das Verhältnis
gemäß Merkmal M1.2 für den unverschlissenen Zustand gelten sollen, fordert An-
- 9 -
spruch 1 somit implizit eine Bauhöhe H von maximal 136 mm, die insoweit von der
Höhe der oberen Wicklungslage
h („Oberzug 30“) abhängt, die mit gleicher Höhe
auch zwischen den Schenkeln des Jochs Bauraum beansprucht.
Wenngleich der Anspruch 1 die wesentlichen übrigen Auslegungsparameter wie
u. a. die zu erzielende Anpresskraft und Schienenbreite nicht ausdrücklich be-
zeichnet, folgt aus dezidierten Angabe zur Verschleißhöhe im Merkmal M1.2.1 da-
rüber hinaus, dass sich eine erfindungsgemäß entsprechend der Vorgabe des
Merkmals M1.2 ausgeführte Magnetschienenbremsvorrichtung von Magnetschie-
nenbremsvorrichtungen für gleiche Einsatzgebiete mit ähnlichen Gebrauchseigen-
schaften
– also hinsichtlich der erzielbaren Anpresskraft bzw. der zu paarenden
Schienengeometrie
– im Wesentlichen durch den entsprechend insgesamt „flach
bauenden Bremsmagneten“ (vgl. Bezeichnung des Patents) unterscheiden soll.
Dieser resultiert bei einer erfindungsgemäß ausgeführten Magnetschienenbrems-
vorrichtung mit unterstellt unverändertem Magnetkernquerschnitt aus der Verklei-
nerung des Spulenquerschnitts und hierdurch verkürzbarer Seitenlänge des Mag-
netjochs, wobei ein verkürztes Joch wegen verringerter magnetischer Verluste
wiederum die Erzielung vergleichbarer Anpresskräfte auch mit einer kleineren
Spule ermöglicht. Zwar schweigt sich das Patent darüber aus, mit welchen kon-
struktiven und betriebstechnischen Maßnahmen bei deren elektromechanischer
Bauausführung bzw. Bestromung die zur Einhaltung der Vorschrift des Merk-
mals M1.2 notwendige Verkleinerung der Spule bei gleicher Anpresskrafterzeu-
gung realisiert werden könnte, jedoch können dem Fachmann die hierfür notwen-
digen Fachkenntnisse am Anmeldetag unterstellt werden, wie die lange vor dem
Anmeldezeitpunkt Maßnahmen zur Ausbildung von Hochleistungsspulen aufzei-
D9
8 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 25 bis 35.
5.
- 10 -
D1
dessen
– im Übrigen unbestrittene - öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmelde-
tag sich auch im Zusammenhang mit den Angaben im vorgelegten Ausdruck des
Seminarprogramms ergibt, belegt mit den darin enthaltenen Abbildungen
– die
dem Fachmann bereits ausreichende Kenntnisse vermitteln
– von daher selbst
den relevanten Stand der Technik. Der die Lebenswirklichkeit derartiger Seminare
widerspiegelnde, schlüssige
– zumal unbestrittene – Vortrag der Einsprechenden I
führt den Senat zu der Überzeugung, dass das Folienmanuskript der Öffentlichkeit
i. S. d. § 3 (1) 2 PatG zugänglich gemacht wurde. Weitere Ermittlungen waren da-
her nicht veranlasst.
Die
die Bezeichnung „Gliedermagnete: Entwicklungsschritte“ tragende Folie 7 des
D1
schienenbremsvorrichtungen (M1)
– wie perspektivisch in der rechten Hälfte der
Folie ähnlich der Figur 2 in der Streitpatentschrift dargestellt
– für offensichtlich
gleiche Schienenquerschnitte und mit somit gleichen Polschuh-Verschleißüber-
ständen
(„Verschleißhöhe“ lt. Merkmal M1.2.1) ähnlich der Schnittdarstellung ge-
mäß Figur 4 in der Streitpatentschrift. In den Abbildungen erkennt der Fachmann
die Anordnung jeweils eines Bremsmagneten in Gestalt eines eine Magnetspule
(schwarz dargestellt) tragenden Magnetspulenkörpers (M1.1 und M1.1.1), der ei-
nen hufeisenförmigen Magnetkern
– das Magnetjoch – (M1.1.2, grau dargestellt)
umschließt.
- 11 -
D1
Aus den maßstäblichen Gegenüberstellung der Darstellungen drängt sich dem
Fachmann
– das gleiche Fachwissen hinsichtlich der elektromechanischen Bau-
D9
hier unterstellt
– in Verbindung mit den in den Folie enthaltenden Angaben zur
Komptabilität
bestehender Ausführungen aufgrund „gleicher Haftkraft“ und „ver-
gleichbarem Leistungsbedarf“ ohne weitere Überlegungen zwangsläufig nicht nur
das Wesen der Weitentwicklungsmöglichkeiten durch flach bauende Bremsmag-
neten auf, demnach die Verringerung der Bauhöhe maßgeblich mit der Verringe-
rung des Spulenquerschnitts
– bei gleichem Magnetkernquerschnitt und gleichem
Verschleißüberstand („Verschleißhöhe“ lt. Merkmal M1.2.1) – einhergeht. Da lt.
den Angaben in der rechts auf der Folie enthaltenen Tabelle die links außen dar-
gestellte Ausführung „DD.GL.1955“ eine „Höhe“ von „213 mm“ aufweisen soll, die
rechts außen dargestellte Ausführung
„Fb.Gl.2004“ dagegen nur 133,5 mm, und
der Fachmann aufgrund der offensichtlich maßstabsgetreuen, Magnetkerne mit
unverschlissenen Polschuhen zeigenden Darstellungen diesen auch eine zulässi-
ge Verschleißhöhe von max. 20 mm unterstellt, erkennt der Fachmann bei der
maßstäblichen Umsetzung dieser Angaben in den Zeichnungen unmittelbar, dass
- 12 -
bei der rechts außen im Halb-Schnitt dargestellten Magnetschienenbremsvorrich-
tung die Forderung der Merkmale M1.2 und M1.2.1 erfüllt ist. Denn der Quer-
schnittsdarstellung des Bremsmagneten
„Fb.Gl.“ kann bei Zugrundelegung einer
Bremsmagnethöhe von 133,5 mm
– vorgegeben durch den Abstand zwischen der
Schienenauflageebene der Polschuhe und der oberen Flachseite der Spule wie
bei der Maßeintragung in Figur 3 des Streitpatents
– eine Verschleißhöhe der Pol-
schuhe von etwa 20 mm entnommen werden. Demnach beträgt das Verhältnis
aus der Bauhöhe des Bremsmagneten zur Verschleißhöhe der Polschuhe etwa
6,675 und ist damit
– entsprechend der Forderung des Merkmals M1.2 – kleiner
gleich 6,8.
Somit sind sämtliche Merkmale des Gegenstands gemäß dem Anspruch 1 des an-
gegriffenen Patents in Bezug auf den im Halb-Querschnitt dargestellten Brems-
magneten
„Fb.Gl.“ für eine Magnetschienenbremsvorrichtung in der beanspruch-
ten Kombination unmittelbar und eindeutig aus einer Folie des Folienmanuskripts
gemeinsam bekannt.
6.
7.
tragslage nicht, zumal auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung über den unbe-
strittenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten hinaus erforderlich war.
- 13 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Einspruchsverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Aus-
übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens aus-
drücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergan-
gen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-
fahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.
Hilber
Bork
Paetzold
Dr. Baumgart