Urteil des BPatG vom 01.06.2016

Stand der Technik, Erfindung, Erstreckung, Ausbildung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 11/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Juni 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 64 572
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und
Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom 18. Juli 2012
aufgehoben und das Patent beschränkt aufrecht erhalten mit fol-
genden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016
Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 26 wie Patentschrift.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
mehrerer eingelegter Einsprüche gegen dessen Erteilung das Patent 199 64 572
mit der Bezeichnung
„Tintenstrahldrucker und zugehöriger Tintentank“,
durch den am 18. Juli 2012 nach Anhörung verkündeten Beschluss widerrufen.
Das Patent, dessen Erteilung am 24. Dezember 2008 veröffentlicht wurde und zu
dem die Patentschrift DE 199 64 572 B4 herausgegeben wurde, nimmt Prioritäten
von sechs japanischen Voranmeldungen mit dem 18. Mai 1998 als ältestem Priori-
tätsdatum in Anspruch.
Die dem angegriffenen Patent zugrunde liegende Patentanmeldung ist gemäß
Erklärung vom 7. Dezember 2007 aus einer Trennung von der Stammanmeldung
mit dem Aktenzeichen 199 64 329.6 hervorgegangen.
Diese Stammanmeldung war wiederum mit Erklärung vom 7. August 2002 aus der
ursprünglichen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 199 81 083.4 abgetrennt wor-
den.
Die ursprüngliche Anmeldung basiert auf der internationalen Anmeldung mit dem
PCT-Aktenzeichen PCT/JP99/02579. Zu dieser internationalen Anmeldung mit der
Veröffentlichungsnummer WO 99/59823
– das zugehörige Dokument trägt die
Bezeichnung WO99/59 823 A1
– liegt eine mit dem Dokument DE 199 81 083 T1
veröffentlichte deutsche Übersetzung (Art. III § 8 Abs. 2 IntPatÜG) vor.
E1
der Gegenstand des Patents gemäß dem erteilten Anspruch 1 über den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, dass das
Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fach-
mann sie ausführen könne, und dass jedenfalls der Gegenstand des Patents
gemäß dem erteilten Anspruch 1 nicht
– auch nicht im Umfang der übrigen
- 4 -
Ansprüche
– auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe; hierfür hat sich die Einspre-
chende E1 auf druckschriftlich belegten Stand der Technik berufen. Auch hat die
Einsprechende E1 geltend gemacht, dass dem angegriffenen Patent wegen eines
aus den älteren Voranmeldungen nicht hervorgehenden, in Kombination bean-
spruchten Merkmals erst der Zeitrang 24. März 1999 zukomme.
E2
E1 beantragt; beim Einspruchsvorbringen ist ergänzend auf ein Gutachten bzw.
auf ein paralleles Gebrauchsmusterverfahren Bezug genommen.
E3
Einspruch erhoben. Nach deren Auffassung fehle dem Gegenstand des erteilten
Anspruchs 18 wegen der Nichtberücksichtigungsfähigkeit von Merkmalen zudem
bereits die Neuheit.
Eine weitere Einsprechende hat sich auf die Widerrufsgründe unzulässiger Erwei-
terung und mangelnder erfinderischer Tätigkeit berufen; nach Erklärung der Rück-
nahme des Einspruchs im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015
ist sie nicht mehr am Verfahren beteiligt.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen aller Einsprechenden vollumfänglich ent-
gegengetreten; mit ihrer Einlassung hat sie u. a. im Hinblick auf den Einwand
unzulässiger Erweiterung auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts in der
Sache 35 W (pat) 466/09 betreffend ein inhaltlich ähnliches Gebrauchsmuster hin-
gewiesen.
Der Entscheidung der Patentabteilung 27 lag entsprechend dem einzigen (Haupt-)
Antrag der Patentinhaberin zur Verteidigung des Patents im beschränkten Umfang
im Einspruchsverfahren dort ein Satz neuer Patentansprüche 1 bis 18
– einge-
reicht mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012
– zugrunde.
Gemäß der Begründung, die das Erstelldatum 20. Dezember 2012 entsprechend
dem am Ende der Anhörung der Anhörung verkündeten Beschlusstenor trägt, geht
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der antragsgemäß zugrundeliegenden
Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fas-
sung hinaus, weil ein gegenüber der erteilten Fassung ergänztes Merkmal der
- 5 -
ursprünglichen Anmeldung nicht entnehmbar sei. Durch den hinzugefügten, nicht
offenbarten technischen Aspekt stelle der Gegenstand des Patentanspruchs
zudem ein Aliud dar. Die Frage der ausreichenden Offenbarung für eine Ausführ-
barkeit sowie der Patentfähigkeit blieb dahingestellt.
Gegen diesen in einzelnen Ausfertigungen erst im Zeitraum ab dem 11. Januar bis
zum 24. Januar 2013 elektronisch signierten und folgend an die Beteiligten ver-
sandten Beschluss der Patentabteilung
– eine unterschriebene oder signierte
Urfassung der Beschlussbegründung liegt in der elektronischen Akte des Deut-
schen Patent- und Markenamtes nicht vor
– richtet sich die Beschwerde der Pa-
tentinhaberin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2013, eingegangen per Fax am sel-
ben Tag; ihr ist das Beschlussdokument am 27. Januar 2013 zugestellt worden.
Nach Auffassung der Patentinhaberin, die sich im Rahmen ihres ergänzten Vor-
trags u. a. auf eine Leitsatzentscheidung des BGH (X ZB 2/12, Beschluss vom
6. August 2013) in einer zugelassenen Rechtsbeschwerdesache zu der Ge-
brauchsmusterlöschungsbeschwerdesache 35 W (pat) 466/09 beruft, die einen im
Schutzanspruch 1 dort identisch
– mit der im Einspruchsverfahren hier zuletzt ver-
teidigten Fassung des Patentanspruchs 1
– definierten Gegenstand betrifft, habe
die Patentabteilung rechtsfehlerhaft auf eine unzulässige Erweiterung des Gegen-
stands nach Anspruch 1 in der im Einspruchsverfahren zuletzt verteidigten Fas-
sung erkannt. All dessen Merkmale seien bei verständiger Würdigung ursprünglich
offenbart, und das Schutzbegehren konnte in zulässiger Weise auch auf die bean-
spruchte Kombination gerichtet werden. Zudem sei die Lehre des der Beschluss-
fassung zugrundeliegenden Anspruchs 1 für eine Ausführung durch den Fach-
mann ausreichend offenbart, und die Patentfähigkeit sei gegenüber dem im Ver-
fahren befindlichen Stand der Technik auch bei jedweder Zusammenschau gege-
ben.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit
einer Zurückverweisung der Sache nach § 79 Abs. 3 S. 2 PatG wegen verfahrens-
rechtlicher Bedenken hingewiesen.
So seien seit Verkündung des Beschlusses bis zum Geschäftsstelleneingang
mehr als 5 Monate vergangen.
- 6 -
Zudem liege keine unterschriebene bzw. signierte Urfassung der am 20. Dezem-
ber 2012 erstellten Beschlussfassung in der seit dem 1. Juni 2011 beim DPMA nur
noch elektronisch geführten Akte vor.
Hierzu haben die Beteiligten innerhalb der gesetzten Frist keine entgegenstehen-
den Stellungnahmen zur Gerichtsakte gereicht bzw. auch auf Nachfrage zu
Beginn der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 jeweils ihr eigenes Bestre-
ben hinsichtlich der Herbeiführung einer Entscheidung in der Sache in der Ver-
handlung vor dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts herausgestellt.
In der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 hat der Vertreter der Beschwerde
führenden Patentinhaberin nach Erörterung der Widerrufsgründe und des Inhalts
der im Verfahren im Hinblick auf die Patentfähigkeit der Gegenstände nach unter-
schiedlichen Anspruchsfassungen zu berücksichtigenden Entgegenhaltungen
auch unter Berücksichtigung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts
betreffend Patente oder Gebrauchsmuster zu ähnlichen Gegenständen bzw. des
BGH zur Rechtsanwendung im Fall der Verteidigung eines Patents im Umfang
eines ein unzulässig erweiterndes Merkmal aufweisenden Patentanspruchs den
Antrag gestellt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA
vom 18. Juli 2012 aufzuheben und das Patent beschränkt auf-
rechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hauptantrag vom 10. Fe-
bruar 2012 im Einspruchsverfahren,
hilfsweise Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 1. Juni 2016,
Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 26 jeweils wie
Patentschrift.
Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen stellten den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 7 -
In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdegegnerinnen ihre Einwände
gegen den Bestand des Patents aus dem Einspruchsverfahren auch gegenüber
der Fassung des Anspruchs 1
Hi
gemäß Hilfsantrag aufrecht erhalten und zudem
die Klarheit des Anspruchs im Hinblick auf die ergänzten Merkmale bemängelt.
Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Patentinhaberin demnach die beschränkte Auf-
rechterhaltung des Patents im Umfang des Anspruchssatzes aus dem Ein-
spruchsverfahren, dessen Widerruf auf Grundlage des Einspruchsgrundes unzu-
lässiger Erweiterung gemäß § 21 (1) 4 begründet wurde, hilfsweise im Umfang
eines demgegenüber geänderten Anspruchssatzes.
Hauptantrag
gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben):
1
Ha
.
„Tintenstrahldrucker, umfassend: einen sich hin- und her
bewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzufuhrnadel (6, 7),
ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tintenzufuhr-
nadel (6, 7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszustoßen,
gebildet sind; und einen Tintentank (40, 50), der auf der Tinten-
zufuhrnadel (6, 7) angebracht ist mit einer Halbleiterspeicherein-
richtung (61) bevorzugt zum Speichern von Tinteninformation,
wobei die Tintenzufuhrnadel (6, 7) nahe einem Ende einer Seite in
einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des
Schlittens (3) angeordnet ist; wobei eine Platine (31) auf einer
Wand des Tintentanks (40, 50) nahe der Seite, auf der die Tinten-
austrittsöffnung (44, 54) gebildet ist, angebracht ist; mehrere Kon-
takte (60) zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung (38)
auf einer frei liegenden Oberfläche der Platine (31) gebildet sind;
und auf die Halbleiterspeichereinrichtung (61) von der externen
Regeleinrichtung (38) mittels der Kontakte (60) zugegriffen werden
kann, wobei Kontakt bildende Elemente (29, 29'), die mit Kontak-
ten (60) der Platine (31) und der Regeleinrichtung (38) in Kontakt
stehen, in mehrere Gruppen unterteilt sind, und die Kontakt bilden-
den Elemente
(29, 29‘) jeder Gruppe in einer unterschiedlichen
Höhe in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tinten-
tanks (40, 50) angeordnet sind ist, wodurch eine obere Grup-
- 8 -
pe (29') und eine untere Gruppe (29) gebildet wird, betrachtet in
der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und die untere
Gruppe (29) der Kontakt bildenden Elemente ist in einer Richtung
senkrecht zur Richtung des Anbringens länger als die obere Grup-
pe
(29') der Kontakt bildenden Elemente.“
18.
„Tintentank (40, 50) für einen Tintenstrahldrucker gemäß
einem der vorhergehenden Ansprüche.“
Wegen des Wortlauts der sich an den Anspruch 1 anschließenden, gegenüber der
erteilten Fassung unveränderten Unteransprüche 2 bis 17 wird auf die (elektro-
nische) Akte verwiesen.
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber
der Fassung gemäß Hauptantrag durch Unterstreichung hervorgehoben):
1
Hi
.
„Tintenstrahldrucker, umfassend: einen sich hin- und her
bewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzufuhrnadel (6, 7),
ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tintenzufuhr-
nadel (6, 7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszustoßen,
gebildet sind; und einen Tintentank (40, 50), der auf der Tinten-
zufuhrnadel (6, 7) angebracht ist mit einer Halbleiterspeicherein-
richtung (61) bevorzugt zum Speichern von Tinteninformation,
wobei die Tintenzufuhrnadel (6, 7) nahe einem Ende einer Seite in
einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des
Schlittens (3) angeordnet ist; wobei eine Platine (31) auf einer
Wand des Tintentanks (40, 50) nahe der Seite, auf der die Tinten-
austrittsöffnung (44, 54) gebildet ist, angebracht ist; mehrere Kon-
takte (60) zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung (38)
auf einer frei liegenden Oberfläche der Platine (31) gebildet sind;
wobei auf die Halbleiterspeichereinrichtung (61) von der externen
Regeleinrichtung (38) mittels der Kontakte (60) zugegriffen werden
kann, wobei Kontakt bildende Elemente (29, 29'), die mit Leitfähig-
keit und Elastizität versehen sind und die jeweils mit Kontak-
ten (60) der Platine (31) und der Regeleinrichtung (38) in Kontakt
stehen, in Schlitzen eines Körpers (28) mit unterschiedlicher Tiefe
- 9 -
und etwa mit fester Teilung angeordnet sind und in mehrere Grup-
pen unterteilt sind, so dass sie auf der Vorderseite des Körpers
freiliegen und elastisch die Kontakte der Platine (31) berühren,
und dass sie auf der Rückseite des Körpers freiliegen und elas-
tisch Kontakte einer druckerseitigen Platine (30) berühren, und die
Kontakt bildenden Elemente
(29, 29‘) jeder Gruppe in einer unter-
schiedlichen Höhe in Richtung des Anbringens oder Abnehmens
des Tintentanks (40, 50) angeordnet sind, wodurch eine obere
Gruppe (29') und eine untere Gruppe (29) gebildet wird, betrachtet
in der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und die untere
Gruppe (29) der Kontakt bildenden Elemente ist in einer Richtung
senkrecht zur Richtung des Anbringens länger als die obere Grup-
pe (29') der Kontakt bildenden Elemente
1
.“
1
Das Merkmal, dass die untere Gruppe (29) der Kontakt bilden-
den Elemente in einer Richtung senkrecht zur Richtung des
Anbringens länger ist als die obere Gruppe (29') der Kontakt bil-
denden Elemente, ist bei der Beurteilung des Schutzfähigkeit nicht
zu berücksichtigen.
Wegen des Wortlauts der sich an den Anspruch 1
Hi
anschließenden, gegenüber
der erteilten Fassung unveränderten Unteransprüche 2 bis 17 wird auf die (elekt-
ronische) Akte verwiesen.
Die Verfahrensbeteiligten haben im Rahmen ihres schriftsätzlichen Vorbringens im
Einspruchs- und Beschwerdeverfahren folgende Dokumente auch aus dem Ertei-
lungsverfahren benannt bzw. hierauf auch im Einzelnen inhaltlich Bezug genom-
men:
PS -
DE 199 64 572 B4 (Streitpatentschrift)
A2 -
Gutachterliche Stellungnahme, vorgelegt von der Einsprechenden 2
zum Patent EP 1 698 472 im Einspruchsverfahren
AIdec -
Anlage I zur Einlassung E1 - EPA Entscheidung
D0 -
WO 90 / 00 974 A1
D0a -
DE 26 10 518 A1
D0b -
DE 86 31 850 U1
- 10 -
D1 -
JP 3-227 629 A
D1a -
Übersetzung JP10-078843 A
D2 -
EP 0 812 693 A1 ~ L6
D3 -
US 5 506 611 A
D4 -
WO 98 / 55 318 A1
D5 -
EP 0 622 235 A2
DXa -
Übersetzung JP 11-078843 A
E1 -
DE 91 16 990 U1 (~ D3)
E2 -
EP 0 789 322 A2
E3 -
EP 0 710 568 A2 (~ L7)
E4 -
WO 97 / 23 352 A1 (~ D2)
E5
JP 62-184 856 A
K2 -
WO 99 / 59 823 A1 (ursprüngliche Anmeldung)
K2a -
DE 199 81 083 T1 (Übersetzung K2)
L3 -
DE 297 11 115 U1
L4 -
WO 98 / 04 414 A1
L5 -
EP 0 571 093 A2
L6 -
EP 0 812 693 A1
L7 -
EP 0 710 568 A2
L8 -
EP 0 854 043 A2
L9 -
DE 197 48 857 A1
L10 -
DE 196 30 612 A1
PV1 -
JP 02-594 912 B2
R1 -
EP 0 812 693 A1
R2 -
JP 02-594 912 R2 = E5
HE1
Beschluss BPatG in Sache 35 W (pat) 466/09
HE9
Beschluss DPMA Lö I 65/07
HE10
Beschluss BGH X ZB 2/12
HL11
EP 0 839 660 A1
HL12
Bedienungsanleitung Canon Farb-Bubble Jet Drucker BJC 2000
X1
Beschluss BPatG in Sache 9 W (pat) 37/09
Hiervon wurden in der mündlichen Verhandlung die Dokumente D0, D3, D4, E2,
E3, L4, L5, L6, L8, und L9 im Einzelnen betrachtet bzw. die Beschlüsse HE1,
HE10 und X1 in Bezug genommen.
- 11 -
Das Streitpatent wurde in Gestalt der Patentschrift DE 199 64 572 B4 (PS) veröf-
fentlicht; wegen des Inhalts der dem Patent zugrundeliegenden Anmeldungsunter-
lagen wird auf die DE 199 81 083 T1 (K2a) verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten einschließlich des schriftlichen Vorbringens der Ver-
fahrensbeteiligten im Beschwerde- und Einspruchsverfahren wird auf die Akten
einschließlich der elektronisch geführten Teile verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht
eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG,
§ 6 Abs. 1 Satz1 PatKostG). In der Sache hat die Beschwerde insoweit teilweise
Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aufrechter-
haltung im beschränkten Umfang gemäß Hilfsantrag führt. Hinsichtlich der im
Umfang des Hauptantrags verteidigten Fassung des Patents erweist sich der im
Einspruchsverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund fehlender Patentfähigkeit
des Gegenstands nach Anspruch 1
HA
im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 als durch-
greifend.
2.
Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG wegen der mit Hinweis
vom Senat dargelegten verfahrensrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens
einer Urschrift der Beschlussbegründung wurde abgesehen, denn letztlich liegt ein
beschwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über den
Widerruf des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündli-
chen Anhörung vor der Patentabteilung (§ 47 Abs. 1 Satz 2 PatG)
– laut dem die
an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Patentabteilung ausweisenden,
vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll
– existent und
infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Fe-
bruar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49
– Elektrischer Winkelstecker II).
Auch können die etwa bestehenden Verfahrensmängel nur noch als die Folge der
anfänglichen, rechtlich bedenklichen und inzwischen zeitlich begrenzten Praxis
des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeordnet werden, die mit der neuen
- 12 -
Praxis des Amtes überwunden wurde (vgl. BPatG Beschluss vom 12. Mai 2014,
20 W (pat) 28/12).
Mag auch die verspätete Erstellung und Zustellung einen Begründungsmangel
darstellen, wird jedoch von einer Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und
Markenamt abgesehen. Eine Zurückverweisung steht nach § 79 Abs. 3 PatG im
Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann, muss aber nicht zurückverweisen. Bei
der Ermessensentscheidung sind Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und
ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen. Bei Entschei-
dungsreife kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht. Da die Beteiligten
übereinstimmend beantragt
– und sich zudem konkludent rügelos in der Sache
eingelassen
– haben, das Verfahren vor dem Senat fortzuführen, erscheint es
auch geboten, dem Interesse der Beteiligten an einer alsbaldigen Erledigung des
Beschwerdeverfahrens nachzukommen.
3.
Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend festgestellt wurde, sind die auf die Widerrufsgründe unzulässiger Erwei-
terung i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, unzureichend deutlicher und unvollständiger
Offenbarung für eine Ausführbarkeit i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 2 (1) 2. PatG und
fehlender Patentfähigkeit i. S. d. §§ 3 und 4 PatG entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG gestützten Einsprüche zulässig.
4.
Mit dem angegriffenen Patent ist
– gemäß dem Anspruch 1 in der erteilten
Fassung
– einerseits ein Tintenstrahldrucker mit einem in einen Tankhalter ein-
setzbaren Tintentank als Einheit unter Schutz gestellt; eine am Tintentank ange-
ordnete Platine, die eine Halbleiterspeichereinrichtung trägt, weist auf der frei lie-
genden Oberfläche mehrere Kontakte auf, um unter Vermittlung Kontakt bildender
Elemente eine elektrische Verbindung mit einer Regeleinrichtung des Tinten-
strahldruckers bei eingesetzter Tintenpatrone zu ermöglichen.
Im Umfang des erteilten Anspruchs 18 ist zudem isoliert Schut
z für einen „Tinten-
tank für einen Tintenstrahldrucker gemäß einem der vorhergehe
nden Ansprüche“
beansprucht.
- 13 -
5.
Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des Senats ist als
Durchschnittsfachmann ein Mechatroniker angesprochen. Von einem studierten
Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik mit mehrjähriger Be-
rufstätigkeit als Fachmann sind praktische Kenntnisse bei der Konstruktion und
Entwicklung von Tintenstrahldruckern mit auswechselbaren Tintentanks ein-
schließlich der informationstechnischen Ausstattung zu erwarten, für die dieser
einen Elektrotechnik-Ingenieur mit Schwerpunkt Elektronik zu Rate zieht; diese
deckt der Mechatroniker ab.
6.
Im Hinblick auf die Erörterung der Streitpunkte und der unterschiedlichen,
u. a.
auf „Gutachten“ (A2) gestützte Auffassungen der Beteiligten zur Bedeutung
der Merkmalsangaben in den in Teilen gleichlautenden Anspruchsfassungen nach
Haupt- und Hilfsantrag bzw. Streitpatentschrift
– und der hieraus resultierenden
Konsequenzen bei der Beurteilung des Vorliegens der Widerrufsgründe
– sowie
wegen der vorliegend gebotenen Berücksichtigung gerichtlicher Entscheidungen
bzw. eines Beschlusses in einem europäischen Verfahren (Aldec) zu gleichen Fra-
gestellungen (analog BGH, Xa ZB 10/09, Beschluss vom 15.04.2010
– Walzen-
formgebungsmaschine) sind folgende Ausführungen zum Verständnis der hier zu
betrachtenden Patentansprüche bzw. der Offenbarung einzelner Merkmale veran-
lasst. Denn die Auslegung des Anspruchs hat sich am technischen Sinngehalt der
Merkmale im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu orientieren (st. Rspr., BGH
GRUR 2011, 129
– Fentanyl-TTS; GRUR 2002, 515 Schneidmesser I, m. w. N.),
wobei der Sinngehalt eines einzelnen Merkmals (durchaus) im Kontext der Patent-
schrift und der Funktion zu sehen ist, die es für sich und im Zusammenwirken mit
den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfin-
dungsgemäßen Erfolgs hat. Insofern ist das Verständnis eines Merkmals also im
Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu bestimmen (BGH GRUR 2012,
1124
– Polymerschaum I; GRUR 2015, 868 – Polymerschaum II).
6.1
Hierfür sind folgend die von den Ansprüchen 1
Ha
und 1
Hi
umfassten Merk-
male in einer Gliederung wie folgt zusammengefasst:
M1
Tintenstrahldrucker, umfassend:
M2
einen sich hin- und her bewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzu-
fuhrnadel (6, 7), ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tin-
- 14 -
tenzufuhrnadel (6, 7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszustoßen,
gebildet sind; und
M3
einen Tintentank (40, 50), der auf der Tintenzufuhrnadel (6, 7) angebracht
ist mit einer Halbleiterspeichereinrichtung (61) bevorzugt zum Speichern
von Tinteninformation, wobei
M4
die Tintenzufuhrnadel (6, 7) nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung
senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des Schlittens (3) angeord-
net ist; wobei
M5
eine Platine (31) auf einer Wand des Tintentanks (40, 50) nahe der Seite,
auf der die Tintenaustrittsöffnung (44, 54) gebildet ist, angebracht ist;
M6
mehrere Kontakte (60) zum Verbinden mit einer externen Regeleinrich-
tung (38) auf einer frei liegenden Oberfläche der Platine (31) gebildet sind;
und
M7
auf die Halbleiterspeichereinrichtung (61) von der externen Regeleinrich-
tung (38) mittels der Kontakte (60) zugegriffen werden kann, wobei
M8
Kontakt bildende Elemente (29, 29'), die mit Kontakten (60) der Platine (31)
und der Regeleinrichtung (38) in Kontakt stehen,
M9
in mehrere Gruppen unterteilt sind, und die Kontakt bildenden Elemen-
te
(29, 29‘) jeder Gruppe in einer unterschiedlichen Höhe in Richtung des
Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks (40, 50) angeordnet sind ist,
wodurch eine obere Gruppe (29') und eine untere Gruppe (29) gebildet
wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und
M10 die untere Gruppe (29) der Kontakt bildenden Elemente ist in einer Rich-
tung senkrecht zur Richtung des Anbringens länger als die obere Grup-
pe (29') der Kontakt bildenden Elemente.
M8.1
Hi
wobei Kontakt bildende Elemente (29, 29') mit Leitfähigkeit und Elastizität
versehen sind und in Schlitzen eines Körpers (28) mit unterschiedlicher
Tiefe und etwa mit fester Teilung angeordnet sind (und in mehrere Gruppen
- 15 -
unterteilt sind), so dass sie auf der Vorderseite des Körpers freiliegen und
elastisch die Kontakte der Platine (31) berühren, und dass sie auf der Rück-
seite des Körpers freiliegen und elastisch Kontakte einer druckerseitigen
Platine (30) berühren.
M10
Hi
Das Merkmal, dass die untere Gruppe (29) der Kontakt bildenden Elemente
in einer Richtung senkrecht zur Richtung des Anbringens länger ist als die
obere Gruppe (29') der Kontakt bildenden Elemente, ist bei der Beurteilung
des Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
Unterstreichungen kennzeichnen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung,
so umfasst der Anspruch 1
Ha
gemäß Hauptantrag die Merkmale M1 bis M10, der
Anspruch 1
Hi
gemäß Hilfsantrag darüber hinaus das Merkmal M8.1
Hi
und den
Zusatz M10
Hi
.
Nachdem die Überprüfung durch den Senat ergeben hat, dass jedenfalls die Be-
schreibungsteile der Streitpatentschrift (PS), auf die folgend Bezug genommen
wird, gleichlautend bereits in der ursprünglichen Anmeldung
– vorliegend anhand
der K2a festgestellt
– enthalten sind, wird folgend lediglich die jeweilige Fundstelle
in der Patentschrift (PS) angegeben.
Mit dem Gegenstand des Patents sollen die Schwierigkeiten überwunden sein, die
das Patent einem aus der Druckschrift PV1 hervorgehenden Drucker zuschreibt,
bei dem bereits eine Halbleiterspeichereinrichtung und eine mit der Speicherein-
richtung verbundene Elektrode auf einem Tintentank angeordnet sind, die mit
einer Gruppe von Elektroden des Druckers zusammenwirken (vgl. PS, Abs. 0005,
dto. K2a). Aufgrund eines rauhen Umgangs beim Anbringen des Tintentanks oder
Spiels könne dort die Kontaktierung versagen bzw. die Stromübertragung verhin-
dert sein, was zu Datenverlusten führen oder eine Datenaufzeichnung unmöglich
machen könne (PS Abs. 0006, dto. K2a).
Eine zu lösende Aufgabe wird darin gesehen, „einen Tintenstrahldrucker bereitzu-
stellen, bei dem in einer Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherte Daten unab-
hängig von einer ungeeigneten Betätigung beim Anbringen oder Abnehmen eines
Tintentanks nicht verloren gehen können“ (PS Abs. 0008, ähnlich K2a).
- 16 -
Hierfür beschreibt das Patent mehrere so auch ursprünglich offenbarte Ausfüh-
rungsformen
– von denen allerdings nur die in den Absätzen 0022 bis 0052 der
PS mit Bezug auf die Figuren 1 bis 15 beschriebene Ausführungsform die mit dem
Patent beanspruchte Erfindung betreffen soll, vgl. Absätze 0053 und 0061 in der
PS
–, und zwar Ausführungsformen mit einem vertikal einsetzbaren Tintentank,
weil dieser für ein Zusammenwirken mit einer senkrecht zur hin- und hergehenden
M2 bis M4
sein soll, mithin die Tintenaustrittsöffnung an der Unterseite des Tintentanks liegen
muss. Weil die Tintenzufuhrnadel druckerseitig mit einem Druckkopf „in Verbin-
M2
tine auf einer Wand des Tinten
tanks „nahe der Seite“, auf der die Tintenaustritts-
M5
– was deren Anbringung auf der
unteren, d. h. gleichen Seite mit der Tintenaustrittsöffnung ausschließt (vgl. PS,
Abs. 0053 und 0061 i. V. m. Figuren 16 bzw. 21, die Tintentanks mit Platinen an
der Unterseite betreffen und nicht Gegenstand der Ansprüche sein sollen)
–, ist
M9
demnach die mit den
„ im eingesetzten Zustand der
Patrone in Kontakt stehenden
„ zwangsläufig ebenfalls in
Richtung des Anbringens des Tintentanks
– Höhenrichtung verteilt – vorliegen
müssen. Weil jede Seitenwand eines unterstellt quaderförmigen Tintentanks
– nur
solch einer weist mehrere Seitenwände als Implikation der Formulierung des
M5
M5
Tintentank eine asymmetrische Anordnung der Tintenaustrittsöffnung auf der
Unterseite, weshalb die Wand mit der daran angebrachten Platine diejenige der
Seitenwände ist, die gegenüber anderen Seitenwänden einen geringeren senk-
rechten Abstand
– d. h. in Querrichtung – zu der durch die Tintenzufuhrnadel
gebildeten Achse aufweist.
Weil die außen frei liegenden Kontakte mit der auf der Rückseite der Platine ange-
ordneten Halbleiterspeichereinrichtung elektrisch verbunden sind (PS Abs. 0036),
kann von einer externen Regeleinrichtung
– zwanglos unterstellt: des Tintenstrahl-
M1
– mittels der Kontakte dann auf die Halbleiterspeichereinrichtung
zugegriffen werden, wenn die „Kontakt bildenden Elemente“, die hierfür „mit Leitfä-
higkeit und Elastizität versehen sind“ (PS Abs. 0029), mit ihren hierfür vorge-
- 17 -
sehenen Bereichen die korrespondierenden Kontaktflächen der Platine im einge-
setzten Zustand des Tintentanks berühren.
Weil die „Kontakt bildenden Elemente“ insoweit mehrere Kontaktstellen ausbilden
M8
genden Oberfläche der Platine eine korrespondierende Lagezuordnung im einge-
setzten Zustand zumindest im Berührbereich, damit ein Zugriff auf den
– allerdings
nicht näher spezifizierten
M3
den Anspruch indes die jeweilige relative Größe, d. h. Erstreckung de
r „Kontakt
bildenden Elemente“ und der „Kontakte“ in Höhen- oder Querrichtung über die
Angaben im Merkmal M8 hinaus näher definiert ist.
Die
Unterteilung der „Kontakt bildenden Elemente“ in Gruppen weist den Kontak-
ten der Platine
M9
Unterteilung in Gruppen von Kontakten zu, die insoweit allein durch eine unter-
schiedliche Höhenlage charakterisiert sind; lt. Absatz 0029 in der PS können die
Kontakte jeder Gruppe auch
„ungleichmäßig“ angeordnet sein (vgl. hierzu
Figur 7d, die auch einen breiten, von zwei Kontakt bildenden Elementen 29 ge-
Figur 7d
Figur 7e
Figur 5b
(Legende ergänzt)
(Legende ergänzt)
Für das Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 5 und 7 ist im Speziellen die Kontak-
tierung mittels sieben seitlich untereinander gleich beabstandeten
„Kontakt bilden-
den Elementen“ 29b (Figur 7e) gezeigt, wobei die obere Gruppe – im Anspruch
- 18 -
offensichtlich fälschlich mit dem Bezugszeichen
29‘ versehen, weil in den Figu-
ren 5 und 7 mit diesem Bezugszeichen auf die untere Gruppe hingewiesen wird
drei Kontakt bildende Elemente aufweist (die jeweils mit einem gesonderten Kon-
takt der Platine zusammenwirken), während die untere Gruppe vier Kontakt bil-
dende Elemente umfasst (die mit nur 3 voneinander getrennten Kontakten der Pla-
tine zusammenwirken
– an dem entsprechend breit ausgeführten mittleren Kontakt
liegen die beiden mittleren Kontakt bildenden Elemente gemeinsam an, vgl.
Abs. 0047). Die größere Länge einer Gruppe gegenüber der anderen Gruppe ent-
M10
Darstellung in Figur 7d oder bei Beachtung des für den Anspruch 1
Hi
ergänzten
M8.1
Hi
– eine Konsequenz aus der Aufteilung einer ungeraden Anzahl
von in Querrichtung äquidistant verteilten
„Kontakt bildenden Elementen“ auf zwei
in Höhenrichtung versetzte Gruppen.
Der für die Ausführung beispielhaft beschriebene Kontaktmechanismus weist spe-
zielle „Kontakt bildende Elemente“ auf, die von der der Platine 31 am Tintentank
zugewandten Seite auf die Rückseite des Kontaktmechanismus geführt und somit
zur rückseitigen Kontaktierung einer am Halter für den Tintentank vorgesehen
Platine 30 vorgesehen sind, auch im Übrigen in einer Anordnung gemäß Merk-
M8
Hi
. Diesem Merkmal ist von daher die Bedeutung beizumessen, dass die
Gestaltung hinsichtlich Maßnahmen betreffend die Leitfähigkeit, Elastizität und
Anordnung in Schlitzen im Übrigen so getroffen sein soll, dass die beidseitig frei-
liegenden Kontakt bildenden Elemente bei eingesetztem Tintentank elektrische
Verbindungen zwischen zwei korrespondierende Kontakte aufweisenden Platinen
ausbilden und sicher stellen sollen, deren relative Ausrichtung zueinander im Be-
trieb in Grenzen variieren kann.
Als Folge der gezeigten Anordnung einer ungeraden Anzahl von gleichartig
– ins-
besondere hinsichtlich der für die Kontaktgabe relevanten kleinen Anlagefläche
aufgebauten „Kontakt bildenden Elementen“, die zwar eng nebeneinander am
„Kontaktstück“ 24 platziert sind, können diese mit relativ größeren, weil in zwei
Höhenlagen gruppierten Kontaktflächen der Platine in ausreichender Beabstan-
dung untereinander zusammenwirken, wodurch die komplementäre Kontaktierung
auch bei Fehlstellungen des Tintentanks und somit der Platine gegenüber der Ein-
heit der Kontakt bildenden Elemente jedenfalls bei der gezeigten Ausführungsform
sichergestellt sein mag; dies wird auch der Fachmann unmittelbar zwangsläufig
- 19 -
unterstellen. Die hierfür zur sicheren Kontaktierung relevante Fläche, d. h. die
Erstreckung der Kontakte in Höhen- und Breitenrichtung und deren Beabstandung
untereinander absolut oder relativ gegenüber den relevanten Anlageflächen der
„Kontakt bildenden Elemente“ ist dagegen im Anspruch 1 in beiden verteidigten
Fassungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag nicht näher definiert, s. o.
Figur 7c
Figur 5a
(jeweils ergänzt mit der Bemaßung betreffend Merkmal M10!)
In diesem Zusammenhang ist zwar im Beschreibungsteil hinsichtlich der Figur 7c
zur Ausbildung der Kontakte der Platine
– dort „Elektroden“ genannt – insoweit nä-
her erläutert, dass diese rechteckig ausgeführt sein können mit der größeren
Erstreckung in Höhenrichtung
– hierdurch ist ein Toleranzausgleich in Einführrich-
tung möglich, vgl. Abs. 0037 i. V. m. Figur 11. Diese Ausbildung ist indes ebenfalls
nicht
– auch nicht als Implikation in Kombination mit den übrigen Merkmalen –
Gegenstand der Ansprüche 1
Ha
oder 1
Hi
.
M8
M10
– wie vorstehend ausgeführt – hinaus verbietet
sich indes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. September 2004, X ZR 255/01
– Boden-
seitige Vereinzelungseinrichtung).
- 20 -
Bereits aus vorstehender Betrachtung folgt, dass die aus dem offenbarten gesam-
ten kombinatorischen Wirkzusammenhang beim Ausführungsbeispiel herausge-
griffenen und im Anspruch 1
Ha
gemäß Hauptantrag bzw. im Anspruch 1
Hi
zusam-
mengefassten Merkmale deren Gegenstände jeweils nicht allein zur vollständigen
Lösung der in der Patentschrift genannten Aufgabe qualifizieren können und ins-
M10
Denn die zu überwindenden Probleme stellen sich offensichtlich nur dann, wenn
mehrere vereinzelte Kontaktflächen in einer vorausgesetzt komplementären
Anordnung zu den Kontakt bildenden Elementen aufgrund ihrer Lage, Anzahl und
Größe nicht von vornherein ausreichend abgestimmt zum Ausgleich eines mög-
lichen Versatzes dimensioniert vorliegen. Über entsprechende Maßnahmen
schweigen sich die Hauptansprüche in ihren verteidigten Fassungen indes aus.
M1
Hi
kann für sich oder in Kombina-
tion eine Wirkung unterstellt werden, die zumindest um den in der
Anmeldung genannten Problemen zu begegnen, wenn auch nicht , um
die subjektive, in der Anmeldung bzw. dem Patent genannte Aufgabe zu lösen.
M8.1
Hi
in Bezug auf die Merk-
M1
Halbleiterspeichereinrichtung des Tintentanks konzipiert, sondern auch der Kon-
taktierung einer weiteren, druckerseitigen Platine trotz der etwaigen Verlagerung
auch des Tankhalters oder des Druckkopfes demgegenüber.
M5
allenfalls die Bedeutung beigemessen werden, dass der mögliche relative Quer-
versatz der Kontaktflächen in der Ebene der Platine relativ gegenüber den Kontakt
bildenden Elementen bei einer Anordnung der Platine an einer der Tintenaustritts-
öffnung nahen Wand geringer als an einer weiter entfernten Wand ist
– unter der
vorliegend für die Ansprüche mitzulesenden Voraussetzung, dass die Tintenzu-
führnadel den Tintentank zentriert und nur noch eine Schwenkbewegung des Tin-
tentanks um die Achse der Tintenzufuhrnadel innerhalb der vorgegebenen Gren-
zen durch den Halter im Übrigen zulässt.
- 21 -
Der Senat folgt insoweit der gleichen Betrachtungsweise wie bei seiner Entschei-
dung in der Beschwerdesache 9 W (pat) 37/09 (X1)
– auf die sich die Vertreter der
Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung hier insoweit berufen
haben
– betreffend ein anderes Patent der Familie mit ähnlicher Zielrichtung.
Mag die Anmeldung bzw. das Patent jedenfalls für ein Ausführungsbeispiel die
Maßnahme einer ausreichenden Erstreckung in Höhenrichtung
– also der Rich-
tung des Anbringens
– vorschlagen (s. o. zur Figur 7c), um einer Fehlkontaktie-
rung aufgrund einer Fehlstellung des Tintentanks in senkrechter Richtung zu
begegnen, haben entsprechende Maßnahmen
– im Übrigen ohne Bezug zum
M10
– keinen Niederschlag in den geltenden Fassungen des Anspruchs
1 gefunden.
Figur 10 (ergänzt)
So ist für jede Kontaktstelle einer Gruppe der mögliche
– vom parallelen Abstand
der Platine von der Tintennadel abhängige
– seitliche Versatz in der maximal ver-
schwenkten Stellung des Tintentanks gleich groß. Dieser hängt nicht von seitli-
M10
ab, und auch die relative Höhenlage der Gruppe mit größerer Erstreckung ent-
M10
der zu einer Fehlkontaktierung führen könnte.
- 22 -
Werden zusätzlich mögliche Fehlstellungen des Tintentanks und somit der Platine
aufgrund einer möglichen seitlichen Verkippung des Tintentanks um eine Achse
parallel zur Normalen der Platine betrachtet, erfahren die in der Ebene der Platine
am weitesten von der Verkippungsachse entfernten Kontakte die relativ größten
Verlagerungen; der mögliche Versatz hängt von daher nicht nur von der Lage
eines jeden Kontakts der Platine in Richtung des Anbringens
– also der mit dem
M9
– ab, sondern auch von Erstreckung der
jeweiligen Gruppe in der Ebene der für einen Versatz ursächlichen Verschwen-
kung. Je nach
– in beiden Anspruchsfassungen hier nicht näher definierter – „Län-
ge“ der unteren Gruppe können deren außen liegenden Kontakte bei einer Auf-
M10
absolut größere Lageabweichung gegenüber den Kontakt bildenden Elementen
aufweisen als die außen liegenden Kontakte der in Höhenrichtung darüber liegen-
den Gruppe.
angenommene Verkippung
radiusabhängige Verlagerung
(Figur 6a ergänzt)
(Figur 7d ergänzt)
Eine verschwenkte Fehlstellung des Tintentanks um die Achse der Tintenzufuhr-
nadel bedingt auch noch eine Verlagerung der Kontakte der Platine in einer Rich-
tung senkrecht zu den Kontakt bildenden Elementen, d. h. in Richtung normal zur
- 23 -
Platine, die am größten für die außen liegenden Kontakte einer Gruppe sind. Mag
das Patent bzw. die Anmeldung zur Sicherstellung der Kontaktgabe in Normalen-
richtung der Platine ausreichend elastisch verformbare „Kontakt bildende Ele-
mente“ offenbaren und der Fachmann diese Eigenschaftsausbildung bereits dem
M8
Hi
unterstellen, ist
auch insoweit eine breitere Ausführung einer Gruppe gegenüber einer schmaler
ausgeführten Gruppe
– unabhängig von deren Zuordnung in der Höhe gemäß
M10
– der Lösung der genannten Probleme u. U. sogar abträglich.
Verlagerung in Normalenrichtung (Fig. 10 mit Ergänzung)
M8.1
Hi
M9
Bedeutung beigemessen werden kann, dass hieraus die Möglichkeit einer Vergrö-
ßerung de
s durch die „etwa feste Teilung“ vorgegebenen Abstandes der Kontakt
bildenden Elemente untereinander geschaffen wird, die eine Ausbildung relativ
größerer und dennoch ausreichend voneinander beabstandeter Kontakte an der
Platine des Tintentanks zulässt, kann dieser Beitrag zur Problemlösung dem
M10
Da sich der Patentanspruch jedoch über die Anzahl bzw. relative Größe der
M10
liche Festlegung, die in dieser Definition aus der Darstellung der in Figur 7c
- 24 -
gezeigten Anordnung nur insoweit ableitbar sein mag, als dort eine ungleiche
Anzahl von
– in ihrer flächigen Erstreckung gegenüber den „Kontakt bildenden
Elementen“ – gleich großen Kontaktflächen auf einer Platine mit vorgegebener
rechteckiger Größe unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes der Kontakt-
flächen in zwei Gruppen untereinander angeordnet sind. Entgegen der Auffassung
der Patentinhaberin begünstigt dieses Merkmal dagegen nicht die Erreichung des
aufgabengemäßen Erfolgs.
M10
Hi
, demnach beim Anspruch 1
Hi
das Merkmal M10 bei der Beurteilung des Schutzfähigkeit unberücksichtigt bleiben
soll, will die Beschwerdeführerin dem Einwand unzulässiger Erweiterung durch
das Merkmal M10 insoweit vorsorglich mit einer sog. Disclaimer-Lösung bzw. sog.
Fußnotenlösung begegnen, fußend auf der Rechtsprechung des BPatG (vgl.
Schulte, 9. Auflage, § 21, Rn. 69).
6.2
Zur Ursprungsoffenbarung der einzelnen Merkmale
M1
von der Ursprungsoffenbarung gedeckt. Sie ergibt sich aus einer Kombination der
im Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung angegebenen Merkmale
mit der Weiterbildung nach dem Anspruch 5 in der ursprünglich eingereichten
Fassung und der korrespondierenden Angaben in der Beschreibung (vgl. in K2a
Seite 9, zweiter und letzter Absatz).
Die für die Definition des Tintentanks als Bestandteil des beanspruchten Tinten-
strahldruckers maßgebliche Unterteilung der Kontakte der Platine in Gruppen
– als
Implikation der Unterteilung der Kontakt bildenden Elemente entsprechend Merk-
M9
– folgt bereits aus
dem Unteranspruch 5 (nicht auch Unteranspruch 2 wie in HE1 unterstellt) in der
ursprünglich eingereichten Fassung bei deren vorliegend gebotener Lesart ent-
sprechend der Beschreibung Seite 8, letzter Absatz, Satz 2 i. V. m. Seite 14, letz-
ter Absatz bis zu dessen Ende Seite 15, Zeile 10, sowie Seite 15, zweiter Absatz,
erster Satz in der K2a (gleichlautend in Absätzen 29, 46 und 47 der PS). Danach
korrespondiert die Lage der Kontakte der tankseitigen Platine mit der offenbarten
Anordnung der Kontakt bildenden Elemente. Die hierzu lediglich als Beispiel
beschriebene konkrete Ausgestaltung mit zwei Reihen von Kontakten und dazu
- 25 -
entgegengesetzt Kontakt bildenden Elementen interpretiert der Fachmann
zwangsläufig auch als zwei Gruppen, die eine obere und untere Gruppe bilden.
M9
dem Verständnis des Fachmanns eindeutig und unmittelbar auch in ihrem
M8
M8.1
Hi
ursprünglich zur Erfindung gehörig
offenbart, zumal diesen Maßnahmen in K2a auch ausdrücklich ein Anteil an der
Erzielung des dort
– wenn auch subjektiv, vgl. obige Ausführungen im Ab-
schnitt 6
– unterstellten Erfolgs zugeschrieben ist.
Die gegenüber der oberen Gruppe größere Quererstreckung der unteren Gruppe
M10
– mit der Implikation
der größeren Quererstreckung der unteren Gruppe der Kontakte auf der Platine
bildenden Elemente, s. o. im Abschnitt 6
– sieht der Senat in dieser allgemeinen
Form indes nicht als ursprünglich offenbart an.
Dahingehende ausdrückliche, die relative Erstreckung der Gruppen in einer Rich-
tung senkrecht des Anbringens
– die bei der vorliegenden Merkmalskombination
auf die Querrichtung abzielt
– sind weder im Wortlaut der Ansprüche in der
ursprünglich eingereichten Fassung noch in der Beschreibung in der ursprünglich
eingereichten Fassung enthalten.
Insoweit macht sich der Senat die Auffassung zu Eigen, die der Gebrauchs-
musterlöschungsbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts betreffend ein Ge-
brauchsmuster mit einem zum geltenden Anspruch 1
Ha
hier identischen Wortlaut
des Schutzanspruchs dort (vgl. Anlage HE1) begründet hat, und ergänzt diese
unter Beachtung der ähnlichen Betrachtung in der europäischen Entscheidung
Aldec wie folgt:
Lediglich in den Figuren 5 und 7 ist die untere Gruppe mit einer insoweit größeren
Erstreckung in Querrichtung dargestellt, als diese aus der der Zeichnung ent-
nehmbaren Anzahl, Gestalt und Lage der Kontakte bzw. der daran im eingesetz-
ten Zustand des Tintentanks anliegenden Kontakt bildenden Elemente folgt. Dass
eine grundsätzlich größere Erstreckung der unteren Gruppe für die erfindungsge-
mäße Lösung i. S. der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Urteil vom
18. Februar 2010
– Xa ZR 52/08 – Formteil) relevant ist, folgt weder aus der
- 26 -
Zeichnung für sich noch der zugehörigen Beschreibung
– auch nicht im Rahmen
einer weitergehenden Erkenntnis, zu der der Fachmann (erst) aufgrund seines
allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lösung gelan-
gen kann, was im Übrigen erst recht gegen eine ursprüngliche Offenbarung sprä-
che (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, Xa ZR 124/07
– Fälschungssicheres
Dokument).
M10
Anordnung, die aus einer willkürlich im Rahmen des konstruktiven Ermessens zu
treffenden Festlegung bei einer Anordnung einer ungleichen Anzahl von Kontakt
bildenden Elementen folgen mag, insoweit jedoch in abstrakter Form noch zur
Erfindung gehörend offenbart angesehen werden kann.
Weil nämlich die Aufteilung in zwei Gruppen die Möglichkeit eröffnet, eine Mehr-
zahl von Kontaktflächen mit ausreichender Größe und Beabstandung aufweisende
Platine an einer Seitenwand eines Tintentanks nahe der diesen im Halter zentrie-
renden Tintenzufuhrnadel insoweit in einem Bereich kleiner (möglicher) Relativ-
M10
noch als Konkretisierung des bereits ursprünglich zur Erfindung gehörig offenbar-
M9
Erzielung dieses Erfolgs eingesetzten Mittel. Durch die Hinzufügung des Merk-
M10
die Ausgestaltung der beiden Gruppen in einem Detail näher konkretisiert ist.
7.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag geht zwar wegen des
M10
Fassung hinaus. Ohne Berücksichtigung dieses
– weil zu einer Beschränkung des
Patents führenden
M1
M9
womit sich das Patent im Umfang dieses Anspruchs nicht als bestandsfähig er-
weist.
- 27 -
Eine Erörterung des Streitpunkte unzureichender Offenbarung erübrigt sich daher
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.09.1990, X ZR 29/89
– Elastische Bandage,
Abschnitt II.1).
7.1
Der Senat konnte nicht feststellen, dass das Patent im Umfang des
Anspruchs 1
Ha
eine andere Erfindung als die ursprüngliche Anmeldung zum
Gegenstand hat; insoweit wird das Patent nicht in unzulässiger Weise verteidigt.
Gemäß § 21 (1) 4 PatG ist das Patent zu widerrufen, wenn der Gegenstand des
Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgeht; aufrecht erhalten werden kann es nur, wenn die unzulässige Erweite-
rung beseitigt wird. Die Streichung eines unzulässig erweiternden Merkmals
scheidet aus, soweit damit die Erweiterung des Schutzbereichs des Patents ein-
herginge. Andererseits kann das Patent nach § 21 (2) PatG mit einer entspre-
chenden Beschränkung aufrechterhalten werden, wenn die Widerrufsgründe nur
einen Teil des Patents betreffen.
Während nach älterer Rechtsprechung des BPatG das Problem einer auf einer
unzulässigen Erweiterung beruhenden Anspruchsfassung so gelöst wurde, dass
dem unveränderten Wortlaut des Patentanspruchs
– also einschließlich des im
Anspruch belassenen ursprünglich nicht offenbarten Merkmals
– eine Erklärung
beigegeben wurde, die den Tatbestand der unzulässigen Erweiterung und deren
Umfang definiert (vgl. hierzu Schulte, 9. Auflage, § 21, Rn. 69), kann nach neuerer
Rechtsprechung des BGH offenbar sogar auf eine ausdrückliche Beschränkungs-
erklärung verzichtet werden: Ein nicht ursprünglich offenbartes
Merkmal kann im Anspruch verbleiben, muss aber bei der Prüfung auf Patentfä-
higkeit jedenfalls insoweit außer Acht gelassen werden, als es nicht zu ihrer Stüt-
zung herangezogen werden kann (vgl. hierzu Schulte, 9. Auflage, § 21, Rn. 73 mit
Bezug auf BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010, Xa ZR 14/09
– Winkelmessein-
richtung).
Diese die Aufrechterhaltung eines Patents ermöglichende Lösung für den Fall,
dass dessen Bestand keine anderen Widerrufsgründe entgegen stehen, kommt
insoweit nur dann in Betracht, wenn die Einfügung des ursprünglich nicht offen-
barten Merkmals eine Einschränkung des angemeldeten Gegenstands bewirkt; sie
scheidet aus, wenn die Hinzufügung des Merkmals dazu geführt hat, dass der
- 28 -
Patentanspruch eine andere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche
Anmeldung, d. h. wenn das Patent etwas schützt, das gegenüber dem ursprüng-
lich Offenbarten ein Aliud darstellt (vgl. Schulte, 9. Auflage, § 21, Rn. 74).
Entscheidend ist hierbei, ob mit der Hinzufügung des (nicht offenbarten) Merkmals
lediglich eine Anweisung zum technischen Handeln konkretisiert wird, die in den
ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist,
oder ob damit ein technischer Aspekt angesprochen ist, der aus den ursprünglich
eingereichten Unterlagen weder in seiner konkreten Ausgestaltung noch auch nur
in abstrakter Form als zur Erfindung gehörig entnehmen ist (vgl. auch BGH, Urteil
vom 21.06.2011, X ZR 43/09
– Integrationselement).
M10
Entscheidung HE10 (BGH, Beschluss vom 6. August 2013
– X ZB 2/12 – Tinten-
strahldrucker) betreffend den Beschluss des BPatG in der Gebrauchsmusterlö-
schungsbeschwerdesache 35 W (pat) 466/09 (HE1) zu beachten, weil dieser Ent-
scheidung ein mit dem geltenden Anspruch 1
Ha
hier identischer Schutzanspruch
zugrunde lag.
Gemäß dieser Entscheidung wurde dort mit der Anordnung der Kontakte in zwei
M9
M10
(vgl. S. 12 in HE10), und durch das kein neuer technischer Aspekt eingeführt wird
– mithin gemäß der Begründung der Entscheidung HE1 zu Recht eine bloße Ein-
schränkung gesehen wurde.
Soweit die Beschwerdegegner vorliegend weiterhin die Auffassung vertreten, ein
M10
barte Ausführungsformen, bei denen die Vorteile der Erfindung nicht verwirklicht
werden, stellt dies weder einen eigenständigen Widerrufsgrund dar noch ginge
hiermit zwingend eine Schutzbereichserweiterung einher; auch in diesem Zusam-
menhang wird auf die Entscheidung HE10 hingewiesen.
Soweit die Beschwerdegegner vorliegend in diesem Zusammenhang noch die
M10
Definition der hinsichtlich dieses Aspekts wesentlichen Ausgestaltungen wie Grö-
- 29 -
ße und Anzahl der Kontaktflächen aufgenommen werden dürfen, entbehrt diese
Auffassung der rechtlichen Grundlage. Denn dienen in der Beschreibung eines
Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter
Schutz gestellten Erfindung, die für sich, aber auch zusammen den durch die
Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob
er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale be-
schränkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 1990, X ZB 9/89
– Spleißkammer).
Nicht anderes gilt für das Verfahren vor der Patenterteilung: Mit der Gestaltungs-
freiheit des Anmelders im Patenterteilungsverfahren ist es unvereinbar, nur eine
Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen
Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen wer-
den (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. November 2005, X ZR 17/02
– Koksofentür).
M9
nats aus den gleichen Gründen
– entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg-
nerin 3
– für den Fachmann unmittelbar und eindeutig und sind dort auch zur
Erfindung gehörig offenbart, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
ausführliche Darlegung in den Abschnitten 6 und 6.1 verwiesen. Zu Recht konnte
die Beschwerdeführerin das Schutzbegehren auch auf einen dieses Merkmal in
Kombination umfassenden Tintenstrahldrucker richten.
Nach alledem ist festzustellen, dass bei der im Übrigen zulässigen Fassung des
Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag das zwar nicht ursprünglich offenbarte Merk-
M10
stands bewirkt, und im geltenden Anspruch 1
Ha
verbleiben konnte.
7.2
M1
Ha
definierter Tinten-
strahldrucker ist nicht patentfähig.
M10
fung auf Patentfähigkeit jedenfalls insoweit außer Acht gelassen werden, als es
nicht zu ihrer Stützung herangezogen werden kann, vgl. hierzu vorstehende Aus-
führungen im Abschnitt 7.1.
- 30 -
M1
– unbestritten und
nach Überprüfung durch den Senat zudem
– neu im Sinne des § 3 PatG gegen-
über dem Verfahren befindlichen, druckschriftlich nachgewiesenen Stand der
Technik. Der so definierte Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
Ha
beruht je-
doch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG.
Abweichend von der der Beurteilung des Nichtnaheliegens unter Berücksichtigung
des dem Gegenstand des gleichlautenden Anspruchs 1 in der Patentschrift unter-
stellten Erfolgs einer sichergestellten Kontaktierung in der Entscheidung des
Bundespatentgerichts
zu
der
Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdesache
35 W (pat) 466/09 betreffend einen durch einen vom Wortlaut her identischen
Schutzanspruch definierten Tintenstrahldrucker (vgl. HE1) mangelt es dem Ge-
genstand des geltenden Anspruchs 1 auch aufgrund eines anderen, vorliegend
M9
zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit, weil der Fachmann bereits ausgehend
von dem mit L6 vermittelten Vorschlägen zur Ausgestaltung eines Tintentanks im
Rahmen einer Auswahlentscheidung und einfacher konstruktiver, Vorbildern im
Stand der Technik folgenden Anpassungen an den praktischen Bedarfsfall in
M1
Denn die im Fokus des angegriffenen Patents stehende und genannte Problem-
stellung der Vermeidung von Fehlkontaktierungen wird bei dem durch die Merk-
male nach Anspruch 1
Ha
definierten Gegenstand tatsächlich nicht vollständig ge-
löst, s. o. im Abschnitt 6. Zudem hat sich die Formulierung der Aufgabe nach
allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung nur an solchen Problemen zu ori-
entieren, die durch die Erfindung tatsächlich gelöst werden (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 15. April 2010, Xa ZR 28/08
– Fettsäurezusammensetzung). Ausgangspunkt
bei Betrachtung der Patentfähigkeit ist das gegenüber dem Stand der Technik tat-
sächlich Geleistete, wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen
sein können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.06.2009, Xa ZR 138/05
– Fischbissan-
zeiger; BGH, Urteil vom 16.12.2008, X ZR 89/07
– Olanzapin).
Mithin ist als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht aus-
schließlich auf die der Beschreibung des angegriffenen Patents zu entnehmende
„Aufgabe“ abzustellen. Vielmehr ist auch zu erwägen, ob die Bewältigung eines
zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden anderen Problems dessen Lö-
- 31 -
sung nahegelegt hat (BGH, Urteil vom 1.03.2011, X-ZR 72/08
– kosmetisches
Sonnenschutzmittel III). Vorliegend betrifft dies die Schaffung der Möglichkeit des
Zusammenwirkens einer Vielzahl von Kontakt bildenden Elementen mit platinen-
seitigen Kontakten im Bereich kleiner Verlagerungen zwischen dem Tintentank
und dem Drucker, wodurch Fehlkontaktierungen entgegen gewirkt werden kann,
insoweit auch noch in Übereinstimmung mit dem in der ursprünglichen Anmeldung
benannten Erfolg.
Ausgangspunkt für die Überlegungen des Fachmanns ist die einen Tintenstrahl-
L6
9), der in den Halter
– auf eine Tintenzufuhrnadel daran – an einem einen Druck-
kopf aufweisenden, hin- und her verfahrbaren Schlitten einsetzbar ist (vgl. im Hin-
M1
Bei dem in den Figuren 6 und 7a gezeigten Ausführungsbeispiel weist der Tinten-
M3
Spalte 2, Zeilen 21 bis 23; Spalte 6, Zeilen 8, 9 i. V. m. Zeilen 17 bis 23).
Gemäß Spalte 6, Zeilen 8 bis 16 ist die Auswahl alternativer Anbringungsorte von
Speichermitteln auch an Seitenwänden eines Tintentanks in das Belieben des
Fachmanns gestellt: Die in Figur 7a gezeigte Anordnung einer Gruppe von tinten-
tankseitigen, mit dem Speichermittel verbundenen Kontakten (Teil des Merk-
M6
des Tintentanks angeordnet sein. Vielmehr wird dem Fachmann mit Figur 3b
bereits die Möglichkeit der Platzierung zweier
– wenn auch für eine Tintenstands-
senorik vorgesehenen
– Kontakte in unterschiedlicher Höhe in Richtung des Ein-
setzens an einer Seitenwand zudem nahe der Seite der Tintenaustrittsöffnung
aufgezeigt.
- 32 -
Figuren 7a
und
3b aus L6
(Darstellung ergänzt und gedreht)
(Darstellung ergänzt)
Dieser Anbringungsort, der sich entsprechend der angeprochenen Alternativen
auch für die Anordnung eines Speichermittels und der zugehörigen Kontakte eig-
net, liegt daher zwar im Bereich kleinerer möglicher Verlagerungen des Tinten-
M4
vom Fachmann unmittelbar als komplementär ausgeführt unterstellten Kontakt
bildenden Elementen der Sicherstellung des druckerseitigen Zugriffs auf das Spei-
M7
– genauso wie für die Gruppe
von Kontakten 75 entsprechend der Darstellung in Figur 7c, die bei einer dem
L6
M9
Mag der Fachmann der Darstellung der Kontakte in Figur 7a mangels näherer
Erläuterungen auch deren Auslegung für deren gleichzeitiges Kontaktieren durch
korrespondierende druckerseitige Kontakt bildende Elemente beim Einsetzen des
M9
zu, weil die bloße Anordnung in zwei Gruppen und bei Berücksichtigung der übri-
gen Merkmale nicht zwingend zu einer Kontaktgabe in zeitlich gestaffelter Rei-
henfolge führt, wie es das angegriffene Patent vorliegend zwar durchaus für
andere Ausführungsformen vorschlägt (z. B. Figur 16), die allerdings nicht Teil der
- 33 -
vorliegend beanspruchten Erfindung sind (vgl. Abs. 0053), als diese erst Gegen-
stand einer Weiterbildung nach Anspruch 2 sind. Vielmehr werden auch beim
Gegenstand mit den beim Ausführungsbeispiel nach Figur 7d in der PS verwirk-
lichten Merkmalen des Anspruchs 1
Ha
sämtliche Kontakte beider Gruppen gleich-
zeitig kontaktiert.
L6
schiedlichen Ausführungsbeispielen angesprochen. Indes ist dieser Druckschrift
nicht unmittelbar und eindeutig ein Tintendrucker mit einem Tintentank entnehm-
bar, bei dem diese relevanten Merkmale gemeinsam verwirklicht sind.
Je nach Art des im
– im vorliegenden Patentanspruch nicht spezifizierten – Halb-
leiterspeichers benötigt dieser offensichtlich mehr oder weniger Kontakte zur Ver-
bindung mit einer externen Regeleinrichtung.
L6
mann der ebenfalls einen auswechselbaren, einen Halbleiterspeicher tragenden
E2
Darstellung in den Figuren 4 und 4a im Zusammenhang mit der Beschreibung
Spalte 7, Zeilen 19 bis 30, dass dort ein Aufbau mit nur drei Kontakten nebenei-
nander vorgeschlagen ist. Im konkreten Anwendungsfall der notwendigen Anord-
nung einer großen Anzahl von Kontakten bei einer Anordnung in nur einer Reihe
(vgl. L6 a. a. O.) kann dies eine entsprechend groß ausgeführte Platine bedingen
D3
tentanks die Anordnung mit einer Platine, deren Erstreckung in Querrichtung vor
diesem Hintergrund das Ausmaß des auf der Platine angeordneten Halbleiter-
speichers deutlich übersteigt, vgl. dort Spalte 15, Zeile 51 bis Spalte 16, Zeile 7
i. V. m. Figur 10.
L4
cher tragenden und vorderseitig sechs Kontaktflächen ausbildenden Platine zur
Anbringung an einem auswechselbaren Tintentank eines Tintendruckers, vgl.
hierzu Anspruch 1 i. V. m. Seite 5, Zeile 29 bis Seite 6, Zeile 10, wobei die Kon-
takte in zwei Reihen in einer Gruppierung in Längs- und Querrichtung entspre-
M9
- 34 -
takt bildenden Elementen 8 (vgl. Figur 5B) auf einer kleinen quadratischen Platine
angeordnet sind.
L6
Möglichkeiten zur Platzierung einer Kontakte tragenden Platine an einem Tinten-
tank zur Verfügung, auch konnte der Fachmann bei Bedarf für die Unterbringung
einer Vielzahl von Kontakten auf Platinen zurückgreifen, bei denen die Kontakte in
zwei Reihen angeordnet sind.
War dem Fachmann die Alternative eines Aufbaus des Tintentanks mit an einer
Seitenwand nahe der Tintenzufuhrnadel angeordneten Kontakten
L6
Figur 3b bekannt
– zur Anordnung einer einen Halbleiterspeicher tragenden Pla-
L4
Anordnung nur Lösungen in Betracht, die eine zuverlässige Kontaktierung sämtli-
cher für den konkreten Anwendungsfall in ihrer Anzahl vorbestimmten Kontakte
ermöglicht. Verbietet die
– für die sich hierfür aufdrängende Platzierung an der
Seitenwand
– zur Verfügung stehende (stirnseitige) Breite des Tintentanks eine
Anordnung mehrerer ausreichend breit ausgeführter Kontakte in einer Reihe, war
diese Schwierigkeit für den praktisch erfahrenen Fachmann aus dem ihm geläufi-
L4
L6
beschrittenen Wegen abweichend einen konzeptionell anderen Lösungsweg zu
gehen.
Bei einem senkrecht einsetzbaren Tintentank mit einer solchen Platine an der
nahe der Tintenzufuhrnadel gelegenen Seitenwand entsprechend den Merkma-
M1
des (sonstigen) Anlasses, eine Vielzahl von Kontakten mit einer externen Regel-
einrichtung verbinden zu müssen.
Soweit sich die Verfahrensbeteiligten in diesem Zusammenhang noch auf den
Beschluss des Senats zu einer Beschwerdesache betreffend ein Patent der Fami-
lie bezogen haben (vgl. X1), unterscheidet sich die gemeinsame Betrachtung des
L6
dort. Dass ein senkrechtes Einsetzen eines Tintentanks mit einer daran angeord-
neten, hierzu parallelen Platine mit Kontakten darauf bei demgegenüber festste-
- 35 -
henden Kontakten zwangsläufig zu einer Kontaktierung in definierter Reihenfolge
je nach relativer Stellung der Kontakte und Kontakt bildenden Elemente führen
, gilt auch vorliegend. Nur ist mit dem geltenden Anspruch hier ein die zeitli-
che Reihenfolge bedingender Versatz (der erst Gegenstand des geltenden An-
spruchs 2 ist) mangels näherer Definition nicht ohne weiteres zu unterstellen.
7.3
Entsprechend der Antragslage mit hilfsweiser Verteidigung des angegriffe-
nen Patents im Umfang eines Satzes anderer Ansprüche war den übrigen An-
sprüchen gemäß Hauptantrag nicht weiter nachzugehen (vgl. hierzu BGH, Urteil
vom 29. September 2011, X ZR 109/08
– Sensoranordnung).
8.
Zum Hilfsantrag
8.1
Die geltenden Patentansprüche 1
Hi
bis 17
Hi
sind i. S. des § 21 (1) 4. PatG
i. V. m. dem § 21 (2) PatG zulässig.
Der erfindungsgemäße Tintenstrahldrucker ist durch das ergänzte, ursprünglich
zur Erfindung gehörig offenbarte Merkmal 8.1
Hi
– zur Vermeidung von Wiederho-
lungen wird auf Abschnitt 6.1 in seinem Bezug auf Abschnitt 6 verwiesen
– oben in
zulässiger Weise beschränkt.
Denn d
ie beidseitig Platinen berührenden „Kontakt bildenden Elemente“ zur Her-
stellung einer Verbindung zwischen einer (externen) Regeleinrichtung des Tinten-
strahldruckers und dem Halbleiterspeicher des Tintentanks gemäß Merkmal
M8.1
Hi
bilden den Tintenstrahldrucker weiter aus. Diese Maßnahme dient insoweit
der Sicherstellung des notwendigen elektrischen Kontakts auch bei etwaigen
Verlagerungen des Tankhalters oder Druckkopfes.
Soweit die Beschwerdegegner eine unzulässige Erweiterung durch die Änderun-
M9
Hi
geltend machen, als
dass weitere mit diesen Merkmalen in Verbindung stehende zusätzliche Angaben
in der Beschreibung, die die Ausbildung der komplementären Kontakte oder den
Aufbau
oder die Anordnung des „Körpers 28“ betreffen, in den Anspruch nicht
ebenfalls aufgenommen worden sind, war dieser Auffassung nicht beizutreten.
Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der
Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungs-
- 36 -
beispiels, die der Aufgabenlösung „förderlich“ sind, insgesamt in den Patent-
anspruch eingefügt werden müssten (BGH, Beschluss vom 23.01.1990, X ZB 9/89
– Spleißkammer).
M10
kung des angemeldeten Gegenstands bewirkt, ist es bei der Prüfung auf Patentfä-
higkeit nicht zu berücksichtigen, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
obige Ausführungen im Absatz 7.1 mit Bezug auch auf das BGH-Urteil HE10 ver-
wiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den berechtigten
Interessen der Öffentlichkeit in diesem Fall genüge getan, wenn das Merkmal
– im
Falle der Erfüllung der übrigen Patentierungsvoraussetzungen bzw. das keine
anderen Widerrufsgründe entgegen stehen
– im Anspruch verbleibt und zugleich
dafür Sorge getragen wird, dass im Übrigen keine Rechte aus der Änderung her-
geleitet werden können (vgl. hierzu auch HE10). Mit dem Zusatz gemäß Merk-
mal M10
Hi
ist zur Überzeugung des Senats der Tatbestand der unzulässigen
Erweiterung und deren Umfang zumindest implizit über die tatsächlichen Erforder-
nisse in diesem Fall (vgl. Schulte, 9. Auflage. a. a. O.) hinaus ausreichend defi-
niert.
Der zwar auslegungsbedürftige Anspruch 1
Hi
genügt auch den Erfordernissen des
§ 34 (3) 3. PatG, als
– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner – auch
die ergänzten Merkmale ausreichend „klar“ sind, weil deren Sinngehalt anhand der
Angaben im Patent ohne weiteres aufklärbar ist (vgl. Schulte, 9. Auflage, § 34,
Rn. 212).
8.2
Das Patent offenbart die zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
Hi
gehörige Lehre ausreichend deutlich und vollständig für eine Ausführung durch
den Fachmann i. S. d. § 21 (1) 2. PatG.
Soweit die Beschwerdegegner die Offenbarung bezweifeln mit der so verstande-
nen Argumentation, dass der laut der im Patent genannten Aufgabenstellung
M10
erteilten Anspruchs 1 erzielbar sei, entbehrt diese Auffassung einer rechtlichen
Grundlage. Bei der Frage, ob das Patent die Erfindung i. S. d. § 21 (1) 2. PatG
ausreichend offenbart, kommt es allein darauf an, ob ein Gegenstand nach der
Lehre des Hauptanspruchs vom Fachmann anhand der Angaben in der Beschrei-
- 37 -
bung bei Anwendung seines allgemeinen Fachwissens und -könnens nacharbeit-
bar ist. Dies ist zur Überzeugung des Senats vorliegend der Fall, vgl. auch vorste-
hende Ausführungen im Abschnitt 6.
8.3
Der unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden
Anspruch 1
Hi
ist neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltun-
gen zeigt einen Tintenstrahldrucker mit sämtlichen berücksichtigungsfähigen, in
Kombination beanspruchten Merkmalen; das nicht offenbarte, aber beschrän-
M10
M1
weisende Gegenstand nach Anspruch 1
Ha
gemäß Hauptantrag neu ist
– auf vor-
stehende Ausführungen zu dessen Patentfähigkeit im Abschnitt 7.2 wird verwie-
sen
–, war der gleichsam die erforderliche Neuheit i. S. d. § 3 PatG aufweisende
Gegenstand dieses Anspruchs aufgrund des demgegenüber ergänzten Merk-
M8.1
Hi
aus Sicht des Senats nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen.
Denn bereits
die Anordnung eines „Körpers“ mit darin entsprechend dem Merk-
M8.1
Hi
angeordneten Kontakt bildenden Elementen zur Vermittlung einer
elektrischen Verbindung zwischen zwei Platinen
– vgl. hierzu obige Ausführungen
im Abschnitt 6 zum Sinngehalt dieses Merkmals
– zeigt bereits keines der Verfah-
ren zu berücksichtigenden Dokumente.
L9
– im Bereich der Positi-
onseintragung 51 in Figur 2 sind dort offensichtlich nur einseitig vorstehende elekt-
E2
weniger
D4
Kontaktelemente in Figur 9 dargestellt
– berufen haben, kann der Offenbarungs-
gehalt dieser Druckschriften den Fachmann selbst dann, wenn diese Druckschrif-
ten trotz ihres einer Berücksichtigung entgegen stehenden Zeitrangs aufgrund § 4
Satz 2 PatG wegen einer Zeitrangverschiebung dennoch in Betracht zu ziehen
M8.1
Hi
anleiten; inso-
weit war dem Vorbringen der Beschwerdegegner zur Verschiebung des Priori-
tätstages nicht weiter nachzugehen.
- 38 -
D3
geführten, federnden Kontaktelementen gezeigt, vgl. dort Figur 11 i. V. m. Spal-
te 16, Zeilen 39 bis 51, dort allerdings zur Kontaktierung eines am Tintentank aus-
wechselbar angeordneten Halbleiterspeicherelements. Für die elektrische Anbin-
dung an eine externe Regeleinrichtung des Druckers stehen diese Kontaktele-
mente wiederum mit Kontaktflächen (vgl. Pos. 34 in Figur 11) am Tintentank in
Verbindung, die bei eingesetztem Tintentank von anderen, wiederum nur einseitig
wirkenden Kontakt bildenden Elementen am Drucker beaufschlagt werden, wie
dort beispielhaft in Figuren 10 oder Figur 19a dargestellt.
E3
gur 13 berufen haben, mag der Fachmann den
dort so bezeichneten „cartridge
detecting pieces
625“ (vgl. Spalte 18, Zeilen 12 bis 18) noch eine Ausbildung von
Kontakt bildenden, mit Elastizität und Leitfähigkeit versehenen Elementen unter-
stellen, die dort jedoch als Schalter wirken, indem diese beim Einsetzen des Tin-
tentanks selektiv in Anlage an Kontakte einer im Tintentankhalter angeordneten
Platine gedrückt werden. Anregungen zur Ausbildung gemäß Merkmal M8.1
Hi
können sich aus diesem für eine andere Funktionsweise ausgelegten Aufbau von
daher auch im Übrigen nicht ergeben.
D1
D3
teile
D1a
diese
einbettenden „Anschlusselement 27“ nur einseitig herausragen und insoweit
nicht in Schlitzen geführten, federnden Kontaktelementen angeordnet sind.
L3
„Elektrodenplatten 3,4“ – wie dort in Figuren 1 und 3 gezeigt – noch die Funktion
eines mit Leitfähigkeit und Elastizität
versehenen „Kontakt bildenden Elements“
M8.1
Hi
unterstellen; Hinweise, die den
Fachmann zu einem Aufbau entsprechend der durch dieses Merkmal darüber
hinaus definierten Weiterbildung führen könnten, sind dieser Druckschrift hingegen
nicht zu entnehmen.
Im Übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist die Ausbildung von
Kontakt bildenden Elementen zur Verbindung einer externen Regeleinrichtung mit
Kontakten am Tintentank überhaupt nicht angesprochen und haben daher in der
- 39 -
zum Hilfsantrag 1 geführten Erörterung während der mündlichen Verhandlung
keine Rolle mehr gespielt. Die Prüfung durch den Senat hat im Übrigen ergeben,
dass die in der mündlichen Verhandlung nicht betrachteten, im Verfahren befindli-
chen Druckschriften auch des Einspruchs- und Prüfungsverfahrens dem Fach-
mann auch ansonsten keinen Hinweis zur der speziellen, das Zusammenwirken
einer Vielzahl von Kontakt bildenden Elementen mit platinenseitigen Kontakten
unter Vermeidung von Fehlkontaktierungen trotz möglicher Verlagerungen der
beteiligten Elemente im montierten Zustand ermöglichenden, erfindungsgemäßen
Lösung in einem Tintenstrahldrucker geben können.
Selbst wenn der Fachmann dort noch zwanglos das Vorhandensein von Kontakt
bildenden Elementen wegen der für das Auswechseln des Tintentanks notwendi-
gen Trennbarbeit der Kontaktstellen unterstellt, kann ihn der Bedarf hierfür bei der
Anwendung eines Tintentanks mit einer kontaktierbaren Platine daran nicht ohne
M8
Hi
führen, das eine Verbindung
unter Vermittlung einer weiteren Platine vorsieht, die ebenfalls
– weil nicht stoff-
schlüssig fest, sondern mit lediglich federnd ausgeführten Kontakt bildenden Ele-
menten kraftschlüssig ausgeführt
– für die Sicherstellung der Kontaktgabe herge-
M2
tentank in einen Tankhalter eingesetzt ist, der wiederum am hin- und herbewegten
M4
trennbaren elektrischen Verbindungen auch noch zwischen weiteren Komponen-
ten wie dem Druckkopf auf die gleichen Mittel zurückgreifen, wie von den Be-
schwerdegegnern behauptet. Dies führte indes zu einer Mehrfachanwendung der
Kombination einseitig mit einer Platine zusammen wirkender Kontakt bildender
Elemente an unterschiedlichen, vom Aufbau des Druckers abhängigen Schnitt-
stellen
– und konnte den Fachmann mangels Vorbild auch nicht dazu anleiten, die
M8.1
Hi
angegebenen Weise für
eine vorder- und rückseitige Kontaktierung zusammenzufassen.
Diese in Kombination beanspruchte spezielle Ausbildung des Tintenstrahldruckers
stellt zur Überzeugung des Senats auch keine im Griffbereich des Fachmanns
liegende, einfache konstruktive Maßnahme dar.
Der Tintenstrahldrucker gemäß dem hilfsweise zur beschränkten Aufrechterhal-
tung des Patents gestellten Patentanspruch 1
Hi
ist demnach patentfähig.
- 40 -
Mit ihm sind es die zweckmäßigen Weiterbildungen dieses Druckers gemäß den
rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 17.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 41 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
Paetzold
Sandkämper
Dr. Baumgart
Fa