Urteil des BPatG vom 02.06.2016

Stand der Technik, Fig, Patentanspruch, Patentfähige Erfindung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 18/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juni 2016
Heinrich
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 055 350
Johnson Controls Components GmbH & Co. KG, Hertelsbrunnenring 2,
67657 Kaiserslautern,
Einsprechende und Beschwerdeführerin,
weitere Verfahrensbeteiligte:
Faurecia Autositze GmbH, 31655 Stadthagen,
Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Thielking & Elbertzhagen Patentanwälte Partnerschaft
mbB, Gadderbaumer Straße 14, 33602 Bielefeld,
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2016 durch den Richter Dr. agr. Huber als
Vorsitzenden, sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt und Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. November 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung 10 2004 055
350.5 mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeug-
sitz“ ist das Patent erteilt und die Erteilung am 27. März 2008 veröffentlicht wor-
den.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 26. Juni 2008 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf den folgenden druck-
schriftlichen Stand der Technik verwiesen:
D1:
DE 102 39 112 A1
D2:
DE 101 56 644 C2
D3:
EP 0 022 691 B1
D4:
DE 101 59 533 C2
D5:
DE 39 08 011 A1.
- 3 -
Die Einsprechende hat ferner offenkundige Vorbenutzung im Hinblick auf einen
Kraftfahrzeugsitz geltend gemacht, welcher in ihrem Hause seit Oktober 2003
hergestellt
worden sei und in dem Fahrzeug „Landrover Discovery 3“ mit dessen
Markteinführung im August 2004 in der dritten Sitzreihe zum Einsatz gekommen
sei. Sie hat hierzu 4 Bilder dieses Kraftfahrzeugsitzes (Anl. D6) vorgelegt und
auch Zeugenbeweis angeboten. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat sie einen
Lieferschein vom 15. Juni 2004 (D7), Zeichnungen des Sitzes (D8a, D8b), einen
engl. Wikipedia-
Auszug „Lavel Rover Discovery“ (D9), sowie im Rahmen der
Anhörung am 24. Juni 2009 vor der Patentabteilung 14 noch einen weiteren Lie-
ferschein vom 3. August 2004 (D7a) zur Akte gereicht.
Die Einsprechende hat den Widerruf des Patents in vollem Umfang beantragt, weil
der Gegenstand des Streitpatents nach § 1 bis § 5 PatG nicht patentfähig sei und
insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentinhaberin hat mit Erwiderung vom 27. Oktober 2008 dem Vorbringen
der Einsprechenden widersprochen und die unveränderte Aufrechterhaltung des
Patents beantragt.
Die Patentabteilung 14 hat das Streitpatent nach Anhörung der Beteiligten am
24. Juni 2009 mit Beschluss vom gleichen Tage aufrechterhalten.
Die Patentabteilung ist bezüglich der geltend gemachten offenkundigen Vorbenut-
zung zu dem Schluss gekommen, dass die in D6 sowie D8a und D8b gezeigten
Sitze nicht als zum Stand der Technik gehörig anerkannt werden können, denn
das vorgelegte Material belege zwar die Auslieferung der Sitze vor dem Zeitrang
des Streitpatents an die Fa. Johnson Controls (UK), jedoch nicht die weitere Liefe-
rung an den Herste
ller des Fahrzeugs „Landrover Discovery 3“. Dieses Fahrzeug
wurde vom Hersteller Ford Motor Company am 2. April 2004 zwar erstmals vorge-
stellt, jedoch war die Serienfertigung erst für das Jahr 2005 vorgesehen, so dass
- 4 -
eine vorbehaltlose Lieferung an Dritte oder eine Serienproduktion dieses Fahr-
zeugs vor dem Zeitrang des Streitpatents nicht erwiesen sei.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nach den Ausführungen der Patent-
abteilung 14 gegenüber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der
Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn keine der
entgegengehaltenen Druckschriften lehre eine Feder, die bei einem Kraftfahr-
zeugsitz beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne und
einem Gelenkhebel eine Spannung erzeuge und diese beiden Bauteile voneinan-
der weg vorspanne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Mit schriftsätzlicher Erwiderung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vom
13. Oktober 2011 wird u. a. vorgetragen, dass die von der Patentinhaberin und
Beschwerdegegnerin in deren Erwiderungsschriftsatz vom 19. Oktober 2009 auf
S. 3 oben beschriebene Vorspannung im Widerspruch zu dem stehe, was die Pa-
tentschrift in den Absätzen [0012], [0013] und [0015] beschreibt. Die
Einsprechende und Beschwerdeführerin kommt demnach zu dem Schluss, dass
der Fachmann der Patentschrift nicht die notwendige Offenbarung zur Ausführung
der Lehre des erteilten Anspruchs 1 entnehmen könne, so dass der
Widerrufsgrund des § 21 (1) Nr. 2 PatG vorliege.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin weist in der mündlichen Verhandlung
noch darauf hin, dass bei einem Kraftfahrzeugsitz nach der D2 eine Befestigung
mit Hilfe eines simplen Clipses zwar zutreffend sein mag, jedoch in Textstellen in
Sp. 1, Z. 53 und Sp. 2, Z. 57 der D2 bereits auf die Herstellung von Spielfreiheit
hingewiesen werde, so dass der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens er-
kennen könne, dass eine zuverlässige Spielfreistellung für unterschiedliche Tole-
ranzlagen nicht durch reinen Formschluss zu erreichen sei, sondern durch zusätz-
liche kraftschlüssige Anteile, die aus dem Material des Clipses herrühren. Außer-
- 5 -
dem verriegle der Stand der Technik nach D2 ebenfalls wie der Patentgegenstand
nur zwei von vier Gelenken spielfrei. Ferner sei es dem Fachmann ohne weiteres
zuzumuten, ein Drehfallenschloss nach D4 z. B. auch bei einem Fahrzeugsitz der
D2 einzusetzen, was bereits die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 nahelege.
Nachdem die patentgemäße Lehre nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach
Auffassung der Einsprechenden die Aufgabe, das Spiel aus den Viegelenken her-
auszudrücken, wie in Abs. [0005] der Streitpatentschrift angegeben, ohnehin nicht
löse, bleibe nur noch als zu lösender Aufgabenteil die Bauraumproblematik und
die Materialproblematik gummibasierter Federmittel.
In diesem Zusammenhang biete sich auch die Zusammenschau des Standes der
Technik nach D2 mit der Lehre der D4 an, denn die Feder des Drehfallen-
schlosses nach D4 sei weitgehend temperaturunabhängig
– im Gegensatz zu
einem beispielsweise aus Kunststoff gefertigten Clips
– und sie sei darüber hinaus
extrem bauraumsparend.
Bei einer Übertragung der Lehre nach D4 auf einen Kraftfahrzeugsitz nach D2 sei
lediglich das Drehfallenschloss nach D4 auf den Hebel (21) nach D2 zu übertra-
gen, um zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu gelangen.
Zudem sei eine Feder zwischen Bauteilen zum Zwecke der Herstellung von Spiel-
freiheit das Ergebnis fachmännischen Handelns. Dafür stehe nach Ansicht der
Einsprechenden und Beschwerdeführerin auch die von ihr im Beschwerdeverfah-
ren noch eingeführte Druckschrift D10 (DE 85 05 587 U1), auch wenn diese vor-
rangig eine andere Aufgabe, nämlich das Ausschalten des sog. „Judderns“ löse.
Zudem schaffe der Stand der Technik nach D10 aber auch eine Spielfreistellung
und habe lediglich eine Kinematik, die
– anders als beim Patentgegenstand – eine
auf Zug wirkende Federkraft erforderlich mache.
- 6 -
Auch
die
im
Prüfungsverfahren
bereits
in
Betracht
gezogene
D1
(DE 102 39 112 A1) offenbare einen Fahrzeugsitz mit allen oberbegrifflichen
Merkmalen des Patentanspruchs 1. Bei diesem Stand der Technik müsse aber
zudem auch eine in der D1 nicht gezeigte oder beschriebene Lehnen- Kompensa-
tionsfeder vorhanden sein, die der Fachmann mitlese, denn sonst würde der Sitz
mit dem Neigungsverstellbeschlag in sich zusammen fallen. Eine derartige Feder
sorge aber auch für Spielfreiheit, so dass die D1 bereits neuheitsschädliche Wir-
kung entfalte. Mindestens aber beruhe der Kraftfahrzeugsitz nach Patentan-
spruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach D1 nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 24. Juni 2009 aufzuheben
und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat schriftsätzlich den Antrag ge-
stellt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist zur mündlichen Verhandlung
– wie mit Schriftsatz vom 27. April 2016 ange-
kündigt
– nicht erschienen.
Sie hat schriftsätzlich ausgeführt, dass der entgegengehaltene Stand der Technik
nicht geeignet sei, Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 des
angegriffenen Patents in Frage zu stellen.
- 7 -
Der geltende erteilte Patentanspruch 1 lautet:
(1)
(1)
(2)
Gebrauchsposition in eine Nichtgebrauchslage überführbar und in
der Gebrauchsposition arretierbar ist,
dadurch gekennzeichnet
beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne
(1)
nander weg vorspannt.“
Wegen der geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 4 sowie weiterer Einzelheiten
im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist in der Sache nicht begründet,
denn der Patentgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis
§ 5 dar.
1.
Gegenstand des Streitpatents ist ein Kraftfahrzeugsitz.
Nach Abs. [0002] der Streitpatentschrift sind derartige Sitze z. B. aus der
DE 102 39 112 A1 (D1) bekannt, wobei die Rückenlehne hierbei beidseitig über je
ein Paar Gelenkhebel mit der Karosserie oder einer Verstellschiene verbunden
sind. Dabei werden durch die Gelenkhebelpaare, die Rückenlehne und die Karos-
serie Viergelenke gebildet, die bei der Arretierung der Rückenlehne in der Ge-
brauchsposition ein beträchtliches Spiel aufweisen.
- 8 -
Gemäß Abs. [0003] der Streitpatentschrift werden zur Arretierung der Rückenleh-
nen in der Regel Rasteinrichtungen wie Drehfallenschlösser verwendet, welche
ebenfalls mit Spiel behaftet sind. Um dieses Spiel zu beseitigen werden die Dreh-
fallenschlösser durch Gummifedern vorgespannt. Derartige Gummifedern sind oft
nicht in dem erforderlichen Umfang in entsprechenden Rasteinrichtungen unterzu-
bringen, wobei zum anderen die Federkonstante aufgrund des Materials stark von
der Umgebungstemperatur beeinflusst wird, wie in Abs. [0004] ausgeführt ist.
Nach Abs. [0005] der Streitpatentschrift liegt dem Patentgegenstand daher die
Aufgabe zugrunde, einen Kraftfahrzeugsitz anzugeben, der die erwähnten
Nachteile nicht aufweist (d. h. der nicht zu viel Bauraum beansprucht und dessen
Federkonstante nicht stark von der Umgebungstemperatur o. ä. beeinflusst wird)
und insbesondere das Spiel aus den Viergelenken herausdrücken kann.
Der geltende Patentanspruch 1 in erteilter Fassung beschreibt demgemäß einen
Kraftfahrzeugsitz mit den folgenden Merkmalen:
1. Kraftfahrzeugsitz mit verschwenkbarer Rückenlehne.
1.1.
Die Rückenlehne ist über beidseitig (der Rückenlehne) vorgese-
hene Gelenkhebelpaare an der Karosserie angelenkt.
1.2.
Die
Rückenlehne
ist
aus
einer
etwa
senkrechten
Gebrauchsposition in eine Nichtgebrauchslage überführbar.
1.3.
Die Rückenlehne ist in der Gebrauchsposition arretierbar.
1.3.1. Eine Feder ist vorgesehen, die beim Arretieren in der Ge-
brauchsposition zwischen Rückenlehne und einem Gelenk-
hebel gespannt wird und diese voneinander weg vorspannt.
Der Kraftfahrzeugsitz mit verschwenkbarer Rückenlehne soll nach Merkmal 1.1
beidseitig der Rückenlehne vorgesehene Gelenkhebelpaare aufweisen, mit denen
die Rückenlehne an der Karosserie angelenkt ist. Die Rückenlehne ist nach
- 9 -
Merkmal 1.2 aus einer etwa senkrechten Gebrauchsposition
– dies ist gemäß
Abs. [0013] der Streitpatentschrift die in Fig. 1 dargestellte Position
– in eine Nicht-
gebrauchslage
– dies ist gemäß Abs. [0013] eine nicht zeichnerisch dargestellte
horizontale, hinter dem Sitzteil liegende Stellung
– überführbar, wobei die Rü-
ckenlehne in der Gebrauchsposition nach Merkmal 1.3 arretierbar ist. Nach Merk-
mal 1.3.1 ist ferner eine Feder vorgesehen, die beim Arretieren in der Gebrauchs-
position zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannt wird, und diese
(Rückenlehne und Gelenkhebel) voneinander weg vorspannt.
Im Anspruch 1 ist die Art und Weise des Mechanismus der Arretierung nicht be-
schrieben. Die Beschreibung, die jedoch zur Auslegung des Inhalts der Patentan-
sprüche heranzuziehen ist, führt in Abs. [0007] aus, dass die (in Merkmal 1.3.1 be-
anspruchte) Vorspannung zwischen Rückenlehne und Gelenkhebel unabhängig
von der Art des Verriegelungsmechanismus erfolgt. Bereits dieser Hinweis lässt
erkennen, dass die beanspruchte Feder jedenfalls nicht zwingend integraler und
funktionsnotwendiger Teil einer jeweils bestimmten Verriegelungsvorrichtung sein
soll, sondern vielmehr unabhängig davon eben nur zwischen Rückenlehne und
Gelenkhebel wirken soll. Diese Auslegung wird noch durch die Fortführung der
genannten Beschreibungss
telle bekräftigt, wonach die Feder „bevorzugt“, also
beispielsweise, auf dem Gehäuse eines an der Rückenlehne befestigten Drehfal-
lenschlosses angebracht sein soll. Eine auf dem Gehäuse eines Drehfallenschlos-
ses angebrachte Feder kann nicht unmittelbar mit dem im Gehäuse befindlichen
Drehfallenschloss als Verriegelungsmechanismus zusammen wirken oder Be-
standteil eines solchen sein. Eine solchermaßen an der Rückenlehne angebrachte
Feder kann daher ihrerseits auf einen an ihr in der Gebrauchsstellung anliegen-
den Gelenkhebel wirken, indem sie diesen von der Rückenlehne weg drückt und
damit Rückenlehne und Gelenkhebel voneinander weg vorspannt.
Jenseits dieses in der Patentschrift ausführlich beschriebenen Ausführungsbei-
spiels kann die Lehre des geltenden Anspruchs 1 selbstverständlich auch anders
verwirklicht werden. Es kommt jedoch entscheidend darauf an, dass dabei immer
- 10 -
Rückenlehne und Gelenkhebel in der arretierten Gebrauchsposition voneinander
weg vorgespannt werden, wobei die hierzu erforderliche Feder nicht in baulichem
Zusammenhang mit dem Verriegelungsmechanismus oder einzelnen Bauele-
menten desselben stehen muss, sondern lediglich zwischen Rückenlehne und
einem Gelenkhebel gespannt wird und demzufolge auch in diesem Bereich ange-
ordnet sein muss.
2.
Als maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Maschinenbau-Ingenieur mit
zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der
Entwicklung von Inneneinrichtungen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
3.
Die patentgemäße Lehre ist in der Streitpatentschrift so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Ausführbarkeit der Lehre des geltenden erteilten Anspruchs 1 war von der
Einsprechenden und Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011
insbesondere im Hinblick auf das letzte Merkmal (1.3.1) bestritten worden.
Der erteilte Anspruch 1 vermittelt eine klare und ausführbare Lehre zum techni-
schen Handeln, denn das Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 sowie die vergrö-
ßerten Darstellungen nach Fig. 2 und 3 vermitteln dem Fachmann in Verbindung
mit der Beschreibung Abs. [0007] und [0015] eine konkrete technische Lehre zur
Ausführung dessen, was in Merkmal 1.3.1 allgemein beschrieben wird. Damit gibt
das Streitpatent einen gangbaren Lösungsweg für die Anordnung und Ausgestal-
tung einer Feder (hier Omega-Form, auf dem Gehäuse der Drehfalle montiert) an,
die beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne und einem
Gelenkhebel gespannt wird und diese (Bauteile) voneinander weg vorspannt.
- 11 -
Die in Anspruch 1 gegebene technische Lehre ist daher ausführbar.
Die Beurteilung der Ausführbarkeit kann allein auf die Angaben in der Patentschrift
abstellen. Etwaige Widersprüche in Erklärungen einer Beteiligten, hier der Pa-
tentinhaberin, zu einzelnen Beschreibungspassagen in der Patentschrift, können
die Ausführbarkeit nicht in Frage stellen.
Nach alledem besteht der von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin neu
eingeführte Widerrufsgrund gemäß § 21 (1) Nr. 2 PatG nicht.
Hinzu kommt, dass dieser neu eingeführte Widerrufsgrund erst im Beschwerde-
verfahren und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgebracht worden war und
daher als verspätet anzusehen ist, so dass er bereits aus diesem Grunde keine
Wirkung mehr entfalten könnte.
4.
Der Gegenstand des geltenden erteilten Patentanspruchs 1 ist neu.
Von dem Kraftfahrzeugsitz nach der D1 (DE 102 39 112 A1), der alle oberbegriffli-
chen Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, indem eine über beidseitig vor-
gesehene Gelenkhebelpaare (6, 7) an der Karosserie angelehnte Rückenlehne (2)
(Merkmale 1., 1.1; vgl. Merkmalsgliederung gemäß II.1.) vorhanden ist, die aus
einer etwa senkrechten Gebrauchsposition (Fig. 1) in eine Nichtgebrauchslage
(Fig. 8) überführbar ist (Merkmal 1.2) und in der Gebrauchsposition (Fig. 1) arre-
tierbar ist (Merkmal 1.3), unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentan-
spruch 1 durch die Feder, welche beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwi-
schen Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannt wird und diese voneinander
weg vorspannt (Merkmal 1.3.1). Eine derartige Feder wird in der D1 weder textlich
erwähnt noch zeichnerisch dargestellt. Anders als die Einsprechende vorträgt,
wird eine derartige Feder nach Merkmal 1.3.1 von dem maßgeblichen Fachmann
bei der Lektüre der D1 auch nicht mitgelesen. Selbst wenn bei der Realisierung
der technischen Lehre nach D1 zwingend eine Lehnenkompensionsfeder vorge-
- 12 -
sehen werden müsste, wie die Einsprechende geltend macht, würde eine derar-
tige Feder nicht schon notwendigerweise ausschließlich zwischen Rückenlehne
und einem Gelenkhebel gespannt werden und zwar derart, dass diese Bauteile
voneinander weg vorgespannt werden. Vielmehr wäre eine Feder, wenn sie denn
überhaupt dem Umfang dessen,
was der Fachmann in der D1 „mitliest“, zuzurech-
nen wäre, zwischen Rückenlehne und der Fahrzeugkarosserie anzuordnen, um
den Vorgang des Verklappens der Lehne zu erleichtern. Nach alledem kann der
Stand der Technik nach D1 neuheitsschädliche Wirkung nicht entfalten.
Ein gattungsgemäßer Kraftfahrzeugsitz mit den Merkmalen 1. bis 1.3 des Pa-
tentanspruchs 1 wird auch durch die D2 (DE 101 56 644 C2) vorbeschrieben, von
dem sich der Patentgegenstand durch die Feder gemäß Merkmal 1.3.1 unter-
scheidet, denn der als federnde Aufnahme wirkende Clips (25) (Fig. 1 bis 3) wirkt
zwischen den beiden Gelenkhebeln (21, 31) und nicht zwischen Rückenlehne und
einem Gelenkhebel und vermag auch diese Bauteile nicht voneinander weg vor-
zuspannen.
Das Drehfallenschloss nach der D4 (DE 101 59 533 C2) findet bei Sitzen mit um-
klappbarer Rückenlehne zum Zwecke der Vergrößerung der Ladefläche Verwen-
dung (Abs. 0002), so dass hier von einem Kraftfahrzeugsitz mit den Merkmalen
1.2 und 1.3 des Patentanspruchs 1 ausgegangen werden kann. Die Anlenkung
der Rückenlehne an der Karosserie mit beidseitig vorgesehenen Gelenkhebelpaa-
ren (Merkmal 1.1.) ist aus diesem Stand der Technik ebenso wenig ersichtlich, wie
eine Feder, die beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen Rückenlehne
und einem Gelenkhebel gespannt wird und diese voneinander weg vorspannt
(Merkmal 1.3.1), so dass sich der Kraftfahrzeugsitz nach Patentanspruch 1 vom
Stand der Technik nach D4 in diesen Merkmalen unterscheidet.
Durch die D10 (DE 85 05 587 U1) ist ein Kraftfahrzeugsitz mit einer Stellvorrich-
tung bekannt geworden, dessen Rückenlehne lediglich zum Zwecke der Nei-
gungsverstellung verschwenkbar ist. Daher sind bei diesem Kraftfahrzeugsitz
- 13 -
keine Gelenkhebelpaare beidseitig der Rückenlehne vorgesehen, wobei die
Rückenlehne auch nicht in eine Nichtgebrauchslage im patentgemäßen Sinne
überführbar ist, so dass sich der Patentgegenstand von diesem Stand der Technik
bereits in den Merkmalen 1.1 und 1.2 unterscheidet. Zwar ist bei diesem
entgegengehaltenen Kraftfahrzeugsitz eine Feder (29, 33) vorgesehen, welche
jedoch die ständige Anlage der Drehmoment übertragenden Bauteile der
Mechanik der Neigungsverstellung sicherstellen soll (S. 3, 3. Abs.) und hierzu das
Sitzteil (10) und die Rückenlehne (12) auf Zug miteinander verspannt (Fig. 1 bis
3). Der Patentgegenstand unterscheidet sich von diesem Stand der Technik daher
auch noch durch die beim Arretieren in der Gebrauchsposition zwischen
Rückenlehne und einem Gelenkhebel gespannte Feder, die diese voneinander
weg vorspannt (Merkmal 1.3.1).
Der weitere noch im Verfahren befindliche Stand der Technik war nicht mehr Ge-
genstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Auch dieser Stand der
Technik ist nicht geeignet, die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1
in Frage zu stellen. So offenbart die D3 (EP 0 022 691 B1) einen gattungsgemä-
ßen Kraftfahrzeugsitz mit den Merkmalen 1. bis 1.3, bei dem jedoch keine Feder
zwischen Rückenlehne und einem Gelenkhebel vorgesehen ist, so dass sich der
Patentgegenstand von diesem Stand der Technik in Merkmal 1.3.1 unterscheidet.
Durch die D5 (DE 39 08 011 A1) ist ein Drehfallenschloss für einen Kraftfahrzeug-
sitz mit verschwenkbarer Rückenlehne bekannt geworden, wobei sich der Patent-
gegenstand von diesem Stand der Technik in den Merkmalen 1.1 und 1.3.1 unter-
scheidet.
Auf die im Einspruchsverfahren geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung ist
die Einsprechende und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr
eingegangen. Sie ist auch der Einschätzung der Patentabteilung bezüglich der
fehlenden Offenkundigkeit und damit der fehlenden Zugehörigkeit zum Stand der
Technik nicht mehr weiter entgegengetreten. Damit konnte die Offenkundigkeit
jedenfalls nicht erwiesen werden, denn Unterlagen bezüglich der Lieferung an den
- 14 -
Fahrzeughersteller liegen nach wie vor nicht vor und könnten nur von der Be-
schwerdeführerin erbracht werden. Nach alledem gehört der Gegenstand der gel-
tend gemachten Benutzungshandlung nicht zum Stand der Technik.
5.
Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbli-
che Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit.
Die von der Einsprechenden in den Vordergrund ihrer Betrachtungen gestellte D2
offenbart einen gattungsgemäßen Kraftfahrzeugsitz (1) mit verschwenkbarer Rü-
ckenlehne (7) (vgl. Fig. 1 und 3 bis 6) nach Merkmal 1. (vgl. Merkmalsgliederung
nach II.1.), wobei diese Rückenlehne (7) über beidseitig an dieser vorgesehene
Gelenkhebelpaare (21, 31) an der Karosserie angelenkt ist (Merkmal 1.1). Auch ist
die Rückenlehne (7) aus einer etwa senkrechten Gebrauchsposition (vgl. Fig. 1) in
eine Nichtgebrauchslage (vgl. Fig. 6) überführbar (Merkmal 1.2), wobei die Rü-
ckenlehne (7) in der Gebrauchsposition arretierbar ist (vgl. Fig. 1) und zwar über
einen Clips (25), der gemäß Sp. 3, Z. 7 bis 13 einen Arretierbolzen (37) zu diesem
Zweck umschließt (Merkmal 1.3).
Einen Hinweis auf ein technisches Handeln gemäß Merkmal 1.3.1 gibt der Offen-
barungsgehalt der D2 indes nicht. Zwar ist der Einsprechenden insoweit zuzu-
stimmen, dass der zu dem Verriegelungsmechanismus gehörende Clips (25) ne-
ben der Festlegung der Lehre in der Gebrauchsstellung auch der Spielfreistellung
dient, wie aus den von ihr zitierten Textstellen (Sp. 1, Z. 53 und Sp. 2, Z. 57 der
D2) ersichtlich ist. Jedoch beschreitet die Entgegenhaltung hier einen anderen
Weg als das Streitpatent, denn der zusätzlich zur Festlegungsfunktion auch noch
der Spielfreistellung dienende Clips (25) selbst ist integraler Bestandteil der Ver-
riegelungseinrichtung und befindet sich an dem vorderen Lehnenhebel (21), um
mit dem Arretierbolzen (37) des hinteren Lehnenhebels (31) in Kontakt zu treten
(Fig. 1 bis 3). Damit kann er nicht als eine zwischen Rückenlehne und Gelenkhe-
bel gespannte Feder i. S. v. Merkmal 1.3.1 erachtet werden, welche zudem noch
- 15 -
die Bauteile Rückenlehne und Gelenkhebel voneinander weg vorspannt, was die-
ser Clips ohnehin nicht leisten könnte.
Daher geht die D2 mit dem ansonsten zweifellos ausreichende Federkraft zur Ar-
retierung aufweisenden Clips, der jedoch allenfalls die beiden Lehnenlenker (21,
31) miteinander verspannt, einen anderen Weg als die patentgemäße Lösung mit
der Feder nach Merkmal 1.3.1 des Anspruchs 1, so dass diese Entgegenhaltung
hierzu für sich betrachtet keinerlei Anregungen vermitteln und auch nicht den Aus-
gangspunkt für eine Entwicklung im Hinblick auf die patentgemäße Lösung bieten
kann.
Auch der von der Einsprechenden noch vorgeschlagene Ersatz der Clipsverrie-
gelung nach D2 durch ein federbelastetes Drehfallenschloss nach D4 vermag
nicht zum Patentgegenstand zu führen, denn, selbst wenn diese Zusammenschau
überhaupt fachmännische Veranlassung fände, könnte hierdurch kein Weg zu
Merkmal 1.3.1 aufgezeigt werden.
Das Drehfallenschloss würde im Falle eines bloßen einfachen Ersatzes für den
Clips lediglich wieder die beiden Lenker miteinander verbinden, welche dann bei
durchgebogener Feder (24) in deren mittleren Bereich (25) gemäß Fig. 2 der D4,
also im geschlossenen Zustand des Drehfallenschlosses, so gut wie keine Vor-
spannung erfahren würden, denn die den Fangbolzen oder Arretierbügel um-
schließende gebogene Feder gemäß Fig. 2 greift seitlich der Fangkammer (21)
an, um diesen spielfrei zu arretieren.
Auch der Ersatz des oberen Anlenkpunktes des Lehnenlenkers (21) an der Lehne
(7) bei der Verschwenkmechanik nach D2 durch ein Drehfallenschloss nach D4
könnte die Wirkrichtung der Feder nicht verändern oder überhaupt eine Federwir-
kung entsprechend Merkmal 1.3.1 hervorrufen.
- 16 -
Zudem bedürfte es für eine derartige Maßnahme einer aufwändigen Umkonstruk-
tion der gesamten Verschwenkmechanik des Fahrzeugsitzes nach D2, denn der
Seitenarm des vorderen Lehnenhebels (21), der den Clips (25) trägt, müsste fort-
gelassen werden und der obere Anlenkpunkt des Lehnenlenkers (21) an der Rü-
ckenlehne müsste mit dem Drehfallenschloss nach D4 versehen werden. Eine
Veranlassung zu einem derartigen technischen handeln ergibt sich aus dem Stand
der Technik nach D2 und D4 von sich aus ohne rückschauende Betrachtung nicht.
Zudem wäre bei einem derartigen Vorgehen die Feder (24) nach D4 nach wie vor
Bestandteil der Verriegelungseinrichtung, was das Streitpatent jedoch gemäß
Abs. [0007] der Streitpatentschrift vermeiden will. Eine Feder innerhalb dieser Ver-
riegelungseinrichtung und als Bestandteil von dieser könnte auch keine nennens-
werte Vorspannwirkung auf zwei Bauteile ausüben.
Nach alledem konnte die Verschwenkmechanik für Rückenlehnen nach D2, auch
in einer Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach D4 betrachtet, den
maßgeblichen Fachmann nicht zu einer technischen Lösung nach Merkmal 1.3.1
des Patentanspruchs 1 führen.
Der Stand der Technik nach der von der Einsprechenden im Beschwerdeverfah-
ren noch eingeführten D10 kommt dem Patentgegenstand zwar insoweit nahe, als
eine Feder vorgesehen ist, die zumindest ein Spiel in den Verzahnungen der Ge-
lenkteile einer Sitzlehnenverstellung ausgleichen soll (S. 2, 1. Abs. i. V. m. S. 4,
3. Abs.), wobei diese Feder (29, 33) jedenfalls unabhängig von der Verriegelungs-
bzw. Feststellmechanik der Lehne in bestimmten Winkelpositionen angeordnet ist.
Allerdings handelt es sich bei der Feder nach D10 entweder um eine Zugfeder
(29) (vgl. Fig. 3) oder aber über eine in einem Federtopf (30) gelagerte Druckfeder
(33), die über einen Zugstab (31) ebenfalls wieder eine auf Zug wirkende Vor-
spannung erzeugt (vgl. Fig. 1). Damit wird eine ständige Anlage der Drehmoment
übertragenen Bauteile erzielt und darüber hinaus dem für das „Juddern“ (stot-
ternde nacheilende Bewegung, vgl. S. 2, 1. Abs.) verantwortlichen Eigenge-
wichtsmoment entgegen gewirkt, indem Rückenlehne und Sitzteil auf Zug mitei-
- 17 -
nander verspannt werden (S. 3, 3. Abs.), was der Lösung einer anderen Aufgabe
dient, wie auch die Einsprechende einräumt. Anders als in Merkmal 1.3.1 des
geltenden Anspruchs 1 gefordert, wird die Feder nicht zwischen Rückenlehne und
einem Gelenkhebel, sondern zwischen Rückenlehne und Sitzteil gespannt. Die
Zugfeder (29) bzw. die in einem Federtopf (30) gelagerte Druckfeder (33) mit Zug-
stab (31) führen jeweils, anders als beim Patentgegenstand, eine Vorspannung
auf Zug aus und üben nicht eine Krafteinwirkung aus, die Bauteile voneinander
weg vorspannt.
Somit offenbart auch die D10 ein anderes Konstruktionsprinzip im Übrigen auch
an einer anderen, jedenfalls nicht mit Gelenkhebelpaaren arbeitenden Rückenleh-
nenverstellung und
–arretierung und kann daher einem Fachmann die patentge-
mäße Lösung weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit D2 vermit-
teln.
Auch kann der Stand der Technik nach D10
– anders als die Einsprechende vor-
trägt
– nicht für ein allgemeines fachmännisches Handeln stehen, wonach eine
Feder zwischen Bauteilen zur Erzeugung von Spielfreiheit zwischen den Bauteilen
Verwendung findet, denn in der D10 wird hierdurch ein spezielles Problem, näm-
lich die Sicherstellung einer ständigen Anlage der Drehmoment übertragenden
Bauteile im Übertragungsbereich, gelöst (S. 3, 3. Abs. der D10).
Außerdem sind technisch viele Möglichkeiten der Federpositionierung denkbar,
um Bauteile zum Zwecke der Spielfreistellung oder
–reduzierung miteinander zu
verspannen, so dass der patentgemäße Lösungsweg, der bei einem Kraftfahr-
zeugsitz bestimmte Bauteile, nämlich Rückenlehne und einen der Gelenkhebel, in
Vorspannung setzt und zwar derart, dass diese voneinander weg vorgespannt
werden, nicht dem allgemeinen fachmännischen Wissen und Handeln zugerech-
net werden kann.
- 18 -
Daher kann die patentgemäße Lösung nach Patentanspruch 1
– anders als die
Einsprechende vorträgt
– ausgehend von dem ebenfalls gattungsbildenden Stand
der Technik nach D1 unter Hinzunahme des allgemeinen Fachwissens und der
Annahme, dass dort ohnehin noch eine Lehnenkompensationsfeder vorgesehen
sein muss, auch wenn eine solche weder beschrieben noch dargestellt ist, eben-
falls nicht erreicht werden (vgl. hierzu auch die entsprechenden Ausführungen zur
Neuheit gemäß II.4.)
Die verbleibenden im Verfahren befindlichen Druckschriften, auf die in der mündli-
chen Verhandlung nicht mehr eingegangen wurde, kommen nicht näher, bzw.
liegen weiter ab, wie auch aus dem Neuheitsvergleich ersichtlich ist. Auch diese
können keine Anregungen zum Auffinden der patentgemäßen Lehre vermitteln.
Der Gegenstand der behaupteten Benutzungshandlung
– auf diese war im Be-
schwerdeverfahren auch seitens der Einsprechenden nicht mehr eingegangen
worden
– fand keine Berücksichtigung mehr, denn es konnte nicht erwiesen wer-
den, dass dieser zum Stand der Technik gehört, weil der Nachweis der Ausliefe-
rung an den Fahrzeughersteller nicht erbracht worden war.
Für den Bestand des angegriffenen Patentes kommt es auch nicht darauf an, ob
die angegebene Aufgabe in allen Teilen vollumfänglich gelöst wird, d. h. ob das
Spiel aus den Viergelenken vollständig herausgedrückt werden kann, was die Ein-
sprechende bestreitet. Vielmehr ist es bereits ausreichend, eine spürbare Redu-
zierung des Spiels bis hin zu einem nicht mehr wahrnehmbaren Bereich zu errei-
chen. Dies ermöglicht der Patentgegenstand durch die Positionierung einer Feder
zwischen zwei ausgewälten Bauteilen eines Kraftfahrzeugsitzes, wobei diese
Bauteile voneinander weg vorgespannt werden. Hierzu bedurfte es über fachübli-
che Überlegungen hinausgehender Schritte.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig, so dass dieser An-
spruch Bestand hat.
- 19 -
6.
Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf vorteilhafte Ausge-
staltungen eines Kraftfahrzeugsitzes nach Anspruch 1 gerichteten geltenden er-
teilten Unteransprüche 2 bis 4 bestandsfähig.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4 . ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 20 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.
Dr. Huber
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Heimen
prö/Pr