Urteil des BPatG vom 09.12.2015

Stand der Technik, Breite, Patentanspruch, Aufnehmen

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
5 Ni 32/10 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
In der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am
9. Dezember 2015
- 2 -
betreffend das europäische Patent
(DE
…)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Dezember 2015 durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden,
den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Hartlieb sowie die Richter Dipl.-Ing.
Sandkämper und Dr.-Ing. Geier
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I.
Das europäische Patent
… wird unter Abweisung der Klage im
Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland teilweise hinsichtlich Patentanspruch 5 sowie hinsichtlich
Patentanspruch 1 insoweit für nichtig erklärt, als Patentanspruch 1
über folgende Fassung hinausgeht:
1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit
einem Wischerarm (11), der ein Ende mit einer Breite (B) und ei-
ner hakenartigen 180°- Biegung vom Radius (R) aufweist, mit ei-
nem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufnehmen-
den Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des
Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Auf-
nehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vor-
gesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig
ausgeformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig
ausgebildet ist und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionier-
dadurch gekennzeichnet, dass
zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik zum Zwecke des
- 3 -
Formausgleichs hinsichtlich der Breite (B) des Endes des Wi-
scherarms (11) mindestens ein nachgiebiger Bereich (38, 41, 49)
als federnde Lasche (38) ausgebildet ist, die beim Aufziehen des
Verbindungsstücks (10) auf den Wischerarm (11) automatisch
durch einen keilförmigen Ansatz (40) nach unten drückbar ist.
II.
klagte zu ¾.
III.
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
(Streitpatent), das aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/DE2000/002636
vom 8. August 2000, die als WO 2001/015945 am 8. März 2001 veröffentlicht
worden ist, unter Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Anmeldung
DE
… vom 31. August 1999 erteilt worden ist. Das Streitpatent ist in der
Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE
… geführt. Das
Streit
patent trägt die Bezeichnung „Verbindungsstück zum Verbinden eines
Wischblatts mit einem Wischerarm“ und umfasst in der erteilten Fassung 9 Patent-
ansprüche, die mit der am 28. Juni 2010 erhobenen Nichtigkeitsklage im Umfang
der Patentansprüche 1 und 5 angegriffen werden.
Die angegriffenen Patentansprüche 1 und 5 in der erteilten Fassung lauten in der
Verfahrenssprache wie folgt:
- 4 -
1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem
Wischerarm (11), mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11)
aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des
Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und
Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum
Zwecke des Form- und/oder Toleranzausgleichs nachgiebig ausgeformt
sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für ei-
ne Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
rakteristik mindestens ein nachgiebiger Bereich (38, 41, 49) als federnde
Lasche (38) ausgebildet ist.
5. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem
Wischerarm (11), mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11)
aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des
Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und
Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum
Zwecke des Form- und/oder Toleranzausgleichs nachgiebig ausgeformt
sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für ei-
ne Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
biges Plateau (53) ausgebildet ist, so dass ein autoadaptiver Charakter er-
zielt ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der mit ihrer Klage angegriffene Gegenstand des
Streitpatents wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht
schutzfähig sei. Dies stützt sie auf die mit der Klageschrift vorgelegten Druck-
schriften
K2
K3
- 5 -
und auf die mit den Schriftsätzen vom 29. April 2015, 29. Mai 2015 und
29. Juli 2015 eingereichten Druckschriften
K4
K5
K6
K7
K8
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 123 228 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 und 5 für
nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Streitpatent nach einem der folgenden Hilfsanträge richtet:
- Hilfsanträge 1 und 1a, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 17. Juni 2015
- Hilfsantrag 1a1, gestellt in der mündlichen Verhandlung vom
9. Dezember 2015,
- Hilfsantrag 1a2, überreicht mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015,
- 6 -
- Hilfsantrag 1a3, gestellt in der mündlichen Verhandlung vom
9. Dezember 2015,
- Hilfsanträgen 1b und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 17. Juni 2015,
- Hilfsanträgen 3 und 4, überreicht als
„Hilfsanträge 1 und 2“ mit
Schriftsatz vom 29. April 2015.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegen-
stand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für pa-
tentfähig.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 18. März 2015 mit
Präklusionsfrist bis zum 29. Mai 2015 zukommen lassen.
Die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2015 ist wegen der nicht verspätet ein-
gereichten neuen Hilfsanträgen 1, 1a, 1b und 2 der Beklagten, zu denen die Klä-
gerin noch keine Stellung nehmen konnte, auf den 2. Dezember 2015 vertagt wor-
den; der Klägerin ist dabei eine Stellungnahmefrist bis 31. Juli 2015 und der Be-
klagten zur Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin eine Stellungnahmefrist
bis 15. September 2015 eingeräumt worden.
Die angegriffenen Patentansprüche 1 und 5 lauten in den Fassungen der Hilfsan-
träge wie folgt:
Hilfsantrag 1:
1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem
Wischerarm (11), der ein Ende mit einer Breite (B) und einer hakenartigen
180°- Biegung vom Radius (R) aufweist, mit einem insbesondere das Ende
- 7 -
des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufneh-
men und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mit-
teln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49)
vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig aus-
geformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist
und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme ver-
dadurch gekennzeichnet, dass
adaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der
Breite (B) des Endes des Wischerarms (11) mindestens ein nachgiebiger
Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebildet ist.
5. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem
Wischerarm (11) mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11)
aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des
Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und
Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum
Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Ver-
bindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unter-
dadurch gekenn-
zeichnet, dass
ausgebildet ist, so dass ein autoadaptiver Charakter erzielt ist.
Hilfsantrag 1a:
1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem
Wischerarm (11), der ein Ende mit einer Breite (B) und einer hakenartigen
180°- Biegung vom Radius (R) aufweist, mit einem insbesondere das Ende
des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufneh-
men und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mit-
teln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49)
vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig aus-
- 8 -
geformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist
und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme ver-
dadurch gekennzeichnet, dass
adaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der
Breite (B) des Endes des Wischerarms (11) mindestens ein nachgiebiger
Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebildet ist, die beim Auf-
ziehen des Verbindungsstücks (10) auf den Wischerarm (11) automatisch
durch einen keilförmigen Ansatz (40) nach unten drückbar ist.
5. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem
Wischerarm (11) mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11)
aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des
Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mitteln zum Aufnehmen und
Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum
Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind, wobei das Ver-
bindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und für eine Vielzahl unter-
dadurch gekenn-
zeichnet, dass
ausgebildet ist, so dass ein autoadaptiver Charakter erzielt ist.
Hilfsantrag 1a1:
1. Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit einem
Wischerarm (11), der ein Ende mit einer Breite (B) und einer hakenartigen
180°- Biegung vom Radius (R) aufweist, mit einem insbesondere das Ende
des Wischerarms (11) aufnehmenden Körper und mit Mitteln zum Aufneh-
men und Abstützen des Wischblatts, wobei am Körper und/oder an den Mit-
teln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts Bereiche (38, 41, 49)
vorgesehen sind, die zum Zwecke des Formausgleichs nachgiebig aus-
geformt sind, wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist
und für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme ver-
- 9 -
dadurch gekennzeichnet, dass
adaptiven Charakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der
Breite (B) des Endes des Wischerarms (11) mindestens ein nachgiebiger
Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebildet ist, die beim Auf-
ziehen des Verbindungsstücks (10) auf den Wischerarm (11) automatisch
durch einen keilförmigen Ansatz (40) nach unten drückbar ist.
Patentanspruch 5 ist gestrichen.
Wegen des Wortlauts der übrigen Hilfsanträge wird auf den Akteninhalt Bezug ge-
nommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige, auf die Patentansprüche 1 und 5 beschränkte Teilnichtigkeitsklage
ist nur insoweit begründet, als mit ihr der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Pa-
tentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54, 56 EPÜ gegenüber den Patentansprüchen 1
und 5 in der erteilten Fassung und in den Fassungen der Hilfsanträge 1 und 1a
geltend gemacht wird. Demgegenüber erweist sich der Gegenstand des Streitpa-
tents im angegriffenen Umfang nach Hilfsantrag 1a1 als patentfähig, so dass das
Streitpatent unter Abweisung der Klage im Übrigen hinsichtlich Patentanspruch 5
und hinsichtlich Patentanspruch 1 nur insoweit für nichtig zu erklären ist, als Letz-
terer über die Fassung nach Hilfsantrag 1a1 hinausgeht.
- 10 -
I. Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
mit einem Wischerarm.
Gegenüber dem Stand der Technik weist das erfindungsgemäße Verbindungs-
stück ausweislich Absatz [0004] der Streitpatentschrift, nachfolgend abgekürzt
SPS, den Vorteil auf, dass es aufgrund elastischer Bereiche einen autoadaptiven
Charakter zeigt und so für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischer-
arme verwendbar ist.
Verwirklicht werden soll dies mit einem Wischblatt mit den Merkmalen laut den
angegriffenen unabhängigen Patentansprüchen 1 und 5.
2.
Senats an einen Ingenieur des Maschinenbaus mit in mehrjähriger Berufstätigkeit
erworbenen praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion und Her-
stellung von in Massen herzustellenden Wischblättern für PKW-Anwendungen.
Die Parteien haben dem nicht widersprochen.
II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der erteilten Fassung erweist sich ge-
genüber der Druckschrift K2 als nicht neu, so dass der Nichtigkeitsgrund des Art. II
§ 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art 138 Absatz 1 Buchst. a), Art 52, 54 EPÜ
gegeben ist.
1.
M5.1
Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit ei-
nem Wischerarm (11),
- 11 -
M5.2
mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufneh-
menden Körper
M5.3
und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts,
M5.4a
wobei am Körper Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum
Zwecke des Form- und/oder Toleranzausgleichs nachgiebig ausge-
formt sind,
M5.4b
und/oder wobei an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des
Wischblatts Bereiche vorgesehen sind, die zum Zwecke des Form-
und/oder Toleranzausgleichs nachgiebig ausgeformt sind,
M5.5
wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und
M5.6
für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme ver-
wendbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5.7
mindestens ein Bereich (49) als nachgiebiges Plateau (53) ausgebil-
det ist, so dass ein autoadaptiver Charakter erzielt ist.
2.
ständnisses durch den Fachmann auslegungsbedürftig.
a) Merkmal M5.4a,b -
„Form- und/oder Toleranzausgleich“
Das Streitpatent unterscheidet Bereiche bzw. Mittel zum Formausgleich und
Bereiche bzw.
Mittel zum Toleranzausgleich. Allein die Formulierung „Form-
und/oder Toleranzausgleich“ in den Merkmalen M5.4a und M5.4b schließt da-
- 12 -
bei bereits aus, dass es sich bei einem Toleranzausgleich um eine spezielle
Unterform des Formausausgleichs handelt.
Vielmehr erfüllen jene Bereiche, die zum Zwecke eines Toleranzausgleichs
vorgesehen sind, die Funktion, bei der Verbindung zweier Bauteile fertigungs-
bedingte und bei der Herstellung entstandene Abweichungen in der Form der
Bauteile, jeweils einer spezifischen Bauart, die zum Beispiel durch eine feste
Länge, Breite oder Höhe oder anderweitige Formgebung spezifiziert ist, aus-
zugleichen. Die durch den Toleranzausgleich auszugleichenden Abweichun-
gen sind dabei geringen Ausmaßes und liegen im Anwendungsfall eines
Scheibenwischers üblicherweise im Bereich von Mikrometern.
Bereiche, die zum Zwecke eines Formausgleichs vorgesehen sind, dienen im
Gegensatz dazu, bei der Verbindung zweier Bauteile Abweichungen auszu-
gleichen, die durch die Form der Bauteile, in der Regel jenseits der Toleranz,
bestimmt sind. Formabweichungen betreffen im konkreten Fall größere Abwei-
chungen im Bereich mehrere Millimeter, die durch Bauteile abweichender Bau-
art bedingt sind, wie etwa in der Anwendung eines breiteren oder schmaleren
Wischerarms, oder aber auch Formabweichungen, die erst im Betrieb des
Scheibenwischers entstehen.
Das Maß der auszugleichenden Abweichung ist im Fall des Toleranzabgleichs
gegenüber dem Maß im Fall eines Formausgleichs in der Regel zwar kleiner,
beide Bereiche sind jedoch nicht streng voneinander gegenseitig abgrenzbar,
da sie fließend in einander übergehen.
Die Ansicht der Beklagten, ein Formausgleich betreffe einen Ausgleich zwi-
schen mehreren Bauteilen, deren Abweichungen voneinander gewollt bzw. be-
wusst vorgesehen sind, während ein Toleranzausgleich nur solche Abweichun-
gen betreffe, die unbewusst bzw. ungewollt auftreten, teilt der Senat nicht. Die-
se Aufteilung mag hinsichtlich auszugleichender Toleranzen zutreffen, die wäh-
- 13 -
rend der Herstellung fertigungsbedingt und damit ungewollt auftreten, umfasst
aber nicht anderweitige Abweichungen größeren Ausmaßes, die beispiels-
weise erst im Betrieb des Wischerarms oder des Verbindungsstücks entstehen.
b) Merkmal M5.6 -
„unterschiedlich dimensionierte Wischerarme“
Das streitpatentgemäße Verbindungsstück zum Verbinden eines Wischblatts
mit einem Wischerarm ist derart ausgebildet, das es für unterschiedlich dimen-
sionierte Wischerarme verwendbar ist.
Das Merkmal „unterschiedlich dimensi-
onierte Wischerarme“ bezieht sich nicht nur auf Wischerarme unterschiedlicher
Bauart, die jeweils konkret durch eine feste Länge, Breite, Höhe oder durch ei-
ne spezielle Gestaltung des Endbereichs des jeweiligen Wischerarms spezi-
fiziert sind, sondern umfasst auch jene Wischerarme, die sich darin unterschei-
den, dass sie Abweichungen zueinander aufweisen, die allgemein aufgrund
von Form- und/oder Toleranzabweichungen gegeben sind.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu Einwände erhoben
und die Auffassung vertreten hat, dass sich dieses Merkmal allein auf Wi-
scherarme beziehe, die gewollte Formabweichungen aufweisen würden, ver-
mag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. So weist das streitpatentge-
mäße Verbindungsstück gemäß dem Merkmal M5.2 einen Körper auf, der das
Ende des Wischerarms aufnimmt. An dem Körper sind dabei Bereiche vorge-
sehen, die elastisch ausgebildet sind und das Verbindungsstück ist daher für
eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar (vgl.
Absatz [0004] der Streitpatentschrift). Gemäß Merkmal M5.4a sind diese Be-
reiche jedoch nicht nur zum Zwecke des Formausgleichs sondern
„auch“ oder
aber sogar
„auch nur“ zum Zweck eines Toleranzausgleichs ausgeformt. Eine
wie von der Beklagten ausgeführte enge Auslegung hinsichtlich einer Be-
schränkung der
„unterschiedlich dimensionierte Wischerarme“ auf ausschließ-
lich gewollte Formabweichungen würde hier daher den Ausbildungen gemäß
Merkmal M5.4a, die auch Toleranzen umfassen, widersprechen.
- 14 -
Darüber hinaus zeigt auch der Bereich (49) des Verbindungsstücks (10) des
Ausführungsbeispiels der SPS eine Anpassung an eine Dimensionierung eines
Wischblatts, die lediglich in der Lage ist, ungewollte Toleranzen, nicht jedoch
gewollte (Form-)Abweichungen im Radius des Wischerarms auszugleichen
(vgl. Absätze [0007] und [0032] der SPS in Verbindung mit den Figuren 7, 9
und 12, 13).
c) Merkmal M5
.7 „autoadaptiver Charakter“
Um für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme verwendbar
zu sein, weist das Verbindungsstück einen
„autoadaptiven Charakter“ auf.
Unter diesem versteht der Fachmann eine Selbstanpassungsfähigkeit des
streitpatentgemäßen Verbindungsstücks. Weil es selbstanpassungsfähig ist, ist
es für eine Vielzahl von unterschiedlich dimensionierten Wischerarmen ver-
wendbar.
Als für die Selbstanpassungsfähigkeit ursächliche Eigenschaft des Verbin-
dungsstücks ist nach dem erteilten Patentanspruch 5 ausschließlich ein nach-
giebig ausgebildetes Plateau vorgesehen.
d) Merkmal
M5.7 „nachgiebiges Plateau“
Der Begriff „Plateau“ bezeichnet im Hinblick auf die Absätze [0007] und [0032]
der SPS
einen „flächigen“ Bereich. Das “Plateau“ bildet somit eine annähernd
zweidimensionale Kontakt-
“fläche“ zwischen dem Verbindungsstück und dem
Wischerarm aus. Die Kontaktfläche muss dabei jedoch nicht zwingend mit je-
dem, mit dem Verbindungstück möglicherweise koppelbaren Wischerarm un-
terschiedlicher Dimensionierung in Kontakt treten. So offenbart auch das Aus-
führungsbeispiel der SPS mit dem Plateau (53) eine Kontaktfläche, welche im
Vergleich der Figuren 9 und 13 nur mit einen Wischerarm, nämlich jenem mit
- 15 -
einem hakenförmigen Ende mit größeren Radius, in Kontakt steht (vgl. Fi-
gur 13), nicht jedoch mit einem Wischerarm mit einem hakenförmigen Ende mit
geringem Radius (vgl. Figur 9).
Der Bereich könnte, da „nachgiebig“ ausgebildet, neben einer reversiblen/elas-
tischen (federnden) darüber hinaus auch eine plastische Verformung zulassen.
3.
gegenüber der Druckschrift K2.
So offenbart die Druckschrift K2 ein Verbindungsstück (connecting element 5) zum
Verbinden eines Wischblatts (windshield wiper 1) mit einem Wischerarm (opera-
ting arm 6). Das Verbindungsstück (5) weist hierbei einen das Ende des Wischer-
arms (6) aufnehmenden Körper auf, der einstückig aus Kunststoff gefertigt ist (Sei-
te 4, 3. Absatz). Damit sind die Merkmale M5.1, M5.2 und M5.5 vorbekannt.
Figur 1 der Druckschrift K2
Figur 4 der Druckschrift K2
Der Körper ist im unmontierten Zustand V-förmig ausgebildet und besteht aus ei-
ner Basis (transverse wall 17) und zwei von dieser abstehenden Schenkel, die von
Seitenwänden (walls 16) und Querwänden (straight portion 18 bzw. straight por-
tion 20) gebildet werden (vgl. Figur 4).
Im zentralen Bereich des Verbindungstücks (5) ist ein zylindrischer Sitz (cylindrical
seat 21) ausgebildet, der im montierten Zustand einen das Wischblatt (1) tragen-
- 16 -
den Zapfen (pin 4) „klammerartig“ aufnimmt und das Wischblatt (1) so abstützt
(Seite 5, 2. Absatz sowie Seite 6, 2. Absatz). Hierzu ist es zwingend notwendig,
dass die beiden Schenkel elastisch ausgeführt sind, damit der Zapfen (4) in den
Sitz (21) rasten kann. Das Verbindungsstück (5) weist somit Mittel zum Aufneh-
men und Abstützen des Wischblatts (1) auf, wobei an diesen Mitteln Bereiche zum
Zwecke des Toleranzausgleichs nachgiebig ausgeformt sind (Merkmale M5.3 und
M5.4b).
Zur Montage wird das Verbindungsstück (5) in das U-förmige Ende des Wischer-
arms (1) eingeschoben. Dabei verformt es sich leicht, wie ein Vergleich der Figu-
ren 4 und 6 zeigt, so dass im montierten Zustand die Schenkel des Verbindungs-
stücks (5) in Kontakt mit dem Ende des Wischerarms stehen (vgl. z. B. Figur 6).
Allein aufgrund der Elastizität der Schenkel und der Anpassung an den Wischer-
arm ist hier bereits ein Bereich an dem Körper des Verbindungsstücks vorgese-
hen, der den Zweck eines Toleranzausgleichs zwischen dem Ende des Wischer-
arms (6) und dem Verbindungsstück (5) gemäß dem Merkmal M5.4a erfüllt.
Das in der Druckschrift K2 offenbarte Verbindungsstück (5) ist ferner derart ge-
staltet, dass es für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme
verwendbar ist. Dies ist den Figuren 6, 7 und 8 entnehmbar, die die Verwendung
des Verbindungsstücks (5) für drei unterschiedlich dimensionierte Wischerarme (6,
6‘, 6‘‘) abbildet, wobei die Wischerarme sich in der Länge ihres Hakenendes (9, 9‘,
9‘‘), in der Anordnung von in dem Hakenende eingebrachten Öffnungen (11, 11‘)
und in der äußeren Form (13) unterscheiden (Seiten 3 und 4) (Merkmal M5.6).
Figur 5 der Druckschrift K2
- 17 -
Zur Erzielung eines autoadaptiven Charakters und der damit verbundenen Anpas-
sung des Verbindungsstücks (5) an die verschieden dimensionierten Wischerarme
(6, 6‘, 6‘‘) umfasst das Verbindungsstück (5) drei schmale federnde Rastnasen
(teeth 22, 23, 24), die in der Mitte der Querwände (18, 20) angeordnet sind (vgl.
Figur 5).
Die Rastnasen (22, 23, 24) können sich je nach Ausführung des Endes des Wi-
scherarms (6) entweder aufgrund ihrer Elastizität aufbiegen und sich mit ihrer Na-
senspitze an dem Wischerarm abstützen, wie dies beispielsweise in Figur 7 für die
Rastnase (22) zutrifft, oder mit ihrer Rastnase in eine komplementäre Aussparun-
gen (11, 11‘, 13) am Wischerarm (6) eingreifen, wobei dann ein annähernd zwei-
dimensionaler Flächenbereich mit dem Wischerarm in Kontakt tritt.
Solche flächigen Kontaktbereiche bei der Nutzung des Verbindungsstücks (5) für
die unterschiedlich
dimensionierten Wischerarme (6‘) und (6‘‘) sind beispielsweise
den Figuren 7 und 8 zu entnehmen, die in der folgenden Abbildung mit zusätzli-
cher Kennzeichnung des Kontaktbereichs dargestellt sind.
Figur 7 der Druckschrift K2
– mit
Kennzeichnung des Kontaktbereiches
Figur 8 der Druckschrift K2 - mit Kenn-
zeichnung des Kontaktbereiches
Die flächigen Kontaktbereiche bilden dabei jeweils ein federndes und somit nach-
giebiges Plateau im Sinne des Merkmals M5.7 des erteilten Patentanspruchs 5
aus. Darüber hinaus stellen diese jeweils auch einen Bereich des Körpers des
- 18 -
Verbindungsstücks (5) dar, der zum Zwecke des Formausgleichs im Sinne des
Merkmals M5.4a nachgiebig geformt ist.
Damit gehen alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 5 aus der Druckschrift
K2 hervor.
Soweit die Beklagte hiergegen Bedenken eingewendet hat, dass das Verbin-
dungsstück (5) der Druckschrift K2 nicht für unterschiedlich dimensionierte Wi-
scherarme eingesetzt werde und hierzu auf die Beschreibung der Druckschrift K2
verweist, die sich auf Seite
2 auf Wischerarme „different types“ und nicht auf Wi-
scherarme „different sizes“ beziehe, beruhen die Bedenken der Beklagten auf ei-
ner Auslegung des Merkmals M5.6, der der Senat, wie vorstehend bereits ausge-
führt, nicht gefolgt ist.
4.
keitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 Int-
PatÜG, Artikel 138 Absatz 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 52, 54 EPÜ entgegen,
da der Gegenstand bereits im Umfang eines unabhängigen Nebenanspruchs (Pa-
tentanspruch 5) nicht neu gegenüber dem Stand der Technik ist.
Die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche u. a. hinsichtlich unzulässiger Erweite-
rung oder Schutzbereichserweiterung (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 Ab-
schnitt II.1. -
„Elastische Bandage“) sowie einer etwaigen Rechtsbeständigkeit ne-
bengeordneter Ansprüche - hier des Hauptanspruchs (Patentanspruch 1) - (vgl.
hierzu BGH X ZB 6/05, Urteil vom 27. Juni 2007
– Informationsübermittlungsver-
fahren II) kann insoweit dahinstehen.
- 19 -
III. Zur Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 1a
Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sowie
in der Fassung nach Hilfsantrag 1a ist aus denselben Gründen wie der Gegen-
stand gemäß Patentanspruch 5 nach Hauptantrag nicht schutzfähig.
1.
1a unterscheidet sich von Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag dadurch, dass
jeweils im Merkmal M5.4a/M5.4b gemäß Hauptantrag das Merkmal "zum Zwecke
des Toleranzausgleichs" gestrichen ist.
Die jeweiligen Patentansprüche 5 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 1a sind identisch.
2.
bindungsstücks vorgesehen ist und welcher als nachgiebiges Plateau ausgebildet
ist, um so einen autoadaptiven Charakter zu erzielen, dient somit nun nur einem
Formausgleich.
3.
die Plateaus des Verbindungsstücks (5), welches in der Druckschrift K2 offenbart
ist, ebenfalls zum Zweck des Formausgleichs im Sinne des Merkmals M5.4a und
zur Erzielung eines autoadaptiven Charakters hinsichtlich der Anpassung an un-
terschiedlich dimensionierte Wischerarme gemäß der Merkmale M5.6 und M5.7;
somit gehen auch alle Merkmale des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1 so-
wie alle Merkmale des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1a aus der Druck-
schrift K2 hervor.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher ebenso wie
der Gegenstand des Patentanspruchs 5 gemäß Hilfsantrag 1a nicht neu gegen-
über der Druckschrift K2.
- 20 -
4.
somit jeweils der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Artikel II
§ 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Arti-
kel 52, 54 EPÜ entgegen, da der Gegenstand jeweils bereits im Umfang eines
unabhängigen Nebenanspruchs (Patentanspruch 5) nicht neu gegenüber dem
Stand der Technik ist.
Die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche u. a. hinsichtlich unzulässiger Erweite-
rung oder Schutzbereichserweiterung (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 Ab-
schnitt II.1. -
„Elastische Bandage“) sowie einer etwaigen Rechtsbeständigkeit ne-
bengeordneter Ansprüche - hier jeweils des Hauptanspruchs (Patentanspruch 1) -
(vgl. hierzu BGH X ZB 6/05, Urteil vom 27. Juni 2007 - Informationsübermittlungs-
verfahren II) kann insoweit dahinstehen.
III. Zur Fassung nach dem Hilfsantrag 1a1
Demgegenüber erweist sich das Streitpatent im angegriffenen Umfang nach der
Fassung laut Hilfsantrag 1a1 als patentfähig.
1.
gliedern:
M1.1
Verbindungsstück (10) zum Verbinden eines Wischblatts (11a) mit ei-
nem Wischerarm (11),
M1.1a
wobei der Wischerarm ein Ende mit einer Breite (B) und einer ha-
kenartigen 180°-Biegung vom Radius (R) aufweist,
M1.2
mit einem insbesondere das Ende des Wischerarms (11) aufneh-
menden Körper
- 21 -
M1.3
und mit Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des Wischblatts,
M1.4a
wobei am Körper Bereiche (38, 41, 49) vorgesehen sind, die zum
Zwecke des Formausgleichs nachgiebig ausgeformt sind,
M1.4b
und/oder wobei an den Mitteln zum Aufnehmen und Abstützen des
Wischblatts Bereiche vorgesehen sind, die zum Zwecke des For-
mausgleichs nachgiebig ausgeformt sind,
M1.5
wobei das Verbindungsstück (10) einstückig ausgebildet ist und
M1.6
für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme ver-
wendbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.7
zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik mindestens ein
nachgiebiger Bereich (38, 41, 49) als federnde Lasche (38) ausgebil-
det ist,
M1.7a
wobei das Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik zum Zwecke
des Formausgleichs hinsichtlich der Breite (B) des Endes des Wi-
scherarms (11) ausgebildet ist,
M1.7b
wobei die federnde Lasche beim Aufziehen des Verbindungsstücks
(10) auf den Wischerarm (11) automatisch durch einen keilförmigen
Ansatz (40) nach unten drückbar ist.
Der Patentanspruch 5 wurde gestrichen.
2.
derung des Patentanspruchs ist zulässig.
- 22 -
So führt die
Streichung des Merkmals zum „Zweck des Toleranzausgleichs" in den
Merkmalen M1.4a und M1.4b gegenüber der erteilten Fassung des Patentan-
spruchs 1 zu einer zulässigen und im Sinne der vorstehenden Auslegung eindeu-
tigen Beschränkung der in der erteilten Fa
ssung enthaltenen Formulierung „zum
Zweck des Form-
und/oder Toleranzausgleich“ derart, dass die Wirkung des nach-
giebigen Bereichs ausschließlich der Erzielung einer autoadaptiven Charakteristik
zum Zweck des Formausgleichs dient. Das weitere Merkmal M1.1b ist dem Absatz
[0014] und die weiteren Merkmale M1.7a und M1.7b sind den Absätzen [0030]
und [0032] der Beschreibung der Streitpatentschrift entnommen.
Der Einwand der Klägern, dass nicht alle in dem Absatz [0032] aufgeführten
Merkmale mit in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden sind, die in diesem
Absatz hinsichtlich der Ausbildung der federnde Lasche angeführt sind, sondern
nur das Merkmal des „keilförmigen Ansatzes (40)“ singulär herausgegriffen wor-
den ist, so dass aus diesem Grund eine unzulässige Erweiterung vorliege, hat den
Senat nicht überzeugt. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbei-
spiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten
Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten
Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch
die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Darüber
hinaus gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der
Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungs-
beispiels, die der Aufgabenlösung "förderlich" sind, insgesamt in den Patentan-
spruch eingefügt werden müssten (BPatGE 31, 277
– Spleißkammer).
Da der in dem Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 1a1 beanspruchte Gegenstand
auch in dieser Merkmalskombination bereits in der Anmeldung beschrieben war,
ist er auch ursprungsoffenbart.
3.
der Fassung nach Hilfsantrag 1a1 mit denjenigen des erteilten Patentanspruchs 5
- 23 -
(Hauptantrag) identisch sind bzw. diesen die gleiche Bedeutung zukommt, gelten
vorstehende Ausführungen hierzu sinngemäß.
Die weiteren zusätzlichen Merkmale, sofern erläuterungsbedürftig, versteht der
Fachmann wie folgt:
a) Merkmal M1
.7 „federnde Lasche“
Als für die Selbstanpassungsfähigkeit hinsichtlich der Erzielung einer auto-
adaptiven Charakteristik ursächliche Eigenschaft des Verbindungsstücks ist
nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a1 ausschließlich eine
„fe-
dernde
Lasche“ vorgesehen.
Im Sinne des Streitpatents ist
der Begriff „federnde Lasche“ dabei so auszule-
gen, dass darunter ein reversibel elastischer Bereich des Verbindungsstücks
zu verstehen ist, der in der Lage ist, mit den verschiedenen unterschiedlich di-
mensionierten Wischerarmen jeweils mit diesen im montierten Zustand zu kon-
taktieren (vgl. Absatz [0006] der Streitpatentschrift), ohne dabei jedoch weder
eine Form, noch Größe, noch eine räumliche Zuordnung/Ausrichtung der La-
sche zum Verbindungsstück oder deren Kontaktfläche zu definieren.
Dass die „federnden Lasche“ mehrere verschiedene Anschlagsflächen auf-
weist, die den unterschiedlich dimensionierten Wischerarmen entsprechen, ist
dagegen nicht Teil des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan-
trag 1a1, sondern nur eine vorteilhafte Weiterbildung desselben. Somit ist auch
ein Verbindungsstück mit einer
„federnden Lasche“, die sich den verschiede-
nen unterschiedlichen Wischerarmen anpasst, mit nur einer einzigen Anschlag-
fläche, Anschlaglinie oder Anschlagpunkt von dem Patentanspruch 1 in der
Fassung gemäß Hilfsantrag 1a1 umfasst.
- 24 -
b)
Merkmal M1.7b „nach unten drückbar“
Die Richtungsangabe, in welcher der keilförmige Ansatz drückbar ist, bezieht
sich auf eine Richtung, die sowohl senkrecht zu der Breitenausdehnung wie
auch senkrecht zu der Längsausdehnung des Wischerarms von dessen Ober-
seite aus nach unten gerichtet ist.
4.
chen Merkmalen als neu und erfinderisch gegenüber dem im Verfahren befindli-
chen Stand der Technik. Denn im genannten Stand der Technik ist im Besonderen
keine entsprechende federnde Lasche zu erkennen, die für einen Formausgleich
hinsichtlich der Breite eines Wischerarms ausgebildet ist, einen keilförmigen An-
satz aufweist und gleichzeitig beim Aufziehen des Verbindungsstücks auf den Wi-
scherarm nach unten drückbar ist.
a)
gilt als neu (Art. 54 EPÜ), denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften lehrt
ein Verbindungsstück mit allen Merkmalen des verteidigten Patentanspruchs 1.
Druckschrift K2:
Die vorstehend beschriebenen Rastnasen (22, 23, 24) des in der Druckschrift
K2 offenbarten Verbindungsstücks (5) weisen nicht nur Bereiche auf, die zum
Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik als nachgiebiges Plateau ausgebil-
det sind, sondern die Rastnasen (22, 23, 24) umfassen darüber hinaus auch
jeweils einen Bereich an ihrer Spitze, der als federnde Lasche aufzufassen ist.
Zwar zielen diese federnden Laschen ebenfalls auf einen Formausgleich des
Wischerarms (6) und zumindest die Rastnase (22) ist darüber hinaus auch im
Sinne der vorstehenden Auslegung nach unten drückbar, jedoch ist der durch
die Rastnasen (22, 23, 24) bewirkte Formausgleich nicht hinsichtlich der Breite
- 25 -
des Wischerarms spezifiziert, sondern betrifft nur eine Anpassung an eine da-
mit zusamenwirkende Anordnung von Ausnehmungen im Wischerarm.
Da eine Breitenanpassungsfähigkeit des offenbarten Verbindungsstücks an un-
terschiedlich breite Wischerarme in der Druckschrift K2 auch an anderer Stelle
unstrittig nicht thematisiert wird, ist in der Folge zumindest das Merkmal M1.7a
nicht aus der Druckschrift K2 vorbekannt.
Druckschrift K3:
Die Druckschrift K3 offenbart ein Verbindungsstück (universal wiper arm
connector) zum Verbinden eines Wischblatts (whindshield wiper) mit einem
Wischerarm (wiper arm 3) (Spalte 1, Zeilen 5 bis 12).
Das Verbindungsstück weist hierbei einen das Ende des Wischerarms (ends
31) aufnehmenden Körper (body 1) auf, der einstückig aus Kunststoff gefertigt
ist (Spalte 2, Zeilen 44 bis 47).
Figur 1 der Druckschrift K3
Figur 4 der Druckschrift K3
Der Körper (1) ist U-förmig ausgebildet und besteht aus einer Basis und zwei
von dieser abstehenden Schenkeln (upper arm 101, lower arm 102), die von
Seitenwänden (flanges 21) begrenzt werden. Seitlich ist an den Körper (1) eine
Achse (axle 11) angeformt, an der das Wischblatt aufgenommen und abge-
stützt wird (Spalte 2, Zeilen 13 bis 20 - Figur 1).
- 26 -
Das in der Druckschrift K3 offenbarte Verbindungsstück ist derart ausgebildet,
dass es für eine Vielzahl unterschiedlich dimensionierter Wischerarme (3, 3A,
3B, 3C) verwendet werden kann. Dabei können im Besonderen auch Wischer-
arme mit einer unterschiedlichen Breite mit dem Verbindungsstück gekoppelt
werden, wie dies ein Vergleich der in der Figur 4 abgebildeten Wischerarme (3)
und (3B) zeigt.
Um einen Formausgleich zwischen den Wischeramen (3, 3B) unterschiedlicher
Breite zu gewährleisten, ist an den Seitenwänden (21) der beiden Schenkel
(101, 102) eine Schulter (shoulder 22) vorgesehen, so dass der breitere Wi-
scherarm (3B) zwischen den Querwänden (21), der schmälere Wischerarm
zwischen den Schultern (22) geführt wird (Spalte 2, Zeilen 53 bis 55).
Die Querwände (21) und die Schulter (22) bilden dabei Bereiche des Körpers
(1) aus, die im Wesentlichen verantwortlich für die Erzielung einer autoadapti-
ven Charakteristik des Verbindungsstücks hinsichtlich der Verwendung unter-
schiedlich breiter Wischerarme sind. Diese Bereiche sind jedoch nicht federnd
ausgebildet. Dieses ist der Druckschrift K3 weder explizit zu entnehmen, noch
ist dies aufgrund der Befestigung des Wischblatts außerhalb des Verbindungs-
stücks an der angeformten Achse (11) und der Verrastung des Verbindungs-
stücks an dem Wischerarm über Rastnasen (protuberances 232, 242, 252)
notwendig, was von der Klägerin auch nicht bestritten wurde. Diese Bereiche
können daher keine Bereiche oder Laschen gemäß den Merkmalen M1.7,
M1.7a und M1.7 b ausbilden.
Die ferner von dem Verbindungstück umfassten schmalen federnde Rastnasen
(tongue 23, 24, 25), die in der Mitte der Schenkel (101, 102) angeordnet sind
und welche sich je nach Ausführung des Endes des Wischerarms (31, 31A,
31B, 31C) entweder aufgrund ihrer Elastizität aufbiegen und sich mit ihrer Na-
senspitze an dem Wischerarm abstützen oder in komplementäre Aussparun-
gen (32, 32A, 32B, 32C) am Wischerarm (3, 3A, 3B, 3C) einrasten, bilden
- 27 -
ebenfalls keine federnde Laschen gemäß dem Merkmal M1.7a aus, denn diese
Rastnasen zielen nicht auf einen Formausgleich des Wischerarms (6) hinsicht-
lich dessen Breite, sondern nur auf eine autoadaptive Anpassung hinsichtlich
einer unterschiedlichen Formgebung aufgrund einer unterschiedlichen Anord-
nung der Aussparungen (32, 32A, 32B, 32C).
Der Einwand der Klägerin, wonach die Anordnung der Aussparungen (32, 32A,
32B, 32C) an dem Wischerarm unmittelbar einen Rückschluss auf die Breite
des Wischerarms zulassen würde und somit die Rastnasen (23, 24, 25) zumin-
dest indirekt auch eine autoadaptive Charakteristik zum Zwecke des Formaus-
gleichs hinsichtlich der Breite des Wischerarms erzielen würden, hat den Senat
nicht überzeugt. Denn ausweislich der Figur 4 der Druckschrift K3, sind die
Aussparungen (32A) und (32C) unabhängig von der Dicke des entsprechen-
den Wischerarms (31A) und (31C) sowie die Aussparungen (32) und (32B) un-
abhängig der Dicke des entsprechenden Wischerarms (31) und (31B) jeweils
an der gleichen Stelle angeordnet, so dass eine Spezifizierung der Breite des
Wischerarms alleinig aufgrund der Kenntnis der Anordnung der Aussparungen
schon unmöglich ist.
Druckschrift K5:
Aus der Druckschrift K5 ist ebenfalls ein Verbindungsstück zum Verbinden ei-
nes Wischblatts mit einem Wischerarm bekannt.
Um einen dauerhaften „Spielausgleich“ des Verbindungsstücks gegenüber
dem hakenförmige Ende des Wischerarms zu gewährleisten (vgl. Seite 6, Zei-
le 23), umfasst das Verbindungsstück mehrere elastische Bereiche, die eine
autoadaptive Charakteristik gewährleisten.
- 28 -
Figur 3 der Druckschrift K5
Das Verbindungsstück (10) besitzt zwei Schenkel (11, 12), die an ihren vorde-
ren Enden (13, 14) durch eine Nabe (20) miteinander verbunden sind (Seite 9,
Zeilen 26 bis 29). Zu beiden Seiten der Schenkel (11, 12) sind mit dem Verbin-
dungsstück (10) einstückig Führungswangen (30, 31) für den Wischerarm an-
geformt, der mit einem an seinem freien Ende angeformten Haken (40) die
Schenkel (11, 12) umgreift (Seite 10, Zeilen 7 bis 11). Die Schenkel (11, 12)
besitzen eine Breite (B), die der Breite des Wischerarmhakens (40) entspricht.
An den Enden (37, 38) der Führungswangen (30, 31) sind jeweils zwei Feder-
lappen ausgebildet, die im montierten Zustand an den Flanken des Wischer-
armhakens (40) anliegen und Führungsflächen für den Wischerarmhaken (40)
bilden, insbesondere bei nicht vollständig maßgenau gefertigten Wischerarmen
(Seite 12, Zeilen 22 bis 25).
Die beiden Federlappen bilden somit federnde Bereiche des Verbindungs-
stücks (10) aus, die zur Erzielung einer autoadaptiven Charakteristik hinsicht-
lich der Anpassung an die Breite des Wischerarms dienen. Dabei kann es da-
hinstehen, ob diese Anpassung nur zum Zwecke eines Toleranzausgleichs o-
der auch zum Zwecke eines Formausgleichs erfolgt, denn die beiden Feder-
lappen erfüllen nicht das Merkmal M1.7b, wonach diese beim Aufziehen des
Verbindungsstücks (10) auf den Wischerarm automatisch durch einen keilför-
- 29 -
migen Ansatz (40)
„nach unten gedrückt“ werden, denn sie werden vielmehr
zur Seite ausgelenkt.
Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a1
gegenüber der Druckschrift K5 wurde darüber hinaus auch nicht von der Klä-
gerin bestritten.
Druckschrift K8:
Auch der Druckschrift K8 ist ein Verbindungsstück (clip 18) zum Verbinden ei-
nes Wischblatts (wiper superstructure 10) mit einem Wischerarm (arm 12) ent-
nehmbar (Spalte 2, Zeile 61 bis Spalte 3, Zeile 6).
Figur 4 der Druckschrift K8
Das Verbindungsstück (18) ist hierbei zur Verwendung für eine Vielzahl unter-
schiedlich dimensionierter Wischerarme (12) ausgelegt, die sich unter anderem
in ihrer Breite (vgl. Figuren 2 und 4) unterscheiden. Um eine autoadaptive Cha-
rakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite der Wi-
scherarme zu gewährleisten, umfasst das Verbindungsstück (18) zwei keilför-
mige Ansätze (groove 36a, 36b) an dessen Oberseite. Diese beiden keilförmi-
gen Ansätze sind jedoch nicht federnd ausgebildet, so dass durch diese An-
sätze die Merkmale M1.7 und M1.7b nicht vorbekannt sind.
- 30 -
Ferner ist an dem Verbindungsstück (18) ein als Sicherungselement fungie-
render U-förmiger Fortsatz (U-shaped extension 28) vorgesehen, der im mon-
tierten Zustand des Verbindungsstücks am Wischerarm (12) in eine Ausspa-
rung (slot 32) des Wischerarms (12) eingreift. Der U-förmige Fortsatz (28) ist
so gestaltet, dass er Wischerarmhaken unterschiedlicher Breite gleichermaßen
sichert. So zeigt die Figur 5 die Verwendung des Verbindungsstücks (18) an
einem schmalen Wischerarm (12) mit einem geraden unteren Hakenende,
während hierzu im Vergleich in Figur 6 die Verwendung des Verbindungs-
stücks (18) an einem schmalen Wischerarm (12) mit einem unteren Haken-
ende mit einem weiteren Hakenfortsatz (hook portion 40) dargestellt ist. Ein
Formausgleich zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteristik hinsichtlich der
Breite des Wischerarms (12) wird durch das Sicherungselement (28) jedoch
nicht realisiert. Somit ist auch durch den U-förmigen Fortsatz (28) keine fe-
dernde Lasche mit allen Merkmale M1.7, M1.7a und M1.7b offenbart.
Der Einwand der Klägerin mit Verweis auf die Figuren 3 und 5 der Druckschrift
K8, wonach die Verwendung unterschiedlich breiter Wischerarme eine unter-
schiedliche Auslenkung des U-förmigen Fortsatzes (28) bedinge und so zu-
mindest indirekt durch den U-förmigen Fortsatz (28) eine autoadaptive Cha-
rakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite des Wi-
scherarms erzielt werde, hat den Senat nicht überzeugt. Denn ausweislich der
Figuren 3 und 5 der Druckschrift K8 besteht weder bei der Verwendung breiter
Wischerarme, wie es in Figur 3 dargestellt ist, noch bei der Verwendung
schmaler Wischerarme, wie es in Figur 5 dargestellt ist, ein Kontakt zwischen
dem Wischerarmende im Bereich der Aussparung (30) und dem U-förmigen
Fortsatz (28), so dass keine Auslenkung des U-förmigen Fortsatzes (28) durch
den Wischerarm erfolgen kann. Im Besondern besteht, wie aus Figur 5 ersicht-
lich, auch kein Kontakt zwischen dem an dem U-förmigen Fortsatz (28) ange-
brachten Wandstück (protruding wall 42) (vgl. auch Figur 6).
- 31 -
Weitere Druckschriften K4, K6 und K7:
Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen gegenüber dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1a1
weiter ab und wurden zu Recht von der Klägerin in der Verhandlung nicht auf-
gegriffen.
b)
auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
Wie vorstehend ausgeführt ist, geht aus keiner der Druckschriften K2 bis K8 ein
Verbindungsstück hervor, bei welchem zum Erzielen einer autoadaptiven Cha-
rakteristik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite des Endes des
Wischerarms mindestens ein nachgiebiger Bereich als federnde Lasche ausgebil-
det ist, die beim Aufziehen des Verbindungsstücks auf den Wischerarm automa-
tisch durch einen keilförmigen Ansatz nach unten drückbar ist. Somit kann auch
eine Kombination der Druckschriften K2 bis K8 nicht zu dem Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a1 führen. Darüber hinaus ergibt sich dieses
nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung des allgemeinen
Fachwissens nicht ohne weiteres.
Ihre gegenteilige Auffassung begründet die Klägerin damit, dass es ausgehend
von der Druckschrift K8, welche zumindest ein Verbindungsstück mit keilförmigen
Ansätzen (36a, 36b) offenbare, die zum Erzielen einer autoadaptiven Charakteris-
tik zum Zwecke des Formausgleichs hinsichtlich der Breite des Endes des Wi-
scherarms ausgebildet seien, für den Fachmann nahe gelegen habe, diese un-
elastischen und nicht nach unten drückbaren Ansätze (36a, 36b) des Verbin-
dungsstücks (18) der Druckschrift K8 elastisch und nach unten drückbar auszuge-
stalten. Als Vorbild für eine derartige Umgestaltung haben dem Fachmann dabei
elastische Zungen dienen können, wie sie ihm als Rastnasen (22, 23, 24) aus der
Druckschrift K2 bekannt waren.
- 32 -
Davon hat sie den Senat jedoch aus folgenden Gründen nicht überzeugen kön-
nen: So sieht der Senat ausgehend von der Druckschrift K8 für den Fachmann
keine Veranlassung, die Ansätze (36a, 36b) elastisch und nach unten drückbar
auszugestalten. Denn weder in der Druckschrift K8 selbst, noch in allen weiteren
im Verfahren befindlichen Druckschriften findet sich ein Hinweis darauf, die unter-
schiedliche Breite der mit einem Verbindungsstück zusammen montierbaren, un-
terschiedlich dimensionierten Wischerarme durch einen elastischen und nach un-
ten drückbaren keilförmigen Ansatz auszugleichen. Auch die von der Klägerin als
Vorbild genannten Rastnasen (22, 23, 24) erfüllen diesen Zweck nicht, sondern
dienen wie vorstehend bereits ausgeführt ausschließlich dem Ausgleich bzw. der
Anpassung an verschiedene Anordnungen von Aussparungen im Wischerarm. Sie
können daher auch kein Vorbild für eine elastische Umgestaltung der Ansätze
(36a, 36b) der Druckschrift K8 geben. Darüber hinaus würde das Vorsehen von
elastischen und nach unten drückbaren keilförmigen Ansätzen anstelle der festen
keilförmigen Ansätze (36a, 36b) in der Druckschrift K8 weitere für den Fachmann
nicht nahe liegende Anpassungen des Verbindungsstücks, zum Beispiel im Be-
reich der Radiuskrümmung, bedingen, um Anlage und Führung der verschieden
dimensionierten Wischerarme auch an anderen Stellen des Verbindungsstücks
(18) weiter zu gewährleisten, denn die durch die Ansätze (36a, 36b) bewirkte Än-
derung der Lage des Verbindungsstücks (18), je nach Verwendung breiter oder
schmaler Wischerarme, wäre dann nicht mehr gegeben.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Klägerin zu Recht in
der mündlichen Verhandlung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht aufge-
griffen. Denn deren Gegenstände liegen vom Streitgegenstand noch weiter ab als
der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine
Anregung zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 1a1 geben.
- 33 -
IV. Zur Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen
Da sich das Streitpatent im angegriffenen beschränkten Umfang in der Fassung
nach Hilfsantrag 1a1 als patentfähig erweist, war es auf die Teilnichtigkeitsklage
nur hinsichtlich des Patentanspruchs 5 und hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nur
insoweit für nichtig zu erklären, als dieser über die Fassung laut Hilfsantrag 1a1
hinausgeht. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung mehr, ob das Streit-
patent auch in den Fassungen der weiteren Hilfsanträge schutzfähig wäre.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die auf die Patentansprüche 1 und 5 be-
schränkte Teilnichtigkeitsklage hinsichtlich Patentanspruch 5 bereits zur Hälfte
Erfolg hat und der nach Hilfsantrag 1a1 als schutzfähig verbleibende Patentge-
genstand laut dem allein weiter angegriffenen Patentanspruch 1 gegenüber dem-
jenigen der erteilten Fassung deutlich eingeschränkt ist, sodass die Beklagte ins-
gesamt drei Viertel der Rechtsstreitkosten zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
- 34 -
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zu-
Rechtsanwältin oder Patentanwältin
Rechtsanwalt oder Patentanwalt
zeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklä-
rung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Beru-
fungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen
Urteils vorgelegt werden.
innerhalb eines Monats
richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches
Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundes-
gerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zu-
stellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schwarz
Bork
Hartlieb
Sandkämper
Dr. Geier
Hu