Urteil des BPatG vom 03.03.2015

Stand der Technik, Gebrauchsmuster, Neuheit, Verarbeitung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 435/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. März 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 20 009 001 143
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2015 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest und
Dipl.-Ing. Univ. Richter
beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Januar 2012 aufgehoben.
II.
Das Gebrauchsmuster 20 2009 001 143 wird dadurch teil-
weise gelöscht, dass seine Ansprüche folgende Fassung er-
halten:
„1.
Walzenpresse (1) für die Verarbeitung von Schüttgut, mit
einem Grundgerüst (2), zumindest zwei an dem Grundgerüst (2) ge-
lagerten, gegenläufig drehbaren Walzen (3), die zwischen sich einen
Walzenspalt (14) definieren, und einer Zuführeinrichtung zur Zufüh-
rung des Schüttguts, wobei die Zuführeinrichtung einen am Grundge-
rüst (2) angeordneten Füllschacht (4) umfasst, welcher in einem un-
teren, an die Walzen (3) angrenzenden Bereich (5) parallel zu den
Walzenachsen (6) befindliche, mittels Verstellmechanismus in Rich-
tung des Walzenspalts (14) verstellbare Seitenwandteile (7) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Seitenwandteilen (7)
und einem oberen Bereich (8) des Füllschachtes (4) mit festem
- 3 -
Querschnitt, Seitenwandübergangsteile (9) vorgesehen sind, wobei
die Seitenwandübergangsteile (9) ebenfalls mittels eines Verstellme-
chanismus verstellbar sind, und dass die Seitenwandteile (7) mit ih-
rem unteren Ende (10) entweder entlang des Umfangs jeweils einer
der Walzen (3) in Richtung des Walzenspalts (14) oder tangential
zum Umfang jeweils einer der Walzen (3) in Richtung des Wal-
zenspalts (14) verstellbar sind.
2.
Walzenpresse (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass Führungen zur Verstellung der Seitenwandteile (7) vorgesehen
sind.
3.
Walzenpresse (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass ein Verschwenkmechanismus zur Verstellung der Seitenwand-
teile (7) vorgesehen ist.
4.
Walzenpresse (1) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass pro Seitenwandteil (7) jeweils mindestens sowohl eine horizon-
tale als auch eine vertikale Führung vorgesehen ist.
5.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch
gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7) um parallel zu den
Walzenachsen (6) verlaufende Achsen drehbar sind.
6.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch
gekennzeichnet, dass die Seitenwandübergangsteile (9) jeweils um
eine Drehachse (13) im oberen Bereich (8) des Füllschachtes (4)
drehbar gelagert sind.
- 4 -
7.
Walzenpresse (1) nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet,
dass die Seitenwandübergangsteile (9) die Seitenwandteile (7)
überlappen und an diesen anliegen.
8.
Walzenpresse (1) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,
dass die Seitenwandteile (7) einen unteren geraden Abschnitt (11),
der im Wesentlichen vertikal ausgerichtet ist, sowie einen oberen
schrägen Abschnitt (12), durch den der Querschnitt des Füllschach-
tes (4) nach oben hin erweitert ist, aufweisen, wobei die Seitenwand-
übergangsteile (9) am oberen schrägen Abschnitt (12) der Seiten-
wandteile (7) anliegen.
9.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch
gekennzeichnet, dass der Winkel, den die Seitenwandübergangs-
teile (9) jeweils zur Vertikalen einschließen, über den gesamten Ver-
stellbereich zwischen 0° und 20°, vorzugsweise zwischen 0° und 10°,
vorzugsweise zwischen 0° und 5° beträgt.
10.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch
gekennzeichnet, dass mindestens einer der Verstellmechanismen
manuell angetrieben ist.
11.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10,
dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einer der Verstellmecha-
nismen hydraulisch angetrieben ist.
12.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 11,
dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einer der Verstellmecha-
nismen elektrisch angetrieben ist.
- 5 -
13.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 12,
dadurch gekennzeichnet, dass mindestens einer der Verstellmecha-
nismen pneumatisch angetrieben ist.
14.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 13,
dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandübergangsteile (9) als
Dosierklappen ausgeführt und unabhängig von den Seitenwandtei-
len (7) verstellbar sind.
15.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 14,
dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7), die Seiten-
wandübergangsteile (9) und die weiteren Wände des Füllschach-
tes (4) auf der jeweils dem Schüttgut zugewandten Seite teilweise
oder vollständig mit einem reibungsverringernden Material be-
schichtet sind.
16.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 14,
dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7), die Seiten-
wandübergangsteile (9) und die weiteren Wände des Füllschach-
tes (4) auf der jeweils dem Schüttgut zugewandten Seite teilweise
oder vollständig mit einem reibungsverringernden Material belegt
sind.
17.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 14,
dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7), die Seiten-
wandübergangsteile (9) und die weiteren Wände des Füllschach-
tes (4) teilweise oder vollständig aus einem reibungsverringernden
Material bestehen.
- 6 -
18.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 15 bis 17,
dadurch gekennzeichnet, dass das reibungsverringernde Material
Kunststoff ist.
19.
Walzenpresse (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 18,
dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwandteile (7), die Seiten-
wandübergangsteile (9) und die weiteren Wände des Füllschach-
tes (4) teilweise oder vollständig demontierbar ausgeführt sind.
Der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende
Beschwerde werden zurückgewiesen.
III.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Instanzenzügen.
G r ü n d e
I.
Die Gebrauchsmuster-Inhaberin und Antrags- sowie Beschwerdegegnerin (im
Folgenden: Antragsgegnerin) ist die eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmus-
ters
20 2009 001 143
(im
Folgenden:
Streitgebrauchsmuster),
das
am
30. Januar 2009 angemeldet und am 4. Juni 2009 mit 21 Ansprüchen in das Re-
gister eingetragen worden ist. Es hat die Bezeichnung
„Walzenpresse“.
- 7 -
Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:
„1. Walzenpresse für die Verarbeitung von Schüttgut, mit
einem Grundgerüst, zumindest zwei an den Grundgerüst
gelagerten, gegenläufig drehbaren Walzen, die zwischen
sich einen Walzenspalt definieren, und einer Zuführeinrich-
tung zur Zuführung des Schüttguts, wobei die Zuführeinrich-
tung einen am Grundgerüst angeordneten Füllschacht um-
fasst, welcher in einem unteren, an den Walzen angrenzen-
den Bereich parallel zu den Walzenachsen befindliche, mit-
tels Verstellmechanismus in Richtung des Walzenspalts ver-
stellbare Seitenwandteile aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
zwischen den Seitenwandteilen und einem oberen Bereich
des Füllschachtes mit festem Querschnitt, Seitenwandüber-
gangsteile vorgesehen sind, wobei die Seitenwandüber-
gangsteile ebenfalls mittels eines Verstellmechanismus ver-
stellbar sind.“
Für die nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 21 wird Bezug genommen auf die
Streitgebrauchsmuster-Schrift.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin 19 neue Schutzansprü-
che zur patentamtlichen Gebrauchsmuster-Akte gereicht (im Folgenden: nachge-
reichte Schutzansprüch
e) und erklärt, „keine über den neuen Satz Ansprüche hin-
ausgehende Ansprüche aus dem Gebrauchsmuster
geltend zu machen“.
Der mit diesem Schriftsatz nachgereichte Schutzanspruch 1 lautet:
„1. Walzenpresse für die Verarbeitung von Schüttgut, mit
- 8 -
einem Grundgerüst, zumindest zwei an den Grundgerüst
gelagerten, gegenläufig drehbaren Walzen, die zwischen
sich einen Walzenspalt definieren, und einer Zuführeinrich-
tung zur Zuführung des Schüttguts, wobei die Zuführeinrich-
tung einen am Grundgerüst angeordneten Füllschacht um-
fasst, welcher in einem unteren, an den Walzen angrenzen-
den Bereich parallel zu den Walzenachsen befindliche, mit-
tels Verstellmechanismus in Richtung des Walzenspalts ver-
stellbare Seitenwandteile aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
zwischen den Seitenwandteilen und einem oberen Bereich
des Füllschachtes mit festem Querschnitt, Seitenwandüber-
gangsteile vorgesehen sind, wobei die Seitenwandüber-
gangsteile ebenfalls mittels eines Verstellmechanismus ver-
stellbar sind, und dass die Seitenwandteile mit ihrem unteren
Ende entweder entlang des Umfangs jeweils einer der Wal-
zen in Richtung des Walzenspalts oder tangential zum Um-
fang jeweils einer der Walzen in Richtung des Walzenspalts
verstellbar sind.“
Zu den weiteren Schutzansprüchen 2 bis 19 wird Bezug genommen auf Ziffer II
des Tenors dieses Beschlusses.
Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf acht Jahre verlängert worden.
Es ist in Kraft.
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin
(im Folgenden: Antragstellerin) die Löschung des Streitgebrauchsmusters im
Umfang der nachgereichten 19 neuen Schutzansprüche beantragt und diesen Lö-
- 9 -
schungsantrag damit begründet, dass dem Streitgebrauchsmuster die erforderli-
che Schutzfähigkeit i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG fehle.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 4. August 2010 zugestellt wor-
den. Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen den Löschungsantrag ist am
23. August 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und damit
rechtzeitig eingegangen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar2012 hat die Gebrauchsmuster-
abteilung I des DPMA einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
„1. Der Teillöschungsantrag wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Diese Entscheidung hat die Gebrauchsmusterabteilung damit begründet, dass der
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachgereichten
Schutzansprüche schutzfähig i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG
sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit der
Einschränkung, dass sie ihren Löschungsantrag insoweit nicht weiter verfolgt, als
er sich ursprünglich auch gegen die nachgereichten Schutzansprüche 2 und 3 ge-
richtet hatte.
Die Antragstellerin hat folgende Unterlagen in das Verfahren eingeführt:
D1: DE 42 26 182 A1
D2: Zeichnung 475-38-654 A
D3: Bestellung der Firma P
… vom 27.01.1995
D4: DE 198 22 341 B4
D5: DE 40 34 822 C2.
- 10 -
Durch die Dokumente D2 und D3 soll eine offenkundige Vorbenutzung geltend
gemacht bzw. belegt werden, wozu zusätzlich noch eine eidesstattliche Versiche-
rung vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten worden ist; die Offenkundigkeit wird
von der Antragsgegnerin bestritten.
Ihren Löschungsantrag und ihre Beschwerde begründet die Antragstellerin im We-
sentlichen wie folgt: Der Streitgegenstand nach Anspruch 1 sei bereits schon des-
halb nicht schutzfähig, da er je nach Auslegung des Anspruchswortlauts bezüglich
der parallelen Anordnung der Seitenwandteile entweder nicht ausführbar oder
nicht neu gegenüber der D1 sei. So sei bei einer streng mathematischen Ausle-
gung des Begriffs „Parallelität“ die Ausführbarkeit nicht gegeben, da im Ge-
brauchsmuster nicht offenbart sei, wie eine parallele Nachführung bei am Füll-
schacht angeordneten Seitenwandteilen im Falle von betriebsbedingten Walzen-
schiefstellungen realisiert werden könne. Werde demgegenüber die Parallelität
nicht streng mathematisch, sondern mit einer gewissen Toleranz gesehen, so sei
die Neuheit des Streitgegenstandes gegenüber der D1 nicht gegeben, da sich die
Schrägstellungen bei der D1 ebenfalls nur in einem kleinen Winkelbereich ab-
spielten. Darüber hinaus beruhe er gegenüber der D1 in Verbindung mit dem
Fachwissen zumindest nicht auf einem erfinderischen Schritt. Letzteres treffe auch
bei Berücksichtigung der Walzenpresse nach der D2 zu, die auf einer Seite des
Füllschachtes alle anspruchsgemäßen Füllschachtkomponenten aufweise. Hier-
von ausgehend gelange der Fachmann im Hinblick auf eine symmetrische Umge-
staltung durch Spiegelung dieser Bauteile ebenfalls in naheliegender Weise zum
Streitgegenstand.
- 11 -
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2012 aufzuheben und
das Streitgebrauchsmuster im Umfang der nachgereichten
Schutzansprüche 1, 4 bis 19 zu löschen.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde der Antragstellerin in allen Punkten ent-
gegengetreten und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat folgende Unterlage in das Verfahren eingeführt:
P1: Alsmann, L.: Neue KHD Rollenpressen-Baureihe mit erhöhter Betriebssicher-
heit,
veröffentlicht
in
Aufbereitungs-Technik 37
(1966)
Nr. 6,
Sei-
ten 259 - 268.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten aus
beiden Instanzenzügen.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hin war das eingetragene Streit-
gebrauchsmuster nur insoweit zu löschen, als es über die nachgereichten Schutz-
ansprüche vom 25. Mai 2010 hinausgeht. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits
mit ihrem Schriftsatz vom 25. Mai 2010 zusammen mit den damit eingereichten
neuen Schutzansprüchen 1 bis 19 gegenüber jedermann verbindlich erklärt, dass
sie das Streitgebrauchsmuster nicht mehr im eingetragenen Umfang beanspru-
chen wolle, sondern nur noch im Umfang der nachgereichten Schutzansprüche.
- 12 -
Dagegen waren der weitergehende Löschungsantrag und die weitergehende Be-
schwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückzuweisen, weil das Streitge-
brauchsmuster
im
Umfang
der
nachgereichten
Schutzansprüche
vom
25. Mai 2010 schutzfähig ist i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG.
A.
Die nachgereichten Schutzansprüche sind zulässig. Denn der nachge-
reichte Schutzanspruch 1 besteht aus einer alternativen Kombination des einge-
tragenen Schutzanspruches 1 mit den eingetragenen Schutzansprüchen 4 und 5
und die nachfolgenden, sämtlich auf den nachgereichten Schutzanspruch 1 rück-
bezogenen nachgereichten Schutzansprüche 2 bis 19 gehen auf die eingetrage-
nen Schutzansprüche 2, 3 und 6 bis 21 zurück, die sämtlich auf den eingetrage-
nen Schutzanspruch 1 rückbezogen waren.
B.
Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere
für die Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurtei-
lung des Standes der Technik ankommt, ist nach Auffassung des Senats ein Dip-
lomingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der
C. Der mit den nachgereichten Schutzansprüchen beanspruchte Schutzgegen-
stand betrifft die Ausgestaltung des Füllschachts einer Walzenpresse, die für Bri-
kettierungs-, Zerkleinerungs- und Kompaktierungsprozesse bei Schüttgut verwen-
det werden kann.
Im Stand der Technik wird als nachteilig angeführt, dass es infolge eines nicht op-
timalen Zuführwinkels und/oder Unstetigkeiten der Füllschachtseitenwände zu
Blockaden kommen kann. Blockaden können demnach vermieden werden, wenn
die Füllschachtseitenwände im unteren an den Walzen angrenzenden Bereich
möglichst senkrecht ausgebildet sind und die Füllschachtseitenwände keine
großen Unstetigkeiten aufweisen (Abs. 4 der Streitgebrauchsmuster-Schrift).
- 13 -
Gemäß Absatz 5 der Streitgebrauchsmuster-Schrift besteht die Aufgabe darin,
eine Walzenpresse bereit zu stellen, deren Füllschacht optimale Schüttgutzuführ-
winkel im unteren an die Walzen angrenzenden Bereich bei gleichzeitiger Verrin-
gerung des Blockaderisikos ermöglicht.
Dies soll durch die Walzenpresse mit den Merkmalen des nachgereichten Schutz-
anspruches 1 gelöst werden. Dazu hat die Antragstellerin mit Beschwerde-Schrift-
satz vom 13. März 2012 folgende Merkmalsgliederung eingereicht, auf die sich der
Senat bei seinen weiteren Ausführungen bezieht:
a)
Walzenpresse (1) für die Bearbeitung von Schüttgut,
b)
mit einem Grundgerüst,
c)
zumindest zwei an dem Grundgerüst (2) gelagerten,
gegenläufig drehbaren Walzen, die zwischen sich einen Walzen-
spalt (14) definieren, und
d)
einer Zuführeinrichtung zur Zuführung des Schüttguts, wobei
e)
die Zuführeinrichtung einen am Grundgerüst (2) angeordne-
ten Füllschacht (4) umfasst, welcher in einem unteren, an die Wal-
zen (3) angrenzenden Bereich (5) parallel zu den Walzenach-
sen (6) befindliche, mittels Verstellmechanismus in Richtung des
Walzenspaltes (14) verstellbare Seitenwandteile (7) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
f)
zwischen den Seitenwandteilen (7) und einem oberen Be-
reich (8) des Füllschachtes (4) mit festem Querschnitt Seiten-
wandübergangsteile (9) vorgesehen sind, wobei
g)
die Seitenwandübergangsteile (9) ebenfalls mittels eines
Verstellmechanismus verstellbar sind, und
h)
dass die Seitenwandteile (7) mit ihrem unteren Ende (10)
- 14 -
entweder
i)
entlang des Umfangs jeweils einer der Walzen (3) in Rich-
tung des Walzenspaltes verstellbar sind,
oder
j)
tangential zum Umfang jeweils einer der Walzen (3) in Rich-
tung des Walzenspaltes (14) verstellbar sind.
Als auslegungsbedürftig hat sich im gesamten Verfahren insbesondere die Merk-
malsgruppe e) erwiesen, demgemäß sich die Seitenwandteile parallel zu den Wal-
zenachsen befinden und dabei verstellbar sein sollen. Durch die parallele Anord-
nung wird eine möglichst gleichmäßige Zuführung von Schüttgut über den ge-
samten Walzenspalt gewährleistet, wobei durch die Verstellung der optimale Füll-
schachtquerschnitt eingestellt werden kann (vgl. letzten Satz des Absatzes 1 der
Streitgebrauchsmuster-Schrift). Bei der geforderten Parallelität zu den Walzen-
achsen wird der Fachmann den unbelasteten Ausgangszustand der Walzen als
Referenz heranziehen, zumal es unbestritten ist, dass beim Betrieb von Pressen-
walzen üblicher Bauart, d. h. mit einer Loswalze, Schiefstellungen der Loswal-
zenachse in Bezug auf die Festwalzenachse sowie auf ein im Ausgangszustand
parallel ausgerichtetes Seitenwandteil auftreten können. Dieser Sachverhalt wird
in Absatz 26 der Streitgebrauchsmuster-Schrift in der Weise zum Ausdruck ge-
bracht, dass Einstellungen bei derartigen Walzenpressen lediglich als Voreinstel-
lungen zu sehen sind,
da sich „im Betrieb der Walzenpresse aufgrund der Mate-
rialeigenschaften des Schüttguts und der hydraulischen Kräfte, die auf die Los-
walze wirken,“ Abweichungen von der Einstell- bzw. der Ausgangsposition erge-
ben. Darüber hinaus finden sich in der gesamten Streitgebrauchsmuster-Schrift
keine Hinweise, dass die Parallelität auch bei einer Schiefstellung der Wal-
zenachse gegeben sein muss bzw. gebrauchsmustergemäß in einem solchen Fall
ein Nachführen der Seitenwandteile im Betrieb vorgesehen ist. Damit ergeben sich
für den Fachmann keine Anhaltspunkte, diesen Aspekt bei der Umsetzung der
Lehre zu berücksichtigen, sondern er entnimmt dieser Schrift vielmehr, dass sich
- 15 -
die beanspruchte Parallelität auf eine Grundeinstellung bezieht. Mit dieser Ausle-
gung erübrigt sich auch die nicht von dem Gebrauchsmuster gestützte Auslegung
gemäß Sichtweise der Antragstellerin.
Des Weiteren ist Merkmal e) auch so zu sehen, dass die Parallelität der Seiten-
wandteile bei jeder Verstellposition gegeben sein soll, da die Eigenschaft
„parallel“
allgemein und gleichberechtigt mit der Eigenschaft
„verstellbar“ innerhalb einer
Merkmalsgruppe angeführt, kombiniert und in dieser Kombination auch nicht an-
derweitig eingeschränkt worden ist. Hierbei ist zudem zu beachten, dass diese
Merkmale in Verbindung mit den Merkmalen i) bzw. j) und auch h) in ihrer Ge-
samtheit zu betrachten sind. Daraus ergibt sich nämlich, dass bei einer Verstel-
lung nach einer der beiden Verstellmethoden j) oder h) die Parallelität der Seiten-
wandteile zur Walzenachse bei jeder Verstellposition sowie über das gesamte
untere Ende des Seitenwandteils (Merkmal h) bzw. über die gesamte Walzen-
länge gegeben sein muss.
D.
Schutzanspruch 1 der nachgereichten Schutzansprüche ist i. S. v. § 15
Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig.
1.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachge-
reichten Schutzansprüche ist ausführbar. Unter Zugrundelegung der zuvor darge-
legten Auslegung bzw. unter der Maßgabe, dass es sich bei dem Vorsehen von
parallel zu den Walzenachsen befindlichen und (parallel hierzu) verstellbaren
Seitenwandteilen um eine Grundeinstellung im unbelasteten Ausgangszustand
handelt, ist die Lehre des Anspruchs 1 für den Fachmann ohne weiteres ausführ-
bar, da die beanspruchten Verstellmöglichkeiten der Seitenwandteile und der
Seitenwandübergangsteile über bekannte konstruktive Maßnahmen wie Führun-
gen, Verschwenkmechanismen, Drehachsen etc., die bspw. in den Ansprüchen 2
bis 6 konkret aufgeführt werden, bewerkstelligt werden können.
- 16 -
2.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachge-
reichten Schutzansprüche ist neu i. S. v. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 GebrMG.
2.1.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung der nachge-
reichten Schutzansprüche ist gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand
der Technik neu.
Die D1 betrifft nach dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 eine Walzenpresse
mit den Merkmalen a) bis d) und f) bis h). So wird insbesondere ein Füllschacht
gezeigt, der in einem unteren, an die Walzen angrenzenden Bereich mittels Ver-
stellmechanismus (35) in Richtung des Walzenspalts verstellbare Seitenwandteile
(untere Teile der Dosierklappen 31, 32) aufweist und bei dem zwischen den vor-
genannten Seitenwandteilen und dem oberen Bereich mit festem Querschnitt
Seitenwandübergangsteile (obere Teile der Dosierklappen 31, 32) vorgesehen
sind, die ebenfalls mittels eines Verstellmechanismus (34) verstellbar sind (Merk-
male f, g und teilweise e). Das Teilmerkmal aus e), demgemäß sich die verstellba-
ren Seitenwandteile parallel zu den Walzenachsen befinden, ist jedoch weder der
Figur 3 noch der zugehörigen Beschreibung entnehmbar. So befinden sich bei
der D1 die entsprechenden Seitenwandteile im betreffenden Bereich im Allgemei-
nen nicht parallel zu den Walzenachsen, da sich durch die bewusst gewählte
schiefwinklige Anordnung der Drehachsen 33, 37 auch eine Schiefstellung der
Seitenwandteile zu den Walzenachsen ergibt (siehe Figur 3 und den zug. Text auf
Sp. 4, Z. 7 bis 20). Eine parallele Ausrichtung des Seitenwandteils zur Wal-
zenachse ergibt sich lediglich für den Sonderfall, wenn das Seitenwandteil und
das Seitenwandübergangsteil nicht zueinander verstellt sind bzw. in einer Ebene
liegen. Da entsprechend Merkmal e) die Parallelität der Seitenwandteile jedoch
generell bei jeder Verstellung, d. h. im gesamten Verstellbereich, gegeben sein
muss, - siehe hierzu die Ausführungen zur Auslegung unter Punkt C.-, ist Merk-
mal e) nicht erfüllt und der Streitgegenstand bereits deshalb neu gegenüber dem
Gegenstand nach der D1.
- 17 -
Zu den Ausführungen der Antragstellerin, dass die Merkmale i) und j) durch die
Kinematik der D1 verwirklicht seien, wird angemerkt, dass es nicht ausreichend
ist, dass die Verstellvarianten bezogen auf einen Punkt des unteren Endes des
Seitenwandteiles möglich sind; vielmehr müssen die genannten Merkmale so er-
füllt sein, dass bei einer Verstellung die Parallelität gemäß Merkmal e) für die ge-
samte untere Kante des Seitenwandteiles (Merkmal h) eingehalten wird (siehe
Auslegung unter Punkt C.), was bei der D1 nicht der Fall ist. Auch deshalb ist die
Neuheit des Gegenstandes nach Anspruch 1 gegeben.
Die Druckschriften D4 und D5 wurden lediglich im Hinblick auf die Walzenlagerung
in das Verfahren eingeführt und können bezüglich der anspruchsgemäßen Ausge-
staltung des Füllschachtes keine Hinweise oder Details offenbaren.
2.2
Zur Begründung ihres Löschungsantrages hat die Antragstellerin u. a. die
Unterlagen D2 und D3 eingereicht. Ob diese Unterlagen zum Stand der Technik
gehören, kann dahinstehen, weil sie die Neuheit des Streitgebrauchsmusters in
der Fassung der nachgereichten Schutzansprüche nicht berühren.
Die D2 betrifft eine Zusammenstellungszeichnung einer Walzenpresse mit einer
asymmetrischen Füllschachtanordnung. Der Fachmann entnimmt bspw. der De-
tailzeichnung D2.1 die grundlegenden Komponenten einer derartigen Presse mit
den Merkmalen a) bis d). Des Weiteren ist auf der linken Seite ein Seitenwandteil
mit dem Bezugszeichen 3 gezeigt, das sich in einem unteren, an die Walze an-
grenzenden Bereich parallel zu der Walzenachse befindet und mittels Verstellme-
chanismen in Richtung des Walzenspalts verstellbar ist (Merkmal e). Die Verstel-
lung kann hierbei in der Weise erfolgen, dass das Seitenwandteil mit seinem unte-
ren Ende (Merkmal h) entweder über eine Vier-Gelenk-Lagerung mit einem Ver-
stellantrieb 42 entlang des Umfangs der Loswalze (Merkmal i) oder über die dar-
gestellte Kulissenführung tangential zum Umfang der Loswalze (Merkmal j) in
Richtung des Walzenspaltes verstellbar ist. Außerdem ist noch ein vertikal ver-
schiebbarer Dosierschieber mit dem Bezugszeichen 2 (siehe hierzu D3, Stückliste
- 18 -
Seite 4, Position 2) dargestellt, der zwischen der linken Füllschachtwand und dem
Seitenwandteil 3 angeordnet ist und im heruntergefahrenen Zustand einen Über-
gang zwischen der linken Füllschachtwand und dem Seitenwandteil 3 herstellen
kann. Allerdings weist die Füllschachtanordnung der Presse nach der D2 aufgrund
ihres asymmetrischen Aufbaus bspw. nur ein einziges Seitenwandteil auf, wohin-
gegen anspruchsgemäß mehrere, d. h. mindestens zwei Seitenwandteile bean-
sprucht werden. Damit ist auch die Neuheit des Streitgegenstandes gegenüber
dem in der D2 dargestellten Gegenstand gegeben.
3.
Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in der
Fassung der nachgereichten Schutzansprüche beruht auf einem erfinderischen
Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG.
Der D1 liegt die Aufgabenstellung zugrunde, Walzenschiefstellungen bei Zweiwal-
zenmaschinen möglichst verzögerungsfrei zu kompensieren bzw. rückzustellen,
ohne dass dabei die im Walzenspalt stattfindende Druckbehandlung körnigen
Gutes beeinträchtigt wird (siehe Sp. 2, Z. 30 bis 39). Die Lösung erfolgt dadurch,
dass durch eine in umgekehrter Richtung durchgeführte Schiefstellung von min-
destens einer im Gutaufgabeschacht angeordneten Dosierklappe dem Walzen-
spalt vermehrt dort Aufgabegut zugeführt wird, wo infolge der Schiefstellung der
Loswalze der Walzenspalt am engsten ist und umgekehrt (siehe Sp. 2, Z. 45 bis
58). Aus dieser Problemlösung heraus ergibt sich die Konstruktion der aktiven
Füllschachtelemente, wobei gemäß den Figuren 1 und 2 die beiden Seitenwand-
teile 25, 26 über mittige, vertikal angeordnete Drehachsen 22, 23 schräg zum
Walzenspalt verstellt werden, so dass sich über die Länge des Walzenspaltes die
gewünschte unterschiedliche Beschickung ergibt. Im Ausführungsbeispiel gemäß
Figur 3 wird diese Einstellung durch zum Walzenspalt (bzw. zu den Walzenach-
sen) schiefwinklige Drehachsen für die unteren Seitenwandteile erzeugt (siehe
Sp. 4, Z. 3 bis 20). Auf Grund der vollkommen anderen Ausrichtung bzw. Aufga-
benstellung der D1 ist jedoch keine Anregung oder Veranlassung erkennbar, wa-
rum der Fachmann die Verstellung der Seitenwandteile so abändern sollte, dass
- 19 -
sich die Bewegungsabläufe gemäß i) bzw. j) mit parallel zu den Walzenachsen
ausgerichteten Seitenwand-Unterteilen ergeben. Hierzu müsste sich der Fach-
mann nämlich von der bewusst gewählten schiefwinkligen Anordnung der Dreh-
achsen 33 und 37 abwenden und parallele Drehachsen vorsehen (vgl. Sp. 4, Z. 12
bis 20). Dies hätte jedoch zur Folge, dass die in der D1 geforderte Funktionalität
nicht mehr gegeben und deren Lehre nicht mehr ausführbar ist, wodurch der
Fachmann sogar von einer solchen Abänderung abgehalten wird.
Und auch ausgehend von der Konstruktion der D2, deren Offenkundigkeit auf
Grund der nachfolgenden Beurteilung dahinstehen kann (siehe auch Punkt D 2.2),
ist nicht erkennbar, wodurch der Fachmann veranlasst sein könnte, die vorlie-
gende Konstruktion so abzuändern, dass er zum Gegenstand gemäß dem nach-
gereichten Anspruch 1 gelangt.
Hinsichtlich der Funktionsweise der in der D2 dargestellten Vorrichtung ist von der
Antragsgegnerin die P1 in das Verfahren eingeführt worden, die in Bild 7 auf
Seite 265 offensichtlich die Aufgabevorrichtung nach der D2 zeigt. Aus der zuge-
hörigen Beschreibung in Kapitel 3.6, 1. Absatz, geht hervor, dass es sich bei dem
Bauteil 2 um einen Dosierschieber für feines Aufgabematerial und bei dem Bau-
teil 3 um einen Regulierschieber für grobes Material handelt, mit denen je nach
Materialverhalten gearbeitet wird. Somit dienen die beiden Bauteile zum einen
jeweils nur der Dosierung des Schüttguts und werden zum anderen nur alternativ
eingesetzt. Da somit eine gleichzeitige Verstellung der beiden Schieber nicht vor-
gesehen ist, ist keine Funktionalität im Sinne des Streitgebrauchsmusters gege-
ben, bei der durch die gleichzeitige Verstellung der Seitenwandteile und Seiten-
wandübergangsteile Unstetigkeiten im Verlauf des Füllschachtquerschnitts ver-
mieden werden (siehe Abs. 6, 2. und 3. Satz der Streitgebrauchsmuster-Schrift).
Des Weiteren müsste sich der Fachmann bei der D2 nicht nur vom Prinzip der
alternativen Verstellung der beiden Schieber trennen, sondern vor allem auch
diese beiden Teile an der Mittelachse des Füllschachtes spiegeln und die ganze
Füllschachtvorrichtung in Richtung zum Walzenspalt hin verschieben bzw. sym-
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metrisch anordnen, um zum Streitgegenstand zu gelangen. Für die Durchführung
solcher Maßnahmen ist jedoch auch aus fachmännischer Sicht keine Veranlas-
sung gegeben, zumal der Fachmann damit auch das in der D2 erkennbare asym-
metrische Konzept mit Zuführung auf einer Seite der Aufgabevorrichtung und der
alternativen Dosierung auf der anderen Seite verlassen müsste. Damit ist der Ge-
genstand des nachgereichten Anspruchs 1 ausgehend von der Vorrichtung nach
der D2 ebenfalls nicht nahegelegt.
E.
Da der nachgereichte Schutzanspruch 1 schutzfähig ist i. S. v. § 15 Abs. 1
Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG, sind es auch die nachgereichten Schutzansprü-
che 2 bis 19, weil sie alle auf Schutzanspruch 1 rückbezogen sind und von diesem
getragen werden.
F.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m.
§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO.
III.
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Werner
Küest
Richter
Bb