Urteil des BPatG vom 10.02.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Fig, Druck

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 3/14 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
10. Februar 2015
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 778 379
(DE 50 2005 001 798)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzen
den Richters Schramm, des Richters Kätker, der Richterin Dipl.Chem.
Dr. Münzberg, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der Richterin Dipl.-Chem.
Dr. Wagner
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. Juli 2005 beim Europäischen
Patentamt angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
erteilten Patents 1 778 379 (Streitpatent), das die Priorität der deutschen Anmel-
dung DE 10 2004 036 597.0 vom 28. Juli 2004 in Anspruch nimmt. Das Streitpa-
tent, das in vollem Umfang und hilfsweise mit einem Hilfsantrag verteidigt wird,
wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2005 001 798
geführt und trägt die Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zum Filtrieren eines
Fluids, insbesondere für kunststoffverarbeitende Anlagen". Es umfasst
12 Patentansprüche, dessen nebengeordnete Patentansprüche 1 und 10 wie folgt
lauten:
- 3 -
"1. Vorrichtung zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffes mit
einem Gehäuse (1), einem Zufuhrkanal (2), einem Abfuhrka-
nal (3) und Rückspülkanälen (9, 10), wobei im Strömungsweg
der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Strömungsrichtung
verschieblich gelagerten Siebträgern (4, 4a) wenigstens je ein
Filterelement (5, 6) in einem entsprechenden Siebraum (7, 8)
angeordnet und mit dem Zufuhrkanal (2) und dem Abfuhrka-
nal (3) in Verbindung bringbar sind sowie einem Verdränger-
kolben (22), der, wenn der Siebträger (4) in der Rückspülstel-
lung steht, die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoff-
schmelze beaufschlagt, dadurch gekennzeichnet,
a) dass der Verdrängerkolben (22) in einem vom Sieb-
raum (7) zum Abfuhrkanal (3) führenden Teilkanal (20) ein-
führbar ist, der die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teil-
kanal (20) durch das Filterelement (6) dem zugeordneten
Rückspülkanal (9) zuführt, wenn der Siebträger (4) in der
Rückspülstellung steht,
b) dass
mindestens
zwei
Filterelemente (5,
6)
in
entsprechenden Siebräumen (7, 8) und mindestens zwei Ver-
drängerkolben (22, 23) vorgesehen sind,
c) dass mindestens zwei Teilkanäle (20, 21) und mindestens
zwei Rückspülkanäle (9, 10) vorgesehen sind,
d) dass im Zufuhrkanal (2) ein Druckerzeuger (24) angeord-
net ist, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal (3)
und dem nachgeschalteten Arbeitsgerät während der Produk-
tionsphase aufrechterhält.
10. Verfahren zum Rückspülen eines verflüssigten Kunststoffes
bei einer Vorrichtung mit einem Gehäuse, einem Zufuhrkanal,
einem Abfuhrkanal und Rückspülkanälen, wobei im Strö-
mungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Strö-
- 4 -
mungsrichtung verschieblich gelagerten Siebträgern wenigs-
tens je ein Filterelement in einem entsprechenden Siebraum
angeordnet und mit dem Zufuhrkanal und dem Abfuhrkanal in
Verbindung bringbar sind sowie einem Verdrängerkolben, der,
wenn der Siebträger in der Rückspülstellung steht, die Rein-
siebseite eines Filterelementes mit gereinigter Kunststoff-
schmelze beaufschlagt, dadurch gekennzeichnet, dass in der
Rückspülstellung des Siebträgers ein Verdrängerkolben in ei-
nen vom Zufuhrkanal zum Abfuhrkanal führenden Teilkanal
eintaucht und die Kunststoffschmelze aus dem Teilkanal durch
das in der Rückspülstellung stehende Filterelement drückt,
wobei das Filterelement mit einem Druck beaufschlagt wird,
der wesentlich höher ist als der auf der Produktionsseite des
Filterelementes herrschende Arbeitsdruck und über einen im
Zufuhrkanal angeordneten Druckerzeuger am Abfuhrkanal ein
konstanter Schmelzedruck aufrechterhalten wird."
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentan-
sprüche 2 bis 9 und der auf den Patentanspruch 10 rückbezogenen Patentansprü-
che 11 und 12 wird auf die Patentschrift des Streitpatents verwiesen.
Die Klägerin greift das Patent mit der am 13. Januar 2014 bei Gericht eingegan-
genen Nichtigkeitsklage an. Die Klage ist ursprünglich gegen die Kreyenborg
GmbH gerichtet worden, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung auch noch im
Register als Inhaberin des Streitpatents eingetragen war. Vor Zustellung der Klage
an den im Register eingetragenen Vertreter der Patentinhaberin ist das Patent auf
die jetzige Beklagte übertragen und diese im Register eingetragen worden. Eben-
falls vor Zustellung der Klage hat der o. g. eingetragene Patentinhabervertreter mit
Schriftsatz vom 13. Februar 2014 auf die inzwischen erfolgte Umschreibung sowie
darauf hingewiesen, dass er die Vertretung zum Streitpatent übernommen habe
und um Zustellung der Klage an ihn gebeten. Die Klägerin hat in der mündlichen
- 5 -
Verhandlung (vor Beginn der Verhandlung zur Sache) erklärt, dass sie die Klage
nurmehr gegen die jetzige Beklagte richte.
Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht den Nichtig-
keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen u. a.
auf folgende Dokumente:
NK1
EP 1 778 379 B1 (= Streitpatent)
D1 (NK3)
D2 (NK4)
D3 (NK5)
D4 (NK6)
D5 (NK7)
D6 (NK8)
D7 (NK9)
NK 10
Internetauszug aus www.oelcheck.de (GELCHECK GmbH : Die
Viskosität) vom 27. Januar 2015
NK11
Internetauszug aus http://kreyenborg.exportpages.de (Schmelze-
pumpe Typ GPE-03
– Kreyenborg) vom 27. Januar 2015
NK12
Internetauszug aus http://de.wikipedia.org, Stichwort: Viskosität,
vom 27. Januar 2015
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents jeweils von den Druckschriften D2 und D4 neuheitsschädlich vor-
weggenommen sei, da beide Druckschriften Vorrichtungen zum Filtrieren von
Fluiden, insbesondere von Kunststoffschmelzen, mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 beträfen.
Ferner macht sie mangelnde erfinderische Tätigkeit unter Verweis auf die Kombi-
nation der Dokumente D1 mit D3 oder D4 bzw. D3 mit D1 geltend. Bei der D1
handle es sich dabei um relevanten und vom Fachmann herangezogenen Stand
der Technik, denn sie betreffe generell Filtersysteme für jede beliebige Art von
- 6 -
Medien, während das Filtern von Kraftstoffen oder Schmierölen darin nur beispiel-
haft als Anwendungsbereich angegeben werde.
Die Klägerin beantragt:
das europäische Patent 1 778 379 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe abzuweisen,
dass das Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags gemäß
Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 erhält.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag wird auf
den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Dezember 2014 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen, wobei
sie in der mündlichen Verhandlung drei farbige Illustrationen zur D1 übergeben
hat.
Aus ihrer Sicht sind die Gegenstände des Streitpatents neu, denn im Unterschied
zum Streitpatent sei der von der Klägerin als Verdrängerkolben angesehene Rei-
nigungs- bzw. Rückspülkopf in der Vorrichtung gemäß der D2 nicht im Abfuhrka-
nal, sondern im Zufuhrkanal angeordnet. Zudem sehe die D2 ebenso wie die D4
keinen im Zufuhrkanal angeordneten Druckerzeuger vor, der einen konstanten
Prozessdruck am Abfuhrkanal und dem nachgeschalteten Arbeitsgerät während
der Produktionsphase aufrechterhalte. Auch unterbreche der gemäß der D4 im
Abfuhrkanal vorgesehene Kolben nicht
– wie beim Streitpatent – die Verbindung
zwischen dem Zufuhrkanal und dem Abfuhrkanal.
- 7 -
Der Gegenstand des streitpatentgemäßen Patentanspruchs 1 beruhe auch auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit. Sein Gegenstand sei nicht durch die Kombination der
Dokumente D1 und D3 bzw. D4 nahe gelegt. Zum einen ziehe der Fachmann die
D1 als gattungsfremde Druckschrift nicht in Erwägung. Zum anderen führe die
Kombination der in diesen Druckschriften offenbarten Vorrichtungsmerkmale nicht
zum Streitgegenstand.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage ist zuläs-
sig.
Insbesondere ist sie gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 PatG gegen die damals noch im
Register als Patentinhaberin eingetragene Kreyenborg GmbH gerichtet worden.
Durch die Erklärung der Klägerin, dass sie die Klage nurmehr gegen die „jetzige
Beklagte“ richte, ist die inzwischen im Register als Patentinhaberin eingetragene
N
… & Co KG nach den Grundsätzen des Parteiwechsels auf
Beklagtenseite im Wege der (subjektiven) Klageänderung nach § 263 ZPO als
Beteiligte in das Verfahren eingetreten (vgl. BGH NJW 2006, 1351, Rn. 24; Zöller,
Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 263, Rn. 3, 9; Benkard, Patentgesetz und Ge-
brauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 81, Rn. 7 ). Nachdem diese Erklärung in der
mündlichen Verhandlung abgegeben worden ist, bevor die Parteien zur Sache
verhandelt haben, bedurfte es hierzu auch nicht mehr der Zustimmung der bishe-
rigen Beklagten (vgl. Zöller, a. a. O., Rn. 23; Rosenberg/Schwab, Zivilprozess-
recht, 17. Aufl., § 42 III.3. Rn. 24).
In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg
- 8 -
1.1.
Kunststoffs mit einem Gehäuse, einem Zufuhr- und Abfuhrkanal sowie Rückspül-
kanälen, wobei im Strömungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Strö-
mungsrichtung verschieblich gelagerten Siebträgern wenigstens je ein Filterele-
ment in einem entsprechenden Siebraum angeordnet und mit dem Zufuhr- und
dem Abfuhrkanal in Verbindung gebracht werden kann. Des Weiteren weist die
Vorrichtung einen Verdrängerkolben auf, der, wenn der Siebträger in der Rück-
spülstellung steht, die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beauf-
schlagt. Das Streitpatent betrifft zudem ein Verfahren zum Rückspülen eines ver-
flüssigten Kunststoffs mit dieser Vorrichtung (vgl. NK1 Patentansprüche 1, 10 so-
wie Sp. 1 Abs. [0001] und [0002]).
Das Streitpatent führt einleitend aus, dass im Stand der Technik eine Filtervor-
richtung für verunreinigte Fluide bekannt sei, bei der an zumindest einem
Abstromkanal zumindest ein Vorratsraum zur Aufnahme einer beim Rückspülvor-
gang benötigten Fluidmenge und ein Kolben zur Verdrängung von Fluid aus die-
sem Vorratsraum vorgesehen sei. Hier trete die Schwierigkeit auf, dass während
des Rückspülens bei der Mündung des Vorratsraums in den Produktionskanal das
herausgedrückte Fluid teilweise entgegen der Fließrichtung im Produktionskanal
fließen müsse, um das Sieb rückzuspülen, während ein Teil des ausgedrückten
Fluids aber auch in Fließrichtung des Produktionskanals, d. h. in Richtung zum
Werkzeug hin, fließe. Zudem sei der Widerstand zur Rückspülöffnung hin wesent-
lich geringer als in Richtung auf das Werkzeug, so dass es dort zu einem erhebli-
chen Druckabfall kommen müsse (vgl. NK1 Sp. 1 Abs. [0003] und [0004]).
In einer weiteren bekannten Siebeinrichtung für viskose Massen müssten Ventil-
einrichtungen zum Verschließen des Rückflusskanals während des Produktions-
betriebs vorhanden sein. Derartige Ventileinrichtungen seien bei der Verarbeitung
von fluidem, thermoplastischen Kunststoffmaterialien aber unerwünscht, da sie zu
Verstopfungen führen könnten und zusätzlich beheizt sein müssten. Zudem könne
es zur Materialzersetzung im Ventilbereich kommen, da die Ventile niemals ganz
sauber gereinigt werden könnten. Schließlich sei diese bekannte Vorrichtung auf-
- 9 -
wendig gestaltet, da zum Auswechseln der Siebe die gesamte Ventileinrichtung
abgenommen werden müsse (vgl. NK1 Sp. 1/2 Abs. [0005] und [0006]).
Bei einer weiteren bekannten Vorrichtung zum Trennen von Flüssigkeit und Fest-
stoff sei zwischen einem Speicherkolben und der Abfuhrleitung ein Rückschlag-
ventil angeordnet, das nur öffne, wenn der Speicherkolben in der Abfuhrleitung ei-
nen entsprechenden Druck erzeuge, wobei dann bei der Bewegung des Speicher-
kolbens gereinigte Flüssigkeit wieder durch das Sieb zur Abreinigung von angela-
gertem Feststoff gedrückt werde. Diese Vorrichtung sei für verflüssigten Kunststoff
nicht geeignet, weil das Rückschlagventil sehr schnell verstopfe und zwischen
Rückschlagventil und Speicherkolben ein unerwünschter Totraum bestehe, in dem
stehengebliebenes Material abbaue (vgl. NK1 Sp. 2 Abs. [0007]).
1.2.
darin zu sehen, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Rückspülen von fluidem
Kunststoffmaterial bereitzustellen, welche bzw. welches ohne Störung des im Pro-
duktionskanal fließenden Werkstoffes Masseverluste im Hauptstrom während des
Rückspülens vermeidet und sicherstellt, dass sich im Bereich des Verdrängerkol-
bens kein Material ansammeln kann, das sich abbauen und daher zu Störungen
beim Rückspülen führen kann (vgl. NK1 Sp. 2 Abs. [0008]).
1.3.
1.1
Vorrichtung zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffes mit
1.2
einem Gehäuse (1)
1.3
einem Zufuhrkanal (2)
1.4
einem Abfuhrkanal (3) und
1.5
Rückspülkanälen (9, 10), wobei
1.6
im Strömungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Strö-
mungsrichtung verschieblich gelagerten Siebträgern (4, 4a)
1.7
wenigstens je ein Filterelement (5, 6) in einem entsprechenden
Siebraum (7, 8) angeordnet und
- 10 -
1.8
mit dem Zufuhrkanal (2) und dem Abfuhrkanal (3) in Verbindung
bringbar sind sowie
1.9
einem Verdrängerkolben (22), der,
1.10
wenn der Siebträger (4) in der Rückspülstellung steht,
1.11
die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beaufschlagt,
wobei
1.12
der Verdrängerkolben (22) in einem vom Siebraum (7) zum
Abfuhrkanal (3) führenden Teilkanal (20) einführbar ist,
1.13
der Verdrängerkolben (22) die verschmutzungsfreie Masse aus
dem Teilkanal (20) durch das Filterelement (6) dem zugeordneten
Rückspülkanal (9) zuführt, wenn der Siebträger (4) in der Rück-
spülstellung steht,
1.14
mindestens zwei Filterelemente (5, 6) in entsprechenden Siebräu-
men (7, 8) und mindestens zwei Verdrängerkolben (22, 23) vorge-
sehen sind,
1.15
mindestens zwei Teilkanäle (20, 21) und mindestens zwei
Rückspülkanäle (9,10) vorgesehen sind,
1.16
im Zufuhrkanal (2) ein Druckerzeuger (24) angeordnet ist, der ei-
nen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal (3) und dem nach-
geschalteten Arbeitsgerät während der Produktionsphase auf-
rechterhält;
und gemäß Patentanspruch 10 durch ein
10.1
Verfahren zum Rückspülen eines verflüssigten Kunststoffes bei ei-
ner Vorrichtung mit
10.2
einem Gehäuse,
10.3
einem Zufuhrkanal,
10.4
einem Abfuhrkanal und
10.5
Rückspülkanälen, wobei
10.6
im Strömungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Strö-
mungsrichtung verschieblich gelagerten Siebträgern
- 11 -
10.7
wenigstens je ein Filterelement in einem entsprechenden Sieb-
raum angeordnet und
10.8
mit dem Zufuhrkanal und dem Abfuhrkanal in Verbindung bringbar
sind sowie
10.9
einem Verdrängerkolben, der,
10.10 wenn der Siebträger in der Rückspülstellung steht,
10.11 die Reinsiebseite eines Filterelementes mit gereinigter Kunststoff-
schmelze beaufschlagt, wobei
10.12 in der Rückspülstellung des Siebträgers ein Verdrängerkolben in
einen vom Zufuhrkanal zum Abfuhrkanal führenden Teilkanal ein-
taucht und
10.13 die Kunststoffschmelze aus dem Teilkanal durch das in der Rück-
spülstellung stehende Filterelement drückt, wobei
10.14 das Filterelement mit einem Druck beaufschlagt wird, der wesent-
lich höher ist als der auf der Produktionsseite des Filterelementes
herrschende Arbeitsdruck und
10.15 über einen im Zufuhrkanal angeordneten Druckerzeuger am
Abfuhrkanal ein konstanter Schmelzedruck aufrechterhalten wird.
1.4.
dem
zuständigen
Fachmann
handelt
es
sich
um
einen
Maschinenbauingenieur mit Schwerpunkt Verfahrenstechnik, der eine langjährige
praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Filtertechnik und spezielle Kenntnisse
bei der Konstruktion von Schmelzefiltern besitzt.
II.
Das Streitpatent erweist sich als bestandsfähig. Den Gegenständen des Streitpa-
tents nach den Patentansprüchen 1 bis 12 kann die Patentfähigkeit nicht abge-
sprochen werden (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m Art. 138 Abs. 1 lit a
EPÜ).
- 12 -
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig. Sie sind gegenüber
den erteilten Patentansprüchen 1 bis 12 unverändert. Im Übrigen sind die Nichtig-
keitsgründe der unzulässigen Erweiterung oder der nachträglichen Erweiterung
des Schutzbereichs (Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 c) u.
d) EPÜ) auch nicht geltend gemacht worden.
2.
Vor der Beurteilung der Bestandsfähigkeit des Streitpatents ist zunächst der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auszulegen, da die Streitpatentschrift
keine Definition der Merkmale "zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffs"
(Merkmal 1.1) und "Verdrängerkolben" und dessen Anordnung und Ausgestaltung
(Merkmal 1.12 und 1.13) enthält.
2.1.
Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1 versteht der Fachmann eine konstruktive Be-
schränkung der streitpatentgemäßen Vorrichtung, da Zweckangaben in einem
Sachanspruch regelmäßig die Aufgabe haben, den durch das Patent geschützten
Gegenstand dahingehend zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch
genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllt, sondern auch so ausgebildet
sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar
ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 837, Ls.
– Bauschalungsstütze). Durch die Zweckan-
gabe im Merkmal 1.1 wird der Streitgegenstand somit dahingehend präzisiert,
dass er für die Filtration von verflüssigten Kunststoffen geeignet sein muss. Die
Verflüssigung von Kunststoffen erfolgt in der Regel durch Wärmezufuhr bis zur
Schmelze. Dies bedeutet, dass die streitpatentgemäße Filtriervorrichtung hohen
Temperaturen standhalten muss. Da Kunststoffschmelzen in der Regel eine hohe
Viskosität aufweisen, muss sie zudem für die Behandlung hochviskoser Schmelze
– gegebenenfalls bei ausreichend hohem Druck – geeignet sein. Der Fachmann
verbindet also mit der Zweckangabe im Merkmal 1.1 konstruktive Eigenschaften,
die die streitpatentgemäße Vorrichtung aufweisen muss.
2.2.
Senat der Klägerin nicht darin zu folgen, dass der Wortlaut des Merkmals 1.12
- 13 -
auch eine Anordnung des Verdrängerkolbens auf der Schmutzsiebseite ein-
schließe. Zum Verständnis des Sinngehalts und der Bedeutung der räumlichen
Anordnung des Verdrängerkolbens wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was
mit dem streitigen Merkmal im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll (vgl.
GRUR 1999, 909 Ls. 1 und 2 sowie Rn. 50
– Spannschraube). Die Beschreibung
der Streitpatentschrift gibt dazu an, dass den von dem oder den Siebräumen zum
Abfuhrkanal führenden Teilkanälen sogenannte Verdrängerkolben zugeordnet
sind. Weiter wird dort ausgeführt, dass in diese Teilkanäle ein Verdrängerkolben
mündet, der in der Rückspülstellung das sich in diesem Teilkanal befindende, ver-
schmutzungsfreie Gut der Rückseite des Filterelements zuführt (vgl. NK1 Sp. 2/3
Abs. [0010]). Insbesondere die Formulierung "das sich in Teilkanal befin-
dende, verschmutzungsfreie Gut" zeigt dem Fachmann im Gesamtzusammen-
hang dieser Offenbarungsstelle auf, dass der Verdrängerkolben in den Teilkanal
eingeführt wird, aus dem das verschmutzungsfreie Gut der Filterelementrückseite
und damit der Reinsiebseite zum Rückspülen zugeführt wird. Die mit der Offenba-
rung des Patentanspruchs 1 aufgezeigte Lehre ist somit nur so auszulegen, dass
sich die Teilkanäle, in die die Verdrängerkolben zur Rückspülung eingeführt wer-
den, und die diesen zugeordneten Verdrängerkolben auf der Reinsiebseite des
Filterelements zwischen Siebraum und Abfuhrkanal befinden. Dies wird auch
durch das Ausführungsbeispiel in den Figuren 1 und 2 bestätigt, in denen die Teil-
kanäle 20 und 21, in die die Verdrängerkolben 22 und 23 einführbar sind, auf der
Reinsiebseite zwischen den Siebräumen 4 und 4a und dem Abfuhrkanal 3 ange-
ordnet sind (vgl. NK1 Fig. 1, 2 i. V. m Sp. 4 Abs. [0024] bis [0026]). Bei einer An-
ordnung der Verdrängerkolben auf der Schmutzsiebseite müssten die dazugehöri-
gen Teilkanäle dagegen zwischen dem Zufuhrkanal und dem Siebraum und nicht
zwischen dem Siebraum und dem Abfuhrkanal positioniert sein. Entsprechende
Angaben dahingehend finden sich in der Streitpatentschrift allerdings nicht. Der
Fachmann entnimmt somit dem Merkmal 1.12
– vom Inhalt des Patentanspruchs 1
mit umfasst
– die Anordnung des Verdrängerkolbens auf der Reinsiebseite.
Des Weiteren schließt er hinsichtlich der räumlichen Ausgestaltung des Verdrän-
gerkolbens aus dem Merkmal 1.13, dass der Verdrängerkolben in seinem Quer-
- 14 -
schnitt so ausgeführt ist, dass dieser dem Innenquerschnitt des Teilkanals ent-
spricht, wodurch der Materialfluss von diesem Teilkanal zum Abfuhrkanal während
des Rückspülprozesses vollständig unterbrochen wird. Denn nach der streitpa-
tentgemäßen Lehre führt der Verdrängerkolben in der Rückspülstellung das sich in
dem Teilkanal befindende, verschmutzungsfreie Gut der Rückseite des Filterele-
ments zu (vgl. NK1 Sp. 2 Z. 55 bis Sp. 3 Z. 7). Ein störungsfreies und Massever-
luste im Hauptstrom vermeidendes Rückspülen ist dabei aber nur dann möglich,
wenn der Verdrängerkolben die gesamte verschmutzungsfreie Masse im Teilkanal
in Richtung des Siebraums drückt. Anderenfalls würde ein Teil der Masse am Ver-
drängerkolben vorbei in Richtung zum Abfuhrkanal strömen, wodurch einerseits
die Druckverhältnisse im Hauptstrom schwer zu kontrollieren wären und es so zu
unerwünschten Masseverlusten im Hauptstrom kommen könnte sowie anderer-
seits unerwünschte Toträume zwischen Verdrängerkolben und Teilkanalinnen-
wand entstünden, in denen sich Material ansammeln, verbacken und zu Störun-
gen beim Rückspülen führen könnte (vgl. NK1 Sp. 2 Abs. [0008]). Abgesehen da-
von zieht der Fachmann eine derartige Ausführung des Verdrängerkolbens schon
wegen der mangelnden Effizienz des dabei erzeugten Druckstoßes von vorne
herein nicht in Betracht. Aus fachmännischer Sicht ist daher das Merkmal 1.13 nur
so zu verstehen, dass der Materialfluss zwischen Siebraum und Abfuhrkanal wäh-
rend des Rückspülens durch das Einführen des passgenau ausgeführten Ver-
drängerkolbens in den Teilkanal vollständig unterbrochen wird.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. In keinem der vorliegenden
Dokumente wird eine Vorrichtung zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffes
mit sämtlichen im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen beschrieben.
3.1.
betrifft eine Vorrichtung zum Reinigen von Kunststoffschmelzen mit einem Filter-
gehäuse, einem Zufuhrkanal, einem Abfuhrkanal und einer Kolbenstange mit einer
Längsbohrung und einer Entsorgungsöffnung, wobei im Strömungsweg in zwei
quer zur Strömungsrichtung verschieblich gelagerten Filterträgern Filterelemente
in einem entsprechenden Filterraum, der im Ausführungsbeispiel der D2 durch die
- 15 -
Gehäusekammer 15 und dem Inneren 35 des hohlzylindrischen Filters gebildet
wird, angeordnet und mit dem Zufuhr- und Abfuhrkanal verbindbar sind (vgl. D2
Patentanspruch 6, Sp. 1 Z. 3 bis 7, Sp. 2 Z. 29 bis 39 und Fig. 1, 2). Damit sind
aus der D2 die streitpatentgemäßen Merkmale 1.1 bis 1.9, 1.14 und 1.15 bekannt.
Ob die in der D2 offenbarte kontinuierliche sowie permanente, partielle Selbstrei-
nigung des Filters (vgl. D2 Sp. 4 Z.8 bis 10) eine Rückspülstellung entsprechend
dem Merkmal 1.10 darstellt, kann dahin gestellt bleiben. Denn die Kolbenstange
ist gemäß der Lehre der D2 jedenfalls nicht entsprechend dem streitpatentgemä-
ßen Merkmal 1.12 in einen vom Siebraum zum Abfuhrkanal führenden Teilkanal,
also auf der Reinsiebseite, einführbar, sondern in den Teilkanal, der vom Zufuhr-
kanal zum Filterelement führt (vgl. D2 Sp. 1 Z. 36 bis 41 und 51 bis 52 sowie
Fig. 1 und 2). Sie befindet sich damit entgegen der streitpatentgemäßen Lehre auf
der Schmutzsiebseite.
Zudem fehlen in der D2 Angaben zu einem Druckerzeuger im Zufuhrkanal, der ei-
nen konstanten Prozessdruck im Abfuhrkanal während der Produktionsphase auf-
rechterhält und damit die Offenbarung des Merkmals 1.16. Der von der Klägerin
als Druckerzeuger angeführte Extruder im Zufuhrbereich der Kunststoffschmelze
in der Vorrichtung gemäß D2 mag zwar einen Förderdruck erzeugen, ob dieser
aber zu einem konstanten Prozessdruck im Abfuhrkanal führt, ist der Druckschrift
D2 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Daran ändert auch der Hinweis
auf geringe Druckdifferenzen bei der Filterreinigung in der Aufgabenstellung der
D2 nichts. Es gehört zwar durchaus zum fachmännischen Wissen, auf einen kon-
stanten Materialfluss am Werkzeug, das sich im Anschluss an den Abfuhrkanal
befindet, zu achten. Dieser konstante Materialfluss kann aber durch verschiedene
Maßnahmen erreicht werden, beispielsweise durch eine Druckkontrolle oder einen
Druckausgleich im Verbindungskanal zum Werkzeug, wodurch auch die bei der
Filterreinigung gemäß der D2 auftretenden geringen Druckdifferenzen ausgegli-
chen werden können. Daher kann der Fachmann das streitpatentgemäße Merk-
mal 1.16 der D2 auch nicht als selbstverständliche oder unerlässliche und deshalb
keiner besonderen Offenbarung bedürfenden Lehre entnehmen (vgl. BGH
- 16 -
GRUR 2009, 382, Rn. 25, 26, 28
– Olanzapin). Die D2 kann somit die Neuheit des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen.
3.2.
beschreibt eine Filtriervorrichtung für geschmolzenes thermoplastisches Kunst-
stoffmaterial mit einem Gehäuse 1, einem Zuströmkanal 9, einem Abströmka-
nal 13 und einem Abführkanal 26 für den Rückspülstrom (vgl. D4 Patentan-
spruch 1, Sp. 1 Z. 1 bis 24 und Fig. 1, 3). Dabei sind im Strömungsweg der Kunst-
stoffschmelze zwei quer zur Strömungsrichtung verschieblich gelagerte Siebnes-
ter 7, die den streitpatentgemäßen mit Filterelementen versehenen Siebträgern
entsprechen, in einem Siebraum 10, 11 angeordnet (vgl. D4 Fig. 1, 3 und 7 bis 9).
Schließlich ist in der Vorrichtung gemäß der D4 nach dem Filter ein Vorrats-
raum 15 vorgesehen, in dem ein Kolben 16 einführbar ist, der im Produktionsbe-
trieb mit der Wand des Abstromkanals 13 bündig abschließt und in der Rückspül-
stellung die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beaufschlagt (vgl. D4
Fig. 1, 3, 5 und Sp. 3 Z. 45 bis 55). Damit sind aus der D4 die Merkmale 1.1 bis
1.11 bekannt.
Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich diese Vorrichtung dadurch,
dass der Kolben 16 zur Verdrängung von Fluid aus dem Vorratsraum während des
gesamten Verdrängungsprozesses die Kunststoffschmelze aus dem Vorratsraum
sowohl in Richtung des abzureinigenden Siebnestes als auch in Richtung des
Abfuhrkanals drückt, da die Endstellung des Kolbens 16 fluchtend mit der Wand
des Abstromkanals 13 ausgestaltet ist (vgl. D4 Fig. 3, 5 i. V. m. Sp. 8 Z. 42 bis 45).
Der Kolben 16 unterbricht somit nicht entsprechend dem streitpatentgemäßen
Merkmal 1.13 (zu dessen Auslegung s. oben II / 2.2) den Materialfluss zum Ab-
fuhrkanal und drückt dann auch nicht das gesamte verschmutzungsfreie Gut in
Richtung des abzureinigenden Siebnestes. Die dabei auftretenden Probleme mit
Druckschwankungen im Abstromkanal 13 löst die D4 mit einer ausreichend lang-
samen Auffüllung des Vorratsraums sowie einer entsprechenden Wahl der Ge-
schwindigkeit des Kolbenvorschubes während des Rückspülvorgangs (vgl. D4
Sp. 4 Z. 39 bis 58). Ein konstanter Prozessdruck am Abfuhrkanal während der
- 17 -
Produktionsphase durch einen im Zufuhrkanal angeordneten Druckerzeuger im
Sinne des streitpatentgemäßen Merkmals 1.16 wird dagegen in der D4 nicht un-
mittelbar und eindeutig offenbart.
Der Senat vermag der Argumentation der Klägerin nicht zu folgen, es sei dem
Fachmann geläufig, dass beim Aufziehen des Kolbens Masse aus dem Material-
strom abgezweigt werde, wodurch ein Druckverlust im Abstromkanal verursacht
werde, der wiederum durch einen erhöhten Druck am Zufuhrkanal ausgeglichen
werden könne, so dass ein Druckerzeuger der D4 implizit zu entnehmen sei. Zum
einen wird in der D4 der Druck auf eine von der streitpatentgemäßen Lehre ab-
weichende Weise reguliert. Denn gemäß der D4 wird ein konstanter Druck durch
eine genügend langsame Auffüllung des Vorratsraums sowie durch eine entspre-
chende Wahl der Geschwindigkeit des Kolbenvorschubs während des Rückspül-
vorgangs vor dem Werkzeug erreicht (vgl. D4 Sp. 4 Z. 39 bis 58). Zum anderen
findet die Regulierung des Druckes in der D4 an einer anderen Stelle statt. So
weist ihn die D4 bereits darauf hin, dass es vorteilhaft ist, im Abfuhrkanal den
Fluiddruck insbesondere während des Rückspülvorgangs zu überwachen (vgl. D4
Sp. 4 Z. 19 bis 26). Somit kann er der D4 keinen Druckerzeuger im Zufuhrkanal
zur Aufrechterhaltung eines konstanten Prozessdrucks am Abfuhrkanal als selbst-
verständliche oder unerlässliche und deshalb keiner besonderen Offenbarung be-
dürfenden Lehre entnehmen (vgl. BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 25, 26, 28
– Olan-
zapin). Die Vorrichtung zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffes gemäß Pa-
tentanspruch 1 ist daher auch gegenüber der D4 neu.
3.3.
streitpatentgemäßen Vorrichtung zum Filtrieren von verflüssigten Kunststoffen
ebenfalls nicht in Frage stellen. In der Filtervorrichtung gemäß der D1 sind die
Filtereinsätze im Gegensatz zum Streitgegenstand nur stationär und nicht ver-
schiebbar angeordnet. Die Filtereinrichtungen gemäß der D3 und der D5 weisen
im Unterschied zur streitpatentgemäßen Vorrichtung keinen Verdrängerkolben auf.
Schließlich werden in den Druckschriften D6 und D7 zwar Filtervorrichtungen zur
Reinigung von Kunststoffschmelzen offenbart, die für den Rückspülprozess Ver-
- 18 -
drängerkolben aufweisen. Diese sind aber wiederum nicht in einem vom Siebraum
zum Abfuhrkanal führenden Teilkanal derart einführbar, dass dadurch wie im
Streitpatent der Materialfluss zum Abfuhrkanal unterbrochen wird. Diese Druck-
schriften wurden auch von der Klägerin hinsichtlich der Neuheit nicht in Betracht
gezogen.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
4.1.
Veranlassung hatte, den Stand der Technik zu ändern. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass die technische Entwicklung erfahrungsgemäß nicht notwendigerweise
diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher Analyse der Ausgangsposition
als plausibel oder sogar mehr oder weniger zwangsläufig darstellen und dass
auch nicht bereits die Kenntnis eines zum allgemeinen Fachwissen gehörenden
technischen Sachverhaltes von vornherein eine Veranlassung belegt. Vielmehr ist
es erforderlich, dass der Stand der Technik dem Fachmann Anstöße, Anregun-
gen, Hinweise oder sonstige Anlässe dafür vermittelt, die Lösung des technischen
Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (vgl. BGH GRUR 2009, 746
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2009, 743
– Airbag-Auslöse-
steuerung).
4.2.
im Patentanspruch 1 angegebene Vorrichtung zum Filtrieren eines verflüssigten
Kunststoffs zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe bereitzustellen. Denn
keines der vorliegenden Dokumente vermittelt dem Fachmann eine Anregung, da-
bei auf die streitpatentgemäße Merkmalskombination 1.6, 1.12, 1.13 und 1.16 zu
achten.
4.3.
Bereitstellung des streitpatentgemäßen Gegenstandes nach Patentanspruch 1
diskutierte Druckschrift D1 zu.
- 19 -
Der Fachmann zieht die D1 entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus zur Lö-
sung der streitpatentgemäßen Aufgabe in Betracht, da er sich auch auf techni-
schen Nachbargebieten umschaut, auf denen sich in größerem Umfang gleiche
oder ähnliche Probleme stellen (vgl. BGH, X ZB 25/87, Beschluss vom
4. Oktober 1988, 1. Ls und Rn. 11
– Gurtumlenkung). Bei dem in der D1 allgemein
beschriebenen Filtersystem für gasförmige und flüssige Medien handelt es sich
trotz der als bevorzugt beschriebenen Filtration von Schmierölen oder Kraftstoffen
auch um ein solches Nachbargebiet (vgl. D1 Sp. 1 Z. 3 bis 9), da der Fachmann
auf dem gesamten Gebiet der technischen Filter für flüssige Medien nach Lösun-
gen für die ihm gestellte Aufgabe sucht.
D1 offenbart eine Filtriervorrichtung für gasförmige oder flüssige Medien, die kon-
struktiv einfach aufgebaut sein, autonom arbeiten und eine hohe Wirtschaftlichkeit
besitzen soll (vgl. D1 S. 1 Zusammenfassung, Sp. 1 Z. 3 bis 9 und Z. 37 bis 42).
Zur Lösung wird dort eine Vorrichtung mit einem Filtergehäuse 1, einem Einlass-
kanal 2, Austrittskanälen 16, 17, Ablaufkanälen 18, 19 für das Rückspülmaterial,
zwei im Strömungsweg des zu reinigenden Mediums angeordneten Filtereinsät-
zen 5, 6 und zwei Differentialkolben 36, 37 vorgeschlagen. Das zu filtrierende Me-
dium fließt über den Zufuhrkanal und die Eintrittskammer I in die Vorkam-
mern II, III. Nach Durchtritt durch den Filter wird das gereinigte Medium in den
Sammelkammern IV und V gesammelt, bevor es über die Austrittskanäle 16, 17
zur Sammelleitung 20 strömt, in der es die Filtervorrichtung der D1 verlässt. Die
Kammern II/IV bzw. III/V entsprechen dabei den die Filtereinsätze enthaltenden
Siebräumen des Streitpatents und die Differentialkolben 36, 37 sind in die Sam-
melkammern IV, V und damit reinsiebseitig im Sinne der streitpatentgemäßen
Merkmale 1.12 und 1.13 einführbar (vgl. D1 Fig. 2 i. V. m. Sp. 5 Z. 5 bis 60).
Die Filtereinsätze quer zur Strömungsrichtung gemäß Merkmal 1.6 verschieblich
auszugestalten, ist in der D1 aber nicht vorgesehen. Anregungen dahingehend,
dieses Vorrichtungsmerkmal als Lösungsweg für die streitpatentgemäße Aufgabe
ins Auge zu fassen, werden dem Fachmann mit der Druckschrift D1 auch nicht
gegeben. Denn in der D1 wird durch eine Rücklaufsperre zwischen der Filterpat-
- 20 -
rone und der Eintrittskammer und einer entsprechenden Schaltung des Ventils im
ventilgesteuerten Schlammabfluss verhindert, dass Material während des Rück-
spülprozesses in Richtung der im Produktionsprozess befindlichen Einzelfilter
strömen kann (vgl. D1 Sp. 1 Z. 59 bis Sp. 2 Z. 4 i. V. m. Sp. 4 Z. 40 bis 47). Damit
ist ein streitpatentgemäßes Verschieben des Filters in eine Rückspülstellung nicht
notwendig.
Der D1 können auch keine Hinweise entnommen werden, im Zufuhrkanal einen
Druckerzeuger anzuordnen, der gemäß Merkmal 1.16 einen konstanten Prozess-
druck am Abfuhrkanal und dem nachgeschalteten Arbeitsgerät während der Pro-
duktionsphase aufrechterhält. Der von der Klägerin als Hinweis für dieses Merk-
mal angegebenen Stelle in der D1 kann der Fachmann lediglich die selbstver-
ständliche Maßnahme entnehmen, dass das zu reinigende Substrat mit einem Ar-
beitsdruck über den Einlasskanal in die Filtriervorrichtung eingebracht wird (vgl.
D1 Sp. 4 Z. 28 bis 31). Die D1 offenbart somit zwar ein Filtersystem mit Rückspül-
einrichtung zur Reinigung eines Mediums, in dem ein Differenzkolben während
des Rückspülvorgangs mit einem höheren Druck als dem Systemdruck Filtrat als
Rückspülmedium zurückfördert und damit eine hohe Effektivität für die Reinigung
erreicht wird (vgl. D1 Sp. 1 Z. 3 bis 7 und 59 bis Sp. 2 Z. 4 sowie Sp. 2 Z. 22 bis
36). Es finden sich aber keine Anregungen, einen Druckerzeuger gemäß Merkmal
1.16 in Betracht zu ziehen. Auch das Fachwissen, dass ein konstanter Material-
fluss am Werkzeug erforderlich wird, leitet den Fachmann nicht zwangsläufig zu
diesem Merkmal hin. Denn zur Erreichung eines konstanten Materialflusses am
Werkzeug sind der Fachwelt verschiedene Möglichkeiten bekannt (vgl. II. 3.1.
le. Abs.).
Ausgehend von der D1 wird die streitpatentgemäße Vorrichtung mit den Merkma-
len 1.6, 1.12, 1.13 und 1.16 auch durch die von der Klägerin diskutierte Kombina-
tion mit der Lehre der D3 nicht nahe gelegt. Die D3 betrifft eine Filtriervorrichtung
von verflüssigtem Kunststoff, die besonders einfach und mit wenig Personalauf-
wand betreibbar sein soll (vgl. D3 Sp. 1 Abs. [0001], [0002] und [0006]). Dazu lehrt
diese Druckschrift eine Filtriereinrichtung mit einem Fluidzufuhr- und Fluidabfuhr-
- 21 -
kanal, wobei im Strömungsweg des zu filtrierenden Fluids und quer zu dessen
Strömungsrichtung zwischen dem Fluidzufuhrkanal und dem Fluidabfuhrkanal
plattenförmige und bewegbar gelagerte Filter angeordnet sind. Bei dieser Vor-
richtung erfolgt dann während des Rückspülprozesses das Verschieben eines
mindestens zwei Filterelemente umfassenden Bolzens quer zur Strömungsrich-
tung der Kunststoffschmelze (vgl. D3 Patentanspruch 1, Sp. 1/2 Abs. [0009] und
Fig. 1A bis 1D). Die D3 legt damit allenfalls eine Vorrichtung mit dem streitpatent-
gemäßen Merkmal 1.6 nahe. Einen Hinweis auf einen Druckerzeuger im Fluidzu-
fuhrkanal, der gemäß dem streitpatentgemäßen Merkmal 1.16 einen konstanten
Prozessdruck am Abfuhrkanal und dem nachgeschalteten Arbeitsgerät während
der Produktionsphase aufrechterhält, sowie auf einen Verdrängerkolben, der ge-
mäß den streitpatentgemäßen Merkmalen 1.12 und 1.13 in einen vom Siebraum
zum Abfuhrkanal führenden Teilkanal einführbar ist und dabei den Materialfluss in
diesem Teilkanal vollständig unterbricht, ist der D3 aber nicht zu entnehmen.
Zudem gibt D3 als Vorteil der in dieser Druckschrift offenbarten Lösung an, dass
die mindestens zwei plattenartigen Filter durch einen einzigen Verbindungskanal
verbunden sind, der einen wesentlich größeren Querschnitt im Vergleich zu dem
Querschnitt eines bei herkömmlichen Vorrichtungen vorgesehenen Teilkanals
aufweist, wodurch Verstopfungen vermieden und die Betriebssicherheit erhöht
wird (vgl. D3 Sp. 2 Z. 48 bis 61). Der Fachmann hatte somit keine Veranlassung,
sich ausgehend von der D3 nach Lösungen im Stand der Technik umzusehen, die
Teilkanäle aufweisen, in die dann ein den Teilkanal verschließender Verdränger-
kolben eingeführt wird.
Auch die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin herangezogene Kombi-
nation der Druckschriften D1 und D3 mit D3 als Ausgangspunkt, die nach dem
Vortrag der Klägerin die zum Anmeldetag fachübliche Vorrichtung offenbart, führt
im Ergebnis zu keiner anderen Sichtweise. Denn unabhängig vom Ausgangspunkt
wird mit der Kombination dieser beiden Druckschriften keine Vorrichtung mit der
streitpatentgemäßen Merkmalskombination 1.6, 1.12, 1.13 und 1.16 erreicht.
- 22 -
Eine Veranlassung, ausgehend von der D1 zur Problemlösung einen Verdränger-
kolben gemäß Merkmal 1.13 sowie einen Druckerzeuger gemäß Merkmal 1.16 in
Betracht zu ziehen, ergibt sich auch nicht durch eine Zusammenschau mit der von
der Klägerin herangezogenen Druckschrift D4. Die D4 betrifft, wie bereits be-
schrieben, eine Filtriervorrichtung für geschmolzenes thermoplastisches Kunst-
stoffmaterial mit einem verschiebbar gelagerten Siebträgerkörper, bei dem der
Fluiddruck am Ausgang der Filtriervorrichtung zumindest im Wesentlichen kon-
stant gehalten werden soll (vgl. D4 Sp. 1 Z. 1 bis 24 und Sp. 2 Z. 20 bis 26). Sie
löst diese Aufgabenstellung durch ein kontrolliertes Befüllen eines Vorratsraums
und eine kontrollierte Abgabe von Fluid aus einem Vorratsraum (vgl. D4 Sp. 2
Z. 26 bis 43, Z. 53 bis 57, Sp. 7 Z. 31 bis 37 und Sp. 8 Z. 26 bis 30) und nicht
durch einen Druckerzeuger im Bereich des Zufuhrkanals. Der Fachmann konnte
daher der D4 zwar eine Anregung entnehmen, einen verschieblich gelagerten
Siebträger entsprechend dem streitpatentgemäßen Merkmal 1.6 vorzusehen. Die
D4 enthält aber keinen Hinweis darauf, die Filtervorrichtung der D1 mit einem
Druckerzeuger im Bereich des Zufuhrkanals auszustatten, um damit den Prozess-
druck am Abfuhrkanal der Filtervorrichtung im Sinne des streitpatentgemäßen
Merkmals 1.16 konstant zu halten (vgl. NK1 Sp. 4 Abs. [0028]). Zudem gibt die D4
zwar eine Filtriervorrichtung für verunreinigte Fluide an, bei der im Rückspülpro-
zess ein Verdrängerkolben auf der Reinsiebseite in den Teilkanal zwischen Sieb-
nest und Abstromkanal gemäß streitpatentgemäßen Merkmal 1.12 einführbar ist
(vgl. D4 Sp. 1 Z. 1 bis 24, Patentanspruch 1 sowie Fig. 1, 3 und 5). Anregungen,
mit dem Verdrängerkolben den Materialfluss zwischen Siebnest und Abstromkanal
entsprechend dem streitpatentgemäßen Merkmal 1.13 zu unterbrechen, kann der
Fachmann der D4 jedoch ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr endet der Verdrän-
gerkolben gemäß der Lehre der D4 fluchtend mit der Wand des Abstromkanals
(vgl. D4 Sp. 3 Z. 51 bis 55 und Sp. 8 Z. 42 bis 45 i. V. m Fig. 5).
Schließlich kann auch die D2 dem Fachmann keine Anregungen in Richtung des
Gegenstands von Patentanspruch 1 geben. Diese Druckschrift betrifft eine Vor-
richtung zum Reinigen von Fluiden, bei der
– wie bereits ausgeführt – der Ver-
drängerkolben auf der Schmutzsiebseite angeordnet ist (vgl. D2 Sp. 1 Z. 36 bis 41
- 23 -
und 51 bis 52 sowie Fig. 1) und die somit von einem Verdrängerkolben auf der
Reinsiebseite im streitpatentgemäßen Sinn wegführt. Zudem erwähnt diese
Druckschrift keinen konstanten Prozessdruck im Ablaufkanal, da bei der Vorrich-
tung der D2 keine Rückspülstellung eines von zwei Siebträgern sondern eine kon-
tinuierliche sowie permanente, partielle Selbstreinigung des Filters vorgesehen ist,
wodurch das Problem der Druckschwankungen nicht auftritt (vgl. D2 Patentan-
spruch 5, Sp. 1 Z. 28 bis 35 und Sp. 4 Z. 8 bis 10).
Die übrigen in den Schriftsätzen nicht näher diskutierten und in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften gehen nicht über den Inhalt
der Druckschriften D1 bis D4 hinaus. So beschreibt die Druckschrift D5 eine Fil-
tereinrichtung für die Reinigung von Kunststoffschmelzen, die wie die Druckschrift
D3 keinen Verdrängerkolben aufweist, eine kontinuierliche Reinigung in einer Se-
quenz von Partiell-Rückspülstellungen lehrt und hinsichtlich des Merkmals 1.16.
keine Anregung gibt (vgl. D5 Patentanspruch 1, Fig. 1, 1a und Sp. 3 Z. 45 bis 48,
Sp. 3/4 Abs. [0014] und Sp. 4 Abs. [0015]). In den Druckschriften D6 und D7 wer-
den zwar Filtriervorrichtungen zur Reinigung von Kunststoffschmelzen offenbart,
die für den Rückspülprozess Verdrängerkolben aufweisen (vgl. D6 Patentan-
spruch 1, Fig. 1 und S. 6 Z. 13 bis 16; vgl. D7 Patentansprüche 1, 7, Fig. 5, Sp. 8
Z. 27 bis 33 und Z. 55 bis Sp. 9 Z. 3). Die Lehren dieser Druckschriften geben
aber ebenfalls keinen Hinweis auf einen Druckerzeuger im Zufuhrkanal, der einen
konstanten Prozessdruck im Abfuhrkanal und dem nachgeschalteten Arbeitsgerät
gemäß Merkmal 1.16 aufrechterhält.
4.4.
Vorrichtung zum Filtrieren eines verflüssigten Kunststoffes durch den Stand der
Technik nicht nahe gelegt ist.
5.
Der Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher Bestand. Mit ihm haben
die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9, die vorteilhafte Ausführungsformen
des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen, ebenfalls Bestand.
- 24 -
6.
Der nebengeordnete Patentanspruch 10 ist auf ein Verfahren zum Rückspü-
len eines verflüssigten Kunststoffes gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderi-
scher Tätigkeit gelten für diesen Patentanspruch aufgrund der sachlichen Identität
der beanspruchten Merkmale die oben für den Patentanspruch 1 dargelegten Ge-
sichtspunkte gleichermaßen, sodass auch der Patentanspruch 10 Bestand hat. Mit
dem Patentanspruch 10 sind auch die rückbezogenen Patentansprüche 11 und 12
bestandsfähig, die vorteilhafte Verfahrensmaßnahmen für das Verfahren des Pa-
tentanspruchs 10 betreffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
IV.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung.
- 25 -
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.
Schramm
Kätker
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Dr. Wagner
Pr