Urteil des BPatG vom 01.07.2014

Stand der Technik, Psoriasis, Behandlung, Patentanspruch

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 14/13 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
1. Juli 2014
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 1 137 766
(DE 699 27 520)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Schramm
sowie
des
Richters
Guth,
der
Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig, der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg sowie der
Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 137 766 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche
folgenden Wortlaut erhalten:
„1. Use of an anti-interleukin-12 antibody for the prepara-
tion of a pharmaceutical formulation for the treatment of
psoriasis, wherein said antibody is the only agent used
in said treatment of psoriasis which has the capability of
affecting the severity of psoriasis.
2. The use according to claim 1, wherein said anti-interleu-
kin-12 antibody is a monoclonal antibody.
3. The use according to claim 2, wherein said anti-interleu-
kin-12 antibody is capable of neutralizing interleukin-
12.”
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. Dezember 1999 als internatio-
nale Patentanmeldung PCT/US99/29123 angemeldeten, die Priorität der US-Pa-
tentanmeldung 111642 P vom 9. Dezember 1998 in Anspruch nehmenden und
u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland vor dem europäischen Pa-
tentamt in der regionalen Phase in der Amtssprache Englisch erteilten europäi-
schen
Patents
EP 1 137 766 B1
(Streitpatent),
dessen
Erteilung
am
28. September 2005 veröffentlicht worden ist und das vom Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer 699 27 520 geführt wird. Das Streitpatent, das in
vollem Umfang und hilfsweise eingeschränkt mit acht Hilfsanträgen verteidigt wird,
trägt die Bezeichnung
„USE OF IL-12 ANTIBODIES TO TREAT PSORIASIS“
(Verwendung von IL-12 Antikörpern zur Behandlung von Psoriasis) und umfasst
11 Patentansprüche, die folgendermaßen lauten:
pharmaceutical formulation for treating psoriasis.
2. The use according to claim 1, wherein said anti-interleu-
3. The use according to claim 2, wherein said monoclonal
antibody is capable of binding interleukin-12 with a bind-
ing affinity of at least 10
8
M
-1
4. The use according to claim 2, wherein said anti-interleukin-12
5. The use according to any one of claims 2 to 4, wherein said
monoclonal antibody is a chimeric monoclonal antibody or a
6. The use according to claim 5, wherein said monoclonal anti-
body is 5F2, 16F2, 16G2, or 20E11 in a chimeric or human-
7. The use according to any one of claims 2 to 4, wherein said
monoclonal antibody is a human monoclonal antibody.
8. The use according to any one of the claims 1 to 7, wherein
said pharmaceutical formulation is suitable to be administered
to a patient orally, topically, subcutaneously, intramuscularly,
or intravascularly.
9. The use according to any one of the claims 1 to 8, wherein
said pharmaceutical formulation is suitable to administer anti-
interleukin-12 antibody in a dose of 0.01-100 mg/kg body
weight.
10. The use according to claim 9, wherein said anti-interleukin-12
antibody is in a dose of 0.1-10 mg/kg body weight.
11. The use according to any one of claims 1 to 10, wherein said
treatment is suitable to reduces PASI by at least 50%.
In deutscher Übersetzung lauten die Patentansprüche:
„1. Verwendung eines Anti-Interleukin-12-Antikörpers zur Herstel-
lung einer pharmazeutischen Formulierung zur Behandlung
von Psoriasis.
2. Verwendung nach Anspruch 1, wobei der Anti-Interleukin-12-
Antikörper ein monoklonaler Antikörper ist.
3. Verwendung nach Anspruch 2, wobei der monoklonale
Antikörper in der Lage ist, Interleukin-12 mit einer Bindungsaf-
finität von mindestens 10
8
M
-1
zu binden.
4. Verwendung nach Anspruch 2, wobei der Anti-Interleukin-12-
Antikörper in der Lage ist, Interleukin-12 zu neutralisieren.
5. Verwendung nach einem der Ansprüche 2 bis 4, wobei der
monoklonale Antikörper ein chimerer monoklonaler Antikörper
oder ein humanisierter monoklonaler Antikörper ist.
6. Verwendung nach Anspruch 5, wobei der monoklonale
Antikörper 5F2, 16F2, 16G2 oder 20E11 in chimerer oder hu-
manisierter Form ist.
7. Verwendung nach einem der Ansprüche 2 bis 4, wobei der
monoklonale Antikörper ein humaner monoklonaler Antikörper
ist.
8. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei die
pharmazeutische Formulierung geeignet ist, einem Patienten
oral, topisch, subkutan, intramuskulär oder intravaskulär ver-
abreicht zu werden.
9. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, wobei die
pharmazeutische Formulierung geeignet ist, Anti-Interleukin-
12-Antikörper in einer Dosis von 0,01 bis 100 mg/kg Körper-
gewicht zu verabreichen.
10. Verwendung nach Anspruch 9, wobei der Anti-Interleukin-12-
Antikörper in einer Dosis von 0,1 bis 10 mg/kg Körpergewicht
vorliegt.
11. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, wobei die
Behandlung geeignet ist, PASI um mindestens 50 % zu redu-
zieren.“
Die Klägerin, die das Patent in vollem Umfang angreift, stützt ihre Nichtigkeits-
klage auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit und der fehlenden
Patentfähigkeit. Sie stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf folgende Doku-
mente:
NK01 EP 1 137 766 B1 (Streitpatent)
NK02 US 60/111 642 (Prioritätsbeleg)
NK03 DE 699 27 520 T2 (deutsche Übersetzung des Streitpatents)
NK04 Übertragungserklärung von Kenneth Hong und Cary Queen vom
10. Februar 2000
NK05 Übertragungserklärung von Rolf Ehrhardt vom 25. April 2000
NK06 WO 00/34459 A1 (dem Streitpatent zugrunde liegende Patentanmeldung)
NK07 WO 98/16248 A1
NK08 WO 98/22137 A1
NK10 WO 98/41232 A2
NK11 WO 00/56772 A1
NK13 Hong et al., The Journal of Immunology, 1999, 162, Seite 7480 bis 7491
NK17 Nickoloff et al., Molecular Medicine Today, 1998, Seite 512 bis 513
NK20 Adorini et al., IL-12. Chem Immunol. Basel, Karger, 1997, 68, Seite 175
bis 197
NK23 Yarwalkar et al., ESDR/JSID/SID Abstracts, März 1998, 16 Suppl. 1,
Seite S193
NK34b Arachnid, Inc. v. Merit Industries, Inc., 939 F.2d1574 (Westlaw Abstract)
NK34c DDB Technologies, L.L.C. v. MLB Advanced Media, L.P., 517 F.3d 1284
(Westlaw Abstract)
NK34d Board of Trustees of the Leland Stanford Junior University v. Roche
Molecular Systems, Inc., 583 F.3d 832 (Westlaw Abstract)
NK34e Ipventure, Inc., v. Prostar Computer, Inc., 503 F.3d 1324 (Westlaw
Abstract)
NK36k Trinchieri, Immunology Today, 1993, 14, Seite 335 bis 338
NK38 Auszug aus dem
Lehrbuch „Psoriasis", 3. Aufl., Hrsg. Roenigk und Mai-
bach, Verlag Marcel Dekker, Inc., New York (1998), Seite 191 bis 208
NK40 Lucey et al., Clinical Microbiology Reviews, 1996, 9, Seite 532 bis 562
NK41 Griffiths und Voorhees, J. Royal Soc. Med., 1996, 89, Seite 315 bis 319
NK42 Auszug aus dem Lehrbuch
„Immunology“, 5. Aufl., Roitt, Brostoff und
Male, Mosby International Ltd., London (1998), Seite iii bis viii und 121
bis 138
NK56 Nickoloff und Wrone-Smith, The Journal of Investigative Dermatology,
1998, 110, Seite 459 bis 460
Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent könne die Priorität der US-An-mel-
dung 111642 P (NK02) sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen
nicht wirksam in Anspruch nehmen.
Im Falle der Wirksamkeit der Priorität sei die Verwendung gemäß Patentanspruch
1 jeweils gegenüber den Druckschriften NK07, NK08 oder NK10 nicht neu. Für
den Fall, dass die beanspruchte US-Priorität unwirksam sei, handele es sich zu-
dem bei den Dokumenten NK11 und NK13 um neuheitsschädlichen Stand der
Technik.
Die erfinderische Tätigkeit sei ausgehend vom Dokument NK17 in Verbindung mit
einem oder mehreren der Dokumente NK20, NK23, NK36k und NK38 nicht gege-
ben.
Die Lehre des Streitpatents sei außerdem nicht so deutlich und vollständig offen-
bart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, denn die Beispiele des Streitpa-
tents beträfen ein Mausmodell, mit dem lediglich gezeigt werde, dass durch die
Neutralisierung einer künstlich erzeugten Störung die Wirkung der Störung abge-
schwächt werden könne, was allerdings die Hypothese der Erfinder, dass Anti-
IL12-Antikörper zur Behandlung von Psoriasis beim Menschen eingesetzt werden
könnten, nicht bestätige.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent 1 137 766 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage mit der Maßgabe ab-
zuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsan-
träge 5, 1 bis 4, 6 oder 7 gemäß Schriftsatz vom 12. Mai 2014, in
dieser Reihenfolge, weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsan-
trags 8 gemäß Schriftsatz vom 30. Mai 2014, jeweils in englischer
Sprache, erhält.
Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 (ehemals Hilfsantrag 5) unterscheiden
sich von der erteilten Fassung darin, dass der Patentanspruch 1 den Wortlaut
„Use of an anti-interleukin-12 antibody for the preparation of a
pharmaceutical formulation for the treatment of psoriasis, wherein
said antibody is the only agent used in said treatment of psoriasis
which has the capability of affecting the severity of psoriasis
.”
erhält, die erteilten Patentansprüche3 und 5 bis 11 gestrichen werden und der er-
teilte Patentanspruch 4 zu Patentanspruch 3 wird.
Wegen des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge wird auf die Schriftsätze der Be-
klagten vom 12. Mai 2014 und vom 30. Mai 2014 mit Anlagen verwiesen.
Die Beklagte stützt sich auf folgende Dokumente:
IB01
Prinz, Clinical and Experimental Dermatology, 1999, 24, Seiten 291 bis 295
IB02
Schön, The Journal of Investigative Dermatology, 1999, 112, Seiten 405
bis 410
IB03
Arbeitsvertrag zwischen PDL und Rolf Ehrhardt vom 18. Februar 1997
IB04
Arbeitsvertrag zwischen PDL und Kenneth Hong vom 30. Juni 1997
IB05
Anstellungsschreiben an Rolf Ehrhardt vom 2. Dezember 1996
IB06
Anstellungsschreiben an Kenneth Hong vom 23. Juni 1997
IB07
FilmTec Corp. v. Allied-Signal Inc., 939 F.2d 1568 (Fed. Cir. 1991)
IB08
Beech Aircraft Corp. v. Edo Corp., 990 F.2d 1237 (Fed. Cir. 1993)
IB09
Preston v. Marathon Oil Co. 684 F.3d 1276 (Fed. Cir. 2012)
IB10
Mathies et al., „Klassifikation der Erkrankungen des Bewegungsapparates“,
Compendia Rheumatologica 4, Eular Publishers, Basel, 1979, Seiten 4
bis 7
IB11
Bonifati et al., International Journal of Dermatology, 1999, 38, Seiten 241
bis 251
IB12
Fachinformationen der Firma janssen zu Stelara®, 45 mg Injektionslösung
in einer Fertigspritze, September 2010
IB13
Reddy et al., Cellular Immunology, 2007, 247, Seiten 1 bis 11
IB14
Machold et al., Ann. Rheum. Diseases, 1992, 51, Seiten 1039 bis 1043
IB15
Panitch et al., The Lancet, 1987, Seiten 893 bis 895
IB16
Jacob et al., The Journal of Immunology, 1989, 142, Seiten 1500 bis 1505
IB17
Erklärung von Prof. Dr. Schön vom 24. Juli 2013 mit Anlage
IB18
Beglaubigte deutsche Übersetzung von Abschnitten aus IB03
IB19
Rechtsgutachten von Donald S. Chisum vom 15. November 2013
IB19A Deutsche Übersetzung von IB19
IB20
Hess et al., Eur. J. Immunol, 1996, 26, Seiten 187 bis 191
IB21
van Oosten et al., Neurology, 1996, 47, Seiten 1531 bis 1534
IB22
Elliott et al., Arthritis Rheum., 1993, 36, Seiten S92 bis S101
IB23
Billiau et al., The Journal of Immunology, 1988, 140, Seiten 1506 bis 1510
IB24
Rott et al., Eur. J. Immunol., 1994, 24, Seiten 1434 bis 1440
IB25
Persson et al., Scand. J. Immunol, 1996, 44, Seiten 607 bis 614
IB26
Walmsley et al., Immunology, 1998, 95, Seiten 31 bis 37
IB27
Barna et al., Acta Derm. Venereol. (Stockh), 1994, Suppl. 186, Seiten 9
bis 11
IB28
Vollmer et al., Eur. J. Immunol., 1994, 24, Seiten 2377 bis 2382
IB29
Ameglio et al., Arch. Dermatol. Res., 1997, 289, Seiten 399 bis 403
IB30
Bresnihan et al, Arthritis & Rheumatism, 1998, 41 (12), Seiten 2196
bis 2204
IB31
Cooper et al., J. Invest. Dermatol., 1990, 95 (Suppl), Seiten 24S bis 26S
IB32
Webster et al., J. Am. Acad. Dermatol., 1996, 34, Seiten 365 bis 367
IB33
Urteil
„Rothschild v Cree, Inc.“ vom 13. Mai 2010, US District Court for the
District of Massachusetts, Civil Action No. 10-10133-WGY
IB34
Erklärung von Kenneth Hong vom 6. Mai 2014 mit Anlagen
IB35
Prof. Dr. Theo Bodewig, Gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des
Prioritätsrechts in den USA vom 27. Mai 2014
Auszug aus
„Kurzes Lehrbuch der Immunologie“, Roitt et al, Georg
Thieme Verlag, Stuttgart, 1995, Seiten 82 bis 88
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist
insbesondere der Meinung, die Erstanmelder hätten bereits mit ihren Arbeitsver-
trägen automatisch sämtliche Rechte im Zusammenhang mit der Voranmeldung
und damit auch das Prioritätsrecht
– rechtswirksam und unwiderruflich mit dingli-
cher Wirkung auf ihre Arbeitgeberin und Rechtsvorgängerin der Patentinhaberin
übertragen. Die Priorität werde auch materiell zu Recht beansprucht, weil die Be-
handlung von Patienten mit einer manifestierten Psoriasis mit Anti-IL12-Antikör-
pern im Prioritätsdokument u. a. im Anspruch 25 explizit genannt werde.
Die vorveröffentlichten Entgegenhaltungen NK07, NK08 oder NK10 könnten die
Verwendung des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht neuheitsschädlich
vorwegnehmen. Nach Ansicht der Beklagten finde sich in der NK07 keine unmit-
telbare und eindeutige Offenbarung für eine erfolgversprechende therapeutische
Behandlung von Psoriasis mit Anti-IL12-Antikörpern. Mit dem in NK08 beschriebe-
nen Kombinationspräparat werde
nicht die Hauterkrankung „Psoriasis“ sondern
vielmehr die Gelenkserkrankung „psoriatische Arthritis“ behandelt und in NK10 sei
der Anti-IL12-Antikörper nur als einer von vielen IL-12 Antagonisten und Psoriasis
lediglich in einer großen Liste von Krankheiten genannt.
Die von der Klägerin genannten Entgegenhaltungen offenbarten nach Ansicht der
Beklagten zudem weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Dokumenten
eine Veranlassung für den Fachmann Psoriasis mit Antikörpern gegen Interleu-
kin 12 zu behandeln.
Der Gegenstand des Streitpatents sei zudem so deutlich und vollständig offenbart,
dass der Fachmann ihn auch ausführen könne, da der in den patentgemäßen Bei-
spielen 1 und 2 beschriebene Antikörper sowohl die p40-Untereinheit von Interleu-
kin 12 alleine, als auch im Zusammenhang mit dem p70-Heterodimer erkenne. Ei-
nen Beleg für die Wirksamkeit eines solchen Antikörpers bei der Behandlung von
Psoriasis liefere die Klägerin selbst, da sie einen entsprechenden Antikörper in ih-
rem Produkt „Stelara“ verwende. Zudem sei das im Streitpatent beschriebene
Mausmodell ein in der Fachwelt für die Psoriasisforschung anerkanntes Modell.
Entscheidungsgründe
Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangeln-
den Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a)
EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ) ge-
stützte Klage ist zulässig und erweist sich auch teilweise als begründet.
I.
Das Streitpatent und die diesem zu Grunde liegende PCT-Nachanmeldung vom
8. Dezember 1999, die als Anmelderin die Protein Designs Labs, Inc. nennen,
nehmen zu Recht die Priorität der im Namen der Erfinder Ehrhardt und Hong hin-
terlegten US-Patentanmeldung 111642 P vom 9. Dezember 1998 in Anspruch. Die
Protein Design Labs, Inc. ist Rechtsnachfolgerin der Erfinder Ehrhardt und Hong,
da deren Rechte an der Erfindung bereits zum Zeitpunkt der prioritätsbegründen-
den US-Patentanmeldung und der dem Streitpatent zu Grunde liegenden PCT-
Anmeldung wirksam übertragen waren.
1. Gemäß Art. 87 Abs. 1 EPÜ genießt der Anmelder einer Ersthinterlegung oder
sein Rechtsnachfolger ein Prioritätsrecht (vgl. auch Art. 4 Buchst. A. Abs. 1 PVÜ),
das als selbständiges vermögenswertes Recht übertragbar ist (Benkard/Grabinski,
EPÜ, 2. Aufl., Art. 87 Rdnr. 3 m. w. N.).
Eine derartige Vereinbarung ist vorliegend getroffen worden. Die Erfinder Erhardt
und Hong haben dem Angebot über eine Anstellung bei der Protein Design Labs,
Inc. (PDL) zugestimmt, wie die Dokumente IB05 und IB06 belegen, und als
Abschluss eines Arbeitsvertrags anzusehen sind. Die nähere vertragliche
Ausgestaltung erfolgte durch die von der Arbeitgeberin vorformulierten Verträge
vom 18. Februar 1997 (IB03) und vom 30. Juni 1997 (IB04). Diese Verträge
enthalten u. a. unter Ziffer 2.2
„Regelungen betreffend die Übertragung von
Erfindungsgegenständen
“ und unter Ziffer 2.4 „Patentanmeldungen“ Regelungen
betreffend die Mitwirkungspflicht der Arbeitnehmer bei der Anmeldung von
Arbeitnehmererfindungen durch die Arbeitgeberin. Dabei heißt es jeweils unter
Ziffer 2.2. in deutscher Übersetzung:
„…. stimmt der Mitarbeiter zu, dass alle Erfindungsgegenstände, die der Mit-
arbeiter während seines oder ihres Anstellungsverhältnisses bei PDL erfin-
det, und der Mitarbeiter trittdauerhaft
(einschließlich, jedoch nicht
beschränkt auf, sämtliche Patente, Urheberrechte, Halbleiterschutz und an-
dere Eigentumsrechte) an jeglichen und sämtlichen Erfindungsgegenständen
(„....irrevocably assigns ....
and will irrecovably
assign“)weiterhin jegliche und
sämtliche
an derartigen Erfindungsge-
genständen
PDL kann ohne weitere Verpflichtung gegenüber dem
Mitarbeiter weltweit jede Nutzung oder Nichtnutzung der Erfindungsgegen-
stände vornehmen.
“ (Übersetzung laut IB18; Hervorhebungen und englische
Originalformulierung jeweils in Klammern hinzugefügt).
2. Nach Auffassung des Senats haben diese Vereinbarungen die Übertragung
der Rechte an der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Erfindung an die PDL
bewirkt.
2.1. Nach welchem nationalen Recht die Wirksamkeit einer Übertragung des
Rechts zur Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung zu beurteilen
ist, bestimmt sich nach den Regelungen des internationalen Privatrechts. Danach
unterfällt die Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme der Priorität dem
Recht des Staates der ersten Anmeldung, hier also dem US-amerikanischen
Recht (Benkard/Grabinski, EPÜ, 2. Aufl., Art. 87 Rdnr. 5; BGH GRUR 2013, 712
Fahrzeugscheibe), wobei sich die Feststellung des ausländischen Rechts nach
§ 293 ZPO richtet (vgl. dazu auch Thomas-Putzo, ZPO, 35. Aufl. § 293 Rn. 1ff.).
Die ausländischen Rechtssätze sind, sofern diese dem Gericht unbekannt sind,
Beweisgegenstand. Den Parteien obliegt insofern eine Mitwirkungspflicht. Das Ge-
richt ist dabei allerdings nicht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise
beschränkt. Übereinstimmender Parteienvortrag darf aber in aller Regel als richtig
zu Grunde gelegt werden (Thomas-Putzo a. a. O., Rdn. 4)
2.2. Dem Senat liegen mehrere von den Parteien eingereichte Gutachten der
Professoren Chisum, Bodewig und Wagner sowie Entscheidungen von US-Ge-
richten zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen vor. Die Gutachten stimmen be-
treffend den hier maßgeblichen Fragen des materiellen Rechts im Wesentlichen
überein und betreffen folgende Annahmen:
2.3. Das US-Recht kennt keine Regelungen, die die Rechtsnachfolge von Arbeit-
nehmererfindungen regeln, sondern dies ist eine Frage freier vertraglicher Ge-
staltung, die üblicherweise durch den Arbeitsvertrag erfolgt. Es handelt sich bei
der streitgegenständlichen Erfindung um eine während des Dienstverhältnisses
gemachte Erfindung, die grundsätzlich der Arbeitgeberin zusteht.
Ein Patent insgesamt und Rechte aus dem Patent können im Voraus vertraglich
übertragen werden, auch, wenn diese noch nicht entstanden sind. Das Eigentums-
recht am Patent umfasst alle Rechte an einer gemachten Erfindung, also auch das
Prioritätsrecht. Die Übertragungserklärung muss eindeutig und unmissverständlich
sein.
Es gibt im US-Recht zwei vertragliche Möglichkeiten, das Recht am Patent zu
übertragen. Einmal ist es möglich, eine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung
festzulegen. Dann ist zur Übertragung des Patentes ein weiterer Übertragungsakt
erforderlich. Zum anderen ist es auch möglich, vertraglich sogleich die (dingliche)
Übertragung des Patentes zu vereinbaren, d.h. eine Verfügung zu treffen, so dass
das Patent sofort ohne weiteren Übertragungsakt
(„automatisch“) übergeht.
Auch der Senat hat keine Zweifel, dass diese durch dem Senat vorliegende
Rechtsprechungsdokumente von US-Gerichten belegten Ausführungen zutreffen.
3.
Entscheidend ist somit die Vertragsauslegung, nämlich festzustellen, ob eine
„automatische Übertragung“ (Verfügung über das künftige Recht) oder nur eine
Verpflichtung zur Übertragung zwischen den Erfindern und der Arbeitgeberin Pro-
tein Design Labs, Inc. vorliegt. Maßgeblich ist hierbei, ob die Formulierung
„....irrevocably assigns....and will irrevocably assign“ als rein schuldrechtliche Ver-
pflichtung zur Übertragung anzusehen ist oder ob sie einen
„automatischen“
Übergang des Streitpatents (mit dinglicher Wirkung) bewirkt hat.
4.
Die Vertragsauslegung nach US-amerikanischem Recht orientiert sich ähn-
lich wie nach deutschem Recht an der Auslegung der Erklärungen unter Berück-
sichtigung des Erklärungszusammenhangs. Dabei sind allerdings die Eigenarten
des amerikanischen Vertragsrechts zu berücksichtigen. Auch nach Kenntnis des
Senats enthalten Verträge nach amerikanischem Recht nicht wie Verträge nach
deutschem Recht im Allgemeinen möglichst abstrakte, umfassende Formulierun-
gen, sondern bestehen
– entsprechend der amerikanischen Fall-Rechtsprechung
– aus sehr vielen Einzelfallregelungen und Fallbeispielen, um möglichst alle Lü-
cken auszufüllen und auch unerwartete und gegenwärtig noch nicht absehbare
Fallgestaltungen explizit zu erfassen. Dabei kann es
– wie auch auf den Seiten
8 und 9 des Gutachtens IB35 ausgeführt wird, zu Doppelbenennungen, Über-
schneidungen und scheinbar nicht kompatiblen Formulierungen kommen. Ent-
sprechend dem vor allem auf obergerichtliche Entscheidungen von Präzedenzfäl-
len abstellenden US-amerikanischen Rechtssystem sind bei der Formulierung und
Auslegung von Verträgen daher Entscheidungen insbesondere der Obergerichte
in vergleichbaren Fällen von besonderer Bedeutung.
5.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier eine wirksame (dingli-
che) Verfügung über das Recht vor. Nach Auffassung des Senats ist der vorlie-
gende Fall vergleichbar mit dem, der der Entscheidung „Stanford v. Roche“
(NK34d) zu Grunde lag, die allerdings den Wortl
aut „I will assign and do hereby
assign“ zum Gegenstand hatte und zu dem Ergebnis kam, dass eine „automati-
sche Übertragung“ vorgelegen habe.
5.1. Einer Übertragung des Ergebnisses dieses Präzedenzfalles auf den
vorliegenden Fall steht weder entgegen, dass
sich die Entscheidung „Stanford v.
Roche
“ auf die Aktivlegitimation in einem Verletzungsstreit bezog, noch dass dort
eine
„inverse Formulierung“ verwendet worden ist.
Wie aus der Entscheidung und den weiteren von den Beteiligten vorgelegten Ent-
scheidungen hervorgeht, war nach den einschlägigen Vorschriften des US-ameri-
kanischen Rechts Voraussetzung für die Aktivlegitimation die Berechtigung bzw.
das Eigentum am Streitpatent. Es ist aber nicht einzusehen und von der Klägerin
auch nicht substantiiert in Abrede gestellt worden, weshalb und inwieweit für die
Frage des Eigentums (bzw. der Berechtigung) am Streitpatent in Verbindung mit
der Aktivlegitimation etwas anders gelten soll als für die Übertragung des Rechts
auf Inanspruchnahme der Priorität.
Auch die im
Vergleich zu der Entscheidung „Stanford v. Roche“ „inverse Formulie-
rung“ in den Vertragstexten IB03 und IB04 („übertragen wird und hiermit über-
trägt“) vermag nichts daran zu ändern. Denn nach den Grundsätzen der Vertrags-
auslegung gemäß US-amerikanischer Rechtsprechung ist vom Vertragswortlaut
und vom Gesamtzusammenhang des Vertrages auszugehen. Aus den Verträgen
IB03/IB04 ist aber zu ersehen, dass eine umfassende Übertragung der Rechte an
Arbeitnehmererfindungen der Beschäftigten gewollt war, wie nicht nur die Nen-
nung der verschiedensten gewerblichen Schutzrechte unter Punkt 2.2. sowie die
umfassenden Definitionen unter 2.1. zeigen, sondern
auch die „salvatorische
Klausel“ belegt, dass der Arbeitnehmer jegliche sämtliche weiteren Schritte unter-
nehmen wird die erforderlich sind, um der Übertragung der Rechte des Arbeit-
nehmers an derartigen Erfindungsgegenständen Wirkung zu
verleihen
(Punkt 2.2.).
Die Formulierung „überträgt unwiderruflich dauerhaft jegliche und
sämtliche Rechte de
s Arbeitnehmers… an jeglichen und sämtlichen Erfindungs-
gegenständen auf PDL und wird diese unwiderruflich übertragen“ erscheint auch
sachgerecht, da diese Formulierung
laut Klammerzusatz „(including but not limited
to all patent, copyright, semiconductor chip protection, and other proprietary
rights)“ eine Vielzahl verschiedener Schutzrechte erfassen soll, bei denen die
Entstehungs- und Übertragungsvoraussetzungen möglicherweise unterschiedlich
und Entstehung und/oder Übertragung von formellen Handlungen abhängig sein
könnten. Daraus ergibt sich, dass der Vertrag ersichtlich alle möglicherweise ent-
stehenden Rechte und Möglichkeiten des Übergangs dieser Rechte an geistigem
Eigentum auf den Arbeitgeber bzw. der Übertragung auf den Arbeitgeber abde-
cken soll. Die Klauseln der Verträge regeln deshalb eindeutig und unmissver-
ständlich, dass
– soweit rechtlich und nach der Sachlage möglich – die Rechte
übergehen sollen, ohne dass weitere Übertragungshandlungen erforderlich sind,
und dass bei Rechten, für deren Übertragung weitere Mitwirkungshandlungen er-
forderlich sind, ganz gleich, ob konstitutiv, deklaratorisch oder formell, der Arbeit-
nehmer verpflichtet ist, diese auszuführen.
Ebenso kann der Senat keinen wesentlichen Unterschied darin erkennen, dass im
streitgegenständlichen Vertragstext nicht wie in der Entscheidung
„Stanford v. Ro-
che
“ die Formulierung „hereby assign“ verwendet wird, denn durch den Wortlaut
„irrevocably assigns and will irrevocably assign“ wird in gleicher Weise eindeutig
die Ernsthaftigkeit, Unwiderruflichkeit und Endgültigkeit der Übertragungserklärung
dokumentiert.
Damit greift die Argumentation der Klägerin nicht durch, die Formulierungen der
Verträge seien für gesonderte Vertragsabschlüsse nach Antritt des Arbeitsverhält-
nisses gedacht gewesen, da nur Vereinbarungen über die Übertragung schon be-
stehender Rechte sinnvoll gewesen seien, so dass es sich bezüglich der zukünfti-
gen Arbeitnehmererfindungen nur um eine schuldrechtliche Verpflichtung zur
Übertragung gehandelt habe. Nach Kenntnis des Senats ist es auch nicht unüb-
lich, zunächst einen Rahmenarbeitsvertrag zu schließen, der durch einen weiteren
Vertrag vor Arbeitsantritt näher spezifiziert wird.
5.2. Die Übertragungserklärungen hinsichtlich der US-Anmeldung sowie das bei
der Anmeldung der europäischen Anmeldung eingereichte Formblatt
„Erfinderbe-
nennung“ veranlassen ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung (vgl. NK04 und
NK05).
Zunächst ist es auch im US-Recht anerkannt, dass die Wiederholung einer bereits
wirksamen Übertragung nicht schadet, sondern lediglich deklaratorische Bedeu-
tung hat.
Außerdem handelt es sich sowohl bei der Patentanmeldung in den USA
– ebenso
wie in Deutschland und in anderen Ländern und vor dem Europäischen Patentamt
– um ein formalisiertes Verfahren, bei dem die Verwendung von Formblättern und
standardisierten Erklärungen erforderlich ist. Es ist durchaus nahe liegend, dass in
solchen Verfahren nochmals rein deklarative Erklärungen abgegeben werden, um
einen bereits wirksam erfolgten Rechtsübergang eindeutig und aktenkundig zu
belegen. Dies besonders, wenn
– wie im vorliegenden Fall – die Übertragung des
Rechts sich lediglich aus einem Dienstvertrag ergibt, der außerdem noch ausge-
legt werden muss, und aus dem Umstand heraus, dass die Erfindung in einer
gewissen Zeit mit Mitteln des Arbeitgebers gemacht worden ist. Denn in diesem
Fall ist die „automatische“ Rechtsnachfolge für das Patentamt weder ersichtlich
noch eindeutig dokumentiert und belegbar.
5.3. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten US-amerikanischen
Entscheidungen können das Ergebnis der Auslegung nicht in Frage stellen, weil
diese jeweils Formulierungen betreffen, die entweder eindeutig auf eine
„automatische“ Übertragung (DBB v. MLB – NK34c) oder eine Verpflichtung
(IPVENTURE vs. PROSTAR
– NK34e; ARACHNID vs. MERIT – NK34b)
hinweisen und diese Formulierungen und Klauseln nicht mit denen im
vorliegenden Fall vergleichbar sind.
5.4. Dieses Ergebnis wird vielmehr auch durch die in ihrer Präjudizwirkung
umstritten
e Entscheidung „Rothschild“ (IB33) bestätigt, die sich auf ihrer Seite 10
mit der sehr ähnlichen und in Sinn und Regelungszweck übereinstimmenden For-
mulierungen beschäftigt, wie sie in den Verträgen von Hong und von Ehrhardt
(IB03, IB04) vorkommen
(„hereby assigns and agrees to assign“). Anders als die
Klägerin bzw. deren Gutachter meint, beschäftigt sich diese Entscheidung unter
Berücksichtigung der Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung intensiv mit
der rechtlichen Bewertung dieser Klausel und zwar in vergleichbarem Umfang und
unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung wie die übrigen Ent-
scheidungen. D
ass die Bewertung als „automatische Übertragung“ zwischen den
dortigen Parteien unumstritten war, kommt ergänzend hinzu. Auch wenn diese
Entscheidung möglicherweise nicht als Präjudiz-Entscheidung im Sinne des US-
Rechts anzusehen sein sollte, so kann sie doch als gewichtiges Indiz für die Rich-
tigkeit der Vertragsauslegung des Senats gesehen werden.
6.
Der Erholung eines Rechtsgutachtens (§ 99 Abs. 1 PatG, § 293 ZPO) be-
durfte es nicht, da zu den entscheidungserheblichen Rechtsgrundsätzen im We-
sentlichen übereinstimmende Rechtsgutachten sowie die maßgeblichen US-ame-
rikanischen Entscheidungen vorliegen und die Rechtsanwendung im konkreten
Fall allein dem erkennenden Senat obliegt.
7
Die US-Priorität vom 9. Dezember 1998 wird vom Streitpatent auch in der er-
teilten Fassung auch materiell wirksam in Anspruch genommen.
Voraussetzung für die materiell wirksame Inanspruchnahme der Priorität ist, dass
Prioritätsdokument und Nachanmeldung dieselbe Erfindung enthalten. Identität
der Erfindung bedeutet dabei allerdings nicht wörtliche Übereinstimmung, sondern
sachliche Kongruenz. Entscheidend ist dabei, dass Vor- und Nachanmeldung auf
dem gleichen Gedanken beruhen (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 41 Rdn. 35).
Dies ist vorliegend der Fall.
Im Patentanspruch 1 des Streitpatents wird die Verwendung eines gegen Interleu-
kin 12 gerichteten Antikörpers zur Behandlung von Psoriasis gelehrt. Ein entspre-
chender Erfindungsgedanke findet sich auch im Prioritätsdokument NK02. So wird
im Anspruch 25 des Prioritätsdokuments ein Verfahren zur Behandlung eines an
Psoriasis leidenden Patienten beschrieben, bei dem dem Patienten u. a. ein Anti-
IL12-Antikörper verabreicht wird. Der Einsatz dieses Verfahrens zur kurativen Be-
handlung einer bereits bestehenden Psoriasis wird ferner dadurch deutlich, dass
mit dem in NK02 beschriebenen Wirkstoffscreening nach Substanzen gesucht
wird, die das Fortschreiten der Krankheit beeinflussen (vgl. NK02, S. 13, Z. 3 bis
8). Zudem wird das im Prioritätsdokument beschriebene Wirkstoffscreening dazu
verwendet, um damit Substanzen zu identifizieren, mit denen ein Rückgang be-
stehender Läsionen erreicht werden kann und die bereits beim Ausbruch der Er-
krankung einsetzbar sind, was ebenfalls eine existierende Psoriasis voraussetzt
(vgl. NK02, S. 14/15, seitenübergreifender Satz). Damit zielt auch das in NK02
offenbarte Wirkstoffscreening auf einen kurativen Behandlungsansatz ab.
Das Argument der Klägerin, der im Prioritätsdokument
verwendete Begriff „trea-
ting“ bzw. „Behandlung“ ziele nur auf die prophylaktische Behandlung der Pso-
riasis ab und könne daher die kurative Behandlung des Streitpatents nicht stützen,
vermag nicht zu überzeugen. Es mag zwar zutreffend sein, dass die im Prioritäts-
dokument NK02 offenbarte Lehre den Erfindungsgedanken mit einschließt, Anti-
IL12-Antikörper bereits prophylaktisch und damit zur Vermeidung des Entstehens
von Psoriasis einsetzen zu können. Diese Form der Behandlung stellt allerdings
nur eine von zwei gleichrangig nebeneinander im Prioritätsdokument NK02 ge-
nannten Behandlungsmethoden dar. Denn sowohl im Anspruch 25 als auch im
letzten Satz der Beschreibung des Prioritätsdokuments wird darauf hingewiesen,
dass mit dem darin beschriebenen Einsatz von Antikörpern, die u. a. gegen Inter-
leukin 12 gerichtet sein können, auch eine kurative Behandlung der Psoriasis be-
absichtigt ist (vgl. NK02, Anspruch 25, S. 34, Z. 26 bis 28). Die beiden Alternati-
ven, bestehend aus prophylaktischer und kurativer Behandlung, finden im Priori-
tätsdokument NK02
– wie bereits zuvor erwähnt – darüber hinaus auch im darin
beschriebenen Wirkstoffscreening Berücksichtigung (vgl. NK02, S. 14, Z. 10 bis
S. 15, Z. 2).
Nicht zu überzeugen vermag im Zusammenhang mit der Beurteilung der materi-
ellen Wirksamkeit der US-Priorität auch das Argument der Klägerin, im Prioritäts-
dokument finde sich keine Stütze für eine kurative Behandlung mit einem Anti-IL-
12-Antikörper, weil im Anspruch 27 nur Antikörper genannt würden, die nicht ge-
gen IL12 gerichtet seien, so dass nach der Lehre des Prioritätsdokuments Anti-
IL12-Antikörper für einen therapeutischen Einsatz nicht vorgesehen seien. Der In-
halt der Prioritätsanmeldung bestimmt sich jedoch nach der Gesamtheit der An-
meldungsunterlagen und nicht nur nach dem Inhalt der dortigen Ansprüche (vgl.
Schulte, PatG, 9. Auflage, § 41 Rdn. 33). So wird in der Beschreibung des Priori-
tätsdokuments NK02 neben den Antikörpern des Anspruchs 27 auch einem gegen
Interleukin 12 gerichteten Antikörper besondere Beachtung geschenkt, da den
Versuchstieren in den Ausführungsbeispielen zur Prophylaxe ausschließlich ein
monoklonaler Anti-IL12-Antikörper verabreicht wird (vgl. NK02, S. 15, Z. 15/16
i. V. m S. 31, Z. 7 bis 9 und 24 bis 30). Aber auch der kurative Einsatz dieses Anti-
körpers findet, anders als von der Klägerin angenommen, im Prioritätsdokument
eine Stütze. Denn zum einen findet sich in der Beschreibung der NK02 der Hin-
weis, dass sich prophylaktisch wirksame Behandlungen häufig auch bei der Be-
handlung der manifestierten Erkrankung als wirksam erweisen, wodurch selbst ein
zur Prophylaxe eingesetzter Anti-IL12-Antikörper bereits als kurativ wirksame
Substanzen qualifiziert wird (vgl. NK02, S. 15, Z. 1/2). Zum anderen finden sich in
der Beschreibung des Prioritätsdokuments Tierversuche, die mit der Überschrift
„Einleitung und Behandlung psoriatischer Läsionen bei scid-Mäusen“ umschrieben
werden und bei denen Mäusen am Tag 7 und 35 nach der Auslösung der Krank-
heit ein Anti-IL12-Antikörper verabreicht
wird. In den anschließenden Kapiteln „Kli-
nische Bewertung“ sowie „Histopathologische Analyse und Immunhistologie der
Hautgewebeproben“ werden semiquantitative klinische Werte erläutert, die bei der
Beurteilung der Schwere des Krankheitsverlaufs bei den einzelnen Versuchstieren
herangezogen werden (vgl. NK02, S. 19, Z. 6 bis S. 20, Z. 18). Daraus ergibt sich,
dass der am Tag 7 und 35 nach Induktion der Psoriasis verabreichte Anti-IL12-
Antikörper bei diesen Versuchen auch auf seine kurative Wirkung getestet wird.
Nachdem die im Prioritätsdokument NK02 genannten Antikörper als humanisiert,
monoklonal und als die biologische Wirkung von Lymphokinen neutralisierend
charakterisiert werden, kann auch für die in den erteilten Patentansprüchen 2
und 4 sowie 5 und 7
– soweit diese auf die Patentansprüche 2 und 4 rückbezogen
sind
– beschriebene Lehre die US-Priorität vom 9. Dezember 1998 wirksam in An-
spruch genommen werden (vgl. NK02, Anspruch 26 und S. 15, Z. 11 bis 14).
II.
1.
Das Streitpatent betrifft die Verwendung von Anti-IL-12-Antikörpern zur Be-
handlung von Psoriasis
.
Psoriasis ist eine chronische Hauterkrankung, die durch Schuppen und Entzün-
dungen gekennzeichnet ist. Wenn sich eine Psoriasis entwickelt, werden Teile der
Haut dick, gerötet und überziehen sich mit silbrigen Schuppen, die als Plaques
bezeichnet werden. Etwa 10% der Menschen mit Psoriasis entwickeln zudem eine
Gelenksentzündung, die Arthritissymptome erzeugt. Eine psoriatische Haut ähnelt
auf vielerlei Weise der Hautheilung in einer Wunde oder einer Reaktion auf einen
Auslöser, wie eine Infektion, bei der die Keratinozyten vom normalen Wachs-
tumsmodus auf eine regenerative Zellreifung umschalten. Die genaue Ursache für
Psoriasis beim Menschen ist jedoch nicht bekannt, obwohl allgemein angenom-
men wird, dass sie eine genetische Komponente hat und in neueren Untersu-
chungen festgestellt wurde, dass sie auch eine Autoimmunkomponente besitzt.
Die chronische Hautentzündung der Psoriasis steht mit hyperplastischen epider-
malen Keratinozyten und infiltrierenden mononukleären Zellen, einschließlich
CD4
+
-T-Gedächtniszellen, Neutrophilen und Makrophagen, in Verbindung. Wegen
dieses stark gemischten Entzündungsbilds und der sich daraus ergebenden kom-
plexen Zusammenhänge zwischen diesen unterschiedlichen Zellen ist es sehr
schwierig, die Mechanismen zu analysieren, die der Einleitung und dem Fort-
schreiten der Erkrankung zugrunde liegen. In der Fachwelt sind daher zahlreiche
und sehr unterschiedliche Behandlungsstrategien bekannt (vgl. NK03, Abs. [0002
bis 0005] i: V. m. Tabelle 1).
2.
Ausgehend davon ist die dem Streitpatent objektiv zugrunde liegende Auf-
gabe
– die im Streitpatent selbst nicht formuliert wird – darin zu sehen, ein wirk-
sames Mittel bei der Behandlung der Psoriasis zu verwenden.
Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur richtet sich die
Formulierung der Aufgabe allein nach dem tatsächlich, d.h. objektiv, Erfundenen.
Die Aufgabe muss daher auf das Ergebnis der Erfindung abgestellt sein, weshalb
Ausgangspunkt das gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich Geleistete ist.
Ferner kann sie nur an solchen Problemen orientiert werden, die durch die Erfin-
dung tatsächlich gelöst werden (vgl. BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18
– Fettsäurezu-
sammensetzung m. w. N.).
Vorliegend ist demzufolge zu berücksichtigen, dass die patentgemäß bean-
spruchte Problemlösung auf die Verwendung von Anti-IL12-Antikörpern zur ge-
zielten Behandlung der Psoriasis gerichtet ist. Die Leistung des vorliegend Erfun-
denen besteht folglich darin, aus einer Vielzahl bereits bekannter, pharmazeutisch
wirksamer Substanzen einerseits die Stoffklasse der Antikörper herauszugreifen
und daraus andererseits einen Antikörper auszuwählen, der gegen das Interleukin
12 gerichtet ist. Von einer Aufgabenstellung, die auf die Bereitstellung eines alter-
nativen Anti-Zytokin-Antikörpers zur Behandlung der Psoriasis gerichtet ist, wie sie
die Klägerin schriftsätzlich formuliert hat, kann demzufolge nicht ausgegangen
werden, da die Verwendung eines Anti-Zytokin-Antikörpers bereits Teil des Lö-
sungsprinzips ist und daher nicht der Aufgabe zugerechnet werden kann (vgl.
Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2013, S. 50, unten; Schulte, PatG,
9. Auflage, § 1 Rdn. 48 Punkt a)).
3.
Die Aufgabe wird durch die Verwendung mit den im Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag genannten Merkmalen gelöst:
1.
Verwendung eines Anti-IL12-Antikörpers
2.
zur Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung
3.
zur Behandlung von Psoriasis.
4.
Bei dem zuständigen Fachmann handelt es sich um einen in der klinischen
Forschung tätigen Facharzt der Dermatologie, der mit einem auf dem Gebiet der
Immunologie promovierten und berufserfahrenen Biochemiker oder Biologen in
einem Team zusammenarbeitet (vgl. BGH GRUR 2010, 123, 125 Tz. [27]
– Esci-
talopram; BGH GRUR 2007, 404, 406 Tz. [26]
– Carvedilol II).
III.
Die Klage hat insoweit Erfolg, als sich die im geltenden Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag beschriebene Verwendung als nicht patentfähig erweist.
Ob der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit vorliegt, weil - wie von
der Klägerin vorgetragen wurde - im Streitpatent keine beim Menschen therapeu-
tisch wirksamen Antikörper offenbart seien, kann dahingestellt bleiben, da die
Verwendung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag jedenfalls nicht neu ist.
1.
Im Rahmen der vor der Prüfung auf Patentfähigkeit vorzunehmenden Aus-
legung sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der ange-
sprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksich-
tigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 232,
Ls.
– Brieflocher und 1999, 909, 2. Ls. – Spannschraube).
Die Lehre des Streitpatents ist auf die Behandlung von Psoriasis gerichtet (vgl.
NK03, Abs. [0001]). Diese Erkrankung wird im Streitpatent als eine chronische
Hauterkrankung definiert, in deren Folge sich die Haut verdickt, rötet und mit silb-
rigen Schuppen überzieht. Nach Angaben des Streitpatents sind am häufigsten
Hautstellen an den Ellenbogen, Knien, der Kopfhaut, dem unteren Rücken, im Ge-
sicht sowie an Händen und Füßen betroffen (vgl. NK03, Abs. [0002]). Im Streitpa-
tent findet der Fachmann des Weiteren Angaben dazu, dass sich psoriatische
Haut ähnlich verhält, wie die Haut einer Wunde (vgl. NK03, Abs. [0003]). In Kennt-
nis dessen wird der Fachmann, bei dem es sich - wie bereits zuvor unter Punkt II.4
ausgeführt
– u. a. um einen in der Klinik tätigen Facharzt der Dermatologie han-
delt, unter dem Begriff
„Psoriasis“ ausschließlich eine Hauterkrankung verstehen,
zumal auch die in den Beispielen des Streitpatents zur Bewertung der klinischen
Ergebnisse sowie der histopathologischen Analysen verwendeten Kriterien gezielt
auf den Nachweis einer Hauterkrankung ausgerichtet sind (vgl. NK03, Abs. [0025,
0026 und 0054 bis 0057]). An einem solchen Verständnis der Psoriasis ändert
auch die im Streitpatent enthaltene Aussage nichts, dass 10% der an Psoriasis er-
krankten Patienten Gelenksentzündungen aufweisen, die Arthritissymptome er-
zeugen, da sich diese entsprechend den Angaben in der Streitpatentschrift für den
Fachmann als Begleiterkrankung der Hauterkrankung Psoriasis darstellen und er
deshalb auch in den genannten 10% eine Untergruppe von Psoriasis-Patienten
mit einer dermatologischen Grunderkrankung erkennt (vgl. NK03, Abs. [0002],
letzter Satz).
Bei der Auslegung des im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag enthaltenen Be-
griffs
„treating“ bzw. „Behandlung“ ist zu berücksichtigen, dass eine Patentschrift
im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar-
stellt (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 2. Ls.
– Spannschraube). Der Fachmann ent-
nimmt dem Streitpatent in diesem Zusammenhang, dass mit der patentgemäßen
Verwendung der „Psoriasis Area Severity Index“ (PASI) reduziert werden soll, was
nur bei einer bereits bestehenden psoriatischen Erkrankung möglich ist (vgl.
NK03, Abs. [0014] i. V. m. Anspruch 11). Darüber hinaus werden im patentgemä-
ßen Beispiel 2, mit dem die Wirksamkeit der verwendeten Antikörper nachgewie-
sen wird, die Anti-IL12-Antikörper entweder bei einer akuten psoriatischen Erkran-
kung oder aber einer späten Stufe der Erkrankung verwendet (vgl. NK03,
Abs. [0054 bis 0057]). Eine prophylaktische Behandlung, wie sie nach Ansicht der
Klägerin unter dem allgemein genannten Begriff
„treating“ bzw. „Behandlung“
ebenfalls zu subsumieren sei, assoziiert der Fachmann im Hinblick auf die im
Streitpatent objektiv offenbarte Lösung demzufolge nicht, sondern ausschließlich
die kurative Behandlung einer bereits bestehenden Psoriasis. Dabei ist es aller-
dings unerheblich, ob es sich um eine akute Form der Psoriasis oder die symp-
tomfreie Phase einer manifestierten Psoriasis handelt.
Da eine Auslegung unterhalb des Wortlauts eines Patentanspruchs generell nicht
zulässig ist und im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag weder die Anti-IL12-Anti-
körper noch die Art der Behandlung näher spezifiziert werden, umfasst dieser Pa-
tentanspruch nach geltender Rechtsprechung sämtliche Antikörper, die eine im-
munologische Bindung mit IL12 eingehen und auch alle bei der Verwendung von
Antikörpern üblichen Behandlungsformen. Die allgemeine Formulierung des gel-
tenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag schließt darüber hinaus nicht aus,
dass außer einem Anti-IL12-Antikörper noch weitere Substanzen verwendet wer-
den (vgl. BGH GRUR, 2007, 309, 1. Ls.
– Schussfädentransport).
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der
Druckschrift NK07 nicht neu.
Für die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentli-
chung neuheitsschädlich getroffen ist, ist maßgeblich, welche technische Informa-
tion dem Fachmann im Gesamtinhalt der Vorveröffentlichung unmittelbar und ein-
deutig offenbart wird. Dabei setzt die Neuheit einer medizinischen Indikation vo-
raus, dass die Verwendung des Arzneimittels in der Art seiner Anwendung oder
für sein medizinisches Einsatzgebiet noch nicht als wirksam oder zumindest er-
folgversprechend vorbeschrieben oder vorbenutzt ist (vgl. Schulte, PatG,
9. Auflage, § 3 Rdn. 93 bis 96, 157 Teilpunkt i) und 177; Busse/Keukenschrijver,
PatG, 7. Aufl., § 3 Rdn. 134 und 165; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 3
Rdn. 91c; BGH, GRUR 2011, 999, Rdn. 31, 33
– Memantin). Dies ist hier nicht der
Fall.
Die Verwendung eines Arzneimittels mit einem Anti-IL12-Antikörper als Wirkstoff
zur Behandlung von Psoriasis war zum Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik
bereits als wirksam vorbeschrieben.
Die vor dem Prioritätstag veröffentlichte Druckschrift NK07 offenbart im Patentan-
spruch 11 die kurative oder prophylaktische Behandlung einer Autoimmunerkran-
kung, bei der dem Patienten ein Inhibitor von Interleukin 12 verabreicht wird. Ge-
mäß den Patentansprüchen 12 und 13 werden als Inhibitoren Antikörper, bevor-
zugt monoklonale Antikörper eingesetzt. Folglich wird in der Druckschrift NK07 die
therapeutische Anwendung einer pharmazeutischen Formulierung mit einem Anti-
IL12-Antikörper als Wirkstoff im Sinne der streitpatentgemäßen Merkmale 1 und 2
beschrieben. Die mit einer solchen pharmazeutischen Formulierung behandelbare
Autoimmunerkrankung wird im Patentanspruch 18 als Psoriasis definiert und damit
auch das streitpatentgemäße Merkmal 3 unmittelbar und eindeutig in der Druck-
schrift NK07 offenbart. Die streitpatentgemäße Lehre des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag mit den Merkmalen 1 bis 3 ist in den Patentansprüchen 11, 13 und 18
der Druckschrift NK07 somit neuheitsschädlich vorbeschrieben.
Den Ausführungen der Beklagten, dass es sich bei der Druckschrift NK07 schon
deshalb nicht um neuheitsschädlichen Stand der Technik handeln könne, weil die
darin offenbarte Lehre wegen des gleichzeitig zu verwendenden Antigens bei der
Behandlung von Psoriasis nicht ausführbar sei, da ein solches Antigen bis heute
nicht bekannt sei, kann sich der Senat nicht anschließen.
Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, als eine Offenbarung nur dann neu-
heitsschädlich ist, wenn die offenbarte Lehre auch ausführbar ist (vgl. Schulte,
PatG, 9. Auflage, § 3 Rdn. 94, letzter Abs.). Die Ausführbarkeit der in NK07 be-
schriebenen Lehre ist jedoch gegeben. In der Fachwelt wurden zum Prioritätstag
von verschiedenen Fachleuten bereits unterschiedliche Antigene im Zusammen-
hang mit der Entstehung von Psoriasis diskutiert. So findet sich in der Druckschrift
NK17 der Hinweis auf ein als „HLA-Cw6“ bezeichnetes Autoantigen, das mit einer
Prädisposition für Psoriasis in Verbindung gebracht wird (vgl. NK17, S. 512,
re. Sp, erster Abs.). In der NK56 wird grundsätzlich die Rolle von Superantigenen,
Autoantigenen und pathogenen T-Zellen bei der Entstehung von Psoriasis disku-
tiert (vgl. NK56, S. 459, li. Sp., zweiter Abs.
) und im Kapitel „Superantigens“ der
Druckschrift NK41 wird auf die seit vielen Jahren bekannte Tatsache hingewiesen,
dass einer akuten Psoriasis häufig eine durch Streptokokken ausgelöste Rachen-
entzündung vorausgeht (vgl. NK41, S. 315, letzter Abs. bis S. 316, Z. 13). Eine
solche durch Streptokokken ausgelöste Infektion wird auch in der im Prioritätsin-
tervall veröffentlichten Druckschrift IB01 als Ursache für die Manifestation einer
Psoriasis erörtert (vgl. IB01, S. 293, Fig. 2). In Kenntnis dessen, waren dem
Fachmann somit mehrere mit Psoriasis assoziierte Antigene bzw. Autoantigene
mit den in NK07 definierten Eigenschaften bekannt, die er bei der Nacharbeitung
der in NK07 beschriebenen Lehre einsetzen konnte (vgl. NK07, S. 6, Z. 6 bis 21).
Daran ändert auch die von der Beklagten aus dem Stand der Technik zitierte Aus-
sage nichts, dass das (die) für die Entstehung von Psoriasis verantwortliche(n)
Antigen(e) noch nicht identifiziert sei(en) (vgl. NK17, S. 512 li Sp, spaltenüber-
greifender Satz; NK41, S. 318, re. Sp., letzter Satz). Diese Aussage signalisiert
lediglich, dass in der Fachwelt
– wie üblich – weiterhin nach einem universellen
Antigen gesucht wird, das in Zukunft einen gesicherten diagnostischen Nachweis
sowie eine noch zuverlässigere Behandlung von Psoriasis als bisher ermöglicht.
Der Fachmann orientiert sich bei seiner täglichen Arbeit allerdings weiterhin an
den ihn bekannten Forschungsergebnissen, so dass er die zuvor erwähnten und
bereits identifizierten Antigene/Autoantigene, die im Zusammenhang mit der Ent-
stehung von Psoriasis in der Fachliteratur diskutiert werden, nach wie vor als er-
folgversprechend ansehen wird. Demzufolge verwundert es nicht weiter, dass
auch im Streitpatent für das Einleiten einer psoriatischen Erkrankung bei Mäusen
ein Lipopolysaccharid (LPS) von Salmonella enteritidis sowie Interleukin 12 ver-
wendet wird (vgl. NK03, Abs. [0023]).
Da an die Offenbarung einer Entgegenhaltung die gleichen Maßstäbe wie an die
Offenbarung einer Patentanmeldung oder -schrift anzulegen sind und die Wirk-
samkeit eines gegen Interleukin 12 gerichteten Antikörpers sowohl im Streitpatent
als auch in der NK07 lediglich anhand eines Tiermodells nachgewiesen wird, ver-
mag auch der Einwand der Beklagten nicht durchzugreifen, dass die Ausführbar-
keit der in NK07 beschriebenen Lehre nicht gegeben sei, da diese nur für ein all-
gemeines Tiermodell gezeigt werde, nicht aber für die Behandlung am Menschen.
Der weitere von der Beklagten vorgetragene Einwand, dass die in der Fachlitera-
tur bekannten Antigene
– wie das HLA-Cw6 – bei einer oralen Verabreichung
durch die Magensäure zerstört würden, so dass der Fachmann diese von vornhe-
rein als wirkungslos erkenne, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage.
Denn der teilweise Abbau eines Antigens durch die Magensäure findet bei allen
oral verabreichten Antigenen statt, was die Fachwelt jedoch nicht davon abhält, an
der oralen Gabe von Antigenen weiterhin festzuhalten, da allgemein bekannt ist,
dass auch das Bruchstück eines Antigens noch immunstimulierende Eigenschaf-
ten aufweisen kann.
Ein Wirkungsnachweis ist entgegen der Auffassung der Beklagten zum Nachweis
einer medizinischen Indikation, wie sie in der NK07 beschrieben wird, im Übrigen
nicht erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Stand der Technik dem
Fachmann den Stoff und seine Anwendung in einem medizinischen Verfahren so
deutlich und vollständig offenbart, dass er eine bestimmte Krankheit erfolgreich
behandeln kann (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 3 Rdn. 142, Punkt c)). Für die
Neuheitsschädlichkeit der NK07 ist es dabei unerheblich, dass in der NK07 das
Antigen als wirksame Substanz zur Behandlung der Psoriasis beschrieben wird,
während im Anti-IL12-Antikörper lediglich ein Mittel zu dessen Verstärkung gese-
hen wird, dem selbst keine pharmazeutische Wirkung zugeschrieben wird. Denn
die Neuheitsschädlichkeit einer Entgegenhaltung ist auch dann gegeben, wenn
sich der darin beschriebene Erfolg bisher nur zufällig oder unbewusst einstellte,
auf Grund der neuen Anweisung nunmehr aber bewusst und planmäßig erzielt
wird. Einen Beleg dafür, dass mit dem Verfahren der NK07 die Behandlung einer
Psoriasis tatsächlich erzielbar ist, liefert vorliegend das Streitpatent selbst, da da-
rin nachgewiesen wird, dass der verwendete Anti-IL12-Antikörper per se bereits
eine therapeutische Wirkung entfaltet, auch wenn dies in der NK07 noch nicht be-
schrieben ist (vgl. NK07, S. 3, Z. 14 bis 18 und S. 18, Z. 10 bis 12).
Zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führt auch das von der Beklagten
vorgebrachte Argument, bei der Psoriasis handle es sich nur um eine von vielen
mit der in NK07 beschriebenen Methode behandelbaren Erkrankungen, weshalb
die Psoriasis darin im Sinne der BGH-Entscheidung Olanzapin nicht unmittelbar
und eindeutig offenbart sei. Es mag zwar zutreffend sein, dass auf der von der
Beklagten zitierten Seite 5 in der Beschreibung der NK07 Psoriasis in einer länge-
ren Liste von Autoimmunerkrankungen erwähnt wird (vgl. NK07, S. 5, Z. 15). Im
Patentanspruch 18 wird die technische Lehre der NK07 jedoch expressis verbis
auf die Behandlung von Psoriasis fokussiert, so dass der Fachmann keine Aus-
wahl aus einer Vielzahl von Erkrankungen treffen muss, um die Möglichkeit der
Behandlung von Psoriasis mit der in NK07 beschriebenen Lehre erkennen zu
können - vielmehr drängt sie sich ihm beim Studium der NK07 auf (BGH
GRUR 2009, 382, Rdn. 25 und 26
– Olanzapin).
Die Neuheitsschädlichkeit der NK07 wird
– anders als von der Beklagten ange-
nommen
– auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die NK07 keine Beispiele zur
Behandlung der Psoriasis offenbart, da der maßgebliche Inhalt einer neuheits-
schädlichen Entgegenhaltung durch den Gesamtinhalt des Dokuments bestimmt
wird, zu dem nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht nur die Beschreibung,
sondern auch die Patentansprüche zählen, die hinsichtlich der Offenbarung
gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 3
Rdn. 92 und 93 m. w. N.). Demzufolge ist die im Patentanspruch 18 der NK07
genannte Behandlung von Psoriasis für eine unmittelbare und eindeutige Offenba-
rung ausreichend.
Der Einwand der Beklagten, dass nach der Lehre der NK07 für eine erfolgverspre-
chende Behandlung der Psoriasis keine Monotherapie mit einem Anti-IL12-Anti-
körper im streitpatentgemäßen Sinn sondern vielmehr eine Kombinationstherapie,
bestehend aus der parenteralen Verabreichung eines Anti-IL12-Antikörpers und
der gleichzeitigen oralen Gabe eines mit der Autoimmunerkrankung assoziierten
Antigens als erforderlich erachtet werde, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Denn
aus den bereits zuvor unter Punkt III.1 genannten Gründen, schließt der Patentan-
spruch 1 nach Hauptantrag aufgrund seiner allgemeinen Formulierung den Ein-
satz mehrerer pharmazeutischer Formulierungen wie in NK07, die zur gleichen
Zeit aber getrennt voneinander verabreicht werden, nicht aus, da es der Wortlaut
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag lediglich erfordert, dass eine der dabei
verwendeten pharmazeutischen Formulierungen einen Anti-IL12-Antikörper ent-
hält. Dies wird bei der in NK07 beschriebenen Behandlung von Psoriasis bereits
realisiert (vgl. NK07, S. 17, Z. 28 bis 31).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit vom Stand
der Technik neuheitsschädlich vorbeschrieben und hat daher keinen Bestand.
3.
Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 des Hauptantrags bedürfen
keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhand-
lung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz ver-
teidigt (vgl. BGH GRUR 2007, 862
– Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
GRUR 1997, 120
– Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 – Io-
nenaustauschverfahren).
IV.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1 (ehemals Hilfs-
antrag 5) sind bestandsfähig.
1.
Ergänzend zu den vorangegangenen Ausführungen unter Punkt III.1 bedarf
das vorliegend im Vergleich zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags zusätzlich
aufgenommene Merkmal 4, welches besagt, dass der Antikörper der einzige bei
der Behandlung von Psoriasis verwendete Wirkstoff ist, der die Fähigkeit besitzt,
den Schweregrad der Psoriasis zu beeinflussen, einer Auslegung.
Dem Streitpatent entnimmt der Fachmann den Hinweis, dass das Antikörper-Me-
dikament bei der Behandlung einer akuten Psoriasis sowie nach der induzierten
Remission der Krankheit jeweils mit dem alleinigen Ziel verabreicht wird, die
Schwere der Psoriasis zu reduzieren (vgl. NK03, Abs. [0013 bis 0015]). Demzu-
folge geht der Fachmann davon aus, dass die Beschränkung des streitpatentge-
mäßen Merkmals 4 auf die alleinige Verwendung des Anti-IL12-Antikörpers zur
Behandlung von Psoriasis abzielt. Ferner wird der Fachmann die in Tabelle 1 des
Streitpatents genannten immunsuppressiven Medikamente oder Therapien, die
gemäß einer Ausführungsform der streitpatentgemäßen Lehre nach oder in Kom-
bination mit dem Antikörper-Medikament verabreicht werden können, nur als eine
beispielhafte Aufzählung der bei der Behandlung von Psoriasis einsetzbaren Mittel
interpretieren. Denn letztendlich muss der Fachmann in jedem Einzelfall in Abhän-
gigkeit von Schwere und Verlauf der Psoriasis sowie unter gleichzeitiger Berück-
sichtigung von Vorerkrankungen und Allgemeinzustand des Patienten aufgrund
seines allgemeinen Könnens und Wissens entscheiden, welches Mittel er bei der
Therapie des Patienten einsetzt. Auf Grund dessen muss der Fachmann zur Ver-
minderung der Schwere einer Psoriasis unter Umständen auch solche Mittel in
Betracht ziehen, die in der Tabelle 1 des Streitpatents nicht genannt werden.
Demzufolge wird er die Aufzählung in Tabelle 1 des Streitpatents nicht als ab-
schließend erachten (vgl. NK03,
Abschnitt „Relevante Literatur“, erster Absatz).
Aus diesem Grund ist die mit dem patentgemäßen Merkmal 4 getroffene Be-
schränkung aus fachmännischer Sicht so zu verstehen, dass damit nicht nur alle
im Streitpatent in Tabelle 1 genannten Wirkstoffe ausgenommen werden, sondern
auch alle weiteren Substanzen, die ebenfalls mit der Reduzierung des Schwere-
grades einer Psoriasis in direktem Zusammenhang stehen. Das streitpatentge-
mäße Merkmal 4 lässt folglich keinen Zweifel daran erkennen, dass demnach nur
ein Anti-IL12-Antikörper als pharmazeutisch wirksame Komponente zur Behand-
lung von Psoriasis eingesetzt werden soll.
2.
Die US-Priorität vom 9. Dezember 1998 wird für die Patentansprüche 1 bis 3
des Hilfsantrags 1 wirksam in Anspruch genommen.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag1 mit dem zuvor unter
Punkt IV.1 dargelegten Sinngehalt findet im Prioritätsdokument eine Stütze, da an
mehreren Stellen im Prioritätsdokument eine Behandlung von Psoriasis mit einem
Anti-IL12-Antikörper angesprochen wird, ohne dass in diesem Zusammenhang
weitere therapeutische Maßnahmen erwähnt werden. So wird im Anspruch 25 des
Prioritätsdokuments eine auf der Verabreichung eines Antikörpers basierende
Methode zur Behandlung von Psoriasis beschrieben, bei der in einer Alternative
ein Antikörper gegen Interleukin 12 verabreicht wird. Von einer Monotherapie mit
einem Anti-IL12-Antikörper geht auch das im Prioritätsdokument genannte Bei-
spiel aus, bei dem Mäuse mit psoriatischen Läsionen ausschließlich mit einem
Anti-IL12-Antikörper behandelt werden (vgl. NK02, S. 19, Z. 24 bis 27). Nachdem
die im Prioritätsdokument genannten Antikörper zudem als monoklonale Antikör-
per beschrieben werden, die Lymphokine neutralisieren, sind auch die Merkmale
der Patentansprüche 2 und 3 des Hilfsantrags 1 Teil der im Prioritätsdokument
offenbarten Lehre (vgl. NK02, S. 3, Z. 26 bis 28 und S. 15, Z. 11 bis 14).
Die Bevorzugung einer Kombinationstherapie im Prioritätsdokument NK02
– wie
sie von der Klägerin aufgrund der darin verwendeten Pluralformen des Begriffs
„agents“ vermutet wird – ist aus den zuvor genannten Gründen somit nicht er-
kennbar. Im Prioritätsdokument wird zudem festgelegt, dass die im Singular ver-
wendeten Begriffe stets die Pluralform mit einschließen. Daraus wird ersichtlich,
dass im Prioritätsdokument die Singularform des Begriffs „agent“ in jedem Fall mit
offenbart ist und somit zur Behandlung von Psoriasis nach der Lehre des Priori-
tätsdokuments NK02 nicht zwingend mehrere Wirkstoffe verwendet werden müs-
sen (vgl. NK02, S. 17, Z. 1 bis 5).
3.
Die in den Patentansprüchen 1 bis 3 des Hilfsantrags 1 vermittelte Lehre
weist gegenüber der ursprünglichen Offenbarung keine unzulässige Erweiterung
auf.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind aus den erteilten
Patentansprüchen 1 und 11 sowie den Angaben im Absatz [0013] der Streitpa-
tentschrift ableitbar (vgl. NK03); sie gehen ferner auf die Patentansprüche 25 und
29 der Erstunterlagen sowie auf die Angaben der Seite 16, Zeilen 23 bis 34 in der
Beschreibung der ursprünglich eingereichten Anmeldung zurück (vgl. NK06).
Der Patentanspruch 2 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 2 der Streitpatent-
schrift (vgl. NK03); er geht ferner auf den Patentanspruch 31 der Erstunterlagen
sowie auf die Angaben der Seite 14, Zeilen 31 und 32 in der Beschreibung der ur-
sprünglich eingereichten Anmeldung zurück (vgl. NK06).
Der Patentanspruch 3 basiert auf dem erteilten Patentanspruch 4 der Streitpatent-
schrift (vgl. NK03); er geht ferner auf den Patentanspruch 31 der Erstunterlagen
sowie auf die Angaben der Seite 14, Zeilen 27 bis 30 in der Beschreibung der ur-
sprünglich eingereichten Anmeldung zurück (vgl. NK06).
Entgegen den von der Klägerin geäußerten Bedenken wird der Patentanspruch 1
des Hilfsantrags 1 auch nicht dadurch unzulässig erweitert, dass die Aufnahme
des Merkmals 4 eine Kombinationstherapie ausschließt. Die Lehre des An-
spruchs 25 der ursprünglichen Anmeldung NK06 stellt auf ein Verfahren zur Be-
handlung von Psoriasis ab, bei dem ein Antikörper verabreicht wird, der gegen
Interleukin 12 gerichtet sein kann. Weitere Behandlungsschritte schließt der
Wortlaut des Anspruchs 25 zwar nicht aus, sieht diese
– anders als von der Kläge-
rin angenommen
– aber auch nicht als zwingend erforderlich an. Auch die Be-
schreibung der ursprünglichen Anmeldung NK06 schließt eine Monotherapie mit
einem Anti-IL12-Antikörper nicht aus. So geht aus den auf der Seite 16 in NK06
gewählten Formulierung, dass
bzw.
eindeutig hervor, dass
die Mono- und die Kombinationstherapie als gleichwertige Alternativen für den
Einsatz eines Anti-IL12-Antikörpers erachtet werden, ohne einer der genannten
Alternativen eine bevorzugte Stellung einzuräumen (vgl. NK06, S. 16, Z. 29 bis
34).
Der Auffassung der Klägerin, die Aufnahme des Merkmals 4 in den Patentan-
spruch 1 des Hilfsantrags sei auch deshalb unzulässig, weil dadurch die medizini-
sche Behandlung von Psoriasis und nicht die Verwendung selbst beschränkt
werde, kann sich der Senat ebenfalls nicht anschließen. Denn anders als von der
Klägerin angenommen wird durch das Merkmal 4 nicht die Art der Behandlung ei-
nes an Psoriasis leidenden Patienten verändert, da diese nach wie vor aus einer
in üblicher Weise erfolgenden Verabreichung eines Antikörpers besteht. Durch die
Aufnahme des Merkmals 4 wird jedoch die Verwendung des Antikörpers dahinge-
hend beschränkt, dass bei der Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung
nur mehr der Anti-IL12-Antikörper als wirksame Komponente verwendet wird.
4
Die Verwendung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit dem zuvor
unter Punkt IV.1 angegebenen Sinngehalt wird nach Ansicht des Senats in der
Streitpatentschrift auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
diese ausführen kann.
Zunächst ist festzustellen, dass das im Streitpatent verwendete Mausmodell für
die Ausführbarkeit der patentgemäßen technischen Lehre ausreichend ist, da im
Patentrecht aus ethisch/moralischen Gründen regelmäßig keine klinischen Versu-
che am Menschen als Beleg für die Ausführbarkeit einer Erfindung gefordert wer-
den.
Die Verwendung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 stellt auch keine Hy-
pothese der Erfinder dar, sondern beruht auf Daten, die in experimentell nachar-
beitbaren Versuchen ermittelt wurden. Diese Versuche werden insbesondere im
patentgemäßen Beispiel 2 beschrieben. Dabei werden Mäuse, bei denen durch
die Gabe von CD4
+
-T-Zellen, LPS und Interleukin-12 Psoriasis induziert wird, in
vier separaten Experimenten mit einem Anti-IL12-Antikörper behandelt. Die Er-
gebnisse der Versuche zeigen, dass bei gut etablierter Krankheit die Behandlung
mit einem Anti-IL12-Antikörper äußerst wirksam ist und zu einer Verringerung der
Symptome führt (vgl. NK03, Abs. [0054 bis 0057] i. V. m. Fig. 2). Das Argument
der Klägerin, die Anti-IL12-Antikörper würden in den streitpatentgemäßen Bei-
spielen nur präventiv und somit nicht zur Behandlung einer bestehenden psoriati-
schen Erkrankung verwendet, vermag daher nicht zu überzeugen.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist auch in der vollen bean-
spruchten Breite für den Fachmann in Kenntnis der Beschreibung der Streitpa-
tentschrift unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten
ausführbar. Es mag zwar
– wie von der Klägerin vorgetragen wurde - zutreffend
sein, dass nicht alle im Patentanspruch 1 genannten Anti-IL12-Antikörper eine Be-
handlung von Psoriasis im streitpatentgemäßen Sinn ermöglichen. Wie in der
BGH-
Entscheidung „Polyesterfäden“ aufgezeigt wird die Ausführbarkeit einer Er-
findung allerdings nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Patentanspruch
neben tauglichen auch untaugliche Varianten umfasst, sofern der Fachmann ohne
große Schwierigkeiten die tauglichen Varianten herausfinden kann (vgl. BlPMZ,
1991, 68, 2. Ls.
– Polyesterfäden). Dies ist vorliegend der Fall. Denn dem Fach-
mann sind mit IL12 nicht nur die stofflichen Eigenschaften des Antigens bekannt,
sondern dem Grundsatz nach auch der strukturelle Aufbau sowie die Herstellung
von Antikörpern (vgl. NK03, Abs. [0009 und 0010]). In Kenntnis dessen umfasst
der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 aufgrund der darin allgemein genannten
Anti-IL-12-Antikörper keine unüberschaubare Vielzahl von Antikörpern, die der
Fachmann nur durch das Prinzip von Versuch und Irrtum auffinden kann. Zudem
hat die Klägerin keinen Anti-IL12-Antikörper benannt, der die streitpatentgemäße
Aufgabe nicht löst. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, an der Ausführbar-
keit der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beschriebenen Lehre zu zweifeln.
Der Einwand der Klägerin, die Beklagte selbst habe mehrere Jahre benötigt um
herauszufinden, dass sich insbesondere ein gegen die p40-Untereinheit von Inter-
leukin 12 gerichteter Antikörper bei der Behandlung von Psoriasis als wirksam er-
weise, ändert an diesem Sachverhalt nichts. Denn wie bereits zuvor ausgeführt,
finden sich im Streitpatent ausreichende experimentelle Nachweise dafür, dass
Anti-IL12-Antikörper bei der Behandlung von Psoriasis wirksam eingesetzt werden
können (vgl. NK03, Beispiel 2). Damit liefert das Streitpatent eine fachliche Dar-
stellung der darin offenbarten Lehre, die es dem immunologisch versierten Fach-
mann aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ermöglicht, die wirksamsten unter
den gegen Interleukin 12 gerichteten Antikörpern zu ermitteln (siehe Punkt II.4).
Dass die hierfür erforderlichen Versuche und Testreihen unter Umständen Jahre in
Anspruch nehmen können, ist auf dem Gebiet der Immunologie zu erwarten. Zu-
dem gilt generell, dass Unvollkommenheiten, die sich bei der Ausführung der Erfin-
dung einstellen, unschädlich sind, wenn das eigentliche Ziel der Erfindung für den
Fachmann erreichbar ist (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 34 Rdn. 357 und 358).
Von der Erreichbarkeit des Ziels und damit einer Behandelbarkeit von Psoriasis mit
Anti-IL12-Antikörpern ist vorliegend auszugehen, zumal von der Klägerin kein Anti-
IL12-Antikörper benannt wurde, der sich bei der Behandlung von Psoriasis als un-
wirksam erwiesen hat. Demzufolge steht die von der Klägerin erwähnte eigene Su-
che nach wirksameren Anti-IL12-Antikörpern zur Behandlung von Psoriasis einer
Ausführbarkeit der in den Patentansprüchen 1 bis 3 des Hilfsantrags 1 genannten
Lehre nicht entgegen.
5
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist auch mangels Klarheit nicht zu
beanstanden.
Nachdem der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 entsprechend den Angaben
unter Punkt III.1 und IV.1 auszulegen ist und die Lehre des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 1 auch ausführbar ist (siehe Punkt IV. 4), ist
– anders als von
der Klägerin angenommen
– auch die Klarheit des Patentanspruchs 1 nach Hilfs-
antrag 1 im Hinblick auf die darin nicht näher definierte
nicht zu beanstanden. Es mag zwar zutreffend sein, dass auf-
grund fehlender Angaben zur therapeutischen Verwendung des Antikörpers unter
den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 eine Vielzahl von Verabreichungsformen
fallen. Dies allein ist jedoch kein Grund zur Beanstandung. Denn wenn ein An-
spruchsmerkmal allgemein und breit gefasst ist, so dass viele Aspekte und Reali-
sierungen des Standes der Technik darunter fallen, handelt es sich dabei nicht um
eine Frage der Klarheit, sondern vielmehr der Neuheit und der erfinderischen Tä-
tigkeit (vgl. BPatGE 47, 163, 1. Ls. - Frühestmöglicher Auslösezeitpunkt). Ein er-
mittelter Stand der Technik kann im Einzelfall dann lediglich dazu führen, dass bis
dahin vermeintlich „klare“ Begriffe auslegungsbedürftig werden. Ist ein Patentan-
spruch
– wie im vorliegenden Fall (siehe Punkt IV.1) – allerdings auslegbar, so
dass er auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft werden kann, müssen wie-
derum alle wesentlichen Merkmale der Erfindung im Patentanspruch angegeben
sein (vgl. dazu auch BGH GRUR 2013, 1210, 1211 f.
– Dipeptidyl-Peptidase-Inhi-
bitoren) .
V.
Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähig-
keit im Hinblick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit ist be-
züglich Hilfsantrag 1 nicht gegeben.
1.
Die im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 beschriebene Verwendung ist neu,
weil in keinem der zitierten Dokumente eine Verwendung mit allen im Patentan-
spruch 1 des Hilfsantrags 1 genannten Merkmalen beschrieben wird.
Dies gilt auch für die von der Klägerin als neuheitsschädlich erachtete Druckschrift
NK07. Darin wird eine sowohl kurativ als auch prophylaktisch anwendbare Me-
thode zur Behandlung von Psoriasis beschrieben, die die orale Verabreichung ei-
nes Antigens sowie die Gabe eines Anti-IL12-Antikörpers vorsieht (vgl. NK07, An-
sprüche 11 bis 14 und 18). Ziel dieser Vorgehensweise ist es, die orale Toleranz
des Immunsystems bei einem an Psoriasis leidenden Patienten gegenüber einem
mit Psoriasis assoziierten Antigen zu verstärken, wobei der Anti-IL12-Antikörper
der zusätzlichen Verstärkung der oralen Toleranz dient (vgl. NK07, S. 3, Z. 14 bis
18). Eine kombinierte Verabreichung von Antigen und Antikörper ist im Hinblick
auf die in NK07 offenbarte Lehre somit unerlässlich. Demzufolge wird in der NK07
keine Verwendung beschrieben, bei der zur Behandlung von Psoriasis ein Anti-
IL12-Antikörper als einzige, pharmazeutisch wirksame Komponente zur Reduzie-
rung des Schweregrads der Psoriasis entsprechend dem patentgemäßen Merkmal
4 zum Einsatz kommt (siehe auch Punkt IV.1).
Zu keiner anderen Sichtweise kann der Vortrag der Klägerin führen, dass auch der
alleinige Einsatz eines Anti-IL12-Antikörpers in der NK07 mit einem positiven Ef-
fekt in Verbindung gebracht und daher bereits im patentgemäßen Sinn für die Be-
handlung von Psoriasis als geeignet erachtet werde. Denn die von der Klägerin
zitierte Stelle in der NK07 besagt lediglich, dass bei einer Monotherapie mit einem
Anti-IL12-Antikörper ein geringfügiger Rückgang der Proliferation von Zellen in
den Lymphknoten der Kniegelenke beobachtet werden konnte, wobei dieser Effekt
weder als therapeutisch signifikant noch als therapeutisch wirksam bei der Be-
handlung von Psoriasis beschrieben wird (vgl. NK07, S. 19, Z. 17 bis 21). Gegen
die Auffassung der Klägerin spricht auch die weitere in NK07 getroffene Aussage,
dass bei einem Kontrollversuch, bei dem Mäusen nur der Anti-IL12-Antikörper und
keine Kombination aus Antigen und Anti-IL12-Antikörper verabreicht wurde, kein
signifikanter Unterschied zu der Proliferation von Zellen in unbehandelten Mäusen
festgestellt werden konnte (vgl. NK07, S. 18, Z. 10 bis 12). In Anbetracht dessen
sowie unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung ist das
streitpatentgemäße Merkmal 4 der Entgegenhaltung NK07 demzufolge weder un-
mittelbar noch eindeutig zu entnehmen (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 1. und 2. Ls.
i. V. m. Rdn. 25 und 26
– Olanzapin).
Eine Verwendung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ge-
nannten Merkmalen offenbart auch die Druckschrift NK08 nicht, die mit der Be-
handlung von TNFα(Tumor-Nekrose-Faktor α)-assoziierten Erkrankungen befasst
ist (vgl. NK08, Anspruch 1). In der NK08 wird die erfolgreiche Behandlung dieser
Erkrankungen mit einer Kombination
stherapie aus einem TNFα-Antagonisten und
einem Anti-IL12-Antikörper beschrieben (vgl. NK08, Ansprüche 1 und 10 i. V. m.
S. 5, Z. 30 bis 34, S. 10, Z. 22 bis 26, S. 42, Z. 30 bis 34 sowie Figuren 1A bis 3B
i. V. m. S. 8, Z. 1 bis 16). Die Monotherapie mit einem Anti-IL12-Antikörper zeigt
den Angaben in der NK08 zur Folge dagegen
– wenn überhaupt – nur minimale
Effekte (vgl. NK08, S. 5, Z. 26 bis 28). Selbst der in Zellkulturversuchen durchge-
führte Vergleich zwischen Kombinations- und Monotherapie macht deutlich, dass
signifikante und damit therapeutisch relevante Ergebnisse nur mit der Kombinati-
onstherapie erreichbar sind (vgl. NK08, S. 39, Z. 30 bis S. 40, Z. 2). Demzufolge
offenbart die NK08 keine Monotherapie mit einem Anti-IL12-Antikörper entspre-
chend dem streitpatentgemäßen Merkmal 4. Darüber hinaus werden in der NK08
nur Erkrankungen wie Rheumatoide Arthritis, Morbus Crohn sowie akute oder
chronische Immunreaktionen nach Transplantationen
als TNFα-assoziierte Er-
krankungen angesehen (vgl. NK08, Anspruch 2 i. V. m. Ansprüchen 17, 22 und
43). In einer langen Liste weiterer Erkrankungen wird in der NK08 zwar auch die
Psoriatische Arthritis genannt (vgl. NK08, S. 11, Z. 19). Bei diesem Krankheitsbild
handelt es sich nach allgemeiner Fachkenntnis allerdings nicht um eine Haut-
sondern um eine entzündliche Gelenkserkrankung (vgl. IB10, S. 6, erste Zeile).
Die Behandlung der Hauterkrankung Psoriasis, wie sie im Streitpatent definiert ist,
liest der Fachmann daher in der NK08 nicht mit. Die Druckschrift NK08 offenbart
folglich auch keine Verwendung eines Anti-IL12-Antikörpers zur Behandlung von
Psoriasis entsprechend dem patentgemäßen Merkmal 3.
In der ebenfalls vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Prioritätstag veröffent-
lichten Druckschrift NK10 wird ein Verfahren beschrieben, mit dem das Anspre-
chen eines Patienten auf Corticosteroide verbessert werden soll. Hierfür wird dem
Patienten zusätzlich zu dem Corticosteroid ein Mittel verabreicht, das einer
Zielsubstanz entgegenwirkt, die die Bildung von Interferon ɣ (IFNɣ) reguliert. Das
antagonisierende Mittel kann nach der Lehre der NK10 u. a. ein gegen Interleukin
12 gerichteter Antikörper sein (vgl. NK10, Ansprüche 1, 6 und 7 i. V. m. S. 70,
Z. 37 bis S. 71, Z. 7). Unter einer Vielzahl von mit dieser Methode behandelbaren
Erkrankungen wird in NK10 die Psoriasis genannt (vgl. NK10, S. 75, Z. 8 und 24
i. V. m. S. 97, Z. 5 und Anspruch 23). Ein Verzicht auf das Corticosteroid ist bei
der in NK10 beschriebenen Art der Behandlung allerdings weder vorgesehen noch
sinnvoll. Lediglich das antagonisierende Mittel unterliegt bei diesem Verfahren Va-
riationen und zwar in Abhängigkeit davon, welcher Zelltyp bei der jeweiligen Er-
krankung für die Bildung von INFɣ verantwortlich ist (vgl. NK10, S. 75, Z. 26 bis
37). Somit offenbart auch die NK10 keine Verwendung eines Anti-IL12-Antikörpers
mit dem patentgemäßen Merkmal 4, denn
– wie das Streitpatent selbst belegt (vgl.
NK03, S. 4, Tabelle 1, letzte Zeile und S. 5, erste Zeile)
– gehören Corticosteroide
zu den bei Posriasis wirksamen Substanzen und tragen daher ebenfalls zur Redu-
zierung der Schwere einer Psoriasis bei. Eine Monotherapie mit einem Anti-IL12-
Antikörper zur Behandlung von Psoriasis ist der NK10 folglich nicht zu entnehmen.
Die im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit von der Klägerin ebenfalls dis-
kutierten Druckschriften NK11 und NK13 sind vorliegend nicht zu berücksichtigen,
da die US-Priorität vom 9. Dezember 1998 aus den zuvor unter Punkt I. genann-
ten Gründen sowohl formell als auch materiell wirksam in Anspruch genommen
wird und daher keinen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 PatG relevanten Stand der Tech-
nik darstellen (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, § 41 Rdn. 55).
2.
einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgangspunkt zur Lösung der Aufgabe bildet für den Fachmann der von Nicko-
loff verfasste Übersichtsartikel NK17. Auch wenn der Autor darin verschiedene
wissenschaftliche Ansätze zur Behandlung von Psoriasis anspricht, stellt dieser
Artikel dennoch eine Offenbarungseinheit dar, die der Fachmann beim Studium
der NK17 in vollem Umfang berücksichtigt. Ihr entnimmt der Fachmann demzu-
folge verschiedenste Therapieansätze, die zu dem für das Streitpatent maßgebli-
chen Zeitpunkt bei der Behandlung von Psoriasis angewendet werden. So stellt
Nickoloff unter der Überschrift „Cytokines as therapeutic targets“ einen humanen
monoklonalen Antikörper vor, der gegen das in psoriatischer Haut 100-fach über-
exprimierte Interleukin 8 gerichtet ist (vgl. NK17, S. 512, re. Sp., zweiter Abs. bis
S. 513, li. Sp., Z. 3). Des Weiteren werden von Nickoloff in der NK17 Therapiean-
sätze angesprochen, bei denen Interleukine vom Th2-Typ wie IL10 oder IL11 ein-
gesetzt werden, um die Immunantwort bei einem an Psoriasis leidenden Patienten
von einer durch Th1-Zellen dominierten Immunantwort zu einer Immunantwort zu
verschieben, bei der vorrangig T-Zellen vom Th2-Typ aktiv sind (vgl. NK17,
S. 513, li. Sp., erster und zweiter vollständiger Abs.). Als vielversprechend be-
schreibt Nickoloff in NK17 auch den Einsatz eines humanen monoklonalen Anti-
körpers, der gegen das als „Lymphocyte-Function-Associated-Antigen 1“ (kurz
LFA-1) bezeichnete Oberflächenmolekül von T-Zellen gerichtet ist (vgl. NK17,
S. 513, li. Sp., letzter Abs.) In einem anderen von Nickoloff in der Druckschrift
NK17 präsentierten Behandlungsschema werden zur Behandlung von Psoriasis
Polypeptide eingesetzt, die aufgrund ihrer Bindung an den „T-Cell-Receptor“ (kurz
TCR) in der Lage sind, die in psoriatischen Läsionen vorhandenen autoreaktiven
T-Zellen zu eliminieren (vgl. NK17, S. 513, mittlere Sp., erster Abs.). Den Angaben
in der NK17 zur Folge, werden zur Inaktivierung von T-Zellen bei der Behandlung
von Psoriasis aber auch humanisierte monoklonale Anti-CD4-Antikörper einge-
setzt (vgl. NK17, S. 513, mittlere Sp., spaltenübergreifender Abs.). Eine Rangliste
hinsichtlich der Wirksamkeit dieser sehr unterschiedlichen Therapieansätze bei
der Behandlung von Psoriasis erstellt Nickoloff in seinem Artikel jedoch nicht. In
seinen abschließenden Bemerkungen weist er lediglich darauf hin, dass es sich
bei Psoriasis um eine Erkrankung mit sowohl genetischen als auch entzündlichen
und angiogenetischen Merkmalen handelt, so dass bei deren Behandlung zahlrei-
che Wirkstoffe getestet werden können, die gegen die verschiedensten Zielmole-
küle gerichtet sind (vgl. NK17, S. 513, re. Sp., letzter Abs.). Folglich erhält der
Fachmann in der NK17 weder einen Hinweis darauf, dass der Einsatz monoklo-
naler Antikörper bei der Behandlung von Psoriasis einen besonderen Vorteil bie-
tet, noch erhält er in der NK17 die Anregung, einen Antikörper zu verwenden der
gegen Interleukin 12 gerichtet ist, das nach allgemeiner Fachkenntnis die Diffe-
renzierung von T-Zellen des Th1-Typs unterstützt und damit zu den Typ1-Cytoki-
nen zählt (vgl. NK40, S. 534, Tabelle 1; NK42, S. 124, Fig. 10.6). Denn in der
NK17 werden namentlich nur die Interleukine IL8, IL10 und IL11 genannt, bei de-
nen es sich im Falle von IL8 um einen Wachstumsfaktor und im Falle von IL10 und
IL11 um Cytokine aus dem Typ2-Cytokinnetzwerk handelt (vgl. NK17, S. 512,
re. Sp., letzter Abs. und S. 513, li. Sp., erster und zweiter vollständiger Abs.;
NK40, S. 534, Tabelle 1). Demzufolge regt die Lehre der NK17 die Neutralisierung
eines Interleukins aus dem Typ1-Cytokinnetzwerk, wie sie bei der streitpatentge-
mäßen Verwendung eines Anti-IL12-Antikörpers zur Behandlung von Psoriasis
erfolgt, nicht an. Eine Verwendung, wie im geltenden Patentanspruch 1 des Hilfs-
antrags 1 angegeben, kann die Entgegenhaltung NK17 demzufolge nicht nahele-
gen.
Ausgehend von NK17 benötigt der Fachmann somit weitere Informationen, um zur
streitpatentgemäßen Lösung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu gelan-
gen. Er wird daher auch das bereits im März 1998 von Yawalkar et al. veröffent-
lichte Abstract, das vorliegend als Dokument NK23 bezeichnet wird, zu Rate zie-
hen. Thema dieser Arbeit ist die Expression von Interleukin 12 in normaler und
psoriatischer Haut (vgl. NK23, Abstract 1156, Titel). Die Autoren berichten in der
NK23 über die von ihnen zu diesem Thema durchgeführten Versuche, bei denen
sie die mRNA sowie das exprimierte Protein von IL12 in normaler Haut sowie in
psoriatischen Hautläsionen bestimmt und dabei festgestellt haben, dass das Pro-
tein von Interleukin 12 sowohl in normaler Haut als auch in psoriatischen Läsionen
nachweisbar ist, während verstärkte mRNA-Signale von Interleukin 12 sowie eine
erhöhte Immunreaktivität in Bezug auf Interleukin 12 von ihnen nur in psoriati-
schen Läsionen nachgewiesen werden konnten. Aufgrund dieser Ergebnisse
kommen die Autoren in der NK23 zu dem Schluss, dass Interleukin 12 eine wich-
tige Rolle bei der Entwicklung der an der Pathogenese von Psoriasis beteiligten
Th1-Zellantwort spielt. Einen gegen das Interleukin 12 gerichteten Antikörper ver-
wenden Yawalkar et al. bei ihren Versuchen allerdings nur als ein für analytische
Zwecke geeignetes Reagenz zum immunchemischen Nachweis exprimierter IL12-
Proteine. Hinweise darauf, diesen Antikörper therapeutisch wirksam bei der Be-
handlung von Psoriasis einzusetzen, erhält der Fachmann in der NK23 somit
nicht. In der NK23 findet der Fachmann auch keine Anregung dafür, dass mit der
alleinigen Neutralisierung von Interleukin 12 eine wirkungsvolle Behandlung von
Psoriasis möglich ist, da Yawalkar et al. in der NK23 keinen funktionellen Zusam-
menhang zwischen der von ihnen beobachteten Hochregulierung von IL12-mRNA
und der Pathogenese von Psoriasis aufzeigen.
Die Druckschrift NK23 liefert dem Fachmann selbst bei einer kombinierten Be-
trachtung mit der NK17 lediglich eine Anregung dafür, Interleukin 12 als weiteres
Zielmolekül bei der Behandlung von Psoriasis in Betracht zu ziehen. Welche der in
NK17 genannten Strategien zu dessen Neutralisierung allerdings geeignet sind
und ob neben Interleukin 12 noch weitere Zielmoleküle für eine wirkungsvolle Be-
handlung von Psoriasis neutralisiert werden müssen, erfährt der Fachmann aus
der Kombination dieser Druckschriften dennoch nicht.
Einer Neutralisierung von Interleukin 12 wird der Fachmann trotz seiner Kennt-
nisse aus den Dokumenten NK17 und NK23 auch deshalb wenig Bedeutung bei-
messen, da Nickoloff in seinem Artikel NK17 (siehe NK48) der von Yawalkar et al.
ein halbes Jahr zuvor aufgezeigten Verbindung zwischen IL12 und der Pathoge-
nese von Psoriasis keine Beachtung schenkt. Um zu der im Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 genannten Verwendung zu gelangen, die auf der alleinigen
Verwendung eines Anti-IL12-Antikörpers zur Reduzierung des Schweregrades von
Psoriasis beruht, musste der Fachmann daher selbst bei einer kombinierten Be-
trachtung der Druckschriften NK17 und NK23 erfinderisch tätig werden, da der
Fachmann, anders als von der Klägerin angenommen, die alleinige Vermutung,
dass es sich bei Interleukin 12 um ein relevantes Zielmolekül für die Behandlung
von Psoriasis handeln könnte, nicht von vornherein mit der Erfolgserwartung ver-
bindet, mit dessen alleiniger Neutralisierung durch einen Antikörper Psoriasis
wirksam behandeln zu können (vgl. BGH GRUR 2009, 743, Ls. und Rdn. 37
– Air-
bag Auslösesteuerung). Zumal der Fachmann in seine Überlegungen stets die ihm
bekannte Tatsache mit einbezieht, dass in psoriatischen Läsionen ein komplexes
pathophysiologisches Cytokinnetzwerk vorliegt, so dass er ein einzelnes Cytokin
nicht als Auslöser einer Psoriasis in Betracht ziehen wird (vgl. NK17, S. 513,
li. Sp., erster vollständiger Abs., zweiter Satz und NK38, S. 197, li. Sp, erster und
zweiter vollständiger Satz).
Der zitierte Stand der Technik vermittelt daher, entgegen der von der Klägerin
vertretenen Auffassung weder eine Anregung dafür bei der Behandlung von Pso-
riasis ausschließlich Antikörper zu verwenden, noch legt es der zitierte Stand der
Technik nahe, Psoriasis durch die Neutralisierung der biologischen Aktivität von
Interleukin 12 behandeln zu können.
An dieser Sichtweise ändert auch das von der Klägerin vorgebrachte Argument
nichts, der Fachmann gelange in Kenntnis der Druckschriften NK17 und NK23 je-
denfalls unter gleichzeitiger Einbeziehung seines Fachwissens, wie es in den
Druckschriften NK20, NK36k und NK38 offenbart sei, ohne erfinderisches Zutun
zur Lösung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Aus dem zitierten Stand
der Technik mag dem Fachmann zwar bekannt sein, dass Antikörper bei der Be-
handlung von Psoriasis einsetzbar sind (vgl. NK17, S. 512, re. Sp., letzter Abs. bis
S. 513, li. Sp, letzter Abs. und mittlere Sp, letzter Abs.) und dass an der Pathoge-
nese von Psoriasis T-Zellen vom Th1-Typ beteiligt sind, deren Proliferation durch
Interleukin 12 stimuliert wird (vgl. NK23 i. V. m. NK38, S. 198, re. Sp., letzter
Abs.). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Autoren der NK23 im
Jahr 1998 nach wie vor einen gegen Interleukin 12 gerichteten Antikörper aus-
schließlich für analytische und nicht für therapeutische Zwecke einsetzen (vgl.
NK23, 5. Satz). Selbst Adorini et al. weisen 1997 mit ihren in NK20 beschriebenen
Methoden zur Behandlung unterschiedlichster Th1-vermittelter Autoimmunerkran-
kung unter Anwendung eines Anti-IL12-Antikörpers nicht in die streitpatentgemäße
Richtung, da sie weder die Behandlung von Autoimmunerkrankungen aus dem
dermatologischen Formenkreis noch die Psoriasis selbst in ihre Überlegungen mit
einbeziehen (vgl. NK20, Titel i. V. m. S. 183, letzter Abs. bis S. 186, erster Abs.).
Ergänzend dazu lehrt die aus dem Jahr 1993 stammende Druckschrift NK36k den
Fachmann zwar die Existenz eines Gleichgewichts verschiedener Cytokine, das
im Wesentlichen von den Interleukinen IL4 und IL12 dominiert wird und dafür
sorgt, dass T-Zellen vom Th1- und Th2-Typ bei der pathophysiologischen Regula-
tion von Immun- und Entzündungsreaktionen gebildet werden. Der NK36k ent-
nimmt der Fachmann ferner, dass sich dieses Gleichgewicht mit Hilfe von IL-12
Antagonisten in Richtung der Th2-Zellen verlagern lässt. Auf einen Zusammen-
hang zwischen einer derartigen Verschiebung des Cytokin-Gleichgewichts und der
Behandlung von Psoriasis wird in NK36k allerdings nicht hingewiesen (vgl. NK36k,
Titel i. V. m. S. 336, Fig. 1 und S. 337, Fig. 2 i. V. m. S. 337 re. Sp., letzter Abs.).
Einen solchen Zusammenhang wird der Fachmann selbst bei einer kombinierten
Betrachtung von NK36k und NK17 nicht sehen. Denn in der mit der Behandlung
von Psoriasis befassten NK17 werden zur Verschiebung dieses Gleichgewichts in
Richtung einer Th2-Zellantwort fünf Jahre später keine IL-12 Antagonisten ent-
sprechend der Lehre der NK36k empfohlen, sondern vielmehr der Einsatz von In-
terleukin IL10 oder IL11, die beide dem Cytokinnetzwerk des Th2-Typs zugerech-
net werden (vgl. NK17, S. 513, li. Sp., erster und zweiter vollständiger Abs.).
Nachdem die erfolgreiche Behandlung von Psoriasis mit den beiden zuvor ge-
nannten Interleukinen IL10 und IL11 in NK17 auf die Steigerung der Produktion
von IL4 zurückgeführt wird, steht die Lehre der NK17 sogar im diametralen Ge-
gensatz zu der im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 vermittelten Lehre. Denn
NK17 lehrt damit die Gleichgewichtsverschiebung über eine Stimulation der Bil-
dung von Th2-Zellen herbeizuführen, während es nach der streitpatentgemäßen
Lehre vorgesehen ist, die Produktion von Th1-Zellen mit Hilfe eines Anti-IL12-An-
tikörpers zu stoppen (vgl. NK17, S. 513, li. Sp., erster vollständiger Abs., die letz-
ten beiden Sätze und zweiter Abs., letzter vollständiger Satz). Demzufolge basiert
der in der Druckschrift NK17 beschriebene Therapieansatz zur Behandlung von
Psoriasis auf einem Wirkungsprinzip, das sich grundlegend von demjenigen unter-
scheidet, das mit der patentgemäßen Verwendung eines Anti-IL12-Antikörpers bei
der Behandlung von Psoriasis verfolgt wird. Aus alledem ist ersichtlich, dass sich
auch aus dem weiteren Stand der Technik keine Anstöße oder Anregungen erge-
ben, die eine therapeutisch wirksame Behandlung von Psoriasis unter alleiniger
Verwendung eines gegen Interleukin 12 gerichteten Antikörpers nahe legen.
Die weiteren Entgegenhaltungen NK07, NK08 und NK10, auf die in der mündli-
chen Verhandlung bei der Erörterung der erfinderischen Tätigkeit nicht mehr näher
eingegangen wurde, offenbaren ebenfalls keine darüber hinaus gehende Lehre,
so dass auch sie nicht in der Lage sind, eine Verwendung, wie sie im Patentan-
spruch 1 des Hilfsantrags 1 beschrieben wird, in das Blickfeld des Fachmanns zu
rücken.
Die Druckschriften NK07 und NK10 lehren jeweils den Einsatz einer Kombinati-
onstherapie zur Behandlung von Psoriasis, wobei in der NK07 die kombinierte
Gabe eines mit Psoriasis assoziierten Antigens und eines Anti-IL12-Antikörpers
empfohlen wird (vgl. NK07, Ansprüche 11 bis 14 und 18), während in einer Aus-
führungsform der Druckschrift NK10 die Verabreichung eines Corticosteroids in
Verbindung mit einem Anti-IL12-Antikörper als erfolgversprechend erachtet wird
(vgl. NK10, Ansprüche 1, 6, 7 und 23). Nachdem allerdings in keiner der genann-
ten Druckschriften Gründe genannt werden, die den Fachmann dazu veranlassen
würden, auf eines der in der jeweiligen Kombinationstherapie verwendeten Mittel
zu verzichten, sind auch diese Entgegenhaltungen nicht in der Lage die im Pa-
tentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 beschriebene Verwendung nahe zu legen, bei
der ausschließlich ein Anti-IL12-Antikörper zur Behandlung von Psoriasis einge-
setzt wird.
Entsprechendes gilt auch für die NK08, denn auch in ihr wird die kombinierte
Gabe zweier Antagonisten gelehrt, von denen der eine gegen TNF-
α und der an-
dere gegen Interleukin 12 gerichtet ist, wobei der IL12 Antagonist bevorzugt als
Antikörper eingesetzt wird (vgl. NK08, Ansprüche 1, 10). In der NK08 wird zwar
davon berichtet, dass die Antagonisten in einem in vitro Versuch auch einzeln zu
einer Zellkultur aus Zellen von Lymphknoten zugegeben wurden und dabei jeweils
ein Rückgang der antigen-
spezifischen INFγ-Produktion beobachtet wurde (vgl.
NK08, S. 39, Z. 30 bis 33). Dies wird der Fachmann dennoch nicht als eine Auf-
forderung zur Abkehr von der in NK08 beschriebenen Kombinationstherapie ver-
stehen. Denn bereits im darauf folgenden Satz findet der Fachmann den Hinweis,
dass eine signifikante Behandlung nur mit einer Kombination aus einem Anti-
TNFα-Antikörper und einem Anti-IL12-Antikörper erreicht werden kann (vgl. NK08,
S. 39/40, seitenübergreifender Satz). Aber auch die Anwendung der in NK08 be-
schriebenen Therapie zur Behandlung von Psoriasis liegt für den Fachmann nicht
auf der Hand. Denn zum einen werden die vorangegangenen Aussagen im Zu-
sammenhang mit Zellkulturversuchen getroffen, bei denen nur Zellen aus Lymph-
knoten, nicht aber aus psoriatischen Läsionen verwendet werden. Zum anderen
wird die Psoriasis in der NK08 nicht als eine derjenigen Erkrankungen genannt,
bei der die darin beschriebene Kombinationstherapie angewendet werden kann.
Lediglich die psoriatische Arthritis findet darin Erwähnung, welche der Fachmann
jedoch dem Kreis der Gelenkserkrankungen zurechnet (vgl. NK08, S. 11, Z. 19).
Anhaltspunkte dafür, einen Anti-IL12-Antiköper als allein wirksames Mittel zur Be-
handlung von Psoriasis zu verwenden, entnimmt der Fachmann somit auch der
NK08 nicht.
3.
Der Patentanspruch 1 in der gemäß Hilfsantrag 1 (vormals Hilfsantrag 5) ver-
teidigten Fassung hat daher Bestand. Mit ihm haben die darauf rückbezogenen,
vorteilhafte Ausführungsformen des Patentanspruchs 1 betreffenden Patentan-
sprüche 2 und 3 ebenfalls Bestand.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
VII.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und in-
nerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.
Schramm
Guth
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Münzberg
Dr. Wagner
Pr